Noch schnell das Kapitalwahlrecht ausgeübt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.10.2012
Rechtsgebiete: VersorgungsausgleichFamilienrecht1|8204 Aufrufe

Die Ehezeit für den Versorgungsausgleich währte vom 1.3.1988 bis 31.7.2008. Die Ehefrau unterhielt eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Die Versicherung gab den Ehezeitanteil mit 47.838,00 € an und schlug als Ausgleichswert 23.919,00 € vor.

 

Mit Schreiben vom 05.08.2011 (also nach Ende der Ehezeit) übte die Ehefrau ihr Wahlrecht in Richtung Kapitalabfindung aus und erhielt am 05.06.2012 auf ihrem Konto bei der Sparkasse einen Betrag von 56.688,00 € gutgeschrieben.

Und nun?

Das AG teilte die (nicht mehr vorhandene) Versicherung im Versorgungsausgleich intern.

Anders das OLG Hamm:

 

Das Anrecht der Antragstellerin bei der X-Versicherung unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich, da es nach der Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr auf eine Rentenleistung gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach dem Ende der Ehezeit ausgeübt worden ist. Entscheidend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH FamRZ 2012, 1039; BGH FamRZ 2011, 1931), dass die Anwartschaft im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegt.

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten, so dass Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung, die auf eine Auszahlung des Betrages gerichtet sind, im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von einem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrechtsgebrauch macht. Es ist unerheblich, ob sich der private Versicherungsvertrag von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist (BGH FamRZ 2012, 1039; BGH FamRZ 2011, 1931; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn. 71).

OLG Hamm v. 10.09.2012 - II-6 UF 54/12

 

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1 Kommentar

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Entscheidend ist hier, dass es sich um ein Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gehandelt hat.

Nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 sind z.B. Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. In diesen Fällen hätte damit - im Gegensatz zum alten Recht vor 2009 - die Ausübung des Kapitalwahlrechts das Anrecht nicht aus dem Versorgungsausgleich fallen lassen.

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