Bundesrat an Bundestag: WLAN-Betreiber sollen wissen, wann sie haften !

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 12.10.2012

Eine praktisch wichtige Frage: Wann haftet ein Betreiber von offenen WLAN-Netzwerken - beispielsweise Internet-Cafés, Restaurants und Hotels - bei Missbrauch durch Nutzer?   Mit einer heutigen Initiative (Nr.12) trägt der Bundesrat, initiiert von Hamburg und Berlin, die Problematik an den Bundestag heran. "Unter Wahrung der Rechte und Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Inhaber von Urheberrechten und der Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung" soll der Bundestag ein Gesetz verabschieden.

Die bisherige Gesetzeslage passe hinten und vorne nicht. Auch die bisher ergangene Rechtsprechung sei uneinheitlich; das führe zu Rechtsrisiken für die WLAN-Betreiber.

Nach gegenwärtiger Rechtslage kommen unter anderen in Betracht:

  • Schadensersatzpflicht? Eine Haftung für Urheberrechtsverletzungen gemäß § 97 II UrhG? Problem: Die Vermutung, dass der Anschlussbetreiber der Täter sei, ist widerleglich. Einer Störerhaftung steht die Haftungsprivilegierung nach § 7 II TMG iVm § 8 I TMG dann entgegen, wenn der Betreiber die Datenübermittlung nicht initiiert hat, und weder den Adressaten noch die Information als solche ausgewählt oder verändert hat.
  • Speicherpflicht für die Nutzerdaten? §§ 113a, 113b TKG wurden vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt. Gegenwärtig gibt es, wie im Blog geschildert, wohl nur landesgerichtliche Rechtsprechung (LG München I, Urteil vom 12.01.2012 – AZ.:17 HK O 1398/11), wonach WLAN-Betreiber weder zur Nutzeridentifizierung noch zur Speicherung ihrer Verkehrsdaten verpflichtet sind.
  • Unterlassungspflicht? Die bisherige Rechtsprechung scheint kein klares Bild zu ergeben. Nach dem LG Hamburg (Beschluss vom 25.11.2010 – AZ.: 310 O 433/10) muss ein Internet-Café-Betreiber durch geeignete technische Maßnahmen Filesharing von Kunden entgegenwirken. Das LG Frankfurt a. M. (Urt. v. 18.08.2010, 2-6 S 19/09) dagegen lehnte diese Pflicht  ab.

 

Was meinen Sie: Ist eine die vom Bundesrat gesetzliche Regelung  sinnvoll und notwendig? 

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1 Kommentar

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Kennzeichen eines Rechtsstaates ist die Rechtsklarheit. Wenn der Gesetzgeber zu dieser offensichtlich validen Frage bisher keine eindeutige Regelung getroffen hat, so ist er aus meiner Sicht sogar verpflichtet dies zu tun. Von welchem Organ diese Initiative ausgeht ist dabei unerheblich, obwohl es schon merkwürdig anmutet, dass weder Bundesregierung noch Bundestags sich hier zum Handeln veranlasst sehen.

Das gleiche gilt natürlich auch für verwandte Themen wie die Störerhaftung bei privaten Internetanschlüssen mit mehreren Familienmitgliedern.

Case law ist ja eigentlich keine Sache, die im deutschen Rechtssystem zuhause ist.

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