Versorgungsausgleich und Insolvenz

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.10.2012
Rechtsgebiete: InsolvenzVersorgungsausgleichFamilienrecht1|10074 Aufrufe

Er hatte 1995 eine Rentenversicherung abgeschlossen. Im Jahre 2009 wurde über sein Vermögen die Insolvenz eröffnet.

 

Im Jahre 2011 folgte die Scheidung. Im Versorgungsausgleich übertrug das FamG im Wege der internen Teilung zu Lasten der Rentenversicherung des Ehemannes einen Anteil von 33.752,68 € auf seine Ehefrau. Der Beschluss des Familiengerichts wurde rechtskräftig.

 

Der Insolvenzverwalter beantragte nunmehr im Wege der einstweiligen Verfügung von der verfügungsbeklagten Versicherung, dass diese  jegliche Verfügung über die Rentenversicherung, die von dem Familiengericht teilweise an die Ehefrau des Schuldners übertragen wurde, unterlässt.

Der InsoVerwalter berief sich dabei auf § 91 I InsO

 

§ 91 

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

 

Der Antrag blieb in zwei Instanzen erfolglos.

 

Das OLG Frankfurt vertritt die Auffassung, § 91 InsO betreffe nur den rechtsgeschäftlichen Erwerb. Ein Erwerb durch Hoheitsakt (hier der Beschluss zum VA) falle nicht unter § 91 I InsO.

 

Im Übrigen meint das OLG Frankfurt, der beantragten eV stehe die Rechtskraft der familienrechtlichen Entscheidung entgegen.

 

Selbst wenn man die Fälle des Erwerbs durch Hoheitsakt in Form von Gerichtsentscheidungen nicht als einen Ausnahmefall von § 91 I InsO ansehen wollte, wäre das angerufene Landgericht gleichwohl gehindert gewesen, der einstweiligen Verfügung stattzugeben. Die durch den Beschluss des Familiengerichts eingetretene materielle Rechtskraft verbietet es nämlich anderen Gerichten, in einem neuen Verfahren abweichend von der rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses zu entscheiden. Soweit dies im Einzelnen streitig ist, herrscht Einigkeit insoweit, dass dies jedenfalls für eine Entscheidung mit Gestaltungswirkung gilt, wie sie hier vorliegt.

 

OLG Frankfurt v. 16.03. (Hinweisbeschluss) und 12.04.12 (endgültiger Beschluss - 3 U 14/12)

 

Böswillige Eheleute könnten durch diese Entscheidung natürlich auf dumme bzw. schlaue Gedanken kommen ....

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1 Kommentar

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Welche Gedanken? Sich scheiden lassen, um den Gläubigern 50% einer pfändbaren Rentenversicherung zu entziehen? Aus der privaten Vorsorge ist doch laut § 851c Abs. 2 ZPO sowieso nur sehr begrenzt pfändbar.

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