Tatrichter, bitte sorgfältig arbeiten – auch bei der Einziehung

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 11.11.2012

Auch Fehler bei der Einziehungsentscheidung können zur Urteilsaufhebung führen, wie der Beschluss des BGH vom 11.10.2012 (2 StR 291/12 = BeckRS 2012, 22242) zeigt.

Der Tatrichter hatte tenoriert: „Die sichergestellten Betäubungsmittel werden eingezogen“. Dies reichte nicht, denn bei der Einziehung von Betäubungsmitteln muss die Art und die Menge des einzuziehenden Betäubungsmittels konkret bezeichnet werden. Hier führte der Fehler allerdings nicht zur Aufhebung des Urteils, da sich aus den Urteilsgründen ergab, dass die Strafkammer 208,7 g Heroin einziehen wollte. Der 2. Strafsenat konnte daher die Bezeichnung nachholen. Ansonsten hätte das Urteil insoweit aufgehoben werden müssen.

Die Entscheidungsgründe hierzu lauten wie folgt:

„Das Landgericht hat in dem Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, dessen Grundlage nicht § 74 StGB, sondern § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG ist, die einzuziehenden Gegenstände nicht konkret genug bezeichnet. Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 3 StR 501/03 mwN). Der Senat kann die Bezeichnung nachholen, weil die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).“

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen