Keine Herabsetzung des Streitwerts bei unrealistischen Vorstellungen des Klägers
von , veröffentlicht am 28.11.2012Für die Streitwertfestsetzung bei einer positiven Feststellungsklage spielt es keine Rolle, ob die Vorstellungen des Klägers realistisch sind. Nach dem OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.7.2012 - 9 W 15/12 - bleiben die Angaben des Klägers auch dann für den Streitwert einer positiven Feststellungsklage maßgeblich, wenn er völlig überzogene Vorstellungen von den möglichen Ansprüchen hat.
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenRA Günther kommentiert am Permanenter Link
... was insbesondere für den Beklagten mißlich ist, wenn er den Prozeß zwar gewinnt, aber keine Rechtsschutzversicherung hat und beim Kläger am Ende nichts mehr zu holen ist. Da kann schon einmal ein Schaden von mehreren tausend Euro entstehen, obgleich der Beklagte im Ergebnis zu Unrecht - oder jedenfalls völlig überzogen - in Anspruch genommen wurde.