Name falsch => Bußgeldbescheid ok!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.11.2012
Rechtsgebiete: BußgeldbescheidOLG HammStrafrechtVerkehrsrecht1|13307 Aufrufe

Na, ganz so einfach ist das nicht. Das OLG Hamm hatte sich u.a. damit zu beschäftigen, dass der Name des Betroffenen falsch geschrieben war (nur 1 Buchstabe!). Der Verteidiger meinte, das führe zu einer Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides (gemeint war sicherlich das Verfahrenshindernis aufgrund mangelhaften Bußgelbescheides als Verfahrensgrundlage):

 

 

Entgegen der Auffassung des Betroffenen war der Bußgeldbescheid auch wirksam, so dass er die Verjährung unterbrechen konnte. Der Betroffene meint, der Bußgeldbescheid sei deshalb nicht wirksam, weil er an einer gerichtet gewesen sei, er, der Betroffene, heiße aber lall". In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Bußgeldbescheide nur bei besonders schwer-wiegenden Mängeln unwirksam sind, nämlich insbesondere dann, wenn die Identität des Betroffenen nicht festgestellt werden kann. Bei einem geringfügigen Schreibfehler ist dies regelmäßig nicht der Fall (OLG Hamm, Beschluss vom 3. März 2005, Az. 2 Ss OWi 407/04, bei Juris = DAR 2005, 524 mit weiteren Nachweisen; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. August 1978, Az. 207/78, bei Juris). Ist — wie hier — lediglich ein Buchstabe des Zunamens falsch geschrieben, führt dies demnach nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids. Denn anhand seines Geburtsdatums und seines seltenen Vornamens war der Betroffene eindeutig zu identifizieren. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Anordnung der Anhörung, die an demselben Mangel leidet.
 

 

OLG Hamm, Beschl. v. 3. September 2012 - III 3 RBs 235/12

 

 

Ausführlich zu Mängeln des Bußgeldbescheides: Krumm, Verkehrsordnungswidrigkeiten, Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen - Verfahren, 2012, Rn. 3-41

 

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1 Kommentar

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Aber wenn man Peter Otto heißt und Bußgeldbescheide mit dem Vermerk "Herr Peter ist hier unbekannt" zurückgehen läßt, dann hört man niemals mehr davon.

Die Welt ist schon lustig.

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