Die Aussteuerversicherung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.11.2012
Rechtsgebiete: Familienrecht2|5473 Aufrufe

1989 hatte der Vater eine sogenannte Aussteuer- und Heiratsversicherung für seine 1986 geborene Tochter abgeschlossen. Versicherungsnehmer dieser Versicherung war der Vater, versicherte Person und damit bezugsberechtigt war die Tochter. Die Versicherungssumme sollte fällig werden mit Heirat der Tochter, spätestens jedoch zum 01.12.2011.

 

1992 ließen sich die Eltern scheiden. In einem Vergleich zum Unterhalt wurden die Versicherungsbeiträge des Vaters bei der Berechnung seines monatlichen Nettoeinkommens in Abzug gebracht.

 

2006 kündigte der Vater die Versicherung und ließ sich die Versicherungssumme von ca. 8000 € auszahlen.

 

Nunmehr verlangt die Tochter die Auszahlung dieses Betrages an sich.

Das Amtsgericht Weilburg hat den entsprechenden Antrag der Tochter abgewiesen.

Es führt aus, dass im Deckungsverhältnis (Verhältnis Vater - Versicherung)  die Bezugsberechtigung aus dem Versicherungsvertrag widerruflich war und der Vater diese Widerrufsmöglichkeit mit der Kündigung der Versicherung wahrgenommen hat.

Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem Valutaverhältnis (Verhältnis Vater - Tochter)

Sofern zwischen den Kindeseltern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1989 eine mündliche Schenkungsvereinbarung zugunsten Dritter, nämlich der Antragstellerin, geschlossen worden sein sollte, genügt eine solche Vereinbarung nicht dem erforderlichen Formerfordernis eines entsprechenden Vertrages gemäß § 518 Abs. 1 BGB und ist damit formungültig.

Eine andere als eine - letztlich formungültige - Schenkungsvereinbarung zugunsten der Antragstellerin könne im Zusammenhang mit dem zwischen den Kindeseltern im Rahmen des Unterhaltsvergleichs 1992 ebenfalls nicht gesehen werden.

Die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge von 49,30 DM/monatlich habe weder zu einer Änderung des Kindes- noch des Trennungsunterhalts geführt. Hinsichtlich des Kindesunterhalts bewirkte sie keinen Tabellensprung, im Ehegattenunterhalt hätten die 49,30 DM „sowieso“ als eheprägend abgezogen werden müssen. Die Aufzählung der einzelnen Abzugspositionen (darunter des Versicherungsbeitrags) sei daher lediglich als Festschreibung der Vergleichsgrundlagen anzusehen.

AG Weilburg v. 18.10.2012 - 24 F 536/12

 

Das OLG Hamm (Beschluss vom 15.06.2011 - 8 UF 133/11) schließt einen Anspruch des Kindes auf die Versicherungssumme dann nicht aus, wenn durch den Abzug der Versicherungsbeiträge eine Schmälerung des Unterhalts in Kauf genommen wird.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Die Lösung des OLG Hamm ist doch die einzig vernünftige. Wenn im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung eine Absprache dahingehend getroffen wird, dass an Stelle von bar Unterhalt (bzw. in Ergänzung eines geschmälerten Barunterhalts) quasi mit Erfüllungswirkung eine Versicherungsprämie gezahlt werden soll, dann ist das doch keine Schenkung.

Manche Amtsgerichte sind einfach so unverbesserlich, dass man am liebsten dem Vorsitzenden mal gehörig in den Hintern treten will. Ich bin ja grundsätzlich ein großer Freund der richterlichen Unabhängigkeit, aber manche Richter schreiben - selbst bei geordnetem und zutreffendem Rechtsvortrag der Parteien - so schlechte Urteile und sind in der mündlichen Verhandlung so unbelehrbar, dass man sich irgendeinen Sanktionsmechanismus wünscht.

Was macht man mit Richtern, denen es auch egal ist, wenn Ihnen das OLG nachher das Urteil um die Ohren haut?

 

Aus den ganz klaren Beschlussgründen des OLG:

"Jedoch haben die Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre Eltern sich in dem vorausgegangenen Unterhaltsverfahren darauf geeinigt haben, dass der Antragsgegner die Kosten für die von ihnen als Aussteuerversicherung bezeichnete Lebensversicherung bei der Unterhaltsberechnung für den Kindesunterhalt in Abzug bringen konnte und damit ihr Unterhaltsanspruch geschmälert worden ist. Diese dahin zielende Abrede ihrer Eltern enthält jedoch keine unentgeltliche Zuwendung zu ihren Gunsten, sondern eine Gegenleistung - die Akzeptanz des Abzuges der Beiträge für die Aussteuerversicherung im Rahmen des Unterhaltsrechtsverhältnisses -, womit eine besondere Formbedürftigkeit entfällt." 

0

Ich sehe überhaupt kein Problem! Solange die Versicherung bedient wurde, war das Einkommen real kleiner, als die Summe gezahlt wurde war sie releveant für den Unterhalt, da danach die Versicherung nicht mehr bedient wurde war das Einkommen größer, was wiederum relavent für den Unterhalt ist.

In einer intakten Familie würde keiner auf die Idee kommen, dass die Tochter anspruch auf das Geld haben könnte.

0

Kommentar hinzufügen