Wer zahlt bei erfolgloser/erfolgreicher Vaterschaftsfeststellung die Kosten?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 26.09.2012

Ein Kind wird nichtehelich geboren. Der in Aussicht genommene Vater weigert sich, die Vaterschaft vorgerichtlich anzuerkennen.

Das Kind (vertreten durch das Jugendamt) strebt ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren an.

Mutter und potentieller Vater lassen sich anwaltlich vertreten. Das Gericht holt ein Sachverständigengutachten zur Abstammung ein.

Wer hat am Ende die Kosten des Verfahrens zu tragen?

Das sind für die Anwälte je ca. 420 € (2 Gebühren aus 2.000 € incl. Auslagen und MWst. Das Gericht verlangt 2,0 x 73 € und die Sachverständigenkosten (ca. 600 - 800 €).

Speziell geregelt ist dieser Fall im FamFG nicht. § 183 FamFG gilt nur für die Vaterschaftsanfechtung, nicht für die Feststellung.

Es gilt die allgemeine Regelung des § 81 FamFG (Verteilung nach billigem Ermessen). Dem Kind können keine Kosten auferlegt werden (§ 81 III FamFG).

Im Regelfall dürfte es der Billigkeit entsprechen, die Gerichtskosten zwischen (pot.) Vater und Mutter zu teilen und anzuordnen, dass außergerichtliche Kosten (die Anwaltskosten) nicht erstattet werden (so auch OLG Brandenburg vom 05.07.2012 = FamFR 2012, 425 mit Anmerkung Hoffmann).

Anderes kann gelten, wenn er sich als Vater herausstellt, die beiden in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leb(t)en und keinerlei vernünftige Zweifel an ihrer partnerschaftlichen Treue bestanden (§ 81 II Nr. 1 FamFG).

Ist es hingegen während der Empfängniszeit nicht zum GV gekommen, sind der Mutter die geamten Kosten einschließlich seiner Auslagen aufzuerlegen (§ 81 II Nr. 2, 3 FamFG).

 

 

 

 

 

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11 Kommentare

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Hopper schrieb:

Im Regelfall dürfte es der Billigkeit entsprechen, die Gerichtskosten zwischen (pot.) Vater und Mutter zu teilen und anzuordnen, dass außergerichtliche Kosten (die Anwaltskosten) nicht erstattet werden (so auch OLG Brandenburg vom 05.07.2012 = FamFR 2012, 425 mit Anmerkung Hoffmann).

Wieso entspricht es der Billigkeit, dass der Mann dafür bezahlen muss, wenn er von der Mutter [b] zu unrecht[/b] der Vaterschaft bezichtigt wird?

 

 

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Aha, also schuldig bei Verdacht bzw. bei Beschuldigung.

 

Und wenn er bestreitet, dass es zum GV gekommen ist?

Wenn er vorträgt, dass er verhütet hat?

Wenn er vorträgt, dass sie, angeblich, verhütet hat?

Wer hat denn da in ihrem merkwürdigen Modell die Beweislast?

 

Und warum soll er dann die Rechnung alleine bezahlen, wenn er es ist?

Es hätte doch dann auch jemand anderes sein können.

Und das liegt alleine in ihrer Verantwortung.

Sie muss also in einem von 2 möglichen Fällen die Hälfte bezahlen, er in ein einem Fall die Hälfte im anderen Fall alles alleine?

Nach Ihrer Logik trägt der Mann also statistisch immer 3/4 der Last und die Frau 1/4.

 

 

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Genannt sind 3 mögliche Fälle:

- keine vernünftigen Zweifel an der Treue und er Vater: Mann zahlt

- kein GV und er nicht Vater: Frau zahlt

- GV und zusätzlich andere potentielle Väter: Kostenteilung (und wenn das Ursprungsposting nicht was wichtiges unterschlägt, wird auch geteilt, wenn die Vaterschaft besteht?)

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Wie soll das denn in der Praxis funktionieren? Viele Männer werden behaupten, es hätte kein GV stattgefunden weil sie sonst mitzahlen müssen. Viele Frauen werden behaupten, es hätte ein GV stattgefunden, weil sie sonst mitzahlen müssen. Es ist ja nicht so, dass GV gewöhnlich eine Aktion unter Zeugen ist. Einen Richter mit der Zeitmaschine in die Vergangenheit schicken, damit er im Schlafzimmer beobachtet, wer es mit wem treibt?

Also wenn einer etwas behauptet und der andere bestreitet das, gibt es zunächst mal genau 2 Fälle:

Die Behauptung stimmt oder sie stimmt nicht.

Gerade bei so eindeutigen Behauptungen wie: "Das ist der Vater meines Kindes!"

 

Entweder stimmt das oder eben nicht.

Irgendetwas dazwischen gibt es nicht.

Genausowenig wie "ein bisschen schwanger"

Natürlich kann man sich noch beliebig viele Nebenkonstrukte ausdenken, die diesen einfachen Sachverhalt unübersichtlich machen, aber das die bestenfalls zur Verwirrung und Ablenkung.

Demnach gibt es eben 2 oder Tausende Möglichkeiten.

Die Zahl 3 ist völlig aus der Luft gegriffen.

 

Nun ist es, m.W.n., guter juristischer Brauch, dass der derjenige, der eine Behauptung aufstellt, diese auch zu beweisen hat.

Wie er das tut ist sein Problem.

 

Und wenn dann als Ergebnis der Ermittlungen raus kommt, dass die Behauptung nicht stimmt, dann ist es ebenso guter juristischer Brauch, dass der falsch behauptende, dem anderen seine Kosten zu erstatten hat.

 

Das gilt auch dann, wenn der andere es hätte gewesen sein können!.

 

Wenn ich z.B. fälschlich behaupte, jemand habe mir 1.000,- € gestohlen, so habe ich dem Beschuldigten ja auch die Kosten zu erstatten. Auch dann wenn er es gewesen sein könnte.

Z.B. weil er zufällig auch 1.000,- € in seinem Geldbeutel hat.

Sogar dann, wenn ich ihm die Tat nur nicht beweisen und nicht, wie hier, wenn die Schuld des Anderen definitiv widerlegt ist.

 

Welcher normale Mensch käme auf die Idee, in diesem Falle Halbe/Halbe zu machen?

Und das mit der Begründung, er hätte es ja sein können.

 

So etwas gibt es wirklich nur im Familienrecht.

 

Aber da scheint diese Denkweise tatsächlich üblich.

Z.B. bei Kostenentscheidungen.

 

Wenn der Vater ein Verfahren verliert, werden ihm die Kosten auferlegt.

Z.B. bei Anträgen für das gemeinsame Sorgerecht.

Wenn eine Mutter verliert, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben,

z.B. bei der Festlegung einer Umgangsregelung, der sie sich bisher verweigert hat.

Auch wenn die Regelung exakt dem Antrag des Vaters entspricht.

 

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Und warum soll eine Mutter bezahlen (hälftig), wenn der Kindsvater alle Rechte einfordert (Umgang), aber wenn es um die Anerkennung der Vaterschaft geht und einhergehend damit um den zu zahlenden Unterhalt ganz stille geschwiegen wird? Ich wüßte nicht - belehrt mich eines Besseren -, dass ohne Vaterschaftsanerkennung Kindesunterhalt tituliert werden kann. Somit ist man doch gezwungen, gerichtlich feststellen zu lassen. In derartigen Fällen sollten die Kosten ebenfalls dem Kindsvater sprichwörtlich "auf's Auge gedrückt werden".

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Hallo, ich habe eine Frage. Wie sieht das ganze aus, wenn die KM dem möglichen KV einen Vaterschaftstest verweigert und er diesen einklagen muss (Vaterschaftsfeststellung)? Wie ist das bei einem positiven oder einem negativen Vaterschaftstest? Wer trägt hier im Anschluss die Kosten? 

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