Keine Rückwirkungsfiktion beim zweiten Pflichtverteidiger

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.10.2012

Eine teleologisch begründete, reduzierende Auslegung von § 48 V RVG hat das OLG Hamburg im Beschluss vom 17.09.2012 – 3 Ws 93/12 vorgenommen. Weil der Pflichtverteidiger wegen eines Bruchs des rechten Handgelenks vorübergehend bei der Erstellung von Mitschriften oder dem Schnellzugriff auf Verfahrensakten während der Hauptverhandlung behindert war, ansonsten aber an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte, hatte das Gericht einen zweiten Pflichtverteidiger für die Dauer der Erkrankung des bestellten Verteidigers beigeordnet. Nach der Genesung des Pflichtverteidigers hatte der zweite Pflichtverteidigers nicht nur eine Verteidigervergütung für die Zeit seiner Bestellung, sondern auch für das gesamte Verfahren zuvor, in dem er noch als Wahlverteidiger neben dem Pflichtverteidiger tätig war, nach § 48 V RVG verlangt. Das OLG Hamburg hat diesen Anspruch wohl zu Recht mit einer teleologisch begründeten reduzierenden Auslegung von § 48 V RVG verneint.

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