Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

DIE KOMMENTARFUNKTION IST HIER GESCHLOSSEN - Neuer Beitrag mit Kommentarmöglichkeit hier.

 

Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

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913 Kommentare

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Gast #18:

Es wird Zeit, hier Präzedenzfälle zu schaffen.

Ich werfe bayerischen Juristen klipp und klar vorsätzliche Freiheitsberaubung im Amt vor (Untersuchungshaft uber zehn Monate ohne Atraftat und zwei Festnahmen mit erfundener Haftgrund "Fluchtgefahr", 21.09.2009 und nochmals am 12.03.2010) sowie den Versuch, mich mittels Fehlgutachten dauerhaft nach Paragraf 63 StGB in der Forensik wegzusperren - analog Herrn Mollath.

Dies nicht weil ich ein Straftäter bin oder gar gefährlich für die Allgemeinheit - sondern weil ich 'lästig' wurde, indem ich meine Rechte als Vater einforderte!

Der Vorgang ist dem Landtag bekannt, weitere Klage ist anhängig, Beachwerde in Strassburg (Art. 5 i.V. Art 41 EMRK, da Bamberger Beschuldigte auch die vom LG Würzburg beim Freispruch zugesprochene Entschädigung nachträglich verweigerten...m.E. eines der deutlichsten Zeichen für den Zustand dieser CSU-Justiz).

Und Don Quichotte hab ich ehrlich gesagt nie gelesen....

(und auch wenn dieser Beitrag wieder gelöscht wird, ändert das weder die Fakten noch die Entschlossenheit, diese Vorgänge insgesamt strafrechtlich, gerichtlich und öffentlich zu klären!)

Dass Herr Mollath immer noch eingesperrt ist, kann man durchaus der Angst vor den Folgen auch für die Landtagswahl anrechnen. Sobald Herr Mollath frei berichten kann, werden Dämme brechen.....

5

Nur der Richtigkeit halber: die erste Festnahme erfolgte am 21.06.2009 (nicht 21.09.):

Ein Haftbefehl der Würzburger Staatsanwaltschaft führte zur Festnahme als Teilnehmer des Stuttgarter Halbmarathons, wegen vorgeblicher "Störung des öffentlichen Friedens", begangen durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft vom 18.05.2009. Der Haftbefehl wurde allerdings erst am 22.06. gefertigt....Was den bayr. Staatsanwalt (heute OSta) nicht hinderte, Stuttgarter Polizeibeamte telefonisch mit Disziplinarverfahrem und Strafvereitelungsanzeige zu bedrohen, weil sie mich nicht festnehmen wollten....

Die Details sind immer wieder schön....und sehr viel interessanter als bspw. ein Herr Brüderle an einer Stuttgarter Hotelbar und solche Sachen....

5

 

 

Das Gericht lehnt eine weitere Fristverlängerung der Verteidigung unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot ab, entscheidet dann nur, dass kein Gutachten erstellt wurde - ohne Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Fehleinweisung???

5

es ist gut das das Landgericht Bayreuth den Antrag auf ein weiteres Gutachten des Gustl Mollath abgelehnt hat. Es sollte begutachtet werden ob die Gutachter die für die bisherigen Gutachten verantwortlich sind überhaupt befähigt sind Gutachten zu erstellen.

Eines ist klar, alle Gutachter hatten von ihrer Tätigkeit materielle Vorteile. Und was mit  Gutachtern passiert deren Gutachten den Gerichten nicht passt kann man beim Prof. Dr. Brinkmann sehen der beim Kachelmannprozess auf Anordnung vom ehrenwerten Richter Seidling am LG Mannheim vorm Betreten des Gerichtssaales besonders scharf durchsucht wurde.

Und für Leipziger ist Herr Mollath doch ein besonderes Leckerli, er fällt nicht auf und stellt nichts an. Einfach abgegriffene Kohle.

5

@Deali

Na ob das eine  so einfach abgegriffene Kohle ist, wage ich zu bezweifeln.

Er wollte Herrn Mollath ja schon mal los werden und nach Ansbach verlegen lassen. Auch dagegen hat sich Herr Mollath mittels Rechtsanwälten gesträubt und Recht bekommen.

Immerhin läuft ja auch noch eine Strafanzeige gegen den Herrn Dr. Leipziger. Ich vermute, dass ihm inzwischen der A... ganz schön auf Grundeis geht.

 

Robert Stegmann

 

 

5

Im Mollath blog steht jetzt:

 

  • 2013-02-04 RAin Lorenz-Löblein bittet um Anberaumung eines zeitnahmen Anhörungstermins, die notwendigen Vorermittlungen und eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Fehleinweisung, Erledigterklärung der Unterbringung und Nichtanordnung der Führungsaufsicht.

    Bereits mit Schreiben vom 19.11.2012 wurde beantragt, die Feststellung der Fehleinweisung erneut zu überprüfen. Untätigkeit sei eine Verletzung der Pflicht aus § 67 e Abs. 1 StGB, der Pflicht zur Prüfung der weiteren Vollstreckung.

    Wenn das Gericht sich außerstande sehe, die rechtswidrige Unterbringung seit 2006 aufgrund der aktuellen Sachlage allein mit dem gesunden Menschenverstand zu beenden, dann möge es einen Sachverständigen zu Rate ziehen, der die Belastbarkeit der bisherigen Gutachten unter Berücksichtigung des aktuellen Erkenntnisstandes, dessen sich das Gericht ggf. von Amts wegen vergewissern mag, beurteilt.

    Die RAin fragt an, warum die von der Staatsanwaltschaft angeforderte Stellungnahme des BKH Bayreuth zur weiteren Unterbringung aus Sicht des Gerichts sich auf einen Verlaufsbericht beschränken könne.

    Die Stellungnahme des BKH Bayreuth vom 18.02.2012 zeuge von dem krampfhaften Versuch, Herrn Mollath von der Richtigkeit der derzeit amtlichen Sicht der Dinge zu überzeugen. Es erfolgt keine Auseinandersetzung mit einer etwa bestehenden Gefährlichkeit, sondern lediglich eine Schilderung des Misserfolgs Herrn Mollath die vermeintliche Sicht auf die Dinge aufzuoktruieren.

  • 5

    Folgende paradoxe Situation fällt mir ein.

     

    Was wäre wenn in den nächsten Monaten ein Gericht zu der Auffassung käme, dass  Herr Mollath zu entlassen sei, er es aber ablehnt und fordert, dass er die Psychiatrie erst dann verlassen will, wenn seine Vorwürfe bezüglich Schwarzgeldverschiebung vor Gericht landen und / oder die richterliche Begründung für eine Entlassung nicht akzeptiert, weil er sich vorstellt, dass eine Entlassung nur Sinn macht, wenn die Ungerechtigkeiten ( möglicherweise ein Justizskandal ) mit Bestrafungen von Verantwortlichungen einhergehen muss.

     

    Gibt es so etwas wie eine "Zwangsentlassung" aus der forensischen Psychiatrie ?

     

     

    0

    Gast schrieb:

    Gibt es so etwas wie eine "Zwangsentlassung" aus der forensischen Psychiatrie ?

     

    Selbstverständlich.

    Wenn (!) das Gericht die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, rechtskräftig beendet, ist der Untergebrachte zu entlassen. Ganz praktisch gibt es dann auch keinen Kostenträger mehr.

     

    Die Frage ist natürlich, ob ein Gericht angesichts der Haltung Mollaths überhaupt zu einer solchen Entscheidung kommt. Aber wenn - s.o.

     

    5

    @Robert Stegmann

    ja, das ist mir klar. Ich meinte da eher die Vergangenheit. Ich bin mir sicher das auch Prof. Kröber sein Gutachten sofort ungeschehen machen würde so er denn könnte. Leipziger hätte Herrn Mollath sicher nie aufgenommen wenn er gewusst hätte wie sich das für ihn persönlich entwickelt. Man kann nur hoffen das andere Gutachter aus diesem Fall ihre Lehren ziehen werden.

    Man könnte schockgefrieren wenn man an die Dunkelziffer denkt!

    5

    Deali schrieb:

    [...] Man kann nur hoffen das andere Gutachter aus diesem Fall ihre Lehren ziehen werden.

    Man könnte schockgefrieren wenn man an die Dunkelziffer denkt!

     

    Ich pflichte Ihnen bei, was die Dinkelziffer angeht. Was die Lehren angeht, möchte ich darauf verweisen, dass man sie schon gezogen hat: Zwangsmedikation ist nun auf eine rechtlich-verbindliche Art geregelt.

     

    Der nächste Gustl wird halt einfach mal mit Neuroleptika vollgepumpt, am Besten mit denen der 1. Generation. Die haben schön viele Nebenwirkungen - und wer nimmt denn jemanden ernst, der aufgrund dieser Nebenwirkungen eine Tic-Störung hat und unablässig sabbert und grunzt?

    5

    "Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten."

     

    Genau deshalb wird die Strafvollstreckungskammer auf jeden Fall einen Beschluss zu vermeiden trachten, in dem steht, dass die Unterbringungsvoraussetzungen von Anfang an nicht gegeben waren. Man müsste den Gefangenen ja sonst freilassen.

     

    Da Herr Mollath aus einer Melange von politischen und pekuniären Gründen einsitzt, darf das auf gar keinen Fall passieren. Und ich fürchte, der Fall Mollath hat noch zu wenig Aufmerksamkeit, als dass dringender Handlungsbedarf existieren würde.

    5

    @Prof. Müller

    Zunächst mal, ich wünsche Herrn Mollath seine Freiheit, ohne wenn und aber.

    Wenn ich jedoch in Ihrem Beitrag lese:

    "Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr."

    dann bekomme ich Angst. Im Moment sucht doch die gesamte bayrische Justiz nach einer Geheimtür um unbeschadet aus dem selbstangerichteten Schlamassel heraus zu kommen. Wenn also ein Gericht Herrn Mollath aus der Unterbringung entlässt dann doch sicher durch ein Urteil. Könnte er gegen solch ein Urteil vorgehen? Ich denke hier wieder an Kachelmann der gegen seinen fragwürdigen Freispruch ja auch nichts machen konnte. Wenn also Herr Mollath so freikommen würde wäre es ja sicher schwer nachzuweisen das er in der Vergangenheit nicht krank war. Alle erneuten Gutachten könnten ja nicht rückwirkend gelten.

    Und dann ist schnell Gras über die Sache gewachsen.

    Und in Bayern spielt man Schafkopf. Und die Bürger sind die Schafe. Und die folgen dem Schäfer and die Wahlurnen. Und der Schäferhund hilft ein wenig nach. Und der Wolf reisst ab und an ein Schaf.

     

    5

    Kommentare

    Die Justiz kann so nicht weiter machen

    Der Bürger in seiner Rolle als Souverän ist gefragt

    Da aber eine “schwache” Justiz auch den nur auf Zeit Gewählten

    (bisher in Bayern ein Euphemismus, ich weiß; was sich ändern kann und sollte im Herbst; was aber nicht automatisch heißt, dass unter einem MP Ude in einem Regierungsbündnis ROT-GRÜN-FW die “Dinge” sich von alleine ändern)

    immer zupaß kommt, ist es Aufgabe des Souveräns, aus dem FALL MOLLATH, der sich unübersehbar als Justizskandal unvorstellbaren Ausmaßes erweist, auf eine einzurichtende Selbstverwaltung von Justiz (Richterschaft und Staatsanwaltschaft) zu drängen, wobei über Berlin ein bundesweites Kontroll-Gremium einzuführen ist.

    Man halte sich vor dem Hintergrund des jüngsten Analyseteils der Ex-OberStA G. Wolff ( 8. Teil vom 4. Februar 2013), der auch belegt, dass wegen nicht(!) angeklagter Taten "verurteilt" und damit die angebliche Gemeingefährlichkeit konstruiert wurde, nur noch einmal die Novembereinlassungen des Herrn Brixner, der auch als Ruhestandsbeamter Pflichten zu besorgen hat, vor Augen, um allein aus dessen “Selbst-Bewusstsein” den Erneuerungsbedarf der Justiz zu erkennen:

    “Ich habe den Herrn Mollath meiner Meinung nach ordnungsgemäß behandelt.”
    Ex-Richter Brixner in der SZ vom 24. 11.2012

    Dort heißt es auch:

    2006 ist in den Nürnberger Nachrichten ein kurzer Bericht über das Mollath-Verfahren erschienen. “Das Gericht schickt ihn auf unbestimmte Zeit in die Psychiatrie”, notiert die Autorin. Brixner wird zitiert mit den Worten: “Wenn Sie so weitermachen, kommen Sie nie wieder heraus.”
    http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-vom-richter-maltraetiert-...

    Frau Wolff schließt ihren 8. Teil mit dem Satz:
    “Gustl Mollath wurde zum wahnkranken Täter häuslicher Gewalt und zum gemeingefährlichen Reifenschlitzer, weil der Richter genau dies Glauben machen wollte.”

    In Original hat sie das Schluss-Wort “wollte” zur Betonung kursiv gesetzt.

    5

    Frau Merk gibt weitere Kommentare ab:

    http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_beate_merk-512-19193.html

    Erstaunlich ist m.E. einzig die Relativierung, dass Durchsuchungen aufgrund willkürlicher Anzeigen Dritter laut Frau Merk nicht stattfinden "sollten" - da sie sonst jedes Fehlverhalten der Justiz kategorisch in Abrede stellt, ist diese rhetorische Absicherung allein schon erstaunlich....

    Auf meine Frage zu den strukturellen Defiziten und einem möglichen Missbrauch des Paragraf 63 StGB in Franken: dies entbehrt laut Frau Merk jeder Grundlage!

    Da ich selbst, Frau Merk, Opfer einer solchen juristischen Zielsetzung war (die lediglich aufgrund meiner ehem. Reputation als Polizeibeamter und einem entlarvenden Obergutachten des Prof. Nedopil scheiterte...) kann ich Ihnen und allen Interessierten versichern: in Franken wird der Paragraf 63 StGB gegen Personen anzuwenden versucht, die im Rest der Republik nicht einmal von Amts wegen zur Anklage gebracht würden.

    Gleiches gilt für Durchsuchungen - diese werden wie im Fall Mollath und auch mehrmals in meinem Fall nicht nur aufgrund willkürlicher Anzeigen von Ex-Partnerinnen durchgeführt sondern auch aufgrund genüsslicher Anträge von Staatsanwälten/-innen selbst - ganz ohne Anzeige eines Dritten.

    (Verwiesen sie hier auch auf die Durchsuchung der Redaktion der Augsburger Allgemeinen wegen angeblicher Beleidigung des CSU-Ordnungsreferenten und Volljuristen(!) Ullrich letzte Woche und die Durchsuchungen von Rechtsanwaltskanzleien auf Antrag von Staatsanwälten!)

    All dies wird weiter zu klären sein.

    Da Frau Merk Fehlverhalten und Vorwürfe unbeachtet der bekannten Folgen und vorliegenden Fakten weiter in Abrede stellt und bagatellisiert, bleibt - wie seit Monaten gefordert -nur ein UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS zur Klärung!

    Die Opposition und die Medien sind gefordert!

    5

    Sehr geehrte/r Herr/Frau Deali,

    Sie schreiben:

    Wenn ich jedoch in Ihrem Beitrag lese:

    "Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr."

    dann bekomme ich Angst. Im Moment sucht doch die gesamte bayrische Justiz nach einer Geheimtür um unbeschadet aus dem selbstangerichteten Schlamassel heraus zu kommen. Wenn also ein Gericht Herrn Mollath aus der Unterbringung entlässt dann doch sicher durch ein Urteil. Könnte er gegen solch ein Urteil vorgehen? Ich denke hier wieder an Kachelmann der gegen seinen fragwürdigen Freispruch ja auch nichts machen konnte.

    Wenn die StVK feststellt, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht MEHR gegeben sind, dann ist Herr Mollath zu entlassen. Die StVK überprüft nicht das frühere Urteil, sondern nur die evtl aktuell eingetretene Ungefährlichkeit bzw. die nicht mehr bestehende Verhältnismäßigkeit der Unterbringung. Das ist kein Urteil, sondern ein Beschluss. Da dieser Beschluss Herrn Mollath nicht "beschweren" würde, gäbe es keinen Anlass (und auch kein Rechtsschutzbedürfnis) dagegen vorzugehen.

    Wie oben im Beitrag (bitte nachlesen) und in diversen Kommentaren von mir dargestellt, hat eine solche Entscheidung der StVK nach §§ 67 d VI, 67 e StGB keinerlei Einfluss auf eine Wiederaufnahme. In einem Wiederaufnahmeverfahren wird das rechtskräftige Urteil auf seine Substanz geprüft und evtl.wird dieses Urteil aufgehoben. Hier kommt es wiederum nur auf das damalige Urteil  an, nicht auf die jetzige Situation des Herrn Mollath. Das Wiederaufnahmeverfahren ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durchzuführen, egal ob Herr Mollath frei ist oder nicht. Allerdings könnte sich natürlich durch die  Freilassung etwas am öffentlichen Druck ändern, das Verfahren möglichst schnell abzuschließen. Für die Politik ist sicherlich auch die Landtagswahl eine Überlegung wert - dies sollte aber für die Frage der Gerechtigkeit keine Rolle spielen.

    Wenn also Herr Mollath so freikommen würde wäre es ja sicher schwer nachzuweisen das er in der Vergangenheit nicht krank war. Alle erneuten Gutachten könnten ja nicht rückwirkend gelten.

    Die Problematik, nicht nachweisen zu können, ob er in der Vergangenheit (nicht) krank war, besteht ganz unabhängig davon, ob Herr Mollath frei ist oder nicht.  Kein Gutachten kann beliebig weit zurück in die Vergangenheit schauen. Es lässt sich allenfalls aus einem bestimmten früheren Verhalten auf die psychische Verfassung schließen, aber auch das nur sehr vorsichtig. Eine der Merkwürdigkeiten des ersten Gutachtens liegt darin, dass der Gutachter meinte, mehr als drei Jahre zurückschauen zu können, um mit Gewissheit festzustellen, dass die (mutmaßliche) Körperverletzung im Ehestreit im Wahnzustand begangen worden sei. Dieses Kunststück können normalerweise nur Hellseher vollbringen.

    Besten Gruß

    Henning Ernst Müller

    Die Welt schreibt etwas Merkwürdiges:

     

    "Ende November hatte der 56-Jährige noch Bereitschaft signalisiert, sich wieder psychiatrisch begutachten zu lassen. Aufgrund seiner schlechten Erfahrungen sei es aber wichtig, dass das Gespräch aufgezeichnet werde, sagte Mollath in einem Interview."

     

    http://www.welt.de/newsticker/news3/article113394395/Gustl-Mollath-entgeht-neuer-psychiatrischen-Begutachtung.html

     

    Jetzt hat Herr Mollath wieder eine Begutachtung abgelehnt.

    Was könnte man daraus folgern ?

     

     

     

    0

    Gast schrieb:

    Jetzt hat Herr Mollath wieder eine Begutachtung abgelehnt.

    Was könnte man daraus folgern ?

    Daraus könnte man folgern, daß er juristisch beraten ist und daß seine Anwälte ihm diesen Rat gegeben haben.

    Sie dürften ihm dazu raten, weil sie nach Prüfung der Rechtslage und der neueren Rechtsprechung des BVerfG davon ausgehen, daß aufgrund der bisherigen Gutachten, sofern sie denn einmal vom zuständigen Gericht eigenverantwortlich geprüft und zu den rechtskräftig festgestellten Taten in Beziehung gesetzt werden (ungeachtet des späteren Wegfalls der Rechtskraft aufgrund Wiederaufnahme), eine weitere Unterbringung nicht zulässig ist.

    5

    Sehr geehrter Herr Garcia,

     

    selbstverständlich ist nicht daran zu rütteln, dass im Prüfungsverfahren der Rechtsanspruch des Betroffenen auf begründeter Prüfung weiterhin besteht. Da sollte sich die StVK schon die Mühe machen, über die Jahre eine gewisse Kreativität zu entwickeln. (=Ironie)

     

    Wenngleich Sie in Hinblick auf die Verfassungsmässigkeit durchaus die Elemente benennen, die einer ordentlichen normativen Ausfüllung bedürfen, streifen Sie mit Ihrer Antwort, ohne despektierlich klingen zu wollen, die nun zu entscheidende Fallkonstellation nur oberflächlich.

     

    Wenn sich die die Verhältnismässigkeit für den Ausgleich zwischen Freiheits- und Sicherungsanspruch durch den Trialog von Dauer, Anlasstat und Gefährlichkeit bestimmt und nun gerade der Wert des Kriteriums "Gefährlichkeit"  sich nicht ändert, hat das für das System "Recht" ungeheure Implikationen. 

     

    Denn Initial steht am Anfang der Rechtsanwendung "Sicherungsverwahrung" die Gefährlichkeit. Wenn dies aber nicht mehr das entscheidende Kriterium ist, entfällt die Legitimation.

    Der Faktizität der sich ergebenden Konstellation können Sie mit Apellen an die Eigenverantwortlichkeit des Gerichtes nicht begegnen. Dazu müsste das Gericht gutachterlich tätig werden. Eine rechtskonformes Vorgehen dazu scheint sich im Gesetz aber nicht zu finden. 

     

    Selbst wenn das Gericht dies tun würde, worauf sollte es sich stützen? Auf die Anlasstat? Die psychiatrische Wissenschaft lehnt ja gerade die Tat als Symptonkristallisationpunkt der Störung ab. Es wäre also unwissenschaftlich und würde zwangsläufig zu falschen Resultaten führen.

     

    Ich ziehe die Frage in #8 daher nicht zurück, resp halte sie für unbeantwortet.

    Gruss

     

    astroloop schrieb:

    streifen Sie mit Ihrer Antwort, ohne despiktierlich klingen zu wollen, die nun zu entscheidende Fallkonstellation nur oberflächlich.

    Das war Absicht, da ich mich auf eine kurze Anwort beschränkt habe.

    astroloop schrieb:

    Ich ziehe die Frage in #8 daher nicht zurück, resp halte sie für unbeantwortet.

    Sie scheinen mich nicht verstanden zu haben. Haben Sie eigentlich die beiden genannten BVerfG-Entscheidungen gelesen? Die zweite ist derzeit nur in beck-online im Volltext verfügbar (BeckRS 2013, 4604).

    Der erste Schritt der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist immer die Prüfung der Geeignetheit. Das schließt die Klärung aller tatsächlichen Umstände ein. Hier die Klärung des Vorhandenseins und des Grades der Gefahr. Dies ist die ureigene Aufgabe des Gerichts. Es zieht einen oder mehrere Sachverständigen zur Unterstützung heran, deren Beurteilung kann aber die Rechtsanwendung nicht ersetzen.

    Davon abgesehen: Es gibt keine absolute "Hochgefährlichkeit". Hier haben in den letzten Jahren die Gerichte einen Grad von Gefährlichkeit bei Mollath festgestellt, die aus ihrer Sicht eine weitere Unterbringung rechtfertigt. Auch wenn man diese Feststellung (die mir falsch erscheint) zugrundelegt, muß sie einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auch im engeren Sinne standhalten.

    Die "Hochgefährlichkeit", die sie hier einwerfen, hat ein Gericht niemals festgestellt. Mit solchen Verabsolutierungen mögen Sie zwar theoretische Überlegungen anstellen können, aber dem Fall Mollath werden Sie damit nicht gerecht.

    5

    Geduld ist angesagt.

    im Mollath Blog steht :

     

    Die Kammer beabsichtige, sich zum nächsten regulären Prüfungstermin am 30.07.2013 die Akten mit einer aktuellen Stellungnahme des BKH Bayreuth wieder vorlegen zu lassen.

    Der Vorgang um den Beschluss des LG Bayreuth geht zur Kenntnisnahme an Frau Staatsministerin Dr. Merk und Herrn Ministerpräsidenten Seehofer.

    5

    Die RAin hat um Anberaumung eines zeitnahen Anhörungstermins gebeten, damit über ihren Antrag vom 19.11.2012 auf Feststellung der Fehleinweisung entschieden werden kann.

    Wenn die Fristverlängerung zur Stellungnahme mit Hinweis aufs Beschleunigungsgebot abgelehnt wird, ist es doch unmöglich, jetzt erst am 30.7. wieder zu prüfen. Zudem muss doch über den Antrag der Verteidigung genau so wie über den Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden werden.

     

    Also ich meine, die müssten in der oder spätestens der nächsten Woche irgendwie reagieren ... und sei es nur mit Anberaumung eines Termins. Allerdings wozu eigentlich? Die Fakten sind doch klar ...

    5

    Sehr geehrter Herr Garcia,

     

    diese Spiegelfechterei ist man von Ihnen doch sonst nicht gewohnt. Zu Ihren Gunsten können wir sicher festhalten, das der Begriff "Hochgefährlich" der Umgangssprache entspringt und von mir auch nicht auf Hernn Mollath angewendet wurde. Die juristische Akrobatik fiktiven Begriffen unterschiedliche Grade zu messen zu wollen, sei es nun bezüglich der Gefährlichkeit oder der psychischen Störung betreffend, ist mir fremd und scheint ja selbst manch Sachverständigem vor Gericht nicht auf den ersten Blick einzuleuchten.

     

    Aber Sie umschiffen weiterhin die Fallkonstellation. Selbstverständlich lobe ich mir Unabhängigkeit der Gerichte, die diese befähigt ihren ureigensten Aufgaben nachzukommen.

    Dann sollen die mal schön machen, besser spät als nie:

    Die Gefährlichkeit ergibt sich aus dem Grade der psychischen Störung in Verbindung mit den zu erwartenden Taten. 

    Im Falle Mollath gibt es keine Anhaltspunkte, dass sich am Grade der psychischen Störung irgendetwas geändert hat und zwar unabhängig davon, ob eine solche je vorgelegen hat.

    Wie soll die StKV denn heute ein solches Umschwenken begründen?

    Die Fakten sind diesselben wie bei der letzten Prüfung. Wenn diese Fakten nun offenkundig auf Freilassung deuten, dann ist doch bei der letzten Prüfung was arg falsch gelaufen. (Freiheitsberaubung)

    Es bleibt dabei:

    Anlasstat bleibt gleich, Gefährlichkeit bleibt gleich, nur die Dauer hat sich geändert. 

     

    Insofern dürfen wir uns freuen wie die kleinen Kinder, wie denn nun eine Freilassung begründet wird. 

     

     

    Sehr geehrter Herr Mustermann,

    bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung spielt auch die Proportionalität eine Rolle, so dass die  Unterbringungsdauer entscheidend werden kann. Auch bei einem gleichbleibenden Grad der Gefährlichkeit kann deshalb eine Unterbringung durch Zeitablauf unverhältnismäßig werden. Das ergibt sich aus der schon mehrfach zitierten Entscheidung des BVerfG vom 4.10.2012, 2 BvR 442/12:

    Je länger aber die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs sein. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen

    Es liegt in der Logik dieser Gesetzesauslegung, dass auch bei gleichbleibender Gefährlichkeit (im mittleren Bedrohungsbereich) irgendwann eine Unterbringung unverhältnismäßig werden kann. Ob (und wann) dies eingetreten ist, ist gerichtlich zu prüfen.

    Zum "Grad" der Gefährlichkeit. Sie haben ja Recht, dass die Anwendung solcher Maßstäbe  z. T. wie "juristische Akrobatik" wirkt. Dennoch wird die erhebliche bzw. ´hohe" Gefahr (im Gegensatz zu einer leichten, fernliegenden) seitens der Rechtsprechung verlangt, sei es auch nur, um deutlich zu machen, dass die (unbefristete) Einsperrung eines Bürgers ohne enge Maßstäbe und deren genaueste Prüfung leicht in die Ungerechtigkeit kippt.  Mit verschiedenen Graden der Erfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe ist jeder Jurist vertraut, denn das kommt auf allen Rechtsgebieten auf vielen Ebenen vor - vom Tatverdacht (dringend bis einfach) von der Fahrlässigkeitsprüfung (grob bis leicht) bis hin zur Gefahr im Polizeirecht oder bei der Risikobewertung von Großtechnik (Atomkraftwerke). Mit der Zeit entwickeln sich abstrakte Definitionen und/oder eine Kasuistik anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Kommentierung, die es  auch den Tatsacheninstanzen ermöglichen, nachprüfbar zu subsumieren. Andere mögen es Akrobatik nennen, ich halte es für das tägliche juristische Brot. Trotzdem lassen sich auch bei korrekter Auslegung und Subsumtion manchmal gegensätzliche Ergebnisse begründen - dann ist die höchstrichterliche Entscheidung, manchmal auch die des BVerfG gefragt.

    Ehrlich gesagt bin ich aber schon sprachlos, wenn ich lese, dass im Fall Mollath ein Sachverständiger sein schriftliches Gutachten in der mündlichen Anhörung ohne nähere Begründung korrigiert (er habe sich wohl in der Formulierung geirrt), die Gefährlichkeit ohne Mitteilung weiterer Argumente zu einer "hohen" erklärt, und das Gericht  nicht einmal genauer nachfragt.

    Es könnte also beides vorliegen: Fehler schon bei der vorherigen richterlichen Prüfung, und Unverhältnismäßigkeit, die erst jetzt festzustellen ist.

    Eine Bewertung solcher juristisch zu entscheidender Umstände kann auch nicht einfach monatelang aufgeschoben werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass eine neue Beurteilung nunmehr von früheren abweicht. Das Gesetz sieht ja ausdrücklich eine "jederzeitige" Entscheidung vor (§ 67 e Abs.1 StGB) Die Wahl des Zeitpunkts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das den Freiheitsanspruch des Untergebrachten besonders zu beachten hat.

    Besten Gruß

    Henning Ernst Müller

    Ich wundere mich auch, dass gar nichts geschieht. Läuft einfach so weiter. Skandalös.

    5

    Sehr geehrter Herr Professor,

     

    vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, so ausführlich den Begriff der Proportionalität zu erläutern. Es gibt diese Grenze also, in dem die Unterbringung durch Zeitablauf ins Ungerechtfertigte kippen kann.

    Es verwundert nach dieser Feststellung doch sehr, dass sich in einem Fach in dem der Bestimmtheitsgrundsatz eine so gewichtige Rolle spielt, eine solche Obergrenze nicht schon bei Anordnung der Massnahme bestimmt wird. Gerade von Fachleuten, die mehrere hundert Jahre Erfahrung im Bereich der Strafzumessung vorweisen können.

    Wir hatten ja schon mal über diesen Lerneffekt diskutiert. Es mutet krotesk an, dass nur öffentlicher Druck vermag solche Denkanstösse zu vermitteln. Der Flurschaden für die Justiz ist insofern vom Gesetzgeber hausgemacht und vermag mein Mitleid für die Entscheidungsträger nicht zu wecken.

     

    Und das Argument, so eine Situation zum Unterbringungsantritt würde sich motivierend auf den Betroffenen auswirken, lasse ich präventiv schon nicht gelten. Die Unbestimmtheit der Zukunftperspektiven, da unbefristet, stellt eine seelische Grausamkeit dar, die eines modernen Rechtsstaates unwürdig ist.

     

    Zudem verleitet diese Ausgangssituation eben zu solch belastenden Momenten, wie sie hier im blog auch durch teilweise recht emotionale Begriffe umschrieben werden: Zwang, Nötigung, Folter, Willkür etc. Dieses Abhängigkeitsverhältnis zu den "verwahrenden" Ärzten scheint therapeutisch durchaus kontraproduktiv zu sein. Dass so keine Vetrauensbasis geschaffen werden kann, ist wohl unzweifelhaft.

     

    Zudem wurden von anderen schon eine Überprüfung aller Unterbringungsfälle angeregt, gäbe es eine solche Zumessung der Proportionalität hätte man zumindest schon mal eine Richtschnur für die Überprüfung. 

    Ich persönlich wundere mich nur, warum ein Gericht die Folgen seiner Rechtssprechung nicht vorher absehen kann. Mich brüllt der Richter immer an: "Das hätten Sie sich vorher überlegen müssen!" na dann hab ich ja jetzt ein Argument zur Hand, dass er das auch nicht tut...

    Und persönlich wunder ich mich nicht, dass ein Sachvertändiger bei der Gefährlichkeit nicht von sich aus differenziert. Für den leitet sich die Gefährlichkeit aus der Störung ab und die wird in der Psychiatrie durch einen binären Code bestimmt. Graduell wird nur sekundär das Leiden darunter beurteilt. Es ist also illusorisch jemals Juristerei und Psychiatrie verbinden zu wollen, da wirds nie Konsens in der Beurteilung geben. Man kann diese Systeme nicht aneinander koppeln und harmonische Resultate erwarten. Unterschiedliche Programmiersprachen, wie Windows und Mac.

     

    Die Frage bleibt, da ein Höchstsatz bestimmbar ist, warum wird der nicht gleich verkündet? 

     

    Gruss

     

     

    Wenn das Gericht dem BKH mitteilt, dass es - entgegen des Auftrags der Staatsanwaltschaft - statt einer Stellungnahme nur einen Verlaufsbericht erstellen solle, ist das kein Eingriff in die Befugnisse der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde?

     

    Gehören die Richter zu den potentiellen Tätern der Anzeige gegen alle am Verfahren Beteiligten? Das Kollegialorgan hat doch auch mehrfach die Augen verschlossen.

     

    Und die wollen jetzt die Sache liegen lassen bis zum 30.7.?

     

    In diesem Fall scheint wirklich eine Rechtswidrigkeit der anderen zu folgen.

    Nach Bekanntwerden des Revisionsberichts wird die Vollstreckungsbehörde aktiv und wird vom Gericht behindert ... statt Stellungnahme nur Verlaufsbericht und kein externes Gutachten. Was soll das?

    5

    Sehr geehrter Herr Mustermann,

    Die Frage bleibt, da ein Höchstsatz bestimmbar ist, warum wird der nicht gleich verkündet?

    Ein solcher Höchstsatz wird derzeit nicht gerichtlich verkündet, weil dies das Gesetz nicht vorsieht. Es wäre denkbar, dass der Gesetzgeber § 63 StGB künftig anders fasst, nämlich dass( jedenfalls bei nicht gravierenden Straftaten) ein Höchstmaß schon im Gesetz geregelt wird - wie bei Unterbringungen nach § 64 StGB. Das derzeitige System ist aber so gestaltet, dass es keine feste Höchstfrist gibt, sondern diese vom jeweiligen Einzelfall abhängt, der dann (mind.) jährlich zu prüfen ist. Hintergrund ist, dass eine solche Überprüfung grds. auch die schwankende Gefährlichkeitseinschätzung berücksichtigen kann. Denn dass irgendwann Unverhältnismäßigkeit einer zuvor verhältnismäßigen Unterbringung "automatisch" eintritt, setzt ja voraus, dass die Gefährlichkeit gleich bleibt.

    Ob die derzeitige Regelung  sinnvoll ist oder nicht, darüber kann man sicherlich diskutieren, aber es hilft im Fall Mollath nicht weiter, denn hier müssen wir - und v.a. die Gerichte - vom geltenden Recht ausgehen.

    Dasselbe gilt für die (von Ihnen angeführte) "Inkompatibilität" von Psychiatrie und Rechtswissenschaft. Ähnliches wurde in den letzten 100 Jahren immer wieder gesagt. Aber bisher ist dem Gesetzgeber/den gewählten Abgeordneten noch keine Alternative eingefallen, bei der in solchen Entscheidungen auf (meist psychiatrische) Sachverständige verzichtet werden könnte.

    Besten Gruß

    Henning Ernst Müller

    Henning Ernst Müller schrieb:

    Hintergrund ist, dass eine solche Überprüfung grds. auch die schwankende Gefährlichkeitseinschätzung berücksichtigen kann. Denn dass irgendwann Unverhältnismäßigkeit einer zuvor verhältnismäßigen Unterbringung "automatisch" eintritt, setzt ja voraus, dass die Gefährlichkeit gleich bleibt.

    Das, lieber Professor, ist ein Trugschluss.

    Ihrer Argumentation liegt wohl die Vorstellung zu Grunde, dass der Grad der Gefährlichkeit im Zeitablauf schwanken könnte. Die leise Hoffnung, dass die Massnahme im Zeitablauf dazu führt, dass die Gefährlichkeit nach unten korrigiert wird und aus diesem Grunde ja auch angeordnet wurde, darf nicht zu der Annahme führen, solche Entwicklungen könnten sich auch zum anderen Ende der Skala bewegen.

    Das System lässt solche "Ausschläge" nach oben nicht zu.

    Sollte die Gefährlichkeit denEingangs festgestellten Wert überschreiten, müsste die Massnahme abgebrochen werden. Diese Situation stände im Konflikt zum Unterbringungsgrund. Wenn die Massnahme dazu führt, dass der Betroffene gefährlicher als ursprünglich wird, ist sie nicht mehr geeignet. Der praktische Verweis auf den Massregelvollzug Haftanstalt hilft hier auch nicht weiter, denn für die Unterbringung im Gefägnis spielt die Gefährlichkeit keine Rolle.

     

    In der Fallkonstellation Mollath liegt die Verweigerung zu Exploration und Kooperation zu therapeutischen Massnahmen vor. Dies ist auch durch das System gedeckt. (Sollten wir eine Partizipationspflicht einführen, können wir auch alle nach China auswandern.)

     

    Ohne Therapie kann die Gefährlichkeit auch nicht nach unten "gedrückt" werden. Die theoretische Möglichkeit der Selbstheilung werden die behandelnden Psychiater niemals zulassen, denn dann wäre die Massnahme ipso facto auch ungeeignet. Und selbst wenn, wie wollen die Ärzte ohne Exploration eine solche Selbstheilung nachweisen? 

     

    Die Gefährlichkeit kann ergo nur starr verharren bis in alle Ewigkeit. Das System lässt in seiner Geschlossenheit keine andere Möglichkeit zu.

     

    Gruss

     

     

     

    Sehr geehrter Herr Mustermann,

    Sie gehen rechtlich von falschen Voraussetzungen aus, wenn Sie schreiben:

    Sollte die Gefährlichkeit denEingangs festgestellten Wert überschreiten, müsste die Massnahme abgebrochen werden. Diese Situation stände im Konflikt zum Unterbringungsgrund.

    Das ist nicht der Fall, weil der gesetzliche UInterbringungsgrund (passender: Zweck) neben der Therapie v.a. die Sicherung ist. Auch wenn die Therapie nicht anschlägt oder der Patient, was sein gutes Recht ist, mit therapeutischen Eingriffen nicht einverstanden ist, muss er nicht freigelassen werden. Das gilt erst Recht, wenn sich die anfängliche Gefährlichkeit noch verstärkt, was immerhin möglich ist (wofür aber im Fall Mollath nichts dargetan ist).

    Der Sicherungszweck allein kann die Maßregel tragen, allerdings eben nur dann, wenn sie verhältnismäßig ist, was wiederum auch durch die Dauer der Unterbringung mitbestimmt wird (siehe BVerfG). Darin steckt  kein Trugschluss.

     

    Besten Gruß

    Henning Ernst Müller

     

    @Prof. Müller: Da die Diskussion hier teilweise sehr weit vom Thema Mollath wegmäandert:

    Haben Sie eine Quelle für diesen oben genannten Quell Ihrer Sprachlosigkeit?

    "bin ich aber schon sprachlos, wenn ich lese, dass im Fall Mollath ein Sachverständiger sein schriftliches Gutachten in der mündlichen Anhörung ohne nähere Begründung korrigiert (er habe sich wohl in der Formulierung geirrt), die Gefährlichkeit ohne Mitteilung weiterer Argumente zu einer "hohen" erklärt, und das Gericht  nicht einmal genauer nachfragt."

     

    Was mir an dem Schriftverkehr Mollaths mit der HVB und CS aufgefallen ist (verlinkt unter der Chronologie 2002-08): . Bemerkenswert finde ich, dass Mollath in seinem ersten Schreiben an die HVB und auch an die CS von Schwarzgeld gar nichts erwähnt, sondern "nur" seine Frau wegen der Kundenumleitungen an das Bankhaus Leu anschwärzt. Später geht es dann weiter mit dem - belegfreien- Vorwurf des "Insiderhandels" , weil seine Frau bei anderen Banken Wertpapierdepots unterhält. Die Belege hat sie aber "mit einem LKW" abtransportiert. In der eV des Zahnarztes Braun (S.3) heißt es,  Mollath habe ihm (vermutlich: vor 2002) gesagt, er bewahre seine selbst gefertigten Aufzeichnungen zu diesen Geschäften "100% sicher" außerhalb der Wohnung auf. Hmmm.

    Warum Mollath  "seit Jahren" bei diesen Sachverhalten seelisch so schrecklich belastet ist? In seinen Schreiben an HVB und CS stellt er heraus,  wie lange er schon HB /HVB-Kunde ist. Dass er angesichts der schrecklichen Machenschaften und Seelenqualen seine Bankverbindung zur HVB gekündigt hätte, schreibt er der HVB nicht.

     

    2

    @klabauter:

    Ja, ich habe Quellen dafür. In der Verfassungsbeschwerde Herrn Mollaths wird aus dem Gutachten und aus der mündl. Verhandlung zitiert, ich habe keinen Grund an diesen Zitaten zu zweifeln.

    Ebenso habe ich Anhaltspunkte für einige weitere gröbste Verfahrensfehler in diesem Verfahren, die mich noch sprachloser machen. Einiges dazu finden Sie auf der Seite von Gabriele Wolff.

    Da ich Herrn Mollath nicht persönlich kenne, weiß ich nichts zu den Motiven seiner Schriften oder seiner Kontoverbindung. Es ist aber doch häufig so, dass Menschen Situationen (Ehe, Arbeitsplatz und sonstiges) jahrelang "ertragen", bevor sie etwas tun. Im Nachhinein mag das dann unvernünftig erscheinen.

    Besten Gruß

    Henning Ernst Müller

     

     

    @Prof. Müller:

    Na ja, die Verfassungsbeschwerde schreibt ja auch etwas von einer "schweren" Körperverletzung und einem Strafbefehl, den es wohl  nicht gegeben hat.

    Einer der groben Verfahrensfehler, die Frau Wolff geißelt - ich vermute, Sie stellen auf die nicht angeklagte, aber abgeurteilte letzte Sachbeschädigung  aufgrund unzutreffenden Tatzeitraums ab, obwohl 9 Taten angeklagt  sind - dürfte im Hinblick auf BGH 3 StR 222/02 und 4 StR 407/09 sowie mangels Einlassung Mollaths, ein Alibi gehabt zu haben (-> dann keine Hinweispflicht nach 265 StPO), eher der Phantasie der Frau Oberstaatsanwältin a.D. entspringen. Leider sind die entsprechenden Dokumente,  wie etwa die Anklageschrift, Teileinstellungen, Hauptverhandlungsprotokolle und die schriftlichen Gutachten u.a. nicht auf der Gustl-Seite zu finden, so dass man sich bei erheblichen Teilen der Diskussion in diesem Blog - wie Sie auch hinsichtlich der angeblichen mündlichen Äußerung des Sachverständigen - auf letztlich unbelegte Sekundär"quellen" des Unterstützerkreises verlässt, die man dann eben einfach mal nicht anzweifelt. Bzw. wenn jemand aufgrund Einblicks in Quellen anzweifelt wie Rückert oder Lakotta, wird er/sie mit einem Bloggertsunami niedergemacht und sogar ein Spiegel-Artikel einer sogenannten semantischen Analyse unterzogen.

    Sehr erfreulich finde  ich jedenfalls, dass Sie versuchen, die Diskussion in einigermaßen sachorientierten Bahnen zu halten und auf die Rechtsfragen zu konzentrieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    3

     

    Werter Herr Amtsrichter @Klaubauer

     

    warum darf (Ihrer subjektiven Privatmeinung nach) ein SPON/SPIEGEL-Aritkel denn nicht semantisch analysiert werden?

     

     

    5

    Sehr geehrter Herr Professor,

     

    diese Fallausscheidung scheitert ebenso an der 2. Nebenbedingung. Eine erhöhte Gefährlichkeit ermangelt  wegen verweigerter Exploration eines Nachweises.

    Ich kann aber nur erstaunt die Stirn runzeln, dass Ihnen kein Systemkonflikt aufällt.

    Sollte staatliches Handlen sich negativ katalytisch auf die Persönlichkeit des Freigesprochenen auswirken und somit das Spannungsverhältnis Freiheitsanspruch-Schutzanspruch zu Ungunsten des Einzelnen beeinflussen, halte ich das für sehr bedenklich. Eine sich dergestalt akzelerirende Massnahme, die eine Entlassung im Zeitablauf verstärkt unwahrscheinlicher erscheinen lässt, sollte an der Grundbedingung "Geeignetheit" scheitern. Ein Ausgleich zwischen den Ansprüchen des Einzelnen und der Gesellschaft kann so nicht mehr erreicht werden und verstösst gegen übergeordnete Systemregeln. Ich hatte die stille Hoffnung die Professoren würden heute liberale Strömungen verfolgen. Nehmen Sie es bitte sportlich, aber die Nonchalance einer solcher phaenomgesteuerten Rechtsanwendung erinnert an einen Muff, den wir den Talaren doch mal austreiben wollten.

     

    Gerade die Verweise auf höchstrichterliche Entscheidungen, die von Ihnen und Herrn Garcia ins Feld geführt werden, bestätigen die oben angeführte Wirkungsanalyse. Denn wenn sich alle Akteure rollengerecht verhalten, kann dass ewige Gleichgewicht der Gefährlichkeit mit seinen Konsequenzen nur durch Ziehen der Reissleine eines Bundesrichters gestoppt werden. 

     

    Auch als Laie lese ich diese Urteile durchaus, sie sind aber kein Beleg für die Systemfunktionalität. Eher im Gegenteil. Davon ausgehend, dass nur ein sehr geringer Prozentsatz zu dem höchstrichterlichen Gehör durchdringt und dies mitunter an externen Faktoren, die mit der Kasuistik des Einzelfalles nichts zu tun haben, scheitert (Formfehler, schlechter Schriftsatz etc.), belegt nichts weiter, als dass die "Selbstreinigungskräfte" eben nicht funktionieren.

     

    Schönstes Beispiel ist doch nun Mollath. Die StVK möchte den regulären Haftprüfungstermin abwarten, obwohl gewichtige Gründe vorliegen (HVB Bericht) eine solche Ende dieser Woche anzusetzen.

     

    Was ist also an diesen Urteilen rauszulesen? Menschen verbringen Jahre Ihres Lebens damit, ein unsinniges Anfangsmanöver des Systems zu korrigieren. Der Weg zu dieser Einzelfallentscheidung ist aber mit dem "Blut" und "gebrochenen Knochen" unzähliger Gescheiterter gepflastert. Ungeachtet von dem Zeitablauf des Freiheitsverlustet zwischen Anspruchserhebung und Freilassungsverwirklichung des Einzelfalles.

     

    Funktionalität sieht anders aus...

     

    Gruss

    Mustermann

    Dem ist beizupflichten.

    Das Manko u.a. der "gängigen" Anwalt- und

    Professoren-Juristen ist, dass sie die system-

    immanenten u.a. BGH-Urteile breit treten.

    Die systemisch formaljuristische Entledigungs-

    Rituale vollziehen, um der Prozess-Ökonomie

    Privileg-Rechnung zu tragen unter Vorschub

    von finanzieller und personeller angeblicher

    Mangelausstattung. 

    Der die Wahrheits- und Gerechtigkeits-Findung

    geopfert wird.

    Was zur Aushöhlung des Rechtsstaats führt.

    Ein erodierendes System renoviert man

    nicht  mit der Heranziehung der systemimmanten Erosions-Rechtsprechung.

    Das hieße den Teufel mit dem Beelzebub

    vertreiben zu wollen.

    Im übrigen spricht der Vortrags-Reden-Reise-

    Kalender der hohen Gerichtsherrschaften

    gegen die angebliche totale Überlastung

    mit den angeblichen Zwängen zur

    schleichenden Rechtsmittel-Reduktion.

     

    MfG

               

     

    5

    Wie groß ist eigentlich die Verzweiflung, wenn schon mittels einer Kontoverbindung ein belastendes Indiz gegen Hr. Mollath herbeiphantasiert werden soll?

    Und auch das juristische Klein-klein ist enervierend. Die Widersprüche und offenkundigen Fehlentscheidungen sind derart gravierend, dass man mittlerweile nach gesundem Ermessen wegen fortgesetzter Freiheitsberaubung im Amt ermitteln muss...

    Was die Interpretation von Akten angeht, juristische Details etc.:

    Da ich selbst umfangreichen Schriftverkehr, Beschlüsse und Aktenlage inkl. juristische "Begründungen" darüber besitze, weshalb ich

    a) ein höchst gefährlicher Straftäter mit erheblichen Persönlichkeitsstörung etc. sei

    b) unbedingt Paragraf 63 StGB anzuwenden sei und unbedingt Behandlung mit Neuroleptika

    BEVOR all dies durch ein Obergutachten und eine Atrafkammer des Landgerichts als MURKS entlarvt wurde, betrachte ich das ganze hier sicher voreingenommener, aber auch mit Wissensvorsprung!

    Ich kann es nicht oft genug sagen: KEINE der strafrechtlichen oder medizinischen Voraussetzungen waren gegeben - dennoch versuchte die Staatsanwaltschaft und das OLG Bamberg nahezu ALLES, mich dauerhaft nach Paragraf 63 StGB wegzusperren! (die Beschuldigten mittlerweile durchweg befördert)

    Aus diesen Gründen und auf Grundlage dieser persönlich gemachten Erfahrungen - auch was WEITERE FÄLLE angeht - bin ich der festen Ueberzeugung, dass im Fall Mollath EBENSO vorgegangen, hingebogen, getäuscht und zielorientiert gewichtet wurde und wird!

    Während man sich unter Juristen immer noch (sieben Jahre!!) "fachliche" Debatten um Auslegungen und Interpretationen liefert , werden hier m.E. Verbrechen im Amt fortgeführt...

    Wie lange noch? Spätestens die Landtagswahl wird zur Zäsur führen....

    M.Deeg

    5

    Herr Deeg,

     

    gewiß - das letzte, was auch Sie verlieren können, ist immer die Hoffnung. 

     

    Nur was soll sich wie an Grundlagenstrukturen des Rechts und/oder der Repressivpraxis des Justizapparats dann durch wen in Bayern nach der  LT-Wahl ändern?

     

    In einem stimme ich zu: es kann immer noch schlimmer

    kommen, Stichwort Haasenburg/Bandenburg, welches

    "rotrot" regiert sein soll und privatisierte Jugendverwahranstalten betreibt.

     

    Primaklima in diesem Ganzdeutschland, gelle?

     

    Gruß Heine

    5

    Herr Heine, (?)

    schau'n Sie nach Baden-Württemberg.

    Privatisierung des Strafvollzugs: abgeblasen, zurecht!

    Das Missverständnis Justiz = Repression gibt es so nur noch in Bayern...warum?

    Weil die CSU es verstanden hat, sich als Ordnungshüter zu inszenieren?

    Diese Inszenierung bröckelt an allen Ecken und Enden:
    Angefangen von einem bayerischen Zerrbild der deutschen Polizei, seit gestern wieder in den Schlagzeilen, 23-jährige mit Faustschlägen Nase und Augenhöhle gebrochen, schön mit Bild in der Sz....

    Bis hin zur fehlerresistenten, ministerlich abgesegneten Inhaftierung von Unschuldigen mittels Fehlgutachten.

    Wenn nach der Landtagswahl die CSU isoliert in der Opposition ist, wird sich vieles zum Besseren wenden und die Inventur nach 60 Jahren Regierung so manches erhellen, was bisher im Dunkeln liegt. Das ist Gewissheit.

    Die Alternative: weiter wie bisher mit immer groesseren Widerständen, einer immer wacheren und kritischeren Bevölkerung und immer weiter spaltender Lagerbildung zu Ungunsten der CDU/CSU?

    Mir macht das vermutlich weniger Probleme als den dann weiter Verantwortlichen....von wegen Hoffnung - die CSU wird insgeheim hoffen, dass sie von der Last befreit wird, die sie sich selbst aufgebürdet hat durch immer ungenierteres Durch-Regieren gegen den Bürger.

    Die Justiz symptomatisch: hier wird in Bayern nicht mehr bloß gegen Straftäter und Kriminelle vorgegangen sondern ganz offensichtlich in Anfällen von Hybris auch gegen Kritiker und Andersmeinende! Was glauben die eigentlich!

    Als ich 2010 per Haftbefehl aus Bamberg festgenommen wurde, hat ein Polizist in Stuttgart zu mir gesagt, man habe diskutiert, ob der Haftbefehl überhaupt durchzuführen ist, weil offensichtlich rechtswidrig und persönlich motiviert.

    Ich glaube, die Verantwortlichen in Bayern haben vor lauter Tunnelblick schlicht keinen Schimmer, welches Image sie im Rest der Republik mittlerweile haben und welches Bild sie abgeben! Es ist höchste Zeit, sie zu erleuchten...

    M.Deeg

    5

     

    Herr Deeg, konkrete Wahrheit:

     

    Wurde in S´gart zu Ihren Gunsten gegen die bayrische Festnahmeorder remonstriert? Nein. Sonst wären Sie nicht festgenommen worden (nicht "verhaftet". Festgenommen).

     

    Die polizistische Mitteilung war eine bloße seelische Entlastungsmaßnahme dieser Polizisten. Sie kann auch so gedeutet werden, daß diese wußten, was sie taten und es nicht unterließen, sie festzunehmen.

     

    Haben Sie noch nie darüber nachgedacht, daß diese Variante die gefährlichste ist - bewußt Unrecht exekutieren?

     

     

    5

    Es ist einfach so.

     

    Die Justiz will sich nicht eingestehen Fehler gemacht zu haben, wohlgemerkt Anfängerfehler, die nichts mit einem komplizierten Fall zu tun hat.

    Das schlimme ist ja, dass auch die Staatsanwaltschaft mit drin hängt. Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass Herr Dr. Strate nicht nur den Richter und den Gutrachter anzeigen hätte sollen, sondern auch den Staatsanwalt.

    So viel ich das verstanden habe, hat der Statsanwalt keinen Einzigen Anklagepunkt korrekt ermittelt. Schon die Tatsache, dass eine einzige Waffe im Haus gefunden wurde, die dann auch noch vollkommen legal war, hätte den Staatsanwalt stutzig machen müssen.

     

    Robert Stegmann

    5

    @ Robert Stegmann

    Die Justiz will sich nicht eingestehen Fehler gemacht zu haben, wohlgemerkt Anfängerfehler, die nichts mit einem komplizierten Fall zu tun hat. 

    Das sehe ich auch so. Wobei es wohl wie in einem riesigen Schlachthof zugeht. Zuegig muss es gehen. Und wie wohl kaum ein Mensch das deutsche Steuerrecht versteht und beherrscht, so gibt es zwar zahllose Geseetze und Vorschriften - und dann den Justiz-Alltag. 

    Im Spiegel stand mal ein Artikel, wo extremste Tierquaelerei geschildert wurde. Statt das Tier zu toeten, wurden halt die Hufe abgehackt, als sei er laengst tot. // Die Gefaehrlichkeit von GM war nie gegeben. In der Schweiz sah ich mal einen jungen Mann, der pausenlos an seinem Glied fummelte. Sowas war offenbar auszuhalten. // Wenn nun ein GM seinen angeblichen Wahn ausleben und das Wahnkonstrukt stuendlich erweitern wuerde, waere es doch trotzdem leicht, dies hinzunehmen. Ebenso wie bei jemand, der sich als Ludwig der II. aufspielt und vor dem Schloss Neuschwanstein Autogramme gibt oder gegen die Nutzung "seines Schlosses" taeglich demonstriert.

     

    Gibt es eigentlich Forschungsergebnisse dazu, wie sich Richterablehnungen und DABs ueber Staatsanwaelte auswirken? Wenn wir schon bei der Psychiatrie sind, dann sollte mal ganz vorsichtig angedacht werden, wie es denn zu Rechtsbeugung ueber Jahre so kommt? Ob es um Machtgeilheit, Projektionen auf Angeklagte oder denselben sadistischen Spass geht, den ein Psychopath beim Quaelen von Tieren empfindet?

     

    Das ganze System kann es offenbar nicht verkraften, Fehler zuzugeben. "Jeder fuer Jeden, alle fuer Einen"? 

     

    Vielleicht sollten Strafanzeigen reformiert werden? In GB gibt es wasting of Police time. Was es da so alles im Alltag gibt, ist nicht zu fassen!! Aus eigener Erfahrung: Nach mir wurden 2 weitere (ebenfalls unbescholtene) Buerger der Erpressung beschuldigt. Bei mir gab es zeitgleich 3 Hausdurchsuchungen. Ein Falschbeschuldiger hatte sogar einen hohlen Baum in meinem Dorf ausgewaehlt, wo dann das Geld zu hinterlegen war. Nun war ich zur Tatzeit aber in L.A., etwa 9.000 km entfernt. Doch weil's so viel Spass machte, wurde vom Falschbeschuldiger nach mir noch 2 weitere Personen  d e r s e l b e n  Erpressung angeklagt. Die Kripo unterrichtete diese Beschuldigten nicht einmal. Also zeigte ich beiden die Strafakte und sie nahmen sich Anwaelte usw. Mann, war der StA sauer auf mich! 

     

    Damals landete ich im Knast. Es gab auch eine wilde Durchsuchung am Arbeitsplatz meiner Mutter. Im Polizeiwagen wurde ich vorgefahren, weil der KHK wohl dachte, ich wuerde heulend gestehen... Zwar hatte ich nie eine IBM Kugelkopf-Schreibmaschine gehabt und der Ausdruck des Nadeldruckers am Arbeitsplatz meiner Mutter war auch nicht sachdienlich LOL. aber: Ab in den Knast! (Wo es kein Klopapier in der Zelle gab).

    Anruf? Nicht gestattet! Erst nach Stunden durfte ich den Rechtsanwalt anrufen...

    Wie geht die Justiz mit so einem alltaeglichen Fall um? Gruebel, gruebel und studier. In NRW werden Akten nach nur einem Jahr vernichtet

     

    Bei GM gaebe es dann halt allenfalls eine diffuse Beschwer, die dann aber dadurch, dass der Staatskasse die ach so grosszuegige Haftentschaedigung auferlegt wird, kompensiert wuerde. 25 Euro pro Tag? Mmh, vielleicht auch nicht, weil's ja keine Haft sondern 'ne Geschlossene Anstalt ist? Zahlbar - wer weiss wann? Horst Arnold starb in bitterer Armut. Bei fast 2.000 Tagen mal 25 Euro haette die rasche Auszahlung ihm geholfen! 

     

    Das Nachfolgende ist eine polemische Erwartung: GM wird nie rehabilitiert. Er wird auch nie auch nur 10% des Vermoegensschadens erhalten, den er laut seinem 6-seitigen Schreiben aus Straubing erlitten hat. Und keiner der Maenner, die ihm dies eingebrockt haben, wird jemals rechtskraeftig zu einer Geld- oder Haftstrafe verurteilt werden. Schon gar nicht ein Psychiater, Staatsanwalt oder gar Richter!

     

    Reine Spekulation, zugegeben. Doch kann die Justiz nicht einmal mit Rechtsbeugung gem. Artikel 103 Abs. 2 GG umgehen. "(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde." Einfacher geht es nun wirklich nicht. 

     

    1. (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (wieder der Artikel 103 GG).

    1. 2. Es gab schlichtweg keine Straftat. Es wurde auch keine Straftat in dem betreffendnen Urteil beschrrieben. 
    2. 3. Aber wenn dann ein Strafrichter als Berufsanfaenger ein Gesetz erfindet, bzw. ohne gesetzliche Grundlage verurteilt, ueberrascht jemand, wenn dann ein Oberstaatsanwalt dann noch 100 Tagessaetze als Strafmass dem GBA am BZR versichert?

    ​Okay. Zurueck zu GM. Es liegt eine schreckliche Reihe von Fehlleistungen und Schlimmerem vor. und nun geht es darum, die Kuh vom Eis zu holen.

     

    Schon moeglich, dass eine Aufarbeitung politisch nicht gewollt wird oder von der Justiz verhindert werden wird. Derweil sollte man jedoch den wirklich nicht gemeingefaehrlichen GM freilassen!!!

     

     

    @Mustermann

    Sehr geehrter Herr Mustermann, wie Sie wissen hat sich die

    Rechtsprechung nach den Grundrechten zu richten.Es fällt mir schwer Ihre abseitige Argumentation zu verstehen.

    Herr Mollath wird s e i t 2.536 !T a g e n in der Forensik festgehalten, davon ca. 3 1/2 Jahren in der Hochsicherheitsforensik in Straubing! Er war vorher nicht vorbestraft, nachweislich ein Pazifist und nach der nicht be-

    wiesenen Tat 2001 bis zur Unterbringung 2006  ganze fünf

    Jahre völlig ungefährlich! Die angebliche Körperverletzung bezog sich a u s s c h l i e ß l i c h auf die Ehefrau und ergab sich wie so häufig aufgrund eines Ehekonfliktes. Von Gerichten daraus eine a l l g e m e i n e

    Gemeingefährlichkeit zu folgern, ist l e b e n s f r e m d und

    widerspricht dem gesunden Menschenverstand. Die angebliche Geisteskrankheit wurde aktiv und systematisch

    von der befangenen Ex-Ehefrau initiiert durch ein fragwürdiges Privatattest und ein nicht legales Attest einer öffentlich-rechtlichen Bezirksklinik, einer verfassungswidrigen Zwangsbeobachtung und überwiegenden menschenverachtenden F e r n g u t- achten. Beim LG-Verfahren sind nachweislich rechtsstaatliche Normen schwerwiegend mißachtet worden! Die Beweisführung über die Sachbeschädigungen können vollends nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. neues Kapitel VIII im Blog Gabriele Wolff). Der Revisionsbericht der Bank hat den mutigen Realitätssinn von Herrn Mollath bewiesen und den angeblichen Wahn ad absurdum geführt. Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom Herbst 2012 ist analog eine Unterbringung von s i e b e n Jahren! unverhältnismäßig und deshalb verfassungswidrig.

    Herrn Mollath nicht u m g e h e n d  nach sage und schreibe

    e l f  Jahren nach den Vergehen freizulassen, sondern erst im Sommer die Unterbringung prüfen zu wollen, hat mit einer Rechtssprechung, die Grund- und Menschen-                rechte a c h t e t  nichts mehr zu tun, sondern ist Recht- und Machthaberei. Und dies sieht nicht nur der gebildete Bürger so, sondern auch der sogenannte einfache Mann auf der Straße, insbesondere wenn er einen klaren Verstand und kein "verstaubtes Herz" hat.        

    5

     

    @ Robert Stegmann

     

    2012-11-21RA Schmid erstattet Anzeige gegen alle am Verfahren Beteiligten wegen Verdacht auf: Freiheitsberaubung, falschen Verdächtigung, Rechtsbeugung und gegen Justizministerin Merk wegen Verdachts auf Falschaussage.

     

    aus der Chronologie von http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

     

     

    Ist somit schon längst passiert.

     

    Und siehe 14. und 28.1.2013, da geht die Geschichte weiter ...

    5

    Die Frage des Beitrags lautet ja: Wie geht es weiter? Ist der Titel noch aktuell?

     

    Dazu ein paar Gedanken und vorab ein Zitat von M.Mustermann:

    "Im Falle Mollath gibt es keine Anhaltspunkte, dass sich am Grade der psychischen Störung irgendetwas geändert hat und zwar unabhängig davon, ob eine solche je vorgelegen hat.

    Wie soll die StKV denn heute ein solches Umschwenken begründen?"

     

    Der erste Satz, auch nachdem er wiederholt auf der Zunge zergangen ist: er ist einfall TOLL. Insbesondere auch deshalb, weil er zur Ausgangsfrage führt:

    War G. M. je wirklich wirkllich psychisch gestört? Aufgrund welcher auf nachgewiesenen Tatsachen beruhenden gutachterlichen und richterlichen Erkenntnissen, die nicht im Widerspruch zur Verfassung stehen?

     

    Die bisher gefundenen aktenkundigen Erkenntnisse sind nicht mehr verwertbar. Daher könnte die StKV, wenn sie tatsächlich angstfrei und unabhängig wäre, den wie vorstehend angeregten Prüfungstermin noch diese Woche, oder nächste abhalten und formal-juristisch ihr "Umschwenken" wie folgt begründen:

    Alle (!)  gutachterlichen Feststellungen zur Gefährlichkeit leiden anfänglich und ketttenartig an einem Verwertungsverbot, da die hierzu erfolgte zwangsweise Unterbringung des Betroffenen verfassunswidrig (siehe Strafanzeige RA Strate) war. Es gibt zur Gefährlichkeit folglich keine Feststellung.

    Eine solche heute ex tunc herzustellen, ist nicht möglich.

    G.M. hat darüber hinaus während seiner 7 jährigen Unterbringung  konkludent seine fehlende Gefährlichkeit unter Beweis gestellt.

    Die aktuellen Urteile des BVerfG (4.10.-19.11.) führen in der Diktion von Prof. Müller dazu, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit  zugunsten der unverzüglichen Freilassung des Herrn Mollath greift.

     

    Die Frage aber : Warum geschieht das nicht? führt in die Politik und zur tatsächlichen,  beklagenswerten fehlenden Unabhängigkeit der handelnden Richter (dazu: Rolf Lamprecht, Die Lebenslüge der Juristen, Warum Recht nicht gerecht ist. DVA)

    Anregung daher: Den Titel zu ändern, in: Warum geht es nicht weiter?

     

    Versuche kursorischer, politischer Antworten/ Aus Sicht der Staatskanzlei zusammendenken was zusammen gehört:

     

    1. Die "Vertagung" des Prüfungstermins in den Juli liegt den Wahltagen schon näher; womöglich gibt es vorgezogene Neuwahlen in Bayern (Bruch der Koalition wegen Studiengebühren, Handhabung des Ergebnisse des Bürgerbegehrens). Die Staatskanzlei/CSU-Führung weiß, dass eine Freilassung Mollaths vor der Wahl ihr nur schaden würde.

    2. Man wartet auf den Antrag Strates --> Wiederaufnahme. Die Staatskanzlei koordiniert Bayreuth und Regensburg. Man will wissen, was der Kollege "im Köcher hat", ehe man irgend etwas unternimmt.

    3. G. Mollath wird zum Spielball politischer Interessen und Intrigen. Hindern könnte das nur Zivilcourage unter den Talaren, wirklich wirkliche richterliche Unabhängigkeit der StVK-Mitglieder, s.o.

     

    4. ?

    5. ?

    Wer will und mag den verfassungswidrig unerträglichen Stillstand  begründen bzw dazu beitragen, dass er rasch endet?

     

    Wie schreibt M.Mustermann?

    "Der Weg zu dieser Einzelfallentscheidung ist aber mit dem "Blut" und "gebrochenen Knochen" unzähliger Gescheiterter gepflastert."

    Was mich veranlasst, nochmals auf das Buch von Lamprecht hinzuweisen.

    5

     

    @mkveits

     

     

    "G. Mollath wird zum Spielball politischer Interessen und Intrigen."

     

    Wieso wird - ist Herr Mollath das nicht schon seit zwöf Jahren?

    5

    @Sybille

     

    Danke für die Info. Ist offenbar aber noch nicht angekommen bei der Justizministerin.

    Vor allem hat sie ja Weisungsbefugnis gegenüber der Staatsanwaltschaft.

    Das ist ein gordischer Knoten, der kaum zu lösen ist. Es sei denn, ein Untersuchungsausschuss klärt auf. Was aber die Regierungsmehrheit auch nach September 2013 verhindern wird. Die Freien Wähler und die Grünen sind auch zusammen zu schwach dazu, wenn nicht bist September ein Wunder passiert.

    Herr Schindler (SPD) fährt ja noch voll die Linie der Justizministerin.

     

    Robert Stegmann

    5

    Das nachverlinkte Lied von Moustaki passt nicht nur zur von Mustermann bekundeten Freude der kleinen Kinder; es passt auch auf die geklaute Freiheit, der Mollaths und der anderen vielen Edlen. Und dann lässt es mal inne halten.

     

    https://www.youtube.com/watch?v=slhYI5Z9fmw

    5

    Die Stellungnahme des BKH Bayreuth vom 18.02.2012 zeuge von dem krampfhaften Versuch, Herrn Mollath von der Richtigkeit der derzeit amtlichen Sicht der Dinge zu überzeugen. Es erfolgt keine Auseinandersetzung mit einer etwa bestehenden Gefährlichkeit, sondern lediglich eine Schilderung des Misserfolgs Herrn Mollath die vermeintliche Sicht auf die Dinge aufzuzwingen.

     

    aus der chronologie der Webseite 04.02.2013

     

    Dass die Politik keine Begründung braucht, ist vermutlich mindestens den Ö-Rechtlern klar ... aber in Strafsachen gilt das Gesetz, da sollte der politische Willen außen vor bleiben.

    Kann es denn sein, dass die den drin lassen wollen, bis kurz vor der Wahl?

    Was soll der Wiederaufnahmeantrag neues bringen?

    Jedem, der in die Akten geblickt hat, wird das Ausmass bekannt sein, habe ich mal gelesen.

    Die Frage ist vermutlich: Wie können wir unangenehmes verschweigen, bzw. wie können andere Personen geschützt werden.

     

    Gab es in diesem Fall eigentlich mal AR-Akten?

     

     

    5

    Wie geht es weiter?

    Herr Mollath wird Justizgeschichte schreiben. Zu verhindern ist das nicht mehr....die Entlassung aus dem Massregelvollzug in Kürze ist UNABWENDBAR.

    Die Justiz Bayern wird in den kommenden Monaten und im Vorfeld der Landtagswahl immer mehr in den Focus rücken, weil immer weitere Skandale und Details bekannt werden. Amtsenthebungen werden unvermeidlich, sobald die Opposition endlich in die Gänge kommt.
    Letztlich wird das wahlentscheidend sein...

    Umfangreiche Reformen des Strafvollzugs und der Gutachtenpraxis in Bayern werden folgen.

    @Heine, #4:
    Nach meiner Erfahrung wird weniger 'bewusst Unrecht' exekutiert als vielmehr der eigene Anteil an einem Vorgang bagatellisiert und dadurch vor sich selbst relativiert und 'entschuldigt', indem man auf die Kontrollmechanismen abhebt. Der den Haftbefehl exekutierende Beamte auf den Haftrichter, der örtlich unzuständige Haftrichter auf das erlassende Gericht, etc.etc. ...die Mechanismen sind zur Genüge erforscht und bekannt. (erschöpfend: Harald Welzer: "Täter")

    Das gilt auch im Fall Mollath: zu guter letzt wird das (m.E.) Fehlurteil dadurch 'gerechtfertigt', dass ja der BGH die Entscheidung "bestätigt" habe....

    Frau Merk hat hierauf erst gestern wieder bei abgeordnetenwatch.de darauf verwiesen. Im vollen Wissen darum, dass keine Prüfung durch den BGH stattfindet, die diese Bezeichnung verdient.

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