Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

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Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

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913 Kommentare

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@Gast # 2

Sie berücksichtigen wieder nicht die Vorgeschichte des Ganzen. Nach dem Bericht in der Süddeutschen forderte sogar die Staatsanwaltschaft sogar nur ein Jahr auf Bewährung, weil sie die menschliche Tagödie davor erkannte.

Hätten sich die Zivilrichter davor auch so menschlich gezeigt, wäre es zu diesem Ausraster gar nicht erst gekommen.

 

Robert Stegmann

 

4

Re: Robert Stegmann

Ihr Beitrag lässt auf Einfühlungsvermögen und Empathie schließen. Es ist genau das, was m.E. - neben der von Ihnen benannten fehlenden Einbeziehung von Vorgeschichte/Kausalitäten - vielen Presseberichten abgeht und das Bild beim unbedarften Leser prägt: da bleibt nur der Zusammenhang "Ex-Polizist" und "Amokdrohung" hängen.

Dies weiss ich sehr genau, da ich selbst Objekt solcher 'prägender' Berichterstattung und öffentlicher Vorverurteilung war. (Im Forum der Mainpost wurde gestern sogar behauptet, ich sei der Angeklagte in Nürnberg-Fürth, die Gemeinsamkeit "Ex-Polizist" reicht für derarte Behauptung!).

Die Frage lautet in dem Zusammenhang vielmehr, wieso es (wieder) in Franken/Bayern ein solches inflationäres Problem mit Kindesentfremdungen, nicht durchgeführtem 'Umgang' und hieraus Kriminalisierungen (Beleidigungs-, Bedrohungsvorwürfe etc.)von (Trennungs-)Vätern gibt?! Die dann wiederum zu den altbekannten Stigmatisierungen und Pathologisierungen führen, die als Folge dieser Diskriminierungen und Traumatisierungen die Berichterstattungen stattdessen dominieren?

Auch deshalb hat der "Fall Mollath" eine solche Symbolwirkung und bietet Möglichkeiten, endlich die Rolle der Justiz und hier agierender und die Dynamik derarter Verfahren zu beleuchten! Insbes. in Bayern!

Es ist stets das selbe Muster: Rechtsverweigerung - Gegenwehr des Betroffenen - Focussierung auf den Betroffenen.

M.Deeg

5

@M.Deeg

Bei mir ist es der schöne § 170 StGB, der für mich wohl noch zu einem Knastaufenthalt führen wird. Allerdings Ersatzfreiheitssrafe, weil ich die Geldstrafe und die Gerichtsgeebühren  nicht bezahlen kann und auch wohl keine gemeinnützige Arbeit zur Verfügung steht, die ich statt dessen ableisten soll.

Ob ich vom Knast dann nicht direkt in die forensische Psychiatrie gesteckt werde, weil uneinsichtig, kann ich derzeit nicht sagen.

Auch ich fühle mich als Justizopfer. Nur schlägt mein Fall nicht so hohe Wellen, wie der Fall Mollath.

 

Robert Stegmann

4

Zwei Hinweise:

 

1.

Das vorstehende verlinkte und einschlägige Urteil der bezeichneten 2. Kammer des fraglichen Senats des BVerfG:

Diese sog. Kammer-Entscheidungen werden meines Wissens nicht in die offzielle Sammlung des BVerfGE aufgenommen.

Warum nicht?

Gleichwohl sind auch solche Entscheidungen für die Behörden und Richter bindend.

 

2.

Im Artikel in der SZ (heute im Bayernteil - zu Mollath und die Frage der Zuständigkeiten) hat sich am Ende der Hinweis der Redakteure "versteckt", dass erst im Dezember 2012 eine erneute Überprüfung der Strafvollstreckungskammer Bayreuth (Chef: OLG Präsident Bamberg) gemäß §§ 67e, 67d StGB stattgefunden habe. Näheres ist nicht zu ersehen. Ich vermute, bei der für Gustl Mollath erfolglosen Überprüfung - hier sollte nachrecherchiert werden - wurde diese vorstehende Kammerentscheidung des BVerfG 

N I C H T  

berücksichtigt, da sie womöglich gar nicht bekannt war.

 

5

mkveits schrieb:

Zwei Hinweise:

 

1.

Das vorstehende verlinkte und einschlägige Urteil der bezeichneten 2. Kammer des fraglichen Senats des BVerfG:

Diese sog. Kammer-Entscheidungen werden meines Wissens nicht in die offzielle Sammlung des BVerfGE aufgenommen.

Warum nicht?

Gleichwohl sind auch solche Entscheidungen für die Behörden und Richter bindend.

 

Bitte erklären sie doch einem juristischen Laien, was der Unterschied ist zwischen den für alle einsehbaren Entscheidungen und sog. Kammer-Entscheidungen.

Ich selbst kann keine Unterschiede feststellen, habe mich aber schon gefragt, ob das Bundesverfassungsgericht überhaupt noch existiert, anhand der wenigen Entscheidungen, die für alle zugänglich veröffentlicht wurden.

Robert Stegmann

5

Ergänzung: Falschbericht der SZ?

 

Gabriele Wolff schreibt auf ihrem bekannten Blog:

Die beiden Red. hätten sich in dem Punkt geirrt - die fragliche Überprüfung sei schon  im Herbst (nicht erst im Dez.) letzten Jahres - also noch vor(!) Erlass der Kammer-Entscheidung (4.10.12) des BVerfG - durchgeführt worden.

Was stimmt?

Jedenfalls muss die über das Ministerium im Nov. 2012 "angeregte" erneute Überprüfung durch die Strafvollstreckungskammer Bayreuth nunmehr das Kammer-Urteil berücksichtigen, sprich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des BVerfG die rechte Gewichtung geben.

 

Hier ist nochmals der Beschluss

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-442-12.php

5

In der SZ stand, die "alljährliche Überprüfung wurde erst im Dezember abgeschlossen."

 

Vermutlich wurde die Überprüfung an sich durchaus im Herbst durchgeführt, sprich Anhörung von Herrn Mollath und allgemeine Ablehnungsanträge seitens Klinik und Staatsanwaltschaft - also vor der maßgeblichen Berichterstattung.

 

Dass dann trotz der Berichterstattung und der Erkenntnisgewinne kein Überdenken der Fehlleistungen erfolgte, ist anhand der Fehlerverleugnung fast schon vorauszusetzen. Man bleibt sich somit im schlechtesten Sinne selbst treu, wenn man im Dezember die Ablehnung so "abschließt" und alles drumherum ignoriert.

5

Sehr geehrte Kommentatoren,

über die Angabe in der SZ bin ich auch gestolpert. Nach meiner Erinnerung kommt es für den Ablauf der Jahresfrist nach § 67 e Abs. 4 StGB nicht auf den Abschluss des Beschwerdeverfahrens bzw. die Rechtskraft der Entscheidung an (dies war wohl erst im Dezember 2012), sondern auf die Entscheidung der StVK - das genaue Datum dieser Entscheidung  kenne ich nicht. Dann wäre eine erneute Überprüfung in einem Jahr nach diesem Datum fällig. Das Gericht könnte allerdings  "jederzeit" (§ 67e Abs.1 StGB)  auch früher eine Überprüfung unternehmen. Möglicherweise will man das weitere Vorgehen jetzt aber Regensburg im Rahmen der Wiederaufnahme überlassen - so ja auch der Tenor des SZ-Berichts - was möglicherweise auch im Rehabilitationsinteresse Herrn Mollaths  liegt.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Letzte Strafkammerentscheidung 30.7.2012

Henning Ernst Müller schrieb:

... sondern auf die Entscheidung der StVK - das genaue Datum dieser Entscheidung  kenne ich nicht.

 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

die Strafvollstreckungskammerentscheidung Bayreuth scheint im schriftlichen Verfahren unter dubios-undurchsichtigen Umständen am 30.7.2013 erfolgt zu sein.  Genaues weiß man nicht, außer dass es für Mollath optimal schief lief.

 

 

 

RSponsel schrieb:

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

die Strafvollstreckungskammerentscheidung Bayreuth scheint im schriftlichen Verfahren unter dubios-undurchsichtigen Umständen am 30.7.2013 erfolgt zu sein.  Genaues weiß man nicht, außer dass es für Mollath optimal schief lief.

 

Der Strafkammerentscheidung ging eine mündliche Anhörung Mollaths (im Beisein seines Verteidigers) voraus. In dieser nichtöffentlichen Sitzung ist auch der Sachverständige Pfäfflin befragt worden.

 

Dies weiß ich aus sicherer Quelle.

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War von 2011 oder 2012 die Rede?

Gastkommentator schrieb:

Der Strafkammerentscheidung ging eine mündliche Anhörung Mollaths (im Beisein seines Verteidigers) voraus. In dieser nichtöffentlichen Sitzung ist auch der Sachverständige Pfäfflin befragt worden.

Dies weiß ich aus sicherer Quelle.

 

Dann haben Sie Ihre Quellen nach der Datierung nicht richtig parat oder es handelt sich um ein Missverständnis: war von 2012 oder von 2011 die Rede? Was Sie meinen war ein Jahr vorher. Mir liegen die Quellen vor.

 

RSponsel schrieb:

Dann haben Sie Ihre Quellen nach der Datierung nicht richtig parat oder es handelt sich um ein Missverständnis: war von 2012 oder von 2011 die Rede? Was Sie meinen war ein Jahr vorher. Mir liegen die Quellen vor.

 

Sie haben Recht, die Anhörung Pfäfflins war bereits im Jahr 2011.

Der letzte Fortdauerbeschluss stammt vom 30.7.2012. Herr Mollath ließ sich zu der geplanten richterlichen Anhörung nicht vorführen.

 

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@M.Deeg

 

Auf Nachfrage wurde mir im Blog von Gabriele Wolff erklärt, dass eine Überprüfung im September 2012 erfolgt ist. Eine Gegenvorstellung wurde zurück genommen aufgrund der Ereignisse.

Mit anderen Worten. Derzeit ist die letzte Überprüfung rechtskräftig.

Da in Bezug auf die Wiederaufnahme noch kein Antrag gestellt wurde, kann auch niemand darüber entscheiden, ob Herr Mollath und wenn ja wann frei kommt.

Ist Herrn Mollath keine Straftat nachzuweisen, braucht es auch keinen neuen Gutachter. So hat es Herr Strate ebenfalls ausgedrückt.

 

Robert Stegmann

 

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Die Strafkammerentscheidung vom 30.7.2012 durfte sich ja dann wieder auf das Gutachten aus dem Jahr 2011 stützen.

So lange dauert es nun mal, wenn man nach dem Gutachten noch eine eventuelle Gegenvorstellung einbringt, bis eine Entscheidung fällt.

Deshalb wurde eine Gegenvorstellung aus dem Jahr 2012 zurück gezogen, da ja die Prüfung auf ein Wiederaufnahmeverfahren schon angelaufen war.

 

Robert Stegmann

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Gastkommentator

 

Was ist der Grund , weshalb Herr Mollath sich zu der geplanten richterlichen Anhörung nicht vorführen ließ ?

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Gast schrieb:

Gastkommentator

 

Was ist der Grund , weshalb Herr Mollath sich zu der geplanten richterlichen Anhörung nicht vorführen ließ ?

 

Das weiß ich nicht. Ein Maßregelvollzugspatient hat das Recht, zur Frage der weiteren Unterbringung richterlich (und persönlich) angehört zu werden, aber auf dieses Recht kann er natürlich verzichten.

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@Gastkommentator

Ja, alles hat einen Grund. Wie oft habe ich das selber nicht zu hören bekommen.

Aber bitteschön. was für einen Grund sollte Herr Mollath haben?

Er wollte keinen Schauspieler in einem Theaterstück werden - war und ist sein recht, oder?

MfG

Tine Peuler

 

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@Gastkommentartor

"auf dieses Recht kann er natürlich verzichten"

Wie stellst du dir es vor?

Von Vorne ein wird doch angenommen: Alles ist rechtens.

D.h. Herr Mollath darf die Fragen gar nicht stellen:

Was habe ich getan?

Warum bin ich untergebracht?

Diese Fragen sind nämlich schon beantwortet: Alles rechtens.

 

Auch wenn er es nicht versteht. Und es wohlgemerkt gar nicht bewiesen ist.

 

 

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Gast schrieb:

Wie stellst du dir es vor?

Von Vorne ein wird doch angenommen: Alles ist rechtens.

D.h. Herr Mollath darf die Fragen gar nicht stellen:

Was habe ich getan?

Warum bin ich untergebracht?

Diese Fragen sind nämlich schon beantwortet: Alles rechtens.

 

Auch wenn er es nicht versteht. Und es wohlgemerkt gar nicht bewiesen ist.

 

Die Strafvollstreckungsgerichte sind an die rechtskräftigen Ausgangsurteile auch hinsichtlich der Feststellungen gebunden. Die Frage, ob die Tatvorwürfe gegen Mollath "bewiesen" sind, stellt sich im Überprüfungsverfahren tatsächlich nicht mehr, so bitter es klingt.

 

Möglich wäre eine Erledigterklärung nach § 67 d Abs. 5 StGB, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr vorliegen, z.B bei Unverhältnismäßigkeit oder  einer Fehleinweisung. Dies müsste aber gut begründet werden.

Nach BVerfG NStZ-RR 2007, S. 39f soll die Vorschrift des § 67 d Abs. 5 StGB jedoch nicht gelten, wenn - wiemöglicherweise im Fall Mollath - geltend gemacht wird, die Maßregel sei von Anfang an rechtsfehlerhaft angeordnet worden. Für diesen Fall ist tatsächlich die Wiederaufnahme die einzige Möglichkeit, die Rechtskraft des Ausgangsurteils zu beseitigen.

 

 

 

 

5

Die zu stellende Frage in einer solchen Anhörung ist

"Wieso bin ich noch untergebracht, stelle ich immer noch eine Gefahr dar?"

Dass es mal so war, sagt das ursprüngliche Urteil aus, bei den Anhörungen geht es um die Prognose für die Zukunft.

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Genau , die Prognose der Zukunft hatte sich Herr Mollath meiner Meinung nach zT. mehrfach verbaut, da er anscheinend mehrfach oder mindestens zuletzt eine Anhörung abgelehnt hat. Dort hätte er glaubhaft machen können, dass es ihm "gut geht", er also keine "forensische Psychatrie" benötigt.

 

Viele echte ehemalige Mörder, die  nach Jahren entlassen werden aus Gefängnissen, stellen angeblich keine Gefahr mehr dar, wenn sie sich gut geführt haben.

 

Patienten, die zwangseingeliefert wurden in die "normale geschlossene Abteilung" wegen Selbstgefährdung werden, wenn  sie sich wieder "normal " verhalten, entlassen, gegebenfalls mit Empfehung einer weiteren ambulanten Behandlung.

 

Von echten Kranken , die unter schizophrenen Psychosen oder anderen schweren psychischen Krankheiten leiden , die aber nicht gefährlich sind, ist bekannt, dass die es nicht schaffen ( nicht wollen !? ) sich regelmäßig an Empfehlungen von Ärzten zu halten. 

Angehörige von psychisch Kranken, die sich zu Gruppen zusammengeschlossen haben, kennen das unlösbare Problem.

 

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Gast schrieb:

Herr Mollath wird aber nicht geglaubt.

 

Sie glauben ihm sehr wohl. Darauf können Sie wetten. Die wissen, dass er weder Straftaten begangen hat, noch gefährlich ist. Die wissen das ganz genau.

5

aktuell :

Herr Mollath wurde von Herrn Dr. Leipziger (Gutachter und gleichzeitig Chefarzt der Forensik) heute oder gestern aufgesucht und damit konfrontiert, dass er am Nac h-

mittag in die Forensik verlegt wird. Herr Mollath hat dies abgelehnt, begründet und

dies ist zu respektieren. Die Rechtsanwälte Dr. Strate, Hamburg und RAin Frau Lorenz-

Löblein haben einen rechtlich wirksamen WIDERSPRUCH  eingelegt. Eine Vereinbarung mit den Rechtsvertretern v o r einer Verlegung Herrn Strate und die RAin zu informieren wurde n i c h t  eingehalten und respektiert. Die Arge Freunde

Gustl Mollath, homepage "gustl-for-help" haben schriftlich die Ablösung des befangenen Herrn Dr.rLeipzigers eingefordert. Arbeitgeber/Dienstherr für Dr. Leipziger ist zunächst der

Bezirkstagspräsident Oberfranken, Herr Dr. Denzler und darüber:

Die Staatsministerin für Arbeit und Soziales, Frau Dr. jur. Haderthauer.

Beide sind hauptverantwortlich für die Forensik, die Einhaltung des an sich fortschritt-

lichen bayerischen Unterbringungsgesetzes und entscheiden, überwachen eine

menschenwürdige Unterbringung und auch über die Frage, ob Dr. Leipziger abzu-

lösen ist, auch aufgrund der Anzeige auf eine schwerwiegende Freiheitsberaubung.

Im blog von Frau Gabriele Wolff kann dies konkreter nachgelesen und die entsprechenden Dokumente über Links aufgerufen werden.

 

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Wahrheitsfinder schrieb:

 

die Einhaltung des an sich fortschritt-

lichen bayerischen Unterbringungsgesetzes

 

 

Auch wenn es o.t. ist: Es gibt in Bayern kein Maßregelvollzugsgesetz, d.h. die Rechtsverhältnisse der psychisch kranken untergebrachten Straftäter sind im Einzelnen nicht gesetzlich geregelt. Das bayr. Unterbringungsgesetz ist auf die - zeitlich idR sehr begrenzte - öffentlich-rechtliche Unterbringung abgestimmt, das Strafvollzugsgesetz ist nicht anwendbar.

Somit sind in Bayern Maßregelvollzugspatienten in vielerlei Hinsicht, z.B. was die Taschengeldregelung betrifft,auf Gedeih und Verderb den Vorgaben des Sozialministeriums ausgeliefert.

 

 

 

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An den Herrn Gastkommentator eine Frage, da ich vermute, dass Sie sehr gut informiert

sind : Mir wurde von einem Insider bestätigt, dass das BKH Bayreuth

- bezüglich der Recht-,Dienstaufsicht dem Bezirkstagspräsidenten Oberfranken unter-

  steht. Dieser hat Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Personal und den Ärzten und

  müßte auch die korrekte Umsetzung des Unterbringungsgesetzes u.a. überwachen.

  Richtig ?

- Frage: Untersteht die Forensik mit ihrem Doppelcharakter einerseits therapeutische,

              rehabilitative Einrichtung dem Sozialministerium oder bezüglich des Straf-

              charakters einer BKH wegen der "hoheitlichen Funktion" dem Innen-

              ministerium.? Von einem informierten Insider wurde ich informiert, dem

              Sozialministerium, wozu ich auch tendiere, aber noch keine Gesetzesgrund-

             lage gefunden habe. Vielleicht sind sogar zwei zuständig, in Bayern ist so

             vieles möglich, sogar der Fall Mollath.................

 

Dies wäre auch eine Frage an den Herrn Prof. Henning Müller Bitte weitergeben!

5

mögliche Berichtigung: Es ist denkbar, dass die Aufsicht über den Bezirkstagspräsident

nicht die Sozialministerin, sondern wegen der hoheitlichen Aufgabe (= Freiheitsentzug)

das Innenministerium hat. Mir wurde allerdings von einem Experten die Zuständigkeit

des Sozialministeriums bestätigt. Aber zunächst wird dies, wie gesagt nur? in der

Ebene des Bezirkstagspräsidenten und seiner Führungskräfte besprochen. Eine Ent-

scheidung steht noch aus. Das BKH von  Ansbach weiß von einer Verlegung nichts.

Wieder ein sehr fragwürdiger Vorgang in de Causa Mollath.

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Versuche einen Überblick zu bekommen.

1. Einige reden davon, dass Herr Mollath einen Freispruch erreichte. (U.a. RA Strate)

2. Andere, dass das Urteil ein Urteil ist. Er wurde bezügl. Straftaten schuldig gesprochen. Sonst wäre es nicht möglich, von Schuldunfähigkeit zu sprechen. (U.a. Prof. Müller)

Die Meinung wird vertreten, dass im letzteren Fall ist es unbedeutend, ob die vorgeworfenen Straftaten bewiesen worden sind oder nicht. Ein Urteil ist ein Urteil und damit basta.

Wenn man die Semantik des Wortes "Richter" unter die Lupe nimmt, kommen die Wörter "Recht" und "Rechtsprechung" immerwieder vor.

D.h. die Richter sprechen basierend auf Grundgesetzen und etlichen Paragraphen das Recht aus. Nicht nach subjektivem Gutdünken.

Ein wichtiger Bestandteil des Rechts ist die Unschuldsvermutung. Im Urteil erkenne ich nicht, dass man seine mögliche Unschuld wahrgenommen hat. Seinen angeblichen Wahn aber schon.

Die Frage wieso er untergebracht worden ist, bleibt unklar. Ein Urteil auf Grund unbewiesener Straftaten ist keine Rechtsprechung. Dann bleibt der Wahn übrig. Wenn man die Semantik dieses Wortes untersucht, wird man feststellen, dass jeder Mensch in gewisser Weise mit einem Wahn lebt. Wenn es friedlich abläuft, sollte es erlaubt sein.

Übrig bleibt die Schlussfolgerung RA Strates: Aussageerzwingung.

Alles hat ja angeblich einen Grund.

MfG

Tine Peuler

  

5

Zitat aus : http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/region-bayern/mollath-soll-verlegt-werden-1.2633270 

 

"Es sei zwar richtig, so Leipziger, dass der 56-Jährige von jeher jeden Kontakt zu Ärzten strikt abgelehnt hat. Die Lage habe sich aber verschärft. Der Klinikchef nannte die Anzeige wegen schwerer Freiheitsberaubung, die Mollaths Anwalt gegen ihn, Leipziger, auf den Weg gebracht hat. Auch würden er und andere Klinikmitarbeiter von fragwürdigen Unterstützern Mollaths bedroht. Eine Entscheidung über die Verlegung sei aber noch nicht gefallen". 

 

Was ich nicht verstehe, dass die Behörden nicht sofort ermitteln, ob Dr. Leipziger und andere Klinikmitarbeiter bedroht worden sind. Es muß wohl erst erst was Schlimmes passieren , dann bewegen sich für solche oder ähnliche Fälle erst die Behörden.

 

 

2

@Wahrheitsfinder:

 

In Bayern haben die Bezirke die Unterbringungen nach §63 StGB zu vollziehen.

 

Die Fachaufsicht über den Vollzug der Unterbringung im Maßregelvollzug obliegt dem Sozialministerium. Dies ergibt sich aus Abschnitt 19 des Vollstreckungsplans für den Freistaat Bayern.

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Sehr geehrte Frau Peuler,

Sie schreiben:

1. Einige reden davon, dass Herr Mollath einen Freispruch erreichte. (U.a. RA Strate)

Ja, Herr Mollath wurde nicht verurteilt, sondern  freigesprochen. Für eine Verurteilung bedarf es der Feststellung einer tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Straftat (hier Körperverletzung und Sachbeschädigung) UND der persönlichen Schuld des Angeklagten. Die Schuld wurde verneint. Deshalb Freispruch.

2. Andere, dass das Urteil ein Urteil ist. Er wurde bezügl. Straftaten schuldig gesprochen. Sonst wäre es nicht möglich, von Schuldunfähigkeit zu sprechen. (U.a. Prof. Müller)

Er wurde gerade nicht schuldig gesprochen. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth hat aber rechtskräftig die Begehung der Straftaten festgestellt.

Die Meinung wird vertreten, dass im letzteren Fall ist es unbedeutend, ob die vorgeworfenen Straftaten bewiesen worden sind oder nicht. Ein Urteil ist ein Urteil und damit basta.

Nein. Die Begehung der vorgeworfenen Taten muss bewiesen sein, damit eine Entscheidung nach § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) erfolgen kann. Wären die Taten nicht nachgewiesen, dürfte es keine Unterbringung nach § 63 StGB geben, selbst wenn Herr Mollath psychisch krank wäre.

Wenn man die Semantik des Wortes "Richter" unter die Lupe nimmt, kommen die Wörter "Recht" und "Rechtsprechung" immerwieder vor.

D.h. die Richter sprechen basierend auf Grundgesetzen und etlichen Paragraphen das Recht aus. Nicht nach subjektivem Gutdünken.

Ein wichtiger Bestandteil des Rechts ist die Unschuldsvermutung. Im Urteil erkenne ich nicht, dass man seine mögliche Unschuld wahrgenommen hat.

Die Unschuldsvermutung gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung. Sie gilt hinsichtlich der Begehung der Straftaten, aber auch hinsichtlich der Schuld(un)fähigkeit. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Unschuldsvermutung vor dem Urteil verletzt wurde. Aber hier gibt es jetzt ein rechtskräftiges Urteil. Allgemein: Viele der Verfahrensfehler, die man in der Akte Mollath und außerhalb derselben findet (und es gibt wirklich eine Menge), können nun nicht mehr geltend gemacht werden. Dies hätte der damalige Verteidiger in der Hauptverhandlung (Besetzungsrüge, Beweisanträge), spätestens in der Revision tun müssen. Für die Wiederaufnahme sind leider viele der möglichen Rügen "verbraucht" bzw. "präkludiert", es zählen nur noch die Gründe aus § 359 StPO.

Seinen angeblichen Wahn aber schon.

Es war konsequent, wenn man schon einen "Wahn" feststellte, in dubio pro reo anzunehmen, dass dieser Wahn auch bei den Straftaten schon bestand und Herr Mollath deshalb (im Zweifel) schuldunfähig war. Aber eine Feststellung "in dubio pro reo" genügt eben nicht, um jemanden unterzubringen. Für § 63 StGB muss die wahnhafte Auslösung der Straftaten durch die psych. Störung/Krankheit positiv nachgewiesen werden. Das hat Dr. Leipziger auch für die lange zurückliegend begangene Körperverletzung bejaht und das LG hat dies daraufhin festgestellt. Wie dies ohne Kristallkugel bewerkstelligt werden konnte  (mehr als drei Jahre nach der Körperverletzungstat) ist eines der großen Rätsel dieses Falls, diplomatisch ausgedrückt.

Die Frage, wieso er untergebracht worden ist, bleibt unklar. Ein Urteil auf Grund unbewiesener Straftaten ist keine Rechtsprechung. Dann bleibt der Wahn übrig. Wenn man die Semantik dieses Wortes untersucht, wird man feststellen, dass jeder Mensch in gewisser Weise mit einem Wahn lebt. Wenn es friedlich abläuft, sollte es erlaubt sein.

Ja, das ist es auch. Für eine Unterbringung bedarf es nicht nur eines Wahns (bzw. einer anderen der in § 20 StGB aufgeführten Störungen), sondern auch einer im Wahn begangenen Straftat und zudem der Gefahr, dass der Betr. in Zukunft erhebliche Straftaten begeht.

Übrig bleibt die Schlussfolgerung RA Strates: Aussageerzwingung.

Es gibt mehrere mögliche Ansätze für eine Wiederaufnahme, verbotene Vernehmungsmethoden sind ein Ansatz, aber wohl nicht der einzige der übrig bleibt.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Prof. Müller,

 

wäre es so wie Sie oben sagen - wäre dann  nicht die Strafanzeige von RA Strate gegenstandlos, Herr Mollalth zu Recht (in dieser LG-Strafprozessfarce) verurteilt und folglich rechtens in der Geschlossenen?

 

Revolution statt Reform?

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Ich verstehe die Aufregung über die geplante Verlegung Mollaths speziell bei seinen Unterstützern nicht so ganz. Mollaths neuer Anwalt Strate hat den Klinikleiter in Bayreuth angezeigt und eines Verbrechens beschuldigt. Mollath sollte sich doch freuen, nicht mehr in den Fängen eines Verbrechers zu sein, der ihn mehrere Wochen lang zu einer Aussage erpressen wollte.  

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Gustl Mollath hat mittlerweile in Bayreuth ein Einzelzimmer. Zu den Gepflogenheiten einer Übernahme gehört nicht die weitere Untrbringung wie bisher, besonders nicht in einer überfüllten Anstalt. In Bayreuth ist die "Bearbeitung" bezüglich der von ihm abgelehnten Medikation durch, das ist in Ansbach womöglich anders. Wenn für den Gutachter und Chefarzt Dr. Leipziger die jetzige Anzeige unangenehmer ist, da sie nicht gleich zurückgewiesen wird, so ist dennoch nicht Gustl Mollath derjenige, der die Konsequenzen zu tragen hat. Also, wenn er nicht weichen will, weil er sich nicht mehr davor fürchtet, " n den Fängen eines Verbrechers zu sein, der ihn mehrere Wochen lang zu einer Aussage erpressen wollte", sollte er nicht  die Überlegenheit der Wünsche seines Peinigers von einst durch den Vollzug der Verlegungung zu spüren bekommen.

 

Anders läge der Fall, wollte Gustl Mollath selber die Verlegung. Für ihn wäre in der neuen Anstalt der bisherige Erfolg seiner Verteidigung nicht unbedingt positiv. Vom verstorbenen Paul Watzlawick stammt eine legendäre Beschreibung der wichtigsten Eigenschaft eines Psychiaters: er muss unter allen Umständen immer "up", sein Gegenüber dagegen "down" sein. Das ist eine gute Bechreibung. Gert Postel hat es fetiggebracht, bei seiner Bewerbungsvorstellung, im Klinikalltag und als Gutachter diesen Eindruck zu hinterlassen, sein Erfolg war beeindruckend.

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Zur Verlegung:

Wer die fehlende Bereitschaft und das Vorgehen der Anwälte hiergegen im Sinne von Herrm Mollath für überzogene "Aufregung" hält, dem fehlt m.E. bereits der grundsätzliche Zugang zur Schwere der Maßnahme und menschlichen Betrachtung der Situation!

Alles was in einer Unterbringungssituation nach Paragraf 63 StGB bleibt (neben dem Ziel: Raus!) ist die Gestaltung vom täglichen Ritualen, Gewohnheiten und sozialen Kontakten. Sprich die Schaffung einer notdürftig erträglichen Umgebung, die den massiven Grundrechtseingriff, der Kontrolle und Verweigerung bis in intimste Berieche bedeutet, zu kompensieren.

Alles ander ist eine funktionale, juristische Betrachtung, deren Abbilder die gesamte Darstellung des "Falles Mollath" so,eindrücklich prägten!

Und was die Rolle des Dr. Leipziger angeht: im der Forensik Lohr, (wo ich sieben Monate unrechtmaessig auf Betreiben der Staatsanwaltschaft und mit Ziel Paragraf 63 StGB eingesperrt war, Az. 10465/09, LG Würzburg) hatten zahlreiche Patienten massive Probleme mit dem früheren Chefarzt Flesch (im Fall Lohr auch Bedienstete - der Chefarzt wurde "krank" bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, war Inhalt von Presseberichten).

Das ist für mich nachvollziehbar daher wohl in der Gesamtsituation 'nur' eine Nebenerscheinung für Herrn Mollath. Man zieht ja auch nicht aus seinem Haus aus, weil der Nachbar, der man ohnehin kaum sieht - was meiner Erfahrung nach analog für "Chefärzte" gilt - so ganz andere Werte vertritt als man selbst!?

Frage am Rande: WO ist eigentlich Frau Merk?

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Die Gustl for help Seite ist offenbar offline, technisches Problem oder hacking?

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Bei mir läuft die Seite Gustl for help       

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Habe gestern gelesen, dass rationales Denken ein Hindernis für den Glauben ist. Aber auch ein "hard core" Atheist glaubt, vorrausgesetzt: Er ist ein "Mensch". Dass der Mensch mit Begriffen, wie Schuld, Verantwortung und Gewissen - der Glauben an Gerechtigkeit geboren ist, bezweifle ich.

Welche Motive Dr. Leipziger gehabt hat, wissen wir nicht.

Vielleicht hat er einfach das Urteil geglaubt.

Herr Mollath hat seine Frau verprügelt = Gewalttätig

Herr Mollath ist ein Reifenstecher und wird es immer bleiben = Für die Allgemeinheit gefährlich.

Also war es aus Sicht Dr. Leipziger mit den besten Absichten, dass er jedes Jahr Herr Mollath erneut in Gefangenschaft hielt.

Dazu ein biblischer Spruch: "Der Weg zur Hölle ist mit guten Absichten gepflastert."

Herr Mollath würde diesen Spruch mit Sicherheit bestätigen.

Das zeigt uns, dass wenn es um Rechtsprechung geht, Begriffe wie "Glauben" und "gute Absichten" mit großer Vorsicht zu genießen sind.

Ob man in der Psychiatrie wirklich objektiv arbeiten kann, ist fraglich. Auch wenn Dr. Sponsel es anders darstellen möchte. Meiner Meinung nach wird immer ein Element des subjektiven Wahrnehmens/Glaubens vorhanden sein. Umso wichtiger ist, dass das Urteil so objektiv und sachlich wie möglich dargestellt wird. Hier ist das Urteil Herr Mollaths m.E. katastrophal.

Dass der Richter mehr Kompetenz hätte zeigen müssen, ist eine Sache. Aber was ist mit der Verteidigung. Laut Ihrer Aussage, Prof. Müller, ist sie dafür verantwortlich, dass die mögliche Unschuld Herr Mollaths nicht wahrgenommen wurde. Wäre die Anzeige dann nicht besser an die Verteidigung gerichtet worden?

MfG

Tine Peuler

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Gutachten Dr. L. basiert auf der Anklageschrift, nicht auf einem Urteil

Quote:

Welche Motive Dr. Leipziger gehabt hat, wissen wir nicht.

Vielleicht hat er einfach das Urteil geglaubt.

Tine Peuler

 

Das Gutachten beginnt sofort auf der ersten Seite (Deckblatt) mit den Sachdaten: Aktenzeichen 802 Js 4743/03, Beweisbeschluss vom 16.09.2004 und den Beweisfragen, S.1:

„zu der Frage, ob bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten 12.08.2000,  31.05.2002 und 23.11.2002 die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB (Schuldfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit) bzw. von § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) aus forensisch-psychiatrischer Sicht vorlagen.“

S.3 führt aus: „Das Gutachten wird erstattet aufgrund       

  • Kenntnis der übersandten Gerichtsakten und der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth 509 Js 182/04,
  • eines vom Angeklagten dem Gericht in der Sitzung: vom 25.09.2003 übergebenen Ordners Duraplus, und
  • der Erkenntnisse, die im Rahmen der  Unterbringung zur Beobachtung im Bezirkskrankenhaus Bayreuth gemäß § 81 StPO vom 14.02. bis 21.03.2005 erlangt werden konnten.“

 

Dadurch, dass noch kein Urteil vorlag und Dr. L. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zugrundelegte, ergibt sich, soweit ich das als juristischer Laie zu übersehen vermag, eine noch höhere Verpflichtung der Hypothesenprüfung als sie ohnehin schon zwingend geboten ist. Denn es sollte in diesem Stadium auch noch die Unschuldsvermutung gelten. Das Gutachten von Dr. L. enthält hier möglicherweise einen gravierenden Doppelfehler.

So seh ichs auch, Dr. Sponsel, die Frage ist nur, was diesen Doppelfehler des Herrn  Chefarzes Dr.med. Klaus Leipziger, Klinik für Forensische Psychiatrie - Bezirkskrankenhaus Bayreuth, Facharzt für Psychiatrie und für Neurologie betrifft, über den als  Fälscher und Lügner strafrechtlich http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Strafanzeige-2013-01-04.pdf wurde, bedeutet?

 

Weniger prominente, aber redliche Fachkollegen (Lorenz Eberle, Geisenfeld, und  Anton Mucha, Pörnbach) dieses Herrn Doppelfacharztes mit seinem Doppelfehler sagten am 12. 12. 2012 öffentlich http://www.donaukurier.de/interaktiv/leserbriefe/ueberregional/art76949,2693779

 

„Ärzte haben eine große Verantwortung gegenüber ihren Patienten, auch bei Begutachtungen. Ein Arzt darf seine Macht nicht missbrauchen, gerade so wenig, wie er ein falsches Bein amputieren darf. Wenn also die Herren Dr. Leipziger, Dr. Lippert, Dr. Zappe, Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin eine konkrete und aktuelle Gefahr, die von Mollath ausgehen soll, nicht beweisen können – und das werden sie nicht können – dann haben sie sich schwerer Vergehen schuldig gemacht. Dann müssen die Ärztekammern das Erlöschen ihrer Approbationen beantragen. Dann müssen sich diese „Kollegen“ … der Strafjustiz stellen und sie müssen angemessenen Schadenersatz leisten.“

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Einführung Brainstorming Kontrollmöglichkeiten forensischer Gutachten

heine schrieb:

"Dann müssen die Ärztekammern das Erlöschen ihrer Approbationen beantragen. “

Berufsverbot sollte das letzte Mittel sein. Wirksame Strafen müssen aber weh tun und möglichst schnell erfolgen. Ich habe hierzu mal ein paar Überlegungen auf einer ersten Brainstormingsebene angestellt (bitte um Kritik und Anregungen): 

Einführung Brainstorming Kontrollmöglichkeiten forensischer Gutachten

Der Mensch ist zum Guten wie zum Schlechten befähigt und die forensischen Psycholog-  und PsychiaterInnen natürlich auch. In guten Gesellschaften paßt daher am besten jeder auf jeden auf; dies umso mehr, je mehr Macht jemand hat, denn die Macht ist gefährlich und wir alle sind anfällig. Supervision und Kontrolle ist nirgendwo notwendiger als in den Lebensbereichen, in denen Menschen sehr viel Macht über andere haben, die ihnen mehr oder minder ausgeliefert sind [> Integratives Manifest]

Bevorzugte dunkle Orte der Machtmissbrauchsmöglichkeiten sind daher: Forensische Psychiatrie, Strafvollzug und Maßregelvollzug, Alten- und Pflegeheime, geschlossene Abteilungen in der Psychiatrie, Krankenhäuser, insbesondere bei Anästhesieanwendungen, Pflege und Dienstleistungsverhältnisse mit starkem Kompetenzgefälle (Arzt-Patient-Beziehung), Gerichte, Polizei, Militär, Kindertages-, Erziehungsstätten wie auch Schulen, kirchliche, religiöse und Sekten-Umfelder oder Einrichtungen u.a.

Alle Organisationen und Institutionen neigen von Natur aus zur Oligarchisierung, Immunisierung, Abschottung, Chorgeist und Seilschaftsverhalten. Das ist im extremen Maße bei den staatlichen Institutionen, Politik, Justiz, Polizei, Militär, Verfassungsschutz, Geheimdienste der Fall. Was sich hier abspielt, spottet jeder Beschreibung und stellt die Rechtstaatsidee völlig auf den Kopf. Nicht, weil diese Leute besonders böse oder schlecht wären. Es liegt in der Natur des Menschen, sich Vorteile zu sichern und sich gegen Nachteile abzusichern. Wir sind fast alle so, deshalb sollten wir alle aufeinander ein wenig aufpassen,  wenigstens gelegentlich wachsam und sensibel sein. Das gilt für Psychologenverbände ebenso wie für die Handwerkskammern, die Apotheker oder Rechtsanwaltsvereinigungen. Und weil das allgemein so ist, müssen allgemeine Vorkehrungen getroffen werden, denn die meisten wehren sich sich gegen Aufsicht und Kontrolle. Und eine der beliebtesten und oft erfolgreichen Methoden ist das abwiegelnde Gerede von der freiwilligen Selbstkontrolle. Das geht so gut wie immer schief und ist in aller Regel weitgehend wirkungslos, wenn nicht sogar kontraproduktiv.

Kontrollen müssen wie Belohnungen oder Strafen wirksam sein, sonst haben sie keinen Wert, kosten nur Zeit, Geld, Nerven, frustrieren und führen zur Anwendung und Resignation. Sie müssen aber auch leist- und finanzbar sein. Daher ist das wirkungsvollste und finanzierbare Kontrollprinzip - analog den Ephoren in Sparta - eine mit Sondervollmachten - ähnlich wie die Steuerfahnder - ausgestattete Ombudseinheit, die jederzeit ohne Vorwarnung ihren  Prüfaufgaben stichprobenmäßig nachgehen kann. Sie müssen z.B. Politiker, Bürgermeister, Krankenkassen, Psychotherapeuten, Richter, Staatsanwälte, Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Psychologen, Arztpraxen,  Finanzberater, Gutachter unter ihre Kontroll-Lupe nehmen können.

Niederschwelliger wären Beschwerde- und Ombudseinrichtungen.    

Brainstorming Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten

Die schärfsten Waffen gegen Fehlverhalten von Gutachtern sind Freiheitsstrafen, saftige Bußgelder - nicht solche läppischen Beträge wie im hessischen Steuerfahnderskandal - , Entzug der Erlaubnis zur Begutachtung befristet oder dauernd, Berufsverbot durch Entzug der sozialrechtlichen Zulassung oder sogar der Approbation.

Andere Möglichkeiten sind die Veröffentlichung von Gutachten auf verschiedenen Ebenen: Internet ohne Einschränkung bis auf Unkenntlichmachung von Namen, in einem geschützen entsprechenden Sachverständigenforum, oder auch Einrichten einer Gutachterpunktekartei für schwerwiegendere Fehler ähnlich wie bei den "Verkehrssündern", z.B.

  1. 1-3 Punkte Mahnung und Honorar zurück
  2. 4-6 Punkte Eindringliche Mahnung und doppeltes Honorar zurück.
  3. 7-10 Punkte Scharfe Mahnung 3-5 faches Honorar zurück.
  4. 10 Punkte Entzug der Begutachtungserlaubnis (partielles Berufsverbot) für 1 Jahr und 10x Honorar zurück

   Erneute Zulassung nur nach erfolgreicher Bearbeitung von drei Mustergutachten. Bei Wiederholung nach erneuter Zulassung zur Begutachtung endgültiger, lebenslanger Entzug der Begutachtungserlaubnis.

   Werden Unregelmäßigkeiten gefunden, könnte ein analoges System greifen. Nur wenn Unregelmäßigkeiten nachhaltig teurer sind als der Gewinn würde schnell Recht und Ordnung herrschen. Ab einer bestimmten Punktezahl könnten Gutachter von Aufträgen durch Gerichte ausgeschlossen werden.

Quelle mit Links und Querverweisen:

http://www.sgipt.org/forpsy/PsyMissbr/FGAK.htm

 

 

 

@Gast, liebe Tine Peuler,

das sehe ich doch ganz anders : Freilich wird der Mensch nicht mit Glauben, Ethik,

Verantwortung, Intelligenz usw. geboren, aber jeder Mensch lernt mehr oder weniger

wird sozialisiert, muß sich mit der sozialen Realität l e b e n s n a h  auseinandersetzen.

Sie fragen, was in Dr. Leipziger innerlich vorgegangen ist. Ich meine, dass dieses

Verhalten reflektiert werden kann.

z.B. Wenn man als Seelenarzt  realistisch, also lebensnah folgende Lebensituation

von Herrn Mollath betrachtet : 1) Herr Mollath ist mit einer erfolgreichen Vermögensberaterin,Bänkerin verheiratet 2) Es ist im Sozialleben und unter Eheleuten

"n o r m a l" dass man sehr Vieles oft sogar sehr detaillierte Kenntnisse über den

Beruf des Ehepartners erhält und ausgetauscht wird 3) 2000 und danach waren Geld-

verschiebungen und Steuerhinterziehungen sehr weit bebreitet und dies war sicherlich

auch Dr. L. bekannt 4) Dr. L. wußte von dem Ehekonflikt 5) War informiert, dass Herr

Mollath Belege hat und auch vorgelegen hat 6) Er wußte und konnte realiseren, dass

Herr Mollath lediglich angeklagt aber nicht verurteilt wurde!

Wie kann ein Seelenarzt zu der völlig  l e b e n s f r e m d e n , irrealen gutachterlichen

Auffassung gelangen, dass sich ein gebildeter, wacher , intelligenter, gesellschaftlich

informierter Mensch, wie Herr Mollath sich das Geldverschiebungssystem n u r   ein-

bilden würde, also er einen Wahn und Verfolgungswahn hat ? Es kann nicht sein,

dass ein Arzt diese These selber glaubt und sie nicht überprüft hat und bis zum heutigen

Tag trotz Revisionsbericht nicht bereit ist sein in die "I r r e gehendes F e r n gutachten

zu revidieren. Dieses angebliche Gutachten, ohne Exporation ist weder "Gut" noch

"achtend" Zur Tragik der deutschen Psychiatrie seit dem erzwungenen Exil fortschrittlicher

humanistisch gesinnter Psychiater, Therapeuten (Freud, Anna Freud, Erich Fromm?

Wilhelm Reich )und vieler Anderer demnächst mehr.

5

Frage:

Können psychatrische Diagnosen , wie zB. paranoide Schizophenie eigentlich verlangt werden, zurücknehmen ? 

 

Wer einmal diese Diagnose bekommen hat, darf viele Dinge im Leben nicht mehr tun.

zB. keine Kinder großziehen, bestimmte Berufe nicht ausüben

5

Gast Nr. 14

Du musst dir immer die Frage stellen: Was ist dir wichtig? Wenn du Kopf und Besitz unter einem Hut bringen kannst, ist alles schön und gut.

Kann aber sein, dass du zwischen Kopf oder Besitz entscheiden muss.

Keine einfache Frage. Besonders, wenn "Besitz" Kinder inklusive ist.

Die Meisten sagen von Anfang an: Besitz. Bekommen von daher im Leben auch nie Probleme.

Wenn du dir anmasst dein Kopf zu sagen und diesen Kopf von der demokratischen Mehrheit nicht besonders gemocht ist, na ja, dann hast du einiges zu erleben. Höchstwahrscheinlich kannst du jeglichen Besitz vergessen.

Also muss du dir überlegen, was für dein Leben wichtig ist. Eine individuelle Entscheidung. Lebenssinn ist für jeden einzelnen was anderes.

Gruß

Tine Peuler

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Ich finde es eigenartig, dass in vielen Krankenhäusern, die Diagnose Schizoprenie am meisten vergeben wird, wenn man sich die öffentlichen Jahresauswertungen / Jahresberichte der Psychiatrien  im Netz anschaut.

 

 

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