Nicht erheblich = nicht unerheblich

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 16.10.2012

Eigentlich liegt es auf der Hand: ist der Mietrückstand für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht ausreichend, kann dennoch die ordentliche Kündigung wegen schuldhafter nicht unerheblicher Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet sein. Fraglich ist aber, ob dazu jeder (andere) Mietrückstand ausreicht.

Der BGH hat für einen über einen längeren Zeitraum angewachsenen Rückstand hervorgehoben, dass er mindestens eine Monatsmiete übersteigen muss, um nicht unerheblich zu sein (BGH v. 10.10.2012 – VIII ZR 107/12). Ein Rückschluss aus § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB macht dies zur Gewissheit. Danach kann für die fristlose Kündigung der Mietrückstand als nicht mehr unerheblich angesehenen werden, sobald er höher als eine Monatsmiete ist.

Konkret war der Mietrückstand entstanden, weil der Mieter eine Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen ignoriert hatte. In diesem Zusammenhang betont der BGH erneut, dass § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf die ordentliche Kündigung nicht entsprechend anwendbar ist. Denn der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, in bestimmten Fällen eine Obdachlosigkeit des Mieters infolge einer fristlosen Kündigung zu vermeiden. Wegen der bei einer ordentlichen Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist besteht diese Gefahr jedenfalls nicht in gleichem Maße.

 

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