Lenk- und Ruhezeitverstöße: Diese tatsächlichen Feststellungen sind notwendig!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.11.2012
Rechtsgebiete: OLG KoblenzStrafrechtVerkehrsrecht|2464 Aufrufe

Sollte man als OWi-Richter und Verteidiger schon wissen:

 

 

Für das Rechtsbeschwerdegericht sind Lenkdauerverstöße mithin nur nachvollziehbar, wenn festgestellt ist, welche Zeit der Fahrer jeweils zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit das Fahrzeug gelenkt hat, und das diese Zeitabstände keine Fahrtunterbrechung enthalten. Der Tatrichter hat daher im Einzelnen anzugeben, wann der Betroffene seine Fahrt an dem jeweiligen Tat begonnen und wann er sie beendet hat, und ob und gegebenenfalls wann es zur Unterbrechung der Fahrt gekommen ist (OLG Koblenz - 1. Strafsenat, Beschluss vom 26.08.2011 - 1 SsBs 63/11; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 02.07.2009 - 2 SsBs 2/09 m. w. N.).

Um ein Verstoß gegen die tägliche Ruhezeit nachvollziehen zu können, bedarf es der Feststellung, wann die letzte Fahrt vor der Ruhepause beendet wurde und wann die nächste Fahrt nach der Ruhepause begonnen wurde.

 

 

 

OLG Koblenz: Beschluss vom 10.10.2012 - 2 SsBs 94/12    BeckRS 2012, 21972

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