Telefon-Abzocke und Spam: Wie kann man die Verbraucher besser schützen?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 26.11.2012

Laut Handelsblatt (Artikel heute) wird zwischen den Ministerien derzeit über eine Gesetzesinitiative des BMJ zum Verbraucherschutz bei „Telefonabzocke“ abgestimmt. Danach  soll ein Vertragsschluss per Telefon  nur noch durch Bestätigung in Textform des Verbrauchers möglich sein - der Praktikabilität wegen allerdings nur für Gewinnspiele („sektoral“), wo die Verbraucher besonders schützenswert sind.

 

In § 675 BGB soll danach ein neuer Absatz eingefügt werden:

„(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.“

 

Zum Hintergrund: Manch unseriöses Unternehmen nutzt Telefonwerbung dazu, den Verbraucher zu unvorteilhaften Verträgen zu bewegen und dessen Kontodaten zu entlocken. Das 2009 in Kraft getretene „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung,“ das das Widerrufsrecht lediglich erweitert hat, geht nach Ansicht u.a. der FDP nicht weit genug. Das Umfrageergebnis des BMJ  zur Belästigung durch Telefonwerbung zeigt, dass die Beschwerdezahl bei der BNetzA zwischen September 2009 und Juni 2010 auf 81000 bis 100.000 geschätzt wird. 2011 gab es schon einmal eine Initiative des Bundesrats, der eine Bestätigung in Textform ohne Einschränkung einführen wollte (hier im Blog).

Im E-Mail-Verkehr wird zur Bestätigung von Abonnements vielfach die Double-Opt-in-Methode angewandt, wonach die ausdrückliche Bestätigung des Verbrauchers durch dessen Antwort auf eine E-Mail verlangt ist, um eine E-Mail nicht als Spam zu qualifizieren. Diese Methode wurde kürzlich vom OLG München infrage gestellt, das schon diese erste E-Mail als Spam gewertet (Anspruchsgrundlage: §§823 Abs. 1 i.V.m. §1004 BGB)  hat und damit laut Presse „Verwirrung und Unverständnis“ gestiftet hat.

In dem Urteil heißt es u.a.:

„Mit der E-Mail vom 20. Februar 2011 verfolgte die Beklagte das Ziel, die Erbringung ihrer Dienstleistung (Anlageberatung) zu fördern, wenn auch zunächst lediglich mit dem Bestreben, eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten für weitere Werbemaßnahmen zu erlangen. Diese E-Mail war daher eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung ihrer Anlageberatungstätigkeit stehende Äußerung der Beklagten und damit eine Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die angegriffene Mail selbst eine Werbebotschaft enthält. In diesem Zusammenhang ist von Interesse, dass der Bundesgerichtshof auch eine E-Mail-Anfrage betreffend die Platzierung von Bannerwerbung auf der Webseite eines Fussballvereins als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bewertet hat (BGH, a.a.O., – FC Troschenreuth), obwohl auch in diesem Fall die als unzulässig bewertete E-Mail selbst keine Werbebotschaft enthielt.“

Was meinen Sie: Was halten Sie von dem Urteil des OLG München und dem BMJ-Entwurf? 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ob Erna oder Edeltraut - diese sind bisher Ziel solcher Gestalten - überhaupt eine E-Mail-Adresse haben? Daher wohl kein Konflikt zu erwarten.

0

Immerhin haben die Betroffenen dem Spammer selbst ihre Kontodaten genannt; schlimm genug, dass es Betrüger waren, aber die Verbraucher können sich effektiv schützen. Das größere Problem scheint mir nach wie vor eines zu sein, an dem die großen Telefonprovider (auch vodafone, Telekom) direkt beteiligt sind udn kräftig mitverdienen: "Cramming" - der Einzug von Beträgen, die so genannte "Drittanbieter" geltend machen, oft Anbieter, deren betrügerische Absichten den Telefonprovidern bekannt ist. Die "Abzocke" geschieht hinter dem Rücken der Verbraucher, weil das Geld (meist Kleinbeträge) direkt mittels Telefonrechnung eingezogen wird.

Kommentar hinzufügen