Strafzumessung für Feinmotoriker

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.10.2012
Rechtsgebiete: BGHStrafrechtVerkehrsrecht2|3472 Aufrufe

Vorsatz und Absicht hinsichtlich einer Tötung auseinanderzuhalten ist in tatsächlicher Hinsicht schwierig - noch schwieriger ist die Darstellung im Urteil und die Berücksichtigung in der Strafzumessung. Hier ein Fall, mit dem sich der BGH gerade befasst hat:  

 

Zwar verstößt es in der Regel gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der Umstand, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, als solcher straferschwerend verwertet wird, weil damit nur der Normalfall des § 212 StGB gekennzeichnet wird (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1, 3, 4, 5; BGH NStZ 2008, 624; aA S/S/W-StGB/Eschelbach § 46 Rn. 185). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Täter - wie hier festgestellt - absichtlich einen Menschen tötet, er also nicht nur um den Todeseintritt sicher weiß, sondern es ihm vielmehr darauf ankommt. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, eine zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendige, das Mordmerkmal der Grausamkeit noch nicht erfüllende Tötungshandlung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Handlungsintensität strafschärfend zu berücksichtigen.

 

BGH, Beschluss vom 28.6.2012 - 2 StR 61/12 -

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Überzeugt mich nicht so ganz.  Totschlag durch Unterlassen und mit bedingtem Vorsatz kommt ja eher selten vor.  Der "klassische" Totschlag geschieht auch mit Tötungsabsicht. Zumindest wurde das den meisten meiner Mandanten, welche sich totschlagend betätigt haben, attestiert. Dann kommt mir die strafschärfende Wertung, der Täter habe mit Tötungsabsicht gehandelt, doch etwas doppelgemoppelt vor.  

 

Man kann sich beim Diebstahl  oder der einfachen Körperverletzung ("Strafschärfend ist zu werten, daß der Angeklagte die Sache mit Absicht wegnahm / den Zeugen mit Absicht schlug...") nur schwer vorstellen, daß diese Strafzumessung vor einem OLG Gnade fände.

 

 

4

Kommentar hinzufügen