Immer gut behütet: Benachteiligte (männliche) Piloten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 30.10.2012

Bereits im vergangenen Jahr hatte ich hier etwas süffisant über einen männlichen Piloten der Lufthansa berichtet, der sich darüber mokiert hatte, dass er zur Uniform stets eine Schirmmütze zu tragen hat, während seinen Kolleginnen das Tragen von Kopfbedeckung freigestellt ist.

Die Pilotenmütze als diskriminierendes Kleidungsstück

Bei der Lufthansa gilt eine „Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung“. Diese sieht vor, dass Frauen eine Pilotenmütze tragen können, dass die Mütze aber nicht zur vollständigen Uniform gehört. Männer dagegen müssen die Mütze zwingend in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich anhaben. Der klagende Pilot war für einen Flug nach New York eingeteilt. Während der Flugvorbereitung wurde er von seinem Vorgesetzten gefragt, ob er seine Pilotenmütze bei sich führe. Der Pilot verneinte dies und berief sich unter Hinweis auf das AGG darauf, dass die Vorschrift der Betriebsvereinbarung nichtig sei. Er wurde daraufhin von dem Flug abgesetzt. Mit seiner Klage will der Pilot grundsätzlich klären lassen, ob es rechtmäßig ist, nur Männer zum Tragen der Pilotenmütze zu verpflichten.

Männer im Rock?

Während das ArbG Köln in der differenzierenden Betriebsvereinbarung eine unmittelbare und nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Geschlechts sah (§§ 1, 7 AGG) und der Klage stattgegeben hat, hat das LAG Köln sie auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 29.10.2012 (5 Sa 549/11) abgewiesen: In seiner mündlichen Urteilsbegründung sagte der Vorsitzende, man dürfe die Mütze nicht isoliert sehen, sondern als Teil der Dienstbekleidung, die für Männer und Frauen nun einmal unterschiedlich sei. So hätten Frauen die Wahl, ob sie Rock oder Hose trügen, Männer dagegen müssten zwingend eine Hose anhaben. Das stelle auch keine Benachteiligung der Männer dar. Andernfalls wäre jede unterschiedliche Dienstkleidung für Männer und Frauen unzulässig. (Presseberichte hier)

 

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1 Kommentar

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Da bin ich mal auf die Urteilsbegründung gespannt - das ArbG Köln hat nämlich mMn recht überzeugend dargelegt, warum die BV auch schon ohne das AGG unzulässige Vorschriften enthält bzw. warum der "Gesprächsvermerk" aus der Personalakte entfernt werden muss.

Anders als im SZ-Artikel behauptet, müssen die männlichen Piloten keineswegs immer eine Mütze tragen, sondern nur dann, wenn der "Kommandant", also der 1. Pilot, es anordnet. Außerdem ist das Argument, ein Geschlecht müsse ein bestimmtes Kleidungsstück tragen, weil dem anderen die Wahl eines anderen Kleidungsstücks frei sei, sehr ... seltsam. Die fraglichen Passagen der BV beziehen sich auch darauf, dass die Mütze beim Piloten zur vollständigen Dienstkleidung gehört, bei der Pilotin aber nicht. Man stelle sich eine entsprechende Dienstanweisung für Polizisten vor ...

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