Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

DIE KOMMENTARFUNKTION IST HIER GESCHLOSSEN - Neuer Beitrag mit Kommentarmöglichkeit hier.

 

Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

913 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

M.Deeg schrieb:
Die Frage lautet doch, ob es überhaupt noch relevant ist, was derarte Richter und Staatsanwälte so "feststellen"

 

Dem möchte ich widersprechen, Herr Deeg, es ist sehr wohl relevant, was ein Richter feststellt, es wäre nur schön, er würde es auch tun.

Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Justiz die Urteilskompetenz vollständig abgibt. Die setzen einen Psychater auf den Richterstuhl.

Es ist ja grundsätzlich nicht falsch, sich Rat von einem Experten zu holen, nur hier verlässt sich die Justiz auf Leute die diese Kompetenz nicht haben.

Schauen Sie sich doch mal so ein Gutachten an. Der erste Teil beschäftigt sich mit medizinisch und denklogischen Fragen, die ein Richter wunderbar auch weitestgehend in Eigenarbeit feststellen kann, so er sich denn mit dem Angeklagten ausseinandersetzen würde.

Und dann kommt die Formenkreisgeschichte, resp. der ICD-Katalog.

Wenn ich bspw. aufs Oktoberfest gehen möchte, gehe ich zum Hausarzt lasse mir Blut abnehmen und der Arzt sagt, Leberwerte im Toleranzbereich, geh und feier schön.

Das kommt in dem Katalog gar nicht vor. Und da alle immer schön versuchen systemgerecht zu argumentieren, ist eine Einordnung als "Normal gar nicht möglich. Die kennen das gar nicht.

So gesehen, können sie sitzen, gehen oder rennen. Da bleibt im Instrumentarium nur Katatonisch, Schizophren oder Psychose. Irgendwie muss der Arzt ja seine Beobachtung systemgerecht unterbringen.

Und Leipziger hat das ja auch schön bewiesen. Attestierte Herr Mollath einen Grössenwahn, weil der sich als anständigen Menschen mit Gewissen bezeichnet hat.

Ja was hätte der Mann, denn auch anderes sagen sollen?  In der Lage?

Für die Frage der Schuldfähigkeit im juristischen Sinne ist der Richter gar nicht auf so ein Expose angewiesen.

Daher geht der Professor völlig fehl in der Annahme hier läge ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsgebot vor.

Ein untaugliches Mittel kann nie verhältnismässig sein.

Da hier natürlich jeder systemgerecht von Opferschutz plappert, ja, wenn ihr einen Kinderschänder oder Menschenfresser erwischt, sperrt ihn doch für immer weg.

Wer hindert Euch denn daran?

 @ Prof. Müller

 

Klar - nun Schnee von gestern. Auch weil Sie nur fachjuristisch-immanent argumentierten. 

 

Der Gustl-Fall war freilich a priori politisch.

 

Und Landesvater Horst S. war diesertage  politisch klug. Er zog die Reißleine. Frau Landesministerin Merk ist (auch wenn sie´s nicht wahhaben will) eh schon weg.  

 

Und das ist auch nur gut so.

 

Gruß Tari

5

#15  an Re. 

Das Wort Schuld ist mit dem Wort Verantwortung verknüpft. Verantwortung ist wiederum mit dem Wort Macht verbunden.

Man muss sich also fragen: Was stand oder steht in meiner Macht?

Stimme Max Mustermann zu (wie fast immer), wenn er darauf hinweist, dass die Richter diese Macht wahrnehmen müssen.  

Wenn man überlegt, wer in dieser Welt überwiegend Macht besitzt und die Möglichkeit hat, evt. Machtmissbrauch auszuüben, ist es nicht eine Mehrzahl an Frauen.

Warum "Re." soll dann den Frauen die Schuld in die Schuhe geschoben?

Isoliert gesehen, hatte die Frau von Herrn Mollath doch nicht viel Macht. Sie trägt Schuld, aber nicht alleine.

 

 

@ Tine Peuler

 

Das Wort "Schuld" ist nicht nur mit Verantwortung verknüpft, es ist ebenfalls mit den Wörtern >Fehler, Unrecht, Verfehlung, Verschulden, Verstoß und Fehltritt verknüpft.

http://www.duden.de/rechtschreibung/Schuld 

 

>Isoliert gesehen, hatte die Frau von Herrn Mollath doch nicht viel Macht. Sie trägt Schuld, aber nicht alleine.<

Ob die Frau von Herrn Mollath nicht viel Macht hatte, kann ich nicht beurteilen und ob sie die Schuld nicht alleine trägt, dass weiß vermutlich nur sie selber.

 

>Warum "Re." soll dann den Frauen die Schuld in die Schuhe geschoben?< 

 Ich glaube, dass Frauen nicht nur "Engel" sind, ich bin selbst eine :-)

 

5

Re: Max Mustermann:

im Ergebnis sind wir einig. 

Die Aussage, dass es "nicht relevant" sei was derartige (!)...Richter so feststellen, war legitimatorisch/moralisch-ethisch gedacht. Für die Betroffenen und Geschädigten ist es sehr wohl sehr relevant - da es ihre Existenz zerstört.

 

Dass sich Richter auf Gutachten minderster Qualität beziehen und damit ihre Fehlentscheidungen untermauern, ist ein systemimmanentes Grundübel des Missstandes. Auch weil dies Toröffnerqualitäten hat, gegen den Einzelnen und gegen alle, die irgendwie "lästig" sind. Was längst engetreten ist: wie weit, offenbart sich hier erschreckend.

Es fängt bereits damit an, bei WELCHEN Delikten und aus welchen Anlässen heraus wie selbstverständlich derarte Gutachten überhaupt in Auftrag gegeben werden von Staatsanwaltschaft/Gericht.

(da spielt bereits die Verhältnismäßigkeit hinein....)

 

Ist bei jedem Paarkonlikt zwanghaft ein Gutachten gegen vorverurteilte Männer anhand geltender Rollenklischees notwendig. Wohl kaum!

Die Zielsetzung des Gerichts ist aber gerade dem Gutachter ohne weiteres ersichtlich: ein "Querulant" wie Herr Mollath soll ja nicht als unbedenklich und ungefährlich eingestuft werden, dafür bräuchte es kein Gutachten.

Je mehr Gutachten der beauftragte Psychiater um die Ecke mit dem konkludent oder auch unverhohlen "gewünschten" Ergebnis liefert, desto fruchtbarer wird diese Wechselwirkung zum Schaden Betroffener und zum Schaden des Rechtsstaates.

 

Beide, Richter und Gutachter haben ggf. den Blick für die Realität verloren - indem man hierüber auch noch sachlich diskutiert, wird auch der Misstand versachlicht. Obwohl er längst auf Grundlage unsachlicher, absurder und rein per Amtsgewalt erzwungener "Festellungen und zum Teil niedersten Emotionalitäten fußt. 

 

Die staatliche Richtergewalt und die Akzeptanz derselben entwickeln sich gerade in entgegengesetze Richtungen. Nicht wegen der Fehler sondern vor allem wegen der Leugnung derselben!

5

Sehr geehrter Herr Mustermann,

da Sie mich direkt ansprechen, möchte ich versuchen zu antworten.

Sie schreiben:

Da das Recht für alle gilt, sollte es auch für alle offen stehen und nicht an der Sprache scheitern.

Dem stimme ich zu, deshalb meine Erläuterung was in diesem Fall eben "Sache" ist: Freispruch mangels Schuld, und Unterbringung beruhend auf  (formal) bewiesenen rechtswidrigen Tathandlungen und Annahme einer Gefährlichkeit. Dass diese Beweise mich nicht überzeugen, war Anlass meiner Beiträge hier.

Da man zwar auch sonst von mässigen Verstande ist, das aber nicht auszuschliessen vermag, phantasiebegabt zu sein, ist eine Abstellung auf eine Deutung der Deutung durchaus konsequent, zumal der BGH bestätigt hat, das wäre das normale Verfahren.

Sorry, aber nun verstehe ich Ihre Sprache nicht, weshalb ich nicht antworten kann. Bitte nochmal sagen, was Sie meinen.

 

Fraglich bleibt nur, warum ein einsamer Professor meint, sein schärfster Pfeil im Köcher, wäre die Verhältnismässigkeit.

Ich bin kein Psychiater und kenne die Gutachten auch nur auszugsweise, und Herrn Mollath überhaupt nicht. Da die Verhältnismäßigkeit eine juristische Beurteilung ist, habe ich mich dazu geäußert (neben den anderen Dingen, die in meinen Beiträgen stehen); ich hielt diese Einschätzung  bis gestern auch für die relativ schnellste und unkomplizierteste Möglichkeit, dass Herr Mollath frei kommt. Von der Kehrtwende Frau Merks in Sachen Wiederaufnahme bin ich überrascht worden, wie andere auch. Von Einsamkeit kann übrigens nicht die Rede sein. Abseits der Öffentlichkeit bekomme ich neben Kritik auch Zuspruch, sowohl von anderen Professoren als auch von Richtern.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Vielen Dank zunächst zum Engagement des Prof. Henning Ernst Müller. Man würde sich wünschen, dass alle Strafrechtsprofessoren sich zu Wort meldeten: Wer Jura studiert, hat im Studentenausweis "Rechtswissenschaften" stehen. "Wissenschaft" aber bedeutet, dass es taugliche Methoden geben muss, um zu validen Ergebnissen zu gelangen, dass bei sauberer Anwendung wissenschaftlicher Methodik bezogen auf ein und den selben Sachverhalt und ein und das selbe Untersuchungsziel unabhängig von einander tätige Wissenschaftler zu ein und dem selben Ergebnis kommen müssen.

 

Doch wie sieht es in der Psychiatrie aus, deren Empfehlungen bereitwillig von Juristen aufgenommen werden, um in gravierender Weise über fremde Existenzen zu entscheiden? Über die Formulierung seitens des Gutachters subjektiv empfundener oder im schlimmsten Fall wider besseren Wissens behaupteter Wahrscheinlichkeiten für das eine oder andere kommt man nicht hinaus, und die Richter lassen keinen Zweifel daran, dass von ihnen ausgesuchte Gutachter das psychiatrische Evangelium verkünden, wie z.B. im Beschluss vom 22.04.2004, AG Nürnberg, betreffend Gustl Mollath, der im Grunde ein typischer Standard in solchen Fällen ist:

"An den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des dem Gericht seit vielen Jahren als sehr zuverlässig bekannten Sachverständigen Thomas Lippert hat das Gericht keine Zweifel."

 

An der Stelle stimmt etwas sehr Gravierendes nicht.

 

Doch auch die praktische Ausrichtung der "Rechtswissenschaften" sollte einmal grundlegend diskutiert werden. Ich möchte hier nicht zu weit ausholen, aber jeder Jurist müsste wissen, welchen unerträglichen Schrecken ein vielen harmlos erscheinder Spruch, den jeder Jurist kennt,  in Wahrheit verkündet:

 

"Auf Gericht ist man wie aufr hoher See - in Gottes Hand."

 

Ich möchte anmerken, dass es auch die AHnd des teufels sein kann.

 

Wir brauchen eine neue Aufklärung, nicht weniger dringend als vor ein paar Jahrhunderten.

5

Guten Tag Prof. Müller et.al.,

 

1). Kritiken an forensischer und Gerichtspsychologie/psychiatrie und ihren wissenschaftsfernen Grundlagen gibt’s auch nicht erst seit gestern Mittag: z.B. aus den letzten zehn Jahren von W. Rasch („Gefährliche Psychiatrie“ 2002), S. Rückert („Unecht im Namen des Volkes“ 2006), W. R. Albrecht („Psychologie ohne Logos“ 2009).

2) ein rechtswissenschaftlicher Hinweis im Anschluß an Egon Schneider[1]: wenn ein Gerichtsgutachten wie im hier diskutierten politischen Justizfall als Grundlage für´s Wegsperren falsifiziert wurde, ist kein weiteres nötig, vielmehr sind in diesem Fall Weggesperrte freizulassen. Alles Andere, angeblich nötige Zweit- und sonstige Gutachten eingeschlossen, ist rational nicht vertretbar und geht wieder in die (wie ich das auch nicht erst seit vorgestern Morgen nenne) Justizfalle.

 

[1] http://duckhome.de/tb/archives/9816-LOGIK-FUER-JURISTEN.html

 

Mit freundlichem Gruß

Dr. Richard Albrecht

http://eingreifendes-denken.net

5

Geehrter Professor,

da ich das sturzbetrunken geschrieben habe, vielleicht zur Erklärung dass ich damit das Verfahren bei Abstützung auf ein psychatrisches Gutachten gemeint habe, also auf die Wahrnehmung des einen (Arzt) über die Wahrnehmung des anderen (Patienten). Alleine aus dieser Versuchsanordnung heraus, beschleicht mich grosses Unbehagen. Wie schnell landet man da in der Metaphysik und bisweilen in einem unendlichen Regress. Als Bücherwurm ist das ja ein spannend, aber darauf abzustellen in einem Gerichtsprozess ist, gelinde gesagt, reichlich schief.

In eine ähnliche Richtung geht ja auch #19.

Der Vorwurf an die Justiz ist ja nicht dahingehend, das sie ihre Arbeit bewusst falsch erledigt, der Vorwurf zielt doch vielmehr darauf ab, dass die sich versuchen ihr zu entziehen und die Beurteilung Fachfremden überlässt.

Und ich bin offen gestanden entsetzt, dass Sie sich mit der Feststellung kein Psychiater zu sein, ebenso auf diese Hintertür zu bewegen. Die Tür ist für das Recht zu und hat auch fest verrammelt zu bleiben, Herr Professor!

Der Richter muss nicht nur entscheiden, der kann das auch.

Es ist mir völlig schleierhaft, wie sich hier einschleicht, Rechtssprechung hätte neuerdings richtig oder gerecht zu sein. Das war nie der Anspruch. Sie soll nur nachvollziehbar bleiben.

Der Richter ist ja auch nur ein Mensch und durch das richterliche Ermessen ja gerade darin bestätigt. Der kann sich irren soviel er will. Wenn es mir nicht passt, kann ich ja Rechtsmittel einlegen. 

Der soll nur selber entscheiden. Anders als #19 ist er m.M nach eben kein Subsumtionsautomat und trägt somit auch zum evolutiönären Prozess bei. 

Wenn er allerdings nicht mit dem Entscheidungszwang klar kommt, soll er halt Kaminfeger werden, zwingt ihn ja keiner Richter zu sein.

Sollte §20 und 21 allerdings so gestrickt sein, dass kein Richter in der Lage ist, den auch anzuwenden, ja dann gehören sie wohl abgeschafft.

Stattdessen wird ein mit weissen Kittel kostümierter Clown geholt und der behauptet "Du bist krank". Dagegen Rechtsmittel einzulegen ist unmöglich. Bestenfalls kann ich noch einen anderen Clown holen, der was Gegenteiliges behauptet.

Mit so einer Aussage ist "Die Würde des Menschen ist unantastbar" klar durchschossen.

Das ist auch der einzige Vorwurf den ich an Ihren obigen Ausführungen machen kann, dass man das Zähneknirrschen des Professors nicht laut genug gehört hat, als er meinte, Mollath wäre schlecht beraten an einem neuen Gutachten nicht mitzuwirken.

Ja gibts neuerdings eine Mitwirkungspflicht sich selber zu belasten? Hallo?

Der Gegenbeweis zu der Behauptung "Du bist krank" ist gar nicht zu erbringen. Absolut unmöglich.

Verdacht und Urteil in einem und nur von der Gnade eines Holzkopfes abhängig, der vielleicht irgendwann mal seine Meinung ändert.

Freispruch gegen die ärztliche Autorität gibts nur, wenn ich genügend Menschen sammeln kann, die meinen, das kann doch irgendwie nicht richtig sein.

In der Geschlossenen gestaltet sich das schwierig.

Aber dass die Wahrheit sich demokratisch legitimiert, ist mir neu. Da haben sich wohl Abgründe im Elfenbeinturm aufgetan seit ich das letzte Mal da war... 

Die juristsiche Lehre und Praxis schafft in ihrer Inkonsequenz, Rechtsfreie Räume. Und wer das versucht und innerhalb des Rechts so wissentlich fördern will, der muss sich dem Vorwurf der Brandstifterei ausgesetzt sehen. Die gibts nämlich auch im kleinen Kreis der Idealisten...

 

Dass Sie nicht alleine sind, ist klar. Wer lesen kann, weiss sehr wohl was der Richterverband da mit seinen beiden Presseerklärungen vom Stappel gelassen hat. Mir wurde noch beigebracht, wenn Du auf den Professor schiesst, stell sicher, dass Du auch triffst. 

 

Gruss

 

 

 

Ich finde die Erklärungen des Herrn Walter Groß unter http://www.bayrv.de/

Für unmöglich, hier mein offener Brief unter dem Betreff: Anforderung einer Entschuldigung für missglücktes Verhalten

Per Email: Gross.bayrv@nefkom.net

Bayerischer Richterverein e.V

Verein der Richter und Staatsanwaelte in Bayern
1. Vorsitzender Walter Groß
Fürther Straße 110
90429 Nürnberg

Offener Brief

Sehr geehrter Herr Groß,

 

ich habe ihre offen Briefe in Sachen Gustl Mollath gelesen und sage Ihnen gleich vorne weg, sie haben als Vertreter von Recht und Gesetz, sowie als Vertreter der Richterschaft in Bayern nach meiner Auffassung völlig versagt. Dieses Versagen stellen Sie auch noch stolz der Öffentlichkeit zur Show, statt die schmutzigen Vorgänge rund um den Fall Gustl Mollath zu kritisieren. Im Grunde handeln Sie genauso störrisch wie die Justizmisterin Beate Merk.

Im Konkreten stören mich an Ihrem Verhalten folgende Punkte:

1)    Meinungsäußerungen eines Prof. der in erster Linie auch Jurist ist und sich der Lehre verpflichtet hat, können nicht diskreditiert werden, weil sie geeignet sind, der Öffentlichkeit die Augen zu öffnen im Hinblick auf den Justizfilz, den ja selbst Sie gelegentlich kritisieren. Auf Ihre Mitteilung vom 17.04.2011 sei hingewiesen.

2)    Auch befördert die Sachkunde eines Prof. für Strafrecht nicht automatisch, weil sie nicht mit richterlichen Entscheidungen stromförmig konform geht,  eine unsachliche Diskussion in der Öffentlichkeit und führt erst recht nicht, zu einer Verschwörungstheorie, wie kommen Sie auf so Unsinn? Herr Groß, glauben Sie, dass die Bürgerschaft vollständig auf der Brennsuppe daher kommt?

3)    Die Unabhängigkeit der Richterschaft, auch im Fall Gustl Mollath, jedem Bürger, der über den Fall entsetzt ist, vor die Stirn zu halten, genauso wie es die Justizministerin Beate Merk tut, disqualifiziert Sie als Vertreter der Bay. Richterschaft noch mehr, Hr. Groß. 
Wie oft ist das Grundgesetz geändert worden? Meinen Sie nicht auch, der Artikel 97GG ist schneller futsch, als man schauen kann. Die richterliche Unabhängigkeit hat sich im Fall Gustl Mollath eben nicht bewährt, sie hat versagt, zwar bis zum BGH und bis zur Justizministerin. Der Einziger der die Reißleine der Vernunft gezogen hat, entgegen solchen Leuten wie Sie und solchen wie Fr. Beate Merk, ist unser verehrter Horst Seehofer gewesen, der auch die Macht dazu hatte, dem Herr Herrgott sei Dank.

4)    Ihre Erklärung, in Ihrem offenen Brief vom 18.11.2012, das ich wie folgt zitiere: 
„Es sollte jedoch unter Juristen Einigkeit darüber bestehen, dass Gerichtentscheidungen ausschließlich im hierfür vorgesehenen Verfahren zu überprüfen sind. Deshalb stellt eine öffentliche Aufforderung an die Staatsministerin der Justiz, eine Überprüfung durch ein unabhängiges Gremium durchzuführen, die Aufforderung zur Missachtung der richterlichen Unabhängigkeit und damit zum Rechtsbruch dar.

kann nur als Drohung gegenüber Herrn Prof. Dr. Henning Ernst Müller gedeutet werden. Das ist genau die Art an Verhalten, die inzwischen viele Richter in Bayern eingenommen haben. Drohen dohen drohen. Und wenn das nicht hilft, dann setzt man den Widerspenstigen auf die Anklagebank wegen falscher Verdächtigung, Beleidigung, oder wegen Aufruhr.
Ich fordere Sie auf, verehrter Herr Groß, sich beim Herrn Prof. Dr. Henning Ernst Müller, öffentlich zu entschuldigen. 

Dies ist eine Art der Arroganz gegenüber der Bürgerschaft, die nicht mehr hinnehmbar ist. Horst Seehofer selbst, hat nach der Analyse des letzten Wahldesasters zugesichert, dass die Arroganz gegenüber dem Bürger überwunden werden muss

 

Zu guter Letzt, hat Ihr Verhalten, Herr Groß, in der Causa Gustl Mollath gezeigt, dass die Judikative nicht mehr Selbstverwaltung braucht, sondern genau das Gegenteil. Die Judikative, speziell die Richterschaft gehört viel mehr, vielleicht ausschließlich, wieder in demokratische  Kontrolle.

Mit freundlichen Grüßen

Nico Frank
 

p.s. Ich bin stolz auf unseren Freistaat Bayern, der sich auch Prof. leistet wie den ehrenwerten Herrn Prof. Dr. Henning Ernst Müller und nicht ständige „Duckmäuse“ die um ihre nächste Beförderung fürchten. 

5

Sehr geehrter Herr Dr. Müller

 

als rechtsunkundiger Laie, würde mich interressieren, ob der Tatbestand der Rechtsbeugung noch verfolgt werden kann.

Das Verfahren ist ja schon länger als 5 Jahre her. Auch das Urteil.

 

Die Höchststrafe beträgt nun aber nur 5 Jahre. Damit dürfte dieser Tatbestand verjährt sein. Oder gibt es da eventuell eine eingetretene Hemmung oder sonst einen Grund, dass diese Frist unwirksam sein könnte?

 

Im voraus besten Dank für Ihre Auskunft

5

Robert Stegmann schrieb:

Sehr geehrter Herr Dr. Müller

als rechtsunkundiger Laie, würde mich interressieren, ob der Tatbestand der Rechtsbeugung noch verfolgt werden kann.

Das Verfahren ist ja schon länger als 5 Jahre her. Auch das Urteil.

 

Die Höchststrafe beträgt nun aber nur 5 Jahre. Damit dürfte dieser Tatbestand verjährt sein. Oder gibt es da eventuell eine eingetretene Hemmung oder sonst einen Grund, dass diese Frist unwirksam sein könnte?

 

 

Ohne die Antwort von Prof. Müller vorwegnehmen zu wollen:

Wenn in der Presse nun berichtet wird, daß u.a. wegen Rechtsbeugung ermittelt wird, sollte man zunächst vorsichtig sein. Es ist offenbar so, daß jemand alle möglichen Beteiligten angezeigt hat (sogar die Justizministerin, was wirklich albern ist). Insofern dürfte es sich um eine reine Vorermittlung handeln.

Unter der Annahme, daß tatsächlich irgendwelche strafbaren Handlungen vorliegen sollte (wofür nach dem Kenntnisstand, den die Öffentlichkeit hat, nichts spricht):

Soweit es sich um den Vorsitzenden Richter a.D. Otto Brixner handelt, so wäre eine Rechtsbeugung, die er am 27. Januar 2006 (Unterbringung nach § 126a StPO) oder am 8. August 2006 (Unterbringung nach § 63 StGB) begangen haben sollte, tatsächlich im Jahre 2011 verjährt.

Daneben könnte aber eine Freiheitsberaubung vorliegen. Da die Verjährung gem. § 78a Satz 1 StGB mit Beendigung der Tat beginnt und Mollath aufgrund des Urteils vom 8. August 2006 immer noch seiner Freiheit beraubt ist, ist m.E. hier keine Verjährung eingetreten - sie hat noch nicht einmal zu laufen begonnen. Allerdings setzt nach der Rechtsprechung die Strafbarkeit eines Richters wegen Freiheitsberaubung voraus, daß er sich auch wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht hat (sog. "Sperrwirkung"). Dies hätte aber m.E. hier nur die Bedeutung, daß inzident auch die Rechtsbeugung geprüft und bejaht werden muß. Die Verjährung als (negative) Verfolgungsvoraussetzung hat selbst keine Sperrwirkung.

In meinem Beitrag im De-legibus-Blog habe ich angesprochen, daß sich Richter am Amtsgericht Eberl durch seinen Einweisungsbeschluß gem. § 81 StPO wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben könnte. Hier gilt hinsichtlich der Verjährung dasselbe. Hinsichtlich einer Freiheitsberaubung liegt es anders: Die jetzige Unterbringung beruht nicht mehr auf seinem Beschluß. Die Verjährung begann deshalb mit der damaligen Entlassung Mollerths. Da diese laut Urteil nach einer Woche erfolgte, gilt auch hier eine fünfjährige Verjährungsfrist, die somit verstrichen ist.

Anders liegt es bei dem zweiten Einweisungsbeschluß gem. § 81 StPO (wer ihn erlassen hat, geht aus den allgemein zugänglichen Unterlagen nicht hervor). Da dieser fünf Wochen lang vollzogen wurde, gilt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, die somit nicht verstrichen ist.

Ob die Beschlüsse nach § 81 StPO tatsächlich in den konkreten Fällen als Rechtsbeugung strafbar sind ("Sperrwirkung"), hängt von Tatsachen- und Wertungsfragen ab, die man aus der Ferne nicht beantworten kann. Ich habe die Frage in meinem Beitrag aus einem Grund, den man dort nachlesen kann, bewußt nur aufgeworfen. Insbesondere ist natürlich der subjektive Tatbestand der Knackpunkt (wobei allerdings die bloße Gutgläubigkeit des Richters den Vorsatz nicht entfallen läßt, wie man kürzlich vom BGH im Falle des Eschweger Proberichters erfahren hat -  Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 StR 610/11).

5

Laut Prof. Dr. Müller:

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt"" "  

Ich habe vorher übersehen, dass dieser Link auch oben empfohlen ist. Deswegen meine Antwort an Re.

 

Erst versteckt man sich hinter psychiatrischen Gutachten. "Wir haben doch nur die Hochqualifizierten geglaubt"

Danach soll von Gabriele Wolff vermittelt werden: Wir haben doch nur an die Frau von Herrn Mollath geglaubt.

Ist das Sachlichkeit?

 

 

 

  

Ok, wir haben uns sehr viel damit beschäftigt, woran die Menschen glauben möchten, egal ob sie Herr Mollath heißen oder als Richter tätig sind.

Ich würde auch Sachlichkeit begrüßen. Damit sind wir bei den vorgeworfenen Taten angelangt.

Die Gewalt gegenüber seine Ehefrau.

Laut Presseaussagen kann die Ärztin sich nicht daran erinnern. Auch wenn. Können wir dann mit Sicherheit wissen, dass Herr Mollath für die Verletzungen verantwortlich ist? Abgesehen davon ist es als häusliche Gewalt einzustufen.

Die berühmte Reifenstecherei.

Wenn seine Ehefrau die einzige Zeugin war, ist es sehr fraglich, ob man dies als ein bewiesener Tat ansehen kann.

Auch wenn. Wissen wir dann mit welchen Absichten, er es gemacht hat. Wollte er Leute umbringen? Oder war es Sachbeschädigung? Haben wir einen Grund zu vermuten, dass er eine Zukunft als Reifenstecher verbringen wollte?

 

 

 

  

#29

Wenn Frau Mollat die Sachlage in dem Punkt verdreht hat, könnte ich mir vorstellen, dass sie es vorzieht weiter zu lügen.

Wenn es stimmt, dass die Mithilfe der Sprechstundenhilfe, die soweit ich verstanden habe, die Freundin des Bruders war, das Attest gefälscht hat, dann ist davon auszugehen, dass die im Moment ordentlich am schwitzen sind.

Da die beiden ja recht lange mit dem Dokument hinter dem Berg gehalten haben wirds richtig peinlich, wenn die Ärztin zum fraglichen Zeitpunkt (kurz nach der Tat) entweder zufällig in den Ferien oder nachweislich woanders war. 

Ich würde versuchen in der Buchhaltung/Krankenkasse nach Abrechnungsbelegen für die Konsultationen suchen. Sollten in der Buchhaltung keine solche Nachweise zu erbringen sein, wirds lustig. Keine Ahnung wie ein Gericht das dann bewertet.

 

Komisch, dass der Vorsitzende des Richtervereins der Vizepräsident des AG Nürnbergs http://www.bayrv.de/bezirksundfachverb%C3%A4nde/tabid/DerVerein/Organe/t... ist, also jenem Gericht, welches mit der Psychiatrisierung begonnen hat und die einseitigen Ermittlungen durchgeführt hat.

Das Gericht, bei dem das Gutachten über den "gefährlichen Mann" monatelang gelegen ist, bevor die Sache ans LG Nürnberg abgegeben wurde. Das LG hat dann Monate nach Erstellung des Gutachtens per einstweiligem Beschluss die Unterbringung angeordnet.

Merkwürdig auch, dass im Urteil von 2006 der Name des Staatsanwalts vom Landgericht gleichlautend ist, wie der Name des Staatsanwalts, der beim AG die Ermittlungen geführt hat.

Und: Mir liegt eine Kopie eines Beschlusses des OLG Nürnberg vom Oktober 2003 vor, der u. a. auch von einem Richter des gleichen Namens unterzeichnet wurde.

Gab es mehrere Personen gleichen Namens bei den Gerichten in Nürnberg oder zeigt sich hier die Karriereleiter?

 

 

 

5

Fragen:

Wenn die Taten bewiesen sind und man Herr Mollath die üblesten Absichten unterstellt, muss man es schon beweisen - oder?

Ich kann doch nicht irgendein Zufälliger ins Gefängnis bringen, nur weil ich glaube, er oder sie hätte böse Absichten gehabt. ?

 

Nach dem Urteil wurde nur ein Teil der damals der Polizeiinspektion bekannten Sachbeschädigungen an Autoreifen zur Anklage gebracht. Warum?

 

Und warum gibt es keinen Beschluss auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 4.8.2005 auf Entbindung des Pflichtverteidigers? Dies müsste doch zum vollständigen Verfahrensverlauf dazu gehören?

 

 

 

 

5

@ Frau Peuler

zur ersten Frage:

Vorrausgesetzt die Taten sind bewiesen, gibt das Recht dem Richter durchaus die Möglichkeit die Vorstellungswelt des Täters rechtlich auch zu ergründen.

Dass der böse Wolf sich verkleidet und im Bettchen der Grossmutter auf Rotkäppchen gelauert hat, gibt anhand des Grades der Tatvorbereitung

 und -ausführung, dem Richter durchaus die Möglichkeit zu sagen, das war besonders heimtückisch, was der Wolf sich da ausgedacht hat.

Der Wolf wird sich auch nicht darauf berufen können, dass er sich wirklich für die Grossmutter hielt, als er sie gefressen hat.

Welche Grossmutter frisst ihre Enkelin?

Im vorliegenden Fall hat sich eine Bruchstelle des Rechts aufgetan. Da die Kontrollmechanismen zur Tatbestandsmässigkeit bei Mollath versagt haben, müssen sich nun plötzlich auch Strafrechtler mit einer Situation rumschlagen, die ähnlich Tausendfach in Deutschland vorkommt.

 

Ich persönlich finde es herrlich, zu sehen wie Juristen aus einem Bereich, der sich selbst das höchste Mass an Selbstbeschränkung zuspricht, meinen den Rechtsstaat komplett abschaffen zu können, nur weil es sauber argumentiert ist.

 

Ich kann mich an Zeiten erinnern, wo das Recht sich über das Lied "Die Gedanken sind frei" sehr gereizt gefühlt hat.

 

Eine Hausdurchsuchung im Kopf. Geht doch keinen was an. Wenn das Gericht meint, die Fragen eines Psychiaters wären ein Sachbeweis, na dann soll die Psychiaterin mir die Fragen doch schriftlich vorlegen, mein Anwalt repliziert dann. Wofür hab ich den denn?

 

 

JUSTIZFALL PSYCHIATRIE

 

 

Forensikkritik ist der Titel des (hier - im Anschluß ans Posting vom 1.  (*1939), seit 1999 Assessor der Rechte und seit 2004 unabhängiger Stadtverordneter in Bonn. [Er] kritisierte in Anwendung einer grundlegenden Rechenregel und im Rekurs auf Bertolt Brechts fabelhafte K-Geschichte über eine Vorschrift an altchinesischen Gerichten, raumpersonal zu schaffende Distanzen betreffend, in seiner Gerichtsbeschwerde Mitte August grundlegend die „Forensik“ genannte gegenwärtige deutsche Psychogerichtsgutachterei:

 

„[…] Die Verwobenheit der auf demselben Fachgebiet örtlich tätigen Personen führt zwangsläufig dazu, daß sie ihre Distanz zueinander verlieren, ihre Auffassungen einander annähern und zu den Auffassungen Außenstehender nicht mehr die gebotene Äquidistanz aufweisen […] oder so viel Mut haben, sich unter ihrer Umgebung Feinde zu machen […] Unbeachtlich, potentiell sogar schädlich ist auch, ob ein Gutachter forensische Erfahrung hat. Sie bedeutet nur, daß er viel für Gerichte gearbeitet und sich damit ihren Auffassungen vermutlich allzusehr angenähert/angeschlossen hat, so daß er nur noch formal einen Alius zum Richter, faktisch aber sein Sprachrohr, durch Fachausdrücke nur leicht verfremdet, darstellt. Damit schlagen die grundsätzlichen Bedenken gegen alle Psychogutachten zu Buche: Sie können keine Rechtswirkung haben, denn sie sind inhärent unwissenschaftlich, weil nicht mit stets gleichem Ergebnis wiederholbar, haben also eine Zutreffwahrscheinlichkeit von 50%, können daher ohne Einbuße an Verläßlichkeit kostengünstiger durch Münzwurf ersetzt werden, sind weder veri- noch falsifizierbar, sondern nur, wie Dr. Seth Farber vom Netzwerk gegen Zwangspsychiatrie sagte, „abschätzige Floskeln ohne jede wissenschaftliche Gültigkeit“, d.h., in jeder Hinsicht unbrauchbar wie Belletristik, noch dazu meist ohne Bel[ege]. Die Menge erstellter Gutachten erhöht ihre Zuverlässigkeit nicht, Tausend mal Null bleibt Null. Gegen jedes ungünstige Gutachten läßt sich ein günstiges stellen, und keiner weiß, welches der Wahrheit näher kommt. Wegen der ausgeschlossenen Falsifizierbarkeit geht kein Psychogutachter selbst beim abwegigsten Geschwätz […] jemals ein Haftungsrisiko ein, so daß der Willkür keine Schranke gesetzt und die Benutzung solcher Hilfsmittel durch Gerichte unfair und irrational, also verfassungswidrig ist. Es gibt Fälle, in denen sich Gutachter beim Auftraggeber erkundigen, welches Ergebnis erwünscht ist, und nur wenige Gutachter, die finanziell oder faktisch so unabhängig sind, daß sie sich erlauben können, gegen die ausdrücklichen oder mutmaßlichen Interessen eines Auftraggebers die Wahrheit bzw. ihre redliche Überzeugung über den Probanden niederzuschreiben […] Auf die im beiliegenden Aufsatz „Warum bayerische Richter immer wieder denselben Gutachter bestellten“ (Die Welt vom 2.6.2008) beschriebene „Gefahr der Kumpanei“ zwischen Richter und Gutachter wird hingewiesen […]  Es ist irrational, wenn Richter sich solcher irrationalen Erzeugnisse bedienen, sie zu Gutachten von außergerichtlicher Fachkunde aufwerten und dementsprechend entscheiden. Der Verweis auf Irrationales macht den ganzen Beschluß irrational, Willkür und Mißbrauch sind unausweichlich.Eingriffe in Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht auf Verdachtsmomente und Vermutungen gestützt werden […] Psychogutachten können aber wegen ihrer inhärenten Unzuverlässigkeit über den Status eines Verdachts nie hinausgelangen, besonders dann nicht, wenn sie Bedeutung über den Untersuchungstag hinaus haben sollen, wie es geschähe, wenn sie Entscheidungen für die Zukunft und auf Dauer zugrundegelegt würde […].“

 

(Quelle: http://www.mozart1.de Unabhängiges Netzmagazin. Hg. Richard Albrecht, 2. Jg. 2008/09: 47-49)

 

Diese Kritik veranschaulicht ein 2012 von Prof. Dr. Aris Christidis veröffentlichter drastischer Fall aus Gießen: http://blog.justizfreund.de/?p=1886

http://www.giessener-zeitung.de/giessen/beitrag/63361/vor-gericht-gibt-es-in-giessen-eine-falschgutachten-industrie/

 

Und zeigt der justizpolitische Bayern-„Fall“ von Herrn Mollath seit 2004 nicht, daß es bei Psychotechniken im allgemeinen vor allem auf die Abrichtung angeblicher oder wirklicher Dissenter geht und bei Gerichtspsychiatrie / Forensik als Teil des „repressiven Staatsapparates“ (Luis Althusser) im besonderen ums Wegsperren und Bestrafen?

 

 

Mit freundlichem Gruß

Dr.rer.pol.habil. Richard Albrecht

http://eingeifendes.denken.net

 

5

Sehr geehrter Herr Stegmann, Sie schreiben:

Es kann durchaus sein, dass hier der Bayrische Richterverein richtig liegt. Und zwar dann, wenn er schon weiss, wie die Entscheidung des BVerfG ausfällt.

Ich nehme an, dass die Justiz schon längst wusste, wie der Hase läuft. Denn Druck kann also schon das BVerfG aufgebaut haben.

Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, dass das BVerfG sich mit dem Fall schon befasst hat oder schon entsprechende Signale ausgesendet hat. Für noch viel unwahrscheinlicher halte ich es, dass der Bay. Richterverein eine Intervention des BVerfG meint, wenn er in der Pressemitteilung ausführt, es habe nicht der öffentlichen und politischen Kritik bedurft, um Bewegung in den Fall Mollath zu bringen, zumal sich der Bay. Richterverein sicherlich nicht damit rühmen würde, wenn das BVerfG eine Grundrechtsverletzung der bayerischen Justiz rügte.

Ausdrücklich bezieht sich die Pressemitteilung auf die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen, um darzulegen, es habe keinen Stillstand gegeben. Es stimmt, dass es rein verfahrenstechnisch keinen Stillstand gegeben hat, da ja diese Überprüfungen dem Gesetz nach regelmäßig stattfanden. Aber - wie alle wissen, die lesen können - es hat eben materiell einen Stillstand gegeben: Bis zu der Zeit, als der HVB-Prüfbericht ans Tageslicht kam, gab es keinerlei Anzeichen dafür, dass sich in nächster Zeit etwas an der Unterbringung des Herrn Molath ändert oder seine Vorwürfe irgendwie geprüft werden. Erst jetzt, durch die Recherchen von Journalisten und die Intervention der Politik gibt es die reale Chance, dass der Fall nach Wiederaufnahme bzw. nach neuerlicher Überprüfung im Rahmen des § 67e StGB  anders beurteilt wird und Herr Mollath möglicherweise sogar noch schneller in die Freiheit entlassen wird.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Müller (Wie ist eigentlich die korrekte Anrede hier?)

Danke. War halt so ein laienhafter Gedanke.

 

Robert Stegmann

0

zum Posting oben # 6 hier der gesamte 1. Absatz

 

Forensikkritik ist der Titel des (hier - im Anschluß ans Posting vom 1. 12. 2012 - gekürzt zitierten) Beitrags von  „Claus Plantiko (*1939), seit 1999 Assessor der Rechte und seit 2004 unabhängiger Stadtverordneter in Bonn. [Er] kritisierte in Anwendung einer grundlegenden Rechenregel und im Rekurs auf Bertolt Brechts fabelhafte K-Geschichte über eine Vorschrift an altchinesischen Gerichten, raumpersonal zu schaffende Distanzen betreffend, in seiner Gerichtsbeschwerde grundlegend die „Forensik“ genannte gegenwärtige deutsche Psychogerichtsgutachterei:

 

0

@Gast 2 #4:Nicht eingeklagt wegen  fehlender Vollstreckungsaussichten bei Mollath? Nach dem Urteil war er von finanzieller Unterstützung seiner Frau abhängig.So richtig viel war bei ihm offenbar nicht zu holen.

@Holger : das mit dem Staatsanwalt ist nicht merkwürdig: Wieso sollte derjenige, der ermittelt hat, nicht auch in der Hauptverhandlung auftreten?

@O. Garcia: Schon mal im GVG gelesen, welche Stimmenverhältnisse es in einer Strafkammer braucht und im Urteil nachgesehen, wieviele Richter und Schöffen beteiligt waren? Wie kommen Sie dann so mühelos auf eine (nachgewiesene oder nachweisbare, siehe die - umstrittene - Frage der Rechtsbeugung in Kollegialgerichten) Rechtsbeugung durch Brixner? Der Schöffe, der plötzlich sein Gewissen entdeckte, hat sich zu seinem Abstimmungsverhalten bislang noch nicht geäußert.

Freiheitsberaubung:Man könnte darüber nachdenken, ob nicht die regelmäßigen jährlichen Prüfungen und Entscheidungen durch die StVK zu einer Zäsur führen, aufgrund derer die Freiheitsberaubung durch die zuerst befasste Kammer beendet wird. Vielleicht kann Prof. Müller ja einen Doktoranden an diese Frage setzen ;).

2

klabauter schrieb:

@O. Garcia: Schon mal im GVG gelesen, welche Stimmenverhältnisse es in einer Strafkammer braucht und im Urteil nachgesehen, wieviele Richter und Schöffen beteiligt waren? Wie kommen Sie dann so mühelos auf eine (nachgewiesene oder nachweisbare, siehe die - umstrittene - Frage der Rechtsbeugung in Kollegialgerichten) Rechtsbeugung durch Brixner? Der Schöffe, der plötzlich sein Gewissen entdeckte, hat sich zu seinem Abstimmungsverhalten bislang noch nicht geäußert.

Das Quorum ist in § 263 Abs. 1 StPO, nicht im GVG, geregelt.

Ich habe niemals behauptet oder auch nur nahegelegt, daß Brixner sich wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht hätte. Ich habe nur auf die Verjährungsfrage geantwortet, unter der Prämisse, es gäbe eine Strafbarkeit.

Wenn sich - aufgrund jetzt offenbar von der StA aufgenommener Ermittlungen - tatsächlich etwas in dieser Richtung ergeben sollte (ich halte das für unwahrscheinlich), so wird sich sicher die Täterschaft klären lassen. Anders als im Naumburger Fall gibt es mit dem reuigen Schöffen offenbar jemanden, der nicht die Aussage verweigern wird.

Ein Indiz dafür, daß Brixner nicht gerade überstimmt wurde, ist daß er in der Urlaubsabwesenheit der Beisitzerin das Urteil schrieb und es für sie unterschrieb.

 

Generell: Anstatt zu sticheln, sagen Sie doch einfach ganz offen, was Ihnen an der Justizkritik  in diesem Fall nicht paßt.

5

O. Garcia schrieb:
Anders als im Naumburger Fall gibt es mit dem reuigen Schöffen offenbar jemanden, der nicht die Aussage verweigern wird.

Ihre Tipps sind wirklich sagenhaft. In diesem Fall würden sie den Schöffen geradewegs in die Strafbarkeit führen (§ 353b I StGB i.V.m. § 45 I 2 DRiG).

3

Wilfried schrieb:

O. Garcia schrieb:
Anders als im Naumburger Fall gibt es mit dem reuigen Schöffen offenbar jemanden, der nicht die Aussage verweigern wird.

Ihre Tipps sind wirklich sagenhaft. In diesem Fall würden sie den Schöffen geradewegs in die Strafbarkeit führen (§ 353b I StGB i.V.m. § 45 I 2 DRiG).

Recherchieren Sie erst, bevor Sie sich äußern. Die Frage des Umfangs des Beratungsgeheimnisses bei strafrechtlichen Ermittlungen ist umstritten. Schon die Gesetzesbegründung zu § 43 DRiG hat ausdrücklich eine Durchbrechung des Beratungsgeheimnisses u. a. in einem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung als möglich erachtet. Die Literatur ist dem gefolgt. Ebenso das OLG Naumburg (Beschluß vom 6.10.2008 - 1 Ws 504/07), das die Vernehmung der Richter durch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich gutgeheißen hat.

 

Abgesehen davon: Ich sehe keinen Sinn darin, den Fall Mollath weiterhin auf Nebenkriegsschauplätzen zu diskutieren.    
5

Im Handelsblatt steht heute ein Zitat von Frau Dr. Merk, das von einer wundersamen Wandlung zeugt. Es lautet:

 

"Vom Selbstverständnis eines jeden Richters erwarte ich, dass ein vorverurteilendes Handeln absolut tabu ist."

 

Offenbar hat es nun auch Frau Dr. Merk geschnallt, dass der Fall Mollath kein Einzelfall ist.

5

Herr Stegman,

höre ich da so etwas wie Hoffnung, dass sich was ändert?

Da die Fachwelt noch gar nicht durchschaut hat, was Herr Mollath in bewundernswerter Weise da durchgestanden und fertig gebracht hat, habe ich auch wenig Hoffnung, dass die Beteiligten irgendeiner Einsicht nach ihr Verhalten korrigieren könnten.

Die Psychatrie müsste ihre Maske fallen lassen und die gesamte juristische Welt vor Scham im Boden versinken, sich von solchen Gauklern den kompletten Laden gekappert lassen zu haben.

Die hören das beide nicht gerne, aber so wie sich die Sache darstellt, liegt die Lösung auf der Hand.

Da die Elemente im Strafrecht kummulativ erfüllt sein müssen, setzen wir in Zukunft die Schuldfähigkeitsprüfung an den Anfang.

Das bringt eine ungeheure Entlastung für die Gerichte, was im Sinne der Rechtspflege zu begrüssen ist und der Steuerzahler meckert auch nicht und die Hardliner sind immer happy, wenn was weg ist.

 

Sollte es wider Erwarten doch einmal ein Angeklagter bis ans Gericht schaffen, bleibt nur zu hoffen, dass der nicht plötzlich behauptet, er hätte bei der Führerscheinprüfung Strafrecht vom Patienten im Bett links neben ihm abgeschrieben.

 

Max Mustermann

 

 

5

Herr Mustermann

Na wenn das Zitat ihr wirklicher ehrlich gemeint war, dann werden Anzeigen gegen Richter in Ausübung ihres Amtes jetzt Ernst genommen.

Ich persönlich kenne da mindestens 8 Fälle, in der die Anzeigen aus fadenscheinigsten Gründen eingestellt wurde, obwohl Beweise vorlagen und Zeugen benannt wurden.

Auch da gab es nicht mal einen Anfangsverdacht.

 

Robert Stegmann

5

Ich empfehle alle das Urteil von Herrn Mollath zu lesen und auf Sachlichkeit zu überprüfen.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgeri...

Es besteht nur zwei handfeste Sachen: ein Attest und eine Videoaufzeichnung

Und sie beweisen gar nichts.

Sonst ist es alles reine Spekulation und beruht auf die sogenannte glaubwürdige Ehefrau.

Es wird von 20 Fällen von Reifenstechen berichtet. 8 von den Leuten hatten ein Bezug zu Herrn Mollath. Bei keiner der Fälle wird es bewiesen, dass Herr Mollath dafür verantwortlich war. Lediglich wird 6 Personen hat er in einem Brief erwähnt. Das Reifenstechen aber nicht.

Es gab eine Zeit lang viele Brandstiftungen von Autos. Wenn ich zufällig 8 davon kenne und nicht besonders mag, wäre ich dann auch als automatisch als schuldig anzusehen?

Das Reifenstechen soll zwischen 31.12.2004 - 01.02.2005 stattgefunden haben. Der Richter nimmt an, dass "zu den Tatzeitpunkten die Steuerungsfähigkeiten aufgehoben und er daher gemäß §20 StGB schuldunfähig war."

Also bitte, wenn ein Mensch ohne Steuerungsfähigkeiten über ein Jahr durch die Gegend rumläuft, dann fällt er nicht nur mit Reifenstechen auf.

Schlussfolgerung: Der Richter darf spekulieren, Herr Mollath nicht.

Sollte es nicht umgekehrt sein? 

 

03.12.2012 09:21:12

@ Henning Ernst Müller

Das der Fall Gustl Mollath überhaupt eine Chance auf ein Wiederaufnahmeverfahren erlangt hat, liegt aus meiner Sicht in erste Linie daran, das der Fall ziemlich gut für Jedermann im Internet, auf der Homepage von Gustl Mollath, dargelegt ist. Wesentliche Schriftstücke, wie Urteil, HVB Bericht usw. können dort gelesen werden. Man ist gerade nicht auf die Presseberichterstattung angewiesen. Die Recherchen von Journalisten, vor allen einer Vielzahl von Journalisten, liegt eben an der transparenten Darlegung des Falles.

 

Mir sind andere Fälle bekannt, in denen Verfahrensbeteiligte Prozessunterlagen veröffentlicht haben, die dann zu erheblichen Schwierigkeiten mit Richtern und StA geführt haben. Selbst die Namensnennung von Richtern bzw. StA, sei ein Rechtbruch der die Persönlichkeitsrechte dieser Personen verletze. Mann stelle sich vor, Gustl Mollath hätte nicht ein einziges gerichtl Schreiben veröffentlicht. 

 

Ich finde da müsste der Gesetzgeber die entsprechenden Freiheiten dem Bürger einräumen, das er ein Recht hat, sein Verfahren vollständig zu publizieren.

 

Wie ist das eigentlich, kann man Urteile, Gutachten usw. einfach im Netz veröffentlichen?

5

Hallo Herr Frank

 

Ich bin zwar nicht Prof.  Müller, aber ich  kann da auch Auskunft geben,

 

Meine Urteile sind fast alle im Netz veröffentlicht, auch die Gutachten dazu.

Einfach mal eine Suchmaschine nach 55 St RR (II) 60/10 fragen.

Unter openjur kann man anonymisiert auch jedes Urteil veröffentlichen

5

 

# 16

Herr Frank,

 

1. Bitte vergessen Sie nicht: auch BILD hat sich wie deren Chefanmacher F.J. Wagner in die Pro-Gustl-Kampagne Ende November mit reingehängt. Erst danach zog Regierungschef Bayern, Horst S.,  betr. Frau Nochjustizministerin Merk die Reißleine.

 

2. Interessante Frage - nur: wer glaubt, gerichtliches Unrecht zu erfahren und sich nicht mal ´ne begrenzte Regelverletzung traut, den kannste nicht mal [...]

 

Gruß Tari

5

An Stegman

Aus persönlicher Interesse. Wie läuft es, wenn man kein Urteil bekommen hat?

Ich zitiere den letzten Brief - ohne Namen;)

"in obiger Sache wird angefragt, ob sich der Antrag vom 27.8.08 erledigt hat."

Hallo? Geht´s nocht?

Alles sehr sachlich, nicht wahr.

"Groß vom Richterverein warnt zudem vor einer Beschädigung des Rechtsstaats, sollte die Justiz im Landtagswahlkampf als Spielball parteipolitischer Interessen instrumentalisiert werden".  siehe obigen Link von Prof Müller vom 1.2.2012.

 

Welche Rolle spielt der Wahlkampf dabei  ?

Oder sollten Politiker sich einmischen, wenn ein möglicher Verdacht aufkommt bei Verfahren, dass Rechtsbeugung stattgefunden haben könnte ? 

Oder braucht die Justiz ein gesetzliches Regelwerk für möglichen Verdacht auf Rechtsbeugung zur Überprüfung ?

 

 

 

 

0

Weniger der Rechtssaat an sich sondern die Justiz ist erst einmal massiv beschädigt.

Und das ist gut so.

Denn jetzt haben die Organe der Rechtspflege Gelegenheit, das Vertrauen in die Justiz von Grund auf neu aufzubauen. 

Das sollte gelingen wenn die integren, das dürfte immer noch die Mehrheit sein, sich von der kriminellen Minderheit ganz klar distanziert. 

Der Bayerische Richterverein e.V. wird da wohl außen vor bleiben (müssen).

5

Frau Preuler

Sorry, ich bin total rechtsunkundig. Das müssten sie wirkliche Rechtsexperten, am besten Ihren Rechtsanwalt fragen.

 

Robert Stegmann

0

Um schön sachlich zu bleiben. Die Sache wurde nach §13 a Abs. 1 FGG handgehabt und nicht §13 a Abs. 2  FGG. Wieso und warum weiß ich nicht.

Und es wäre ja schön, wenn man Anwälte finden könnte, die alles sachlich wahrnehmen würden. 

Aber wie Max Mustermann so schön sagte,  sie raten einem doch nur dazu, eine Hausdurchsuchung des Kopfes zu unternehmen. Warum und wieso weiß ich nicht.

Wäre schön, wenn Dr. Matschke recht bekommen würde. Schauen wir mal.

 

P.S.

Ja, und man ist schon dreist, wenn man wie Herr Mollath oder ich behauptet: Ich will keine Hausdurchsuchung des Kopfes, ich mag mein Kopf sowie er nun mal ist.

Ob er von anderen beliebt ist, ist beeep egal. So etwas kommt in ein demokratischer Gesellschalft nicht gut an. Man möchte halt gern demokratisch abstimmen, ob alles funktioniert wie es soll und ob es allen gefällt.  

Ob das rechtens ist, ist halt eine Frage.

 

Nach diesem P.S. dürfte zum "Fall" wohl alles Wesentliche gesagt sein. Freilich nicht von jeder und jedem. Und auch nicht erschöpfend aus Doppelsicht von Strafverfahrensrecht und Verhältnismäßigkeitsideologie.

5

Sehr geehrter Herr Prof. Müller

Ich danke Ihnen für diesen Beitrag und dass Sir Fragen beantworten.

Ich finde das Urteil des LG Nürnberg und des Bundesgerichtshofes (1 StR 6/07 vom 13.02.2007). Die Entscheidung erging nach § 349 Abs.2 StPO, also ohne schriftliche Begründung. War das OLG nicht damit beschäftigt?

Meine Frage: Ich meine gehört zu haben, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte zwei Instanzen fordert, in der Beweise erhoben werden. Das verbessert ja die Rechtsicherheit.  Ist das richtig und wenn ja, warum hat hier nur eine Instanz Beweise erhoben?

Ich danke Ihnen im Voraus für eine Antwort.

 

 

5

Ein Untersuchungsausschuss hat das alles aufzuklären.

Wenn langjährige Freiheitsberaubungen anhand Paragraph 63 und das - wie ich behaupte in zahlreichen Fällen - im Raum steht, dann ist formaljuristisches Klein- klein nur noch peinlich.

5

Sehr geehrter Herr Garcia,

vielen Dank für ihren Blog-Eintrag. Sehr schön geschrieben.

Ihr Untertitel Justiz im Wahn-Wahn fand ich besonders inspirierend. 

In Herrn Mollaths verspüre ich das Verlangen mich auch mal  an einem Text zu versuchen :"Justizlosigkeit des Prozesses im Prozess". Oder ähnliches.

Leider fehlt mir die Ausbildung ein solches Explorationsgespräch, wie es Herr Mollath qua Beugehaft aufgezwungen zu versucht wurde (Nun nicht mehr, ich weiss, aber hätte ja auch ewig so weitergehen können) mal durch die Brille des Prozessrechtes zu betrachten. 

Ins Detail möchte ich hier nicht gehen. Aber die Situation stellt sich doch seltsam dar. 

Man wird zur Befragung einbestellt und weiss noch nicht einmal, weswegen man angeklagt wird. Die Begründung muss der Arzt sich im Gespräch erst noch zusammensammeln. Steht das Urteil dann und man verwehrt sich gegen solche Feststellungen, verfestigt das noch die Diagnose. Aus dieser Situation wird man erst entlassen, wenn man in die Behandlung einwilligt, also quasi gesteht und die Strafe auf sich nimmt. Nicht wenige vergleichen die Verfahrensweise der Diagnostiker mit der Inquisition. Und ich finde kaum Anhaltspunkte dem widersprechen zu können.

 

Herr Mollath blieb mit, man ist versucht zu sagen, übermenschlicher Kraft standhaft. Wie er das geschafft, wird sicher auch irgendwann mal in der Sueddeutschen nachzulesen sein. 

Manche sehen ja in dem eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebotes. Aber was meinen die eigentlich damit genau? Lese ich was der BGH sagt:

 

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das hieraus sich ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, um so strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein.

BVerfG, Beschluß vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82"

Speziell den letzten Satz finde ich unmöglich formuliert. Ich finde es unzumutbar, dass der Betroffene den Lerneffekt abwarten soll. Quasi so lange weitermachen, bis die Absurdität für jeden offenkundig wird. Man dürfte doch erwarten, das der Richter im Gegensatz zum Entmündigten die Folgen seiner Handlungen abschätzen können sollte. Und zwar schon im Zeitpunkt seines Urteilsspruches. Und das sich die Anordnung wohl in auf die Straftat beziehen soll, ja welche Tat rechtfertigt denn die Anordnung einer Inquisition? Wenn selbst der Doppelmörder mit ellenlangem Strafregister besser gestellt ist.

 

Wie kann das überhaupt je Verhältnismässig sein? Der Kaiser ist doch nackt.

Das Schwert zu der Verhätlismässigkeit zu schwingen und mag es noch so scharf sein, letzlich schneidet man nur Luft.

 

Aber um auf Ihren Blog zurückzukommen, ist es wirklich wahr das Mollath am LG ohne Rechtsbeistand war? Sowas geht in Strafsachen? Potztausend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

astroloop schrieb:

Aber um auf Ihren Blog zurückzukommen, ist es wirklich wahr das Mollath am LG ohne Rechtsbeistand war? Sowas geht in Strafsachen? Potztausend.

Mollath hatte im Verfahren vor dem LG einen Verteidiger, hier einen Pflichtverteidiger. Dies ist vom Gesetz auch zwingend vorgesehen (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Ich habe in meinem Beitrag - mit entsprechender Kennzeichnung - das Gerücht, daß der Anwalt in der Sitzanordnung auf der "falschen Seite" saß, wiedergegeben. Das ist für die juristische Bewertung des Falles - und erst recht für die Wiederaufnahme - ohne Bedeutung, aber wenn es stimmt, dann macht es schön anschaulich, daß in dem Verfahren vieles schief lief.

5

Sehr geehrter Herr Mustermann, Sie zitieren das BVerfG: "Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, um so strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein." und schreiben dann:

Speziell den letzten Satz finde ich unmöglich formuliert. Ich finde es unzumutbar, dass der Betroffene den Lerneffekt abwarten soll. Quasi so lange weitermachen, bis die Absurdität für jeden offenkundig wird. Man dürfte doch erwarten, das der Richter im Gegensatz zum Entmündigten die Folgen seiner Handlungen abschätzen können sollte. Und zwar schon im Zeitpunkt seines Urteilsspruches. Und das sich die Anordnung wohl in auf die Straftat beziehen soll, ja welche Tat rechtfertigt denn die Anordnung einer Inquisition? Wenn selbst der Doppelmörder mit ellenlangem Strafregister besser gestellt ist.

Ich bin kein Vertreter irgendeiner Ideologie, aber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein verdammt wichtiger Grundsatz, der eben verhindert, dass aus geringem Anlass eine überzogene Reaktion erfolgt. Er schließt ein die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Proportionalität eines jeden staatlichen Eingriffs. Der zitierte Satz des BVerfG ist nicht unmöglich formuliert, sondern ziemlcih klar und verständlich (verständlicher als Ihr Kommentar, finde ich): Je länger jemand eingesperrt ist, desto stärker muss die Proportion zur Anlasstat berücksichtigt werden, desto schwieriger wird es, die weitere Einsperrung aufrecht zu erhalten. Niemand sagt, dass dies der einzige Grundsatz ist, der eine Rolle spielt. Natürlich müssen erst einmal die Voraussetzungen einer Inhaftierung (bei Straftätern, dass die vorgeworfene Tat begangen wurde, bei Untergebrachten, dass neben der schuldlosen Tatbegehung eine Gefährlichkeit prognostiziert wird) gegeben sein - und da liegt im Fall Mollath einiges im Argen. Aber auch eben muss geprüft werden, ob die Unterbringung (selbst wenn die anderen Voraussetzungen vorgelegen haben sollten) in einem proportionalen Verhältnis zur Tat steht, und dies ist jedes Jahr schwieriger zu bejahen. Das bedeutet doch nicht, dass irgendwer einen "Lerneffekt abwarten soll", sondern gerade das Gegenteil: Selbst wer als Untergebrachter nicht "kooperiert", darf nicht länger als verhältnismäßig eingesperrt werden. Wer diesen Grundsatz nicht anerkennt, verkennt die Bedeutung, die das Recht als Schutz vor staatlichen Eingriffen gewähren kann. Nicht dieser Grundsatz ist "unmöglich". Unmöglich ist es, wenn sich diejenigen, die ihn anwenden sollen, nicht daran halten.

Zu Ihrer Frage nach der Verteidigung vor dem Landgericht: Ja, Herr Mollath war verteidigt vor dem LG, formal ja. Aber auch materiell? Nach übereinstimmenden Angaben saß der Verteidiger nicht wie üblich neben dem Angeklagten, sondern auf der anderen Seite, neben dem Staatsanwalt. Ob er an die Hauptbelastungszeugin Fragen gestellt hat, wenn ja, welche, ist nicht bekannt. Im Urteil wird geschildert, der Pflichtverteidiger habe Monate vor der HV die  Entbindung beantragt. Warum diese Entbindung nicht erfolgte - oder überhaupt, wie dieser Antrag behandelt wurde, wird im Urteil hingegen nicht erwähnt (das Urteil ist auf der Unterstützer-Website Mollaths verlinkt).

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

 

An Richard Albrecht

Ich habe mir diesen Satz vom letzten Blog gemerkt:

"Zum Schluß noch´n ganz persönlicher Tipp und damit Interessierte und Engagierte nicht irgendwann aus rechtlichen Gründen wochen- oder monatelang auf Ihre Beiträge verzichten müssen: „Rechtsbeugung" ist justiziabel. Rechtsbruch nicht …"

Soll das heißen, beim Bruch kann man nichts machen? 

 

Kurze Diskussionsbemerkungen zu

 

# 2 Müller

So wie Sie im Anschluß ans BHG "Verhältnismäßigkeit" hochhängen wirkt´s auch auf mich wie deutsche Ideologie. "Verhältnismäßgkeit" ist jedoch eher pragmatis(tis)ch-instrumental wie Strafprozessrecht. In meinem – zugegeben: nicht straf-, sondern bürgerrechtlichen Verständnis – ist ein tragender Verfassungsgrundsatz GEWALTENRENNUNG (juristisch in deutscher Ideologie typischerweise auf „Gewaltenteilung“ verkürzt, vgl. http://duckhome.de/tb/archives/8575-GEWALTENTEILUNG.html vgl. auch die gesamte Artikelreihe 10.2010 bis 6.2012:  http://www.duckhome.de/tb/plugin/tag/Richard+Albrechts+JustizKritik ).

 

# 5 Peuler

„Rechtsbruch“ anstatt „Rechtsbeugung“ schlicht deshalb, weil „Rechtsbeugung“ (wie man so sagt) „strafbewehrt“ ist als Formel aus dem StGB. Deshalb benütz ich, um von ganzdeutschen Berufsrichter(vorgetzte)n nicht wegen Falschverdächtigung belangt zu werden, den Ausdruck „Rechtsbeugung“  n i c h t. Stattdessen entweder fallbezogen „Rechtsbruch“ wie hier in der bajuwarischen Politjustiz mit dem "Justizskandal Psychiatrie". Oder ab und an auch mal „Rechtsverdrehung“ zur Kennzeichnung der besonderen deutschen Rechtsbruch-Tradition. ("Rechtsverdrehung" war die Formel des ersten Anklagepunkts im historischen Juristenprozeß 1947; vgl. IMT-Nachfolgeverfahren, Fall 3: „Rechtsverdrehung durch Verweigerung eines ordnungsgemäßen Verfahren“)  ... c'est à peu près tout 

 

Mit freundlichem Gruß

Richard Albrecht

5

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.