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"eso ES 3.0 ist schon ok, der Freispruch aber nicht!" => Aufhebung und zurück an AG Kaiserslautern

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 13.11.2012
Rechtsgebiete: ES3.0StrafrechtVerkehrsrecht2|4916 Aufrufe

In den letzten Monaten war wegen des Messverfhrens ES 3.0 der Fa. eso immer eine Entscheidung des AG Kaiserslautern, Urteil vom 14.03.2012 – 6270 Js 9747/11.1 OWi zu lesen. Das Gericht hatte nach einer ES 3.0-Messung freigesprochen, weil es die Ordnungsgemäßheit der Messung nicht nachvollziehen konnte. 

Heute liegt mir ein Original des Beschlusses des OLG Zweibrücken vom 22.10.12 - 1 SsBs 12/12 vor. Das OLG hat das Urteil des AG Kaiserslautern aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen, weil: ES 3.0 ist standardisiertes Messverfahren, zumal das Messprinzip ja ebenso bekannt sei wie etwaige Fehlerquellen.

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2 Kommentare

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"Heute liegt mir" - das ist ja schön. Noch schöner wäre es, wenn Sie den Beschluss im VT einer staunenden Öffentlichkeit zur Verfügung stellen würden. So kann man zu dem Beschluss nur wenig sagen.

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Der Beschluss ist aus meiner Sicht sehr oberflächlich, wird aber nun sehr gern von allen möglichen Amtsrichtern als richtsungsweisend zitiert. Der Beschluss setzt sich mit der diesbezüglichen Diskussion nicht auseinander, auch und insbesondere nicht mit den Fakten. Die Betriebsanleitung ES 3.0 steht hier in Bayern sowohl den Gerichten als auch den als Zeugen aussagenden Polizeibeamten zur Verfügung. Man sieht nicht selten, dass der Polizeibeamte vor seiner Vernehmung im Gerichtsflur noch in der Betriebsanleitung liest. Die Richter und Staatsanwälte nehmen an Messvorführungen teil, in denen auch die Betriebsanleitung vorgestellt und erläutert wird. Weder der Hersteller noch andere Stellen aber rücken die Betriebsanleitung heraus. Man bekommt sie nur in Auszügen mitgeteilt, wenn ein Gerichtsgutachten erholt wird. Das aber muss nur erholt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorgetragen werden. Wie aber soll man die vortragen, wenn man die Betriebsanleitung nicht kennt? Das ist ein circulus vitiosus. Das hat der Richter beim OLG Zweibrücken wohl auch durchschaut, weshalb er ausführt, dass die Verteidigung ja anhand der Sekundärliteratur Einwendungen gegen die Messung vorgetragen könne. Die Sekundärliteratur hält der ständigen Fortentwicklung insbesondere beim Gerät ES 3.0 und insbesondere den ständig neuen Programmversionen aber nicht Schritt, weil die Auflagen nicht so schnell hintereinander foglen können. Dann braucht man eben doch die neueste Betriebsanleitung, die man aber nicht bekommt. Man kann auch oft nur anhand der neuen Betriebsanleitung ersehen, wieso das Gerät überarbeitet wurde und eben auch erst daraus Rückschlüsse auf die Fehler der Vorgängerversion ziehen, die im konketen Verfahren aber noch verwendet wurd. Die Methode ist die: Das Gericht und der Zeuge fahren erkenntnistechnisch also erster Klasse, die Verteidigung bitteschön zweiter Klasse. Die Einwendungen aus der Sekundärliteratur widerlegt man dann damit, dass die aber eine ältere (Programm)Version betreffen und das - so der Zeuge mit treuem Augenaufschlag - ja gerade durch das Nachfolgegerät alles erledigt sei und dieses Gerät ja eigentlich so gut sei, dass die Ausführungen der Verteidung quasi noch aus der Steinzeit seien. Wann kommt denn endlich ein hohes Gericht und schiebt diesen Methoden einen Riegel vor? Wenn die Geräte so gut und so toll wären, dann dürfte es doch überhaupt kein Problem sein, dem Verteidiger die Betriebsanleitung, die ja nun auch nicht wirklich umfangreich ist, zugänglich zu machen. Man könnte sie z.B. in der Gerichtsbibliothek hinterlegen u.a.

 

Dr. Oliver Freiburg

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Rechtsanwälte Legal; Dr. Freiburg und Koll.

Kronacher Straße 22a

96215 Lichtenfels

 

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