Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

DIE KOMMENTARFUNKTION IST HIER GESCHLOSSEN - Neuer Beitrag mit Kommentarmöglichkeit hier.

 

Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

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913 Kommentare

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Gast schrieb:

Entmündigt oder gefoltert ( wie er in seinem Brief schrieb )wurde Herr Mollath nicht , da es seit 1992 die Entmündigung in Deutschland nicht mehr gibt.

Sehr geehrter Gast,

 

ich kann keinen Sachzusammenhang in Ihrer Argumentation erkennen. Was hat eine Entmündigung mit Folter zu tun?

 

Herr Mollath schildert in dieser Rede durchaus, was er unter Folter versteht: Zwangsmedikation bei Widerspruch. Genauer wer nicht in Anordnungen einwilligt, wird körperlich fixiert und mit persönlichkeitsverändernden Substanzen gespritzt.

 

Zudem beschreibt er seinen konkreten Fall der 6 monatigen Isolationshaft wegen angeblicher Beleidigung. Er selber sieht einen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Revisionsvorbereitung.

 

Es gibt hier nun zwei Möglichkeiten:

1.) Dieses Vorgehen der Ärzte wurde von aussen gesteuert. Quasi auf Anordnung. Dies wäre eine Verschwörungstheorie.

 

2.)Dies ist das Standardvorgehen therapeutisch arbeitender Ärzte.

 

Ich bin mir nicht sicher, welche der Möglichkeiten mich als Bürger in Vertrauem zu Rechtsstaat und Psychiatern stärken kann.

 

Gruss

5

Gast schrieb:
....

Entmündigt oder gefoltert ( wie er in seinem Brief schrieb )wurde Herr Mollath nicht , da es seit 1992 die Entmündigung in Deutschland nicht mehr gibt.

....

Das ist doch mal eine fundierte juristische Stellungnahme:

Weil 1992 die Entmündigung mit Installierung eines gesetzlichen Vertreters durch die Betreuung mit Installierung eines "Betreuers", der ggf. nicht weniger Rechte hat als der Vertreter, abgelöst wurde, kann sich Herr Mollath nicht entmündigt vorkommen.

Herr Mollath hat nicht mit Paragraphen argumentiert, sondern er hat beschrieben, wie ihm das vorkommt.

Das übersteigt allerdings das Vorstellungsvermögen eines Justiz-Juristen. 

Das Justiziable dieser Beschreibung hätte jeder erkennen können und müssen, nur Justiz-Juristen lachen sich über eine derartige Beschreibung kaputt. Ha, ha, ha, er hat ja nicht einmal den richtigen Fachbegriff verwendet, es geschieht ihm Recht, ha, ha, ha , ....

Gast schrieb:

@Wahrheitfinder

 

zu Frage 3:

§ 1896 BGB sagt :

1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.

Für welche Aufgabenkreise hatte Herr Mollath einen Betreuer ?

Entmündigt oder gefoltert ( wie er in seinem Brief schrieb )wurde Herr Mollath nicht , da es seit 1992 die Entmündigung in Deutschland nicht mehr gibt.

Vermutlich hat er unter "Folterung" die möglicherweise  falsche oder zu lange Unterbringung in der forensischen Psychatrie empfunden.

Oder wurde er körperlich mißhandelt wie Folterer es im Mittelalter oder toalitären Staaten getan haben und Amnesty es immer wieder anprangert. 

 

Also, das bezieht sich wohl  a u c h  konkret auf Handlungen der Polizei. So sei er extremer Kaelte ausgesetzt und zudem zusammen geschlagen worden. 

Wenn bei einer Hausdurchsuchung der Zeuge der Stadt garnicht erst mitkommt... Wenn dann ein Gefangener extrem schikaniert wird... Wenn jemand, der z.B. sich sehnlichst wuenscht, Zeitungen zu lesen und dies nicht darf, ja was ist das denn dann?

^^^^^^^^^^

Verzeihen Sie mir nitte die Wiederholung. Aber das Argument des Wahns zieht nicht, wenn's um die Gefaehrlichkeit geht. Dann schreibt jemand halt taeglich Briefe und ueberzieht alle und jeden mit haltlosen Vorwuerfen oder macht sie als Schwarzgeld-Konten-Inhaber an (oder was auch immer). Selbst ein sich ausbreitender WAHN muesste doch auszuhalten sein. Wie Schmaehungen, die eine Lady und ein Gentleman einfach ueberhoeren. Man muss sich ja nicht gleich von einem  S p i n n e r  beleidigen lassen oder es ernst nehmen, solange es auch das Finanzamt nicht tut ;-)

 

Nun kenne ich einige Messies und andere psychisch Kranke Zeitgenossen. Manche hatten nie einen Betreuer und wurden allenfalls mal (als Frau) kurz eingewiesen (oft auch nicht nach Pruegeleien). Oder da ist ein Messi, der ohne Wasser, Strom und Gas in einem schoenen aber zugemuellten Haus lebt. Wenn er die 100 dicken Aktenordner seines vor xx Jahren verstorbenen Vaters entfernenen wuerde, haette er ein weiteres wunderschoenes Zimmer! Wenn er DSL bestellen wuerde, koennte er Tausende in Internet Cafes sparen. Usw. usf. Nun darf er aber seinen WAHN frei ausleben (wie er dies macht darf ich hier nicht vortragen - aber es ist 3 mal fanatischer als Alles, was ich ueber GM gehoert habe. Und Morddrohungen gab es auch schon massiv - gegen allerlei Leute, auch per SMS, verbal usw. Auch gegen Kinder (der Schwester).

 

Was also mach GM so viel anders? Er hat nie Morddrohungen geaeussert noch ist er durch Gewalt aufgefallen. Statt gewalttaetig zu werden, ist er doch einer, der dann eher 44 Briefe schreibt und so das Erlebte auch zu verarbeiten versucht.

 

Die Justiz ist zutiefst ungerecht und tendenziell - sie laesst tatsaechlich psychisch Kranke unbehelligt, auch wenn deren Wahn sich weiter entfaltet. Doch hier, wo ja gerade offenbar ein realer Hintergrund vorliegt, wird mit aeusserster Hartnaeckigkeit und Grausamkeit ueber viele JAHRE hin jemand weggesperrt. Damit er wie Galileo abschwoert? Oder sich behandeln laesst? Inzwischen ist doch das Bewahren der Wahrheit unendlich wichtig geworden - was hat GM nicht schon fuer diese Wahrheit geopfert!!! (Ebenso wie die vielen unschuldigen "Vergewaltiger", die halt keine Reue zeigen konnten, da sie ja unschuldig waren).

Und noch ein Detail scheint mit diesem Redeskript endgültig entschieden:

 

Der Nichtbezahlte Strafbefehl von 1000 Euro ist ein existenter Sachverhalt!

 

Frau Justizministerin Merk hat somit das Parlament und damit die Öffentlichkeit ANGELOGEN!

Es sei daran erinnert, sie titulierte derartige Darstellungen als blanken Unsinn!

SUEDDEUTSCHE übernehmen sie...

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Max Mustermann schrieb:

Und noch ein Detail scheint mit diesem Redeskript endgültig entschieden:

 

Der Nichtbezahlte Strafbefehl von 1000 Euro ist ein existenter Sachverhalt!

 

Frau Justizministerin Merk hat somit das Parlament und damit die Öffentlichkeit ANGELOGEN!

Es sei daran erinnert, sie titulierte derartige Darstellungen als blanken Unsinn!

SUEDDEUTSCHE übernehmen sie...

 

Ich habe mir erlaubt, Frau Merk hierzu via abgeordnetenwatch (noch nicht freigeschaltet) folgende Frage zu stellen:

Sehr geehrte Frau Merk,

seit gestern liegt der Wiederaufnahmeantrag von RA Strate im Fall Mollath vor.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-...

Dieser belegt, gestützt auf die Originaldokumente der Verhandlung gegen Herrn Mollath vom 8.08.2006, dass Herr Mollath das ganze Verfahren gegen Eine Zahlung von 1000€ hätte abwenden können.
Das nicht Anerkennen eines Strafbefehls von 1000€ hat Herrn Mollath für 7 Jahre in die Forensik gebracht, er wurde widerrechtlich entmündigt, all seines Vermögens beraubt, für allgemeingefährlich erklärt und weggesperrt.

So gesehen haben Sie in der Sitzung des Rechtsausschusses im Bayerischen Landtag das Parlament BELOGEN!

http://www.swr.de/report/-/id=10583088/property=download/nid=233454/19px..., Seite 6 von 30.

Haben Sie "Ihre" Justiz nicht im Griff?
Meinen Sie nicht, das dies durchaus einen Rücktritt rechtfertigen würde?

Prof. Dr. Andreas Wittmann

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Andreas Wittmann schrieb:

Max Mustermann schrieb:

Und noch ein Detail scheint mit diesem Redeskript endgültig entschieden:

 

Der Nichtbezahlte Strafbefehl von 1000 Euro ist ein existenter Sachverhalt!

 

Frau Justizministerin Merk hat somit das Parlament und damit die Öffentlichkeit ANGELOGEN!

Es sei daran erinnert, sie titulierte derartige Darstellungen als blanken Unsinn!

SUEDDEUTSCHE übernehmen sie...

 

Ich habe mir erlaubt, Frau Merk hierzu via abgeordnetenwatch (noch nicht freigeschaltet) folgende Frage zu stellen:

Sehr geehrte Frau Merk,

seit gestern liegt der Wiederaufnahmeantrag von RA Strate im Fall Mollath vor.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-...

Dieser belegt, gestützt auf die Originaldokumente der Verhandlung gegen Herrn Mollath vom 8.08.2006, dass Herr Mollath das ganze Verfahren gegen Eine Zahlung von 1000€ hätte abwenden können.
Das nicht Anerkennen eines Strafbefehls von 1000€ hat Herrn Mollath für 7 Jahre in die Forensik gebracht, er wurde widerrechtlich entmündigt, all seines Vermögens beraubt, für allgemeingefährlich erklärt und weggesperrt.

So gesehen haben Sie in der Sitzung des Rechtsausschusses im Bayerischen Landtag das Parlament BELOGEN!

http://www.swr.de/report/-/id=10583088/property=download/nid=233454/19px..., Seite 6 von 30.

Haben Sie "Ihre" Justiz nicht im Griff?
Meinen Sie nicht, das dies durchaus einen Rücktritt rechtfertigen würde?

Prof. Dr. Andreas Wittmann

 

Abgeordnetenwatch meint, da die angesprochene Thematik bereits
ausführlich behandelt wurde, kann die Frage nicht freigeschaltet werden.

Macht aber nichts: In Strates Antrag auf Wiederaufnahme wird nur der Strafbefehl wg. (Brief) Diebstahl thematisiert. Der Strafbefehl über 1000€, der wegen der Körperverletzung ausgesprochen worden sein soll, findet sich in Strates Dokument nicht. Sehr wohl hat Gustl Mollath diesen aber in seinem "Brief aus Straubing" und auch in seiner Gegendarstellung erwähnt. Eventuell verwechselt aber auch er da etwas, wäre ihm nicht zu verdenken, bei der Flut an Dokumenten...

 

A. Wittmann

5

@Prof. Müller @Max Mustermann@Dr. Matschke@Gast

Sehr geehrter Herr Prof.Müller,

ergänzend zu meinen Fragen in Kommentar #2 folgende

Ausgangslage:

Zwischenzeitlich habe ich verlässlich in Erfahrung gebracht, dass der Betreuer (RA) anfangs bei der Hauptverhandlung

am 8.8.2006 anwesend war und in der entscheidenden Phase die Verhandlung vor dem LG verließ. Auf welche Lebensbereiche sich die vorläufige Betreuung ausgesprochen

wurde, entzieht sich meiner Kenntnis, aber es ist anzunehmen, dass bei der angenommenen Wahnerkrankung

die Betreuung sich auch auf die rechtliche Vertretung bezogen hat.

Frage 4: Wie @Gast ausführt, ist eine Betreuung  gegen

den Willen eines erwachsenen Menschen nach § 1896 BGB

nicht möglich. Eine "Betreuungsrichterin" hat mir heute ver-

sichert, dass eine Betreuung auch gegen den Willen möglich ist, insbesondere bei untergebrachten Menschen. Wie ist die

tatsächliche Rechtslage? Vermutlich kennen nahezu alle Be-

troffenen nicht die Möglichkeit des §1896 BGB und ihnen wird

auf Antrag oder von amtswegen die Betreuung aufoktroyiert.

So dürfte es auch bei Herrn Gustl Mollath gewesen sein.

Danke im voraus!

5

An die Blog-Administratoren eine Bitte, könnten Sie bitte wenn möglich folgenden Kommentar  mit den vorangegangenen praktischerweise verbinden, da die

weitere Umstände bekannt wurden. Danke!

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

Die Klinikleitung vom BKH Bayreuth hatte beim Amtsgericht

beantragt, dass die gerichtliche Vertretung und auch die medizinische Betreuung zum Wirkungskreis der Betreuung  gehören soll. Es ist davon auszugehen, dass das AG diesem Antrag entsprochen hat. Nachdem der Richter Brixner Herrn Mollath nicht zu Wort kommen ließ, sollte der Betreuer die schriftlich von Herrn Mollath abgefasste  Verteidigung vortragen und der Betreuer hat den Gerichtssaal vorher verlassen (Quelle in gustl-for-help in Brief vom 17.4.2008 von Gustl Mollath an den Richter der Strafvollziehungskammer Straubing).

Frage 5: Hätte Richter Brixner die Verhandlung abbrechen müssen, da Herrn Mollath der gesetzlich bestimmten

und existenziell notwendige Rechtsvertreter nicht zur Verfügung stand?

Frage 6: Liegt durch die Fortführung der Verhandlung und

Urteilspruch unter diesen merkwürdigen Umständen eine

Rechtsbeugung vor, die ein Grund für das WA-Verfahren sein

kann?

Frage 7: Ist das Gericht nicht verpflichtet, vor dem Urteils-

spruch dem Betreuer ein rechtliches Gehör einzuräumen?

5

@Wahrheitsfinder

 

Warten sie einmal ab, womit Herr RA Strate seinen Wiederaufnahmeantrag begründet.

 

Umsonst kündigt er ja nicht die Veröffentlichung dieses Dokuments und eine Presseerklärung an.

 

Das Dokument dürfte gespikt sein mit juristischen Formulierungen und die Presseerklärung für den Laien gedacht.

 

Robert Stegmann

5

Man kann sich dem Gedanken über das deutsche Justizwesen kaum entziehen:

 

Eine Justizministerin ordnet ihrer Herrschar von Staatanwälten die Erarbeitung eines WA-Antrages an und ein kleiner Doktor h.c. liefert zuerst und umfassend...

 

Feige oder unfähig. Das ist hier die Frage...

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Max Mustermann schrieb:
Man kann sich dem Gedanken über das deutsche Justizwesen kaum entziehen:

Eine Justizministerin ordnet ihrer Herrschar von Staatanwälten die Erarbeitung eines WA-Antrages an und ein kleiner Doktor h.c. liefert zuerst und umfassend...

Feige oder unfähig. Das ist hier die Frage ...

Wenn Strate einen einzigen Wiederaufnahmegrund schlüssig dartun könnte, würde er sich damit begnügen und nicht auf 140 Seiten Halb- und Viertelgares und unbeweisbare Behauptungen zusammenrühren. Die Staatsanwaltschaft, der in diesem Fall alle auf die Finger schauen, kann sich sowas nicht leisten.

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@Gastmann

 

Wenn Sie schreiben " Wenn Strate einen einzigen Wiederaufnahmegrund schlüssig dartun könnte, würde er sich damit begnügen und nicht auf 140 Seiten Halb- und Viertelgares und unbeweisbare Behauptungen zusammenrühren" frage ich mich, ob Sie den Wiederaufnahmeantrag wirklich gelesen (und auch verstanden) haben.

Strate stützt seine WA Antrag auf die Fakten, die dem "Richter" Brixner zum Zeitpunkt des Verfahrens hätte kennen müssen. Lesern dieses Blogs, oder des Blogs von Frau Wolff sind natürlich heute viele weitere Tatsachen bekannt, die aber die von Ihnen als "Halb- und Viertelgares" bezeichneten WA Gründe definitiv nicht als "unbeweisbare Behauptungen" erscheinen lassen.

Dass Strate auch mit der Staatsanwaltschaft Regensburg kooperiert und deren WA Antrag und Strates Antrag sich gegenseitig ergänzen sollen, scheint ebenfalls an Ihnen vorbei gegangen zu sein.

Ja, langsam wird es eng für alle diejenigen, die aus welchen Gründen auch immer nach wie vor behaupten, Gustl Mollath wäre zu Recht untergebracht.

Meine Gesinnung verbietet es mir, Ihnen das unkorrigierte Festhalten an einem Wahnsystem zu unterstellen.

 

Andreas Wittmann

 

5

Max Mustermann schrieb:

Man kann sich dem Gedanken über das deutsche Justizwesen kaum entziehen:

 

Eine Justizministerin ordnet ihrer Herrschar von Staatanwälten die Erarbeitung eines WA-Antrages an und ein kleiner Doktor h.c. liefert zuerst und umfassend...

 

Feige oder unfähig. Das ist hier die Frage...

Sehe ich auch so. Eine brilliante, rechtlich wasserdichte WA oder aber Begruendung zur sofortigen Enlassung des Herrn Mollath wuerde der Karriere nicht dienlich sein. Woran man erkennt, was Amtseide wert sind. Dem GG und der freiheitlich rechtlichen Verfassung verpflichtet sein und bleiben - doch dann muss die Frau Putzen gehen? Mmh.

Wenn man die Presserklärung und den Wiederaufnahmeantrag liest, würde mich einmal interressieren, welche rechtlichen Folgen von bis der Wiederaufnahmeantrag alles haben kann ?

Das anscheinende Rechtsbeugung 2011 verjährt ist , ist für mich unfaßbar.

 

 

 

 

 

 

 

5

Sehr geehrter Herr Gast, die Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung.

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

Ich bereite gerade einen neuen Beitrag vor, in dem ich auch darauf eingehen werde.

Mit freundlichen Grüßen

Henning Ernst Müller

 

@Max Mustermann:

Komischerweise steht von dem Strafbefehl absolut nichts in der Chronologie auf der gustl-for-help-Seite.

5

P.S..

@Max Mustermann
Das Rätsel um den Strafbefehl scheint sich aufzulösen: Es gab einen Strafbefehl, aber anders als in der Verfassungsbeschwerde und anderenorts behauptet nicht wegen der (gefährlichen) Körperverletzung, sondern wegen des angeblichen Postdiebstahls, der aber am Ende des Urteils zu einem Freispruch mangels Tatnachweises geführt hat. So zumindest der  Wiederaufnahmeantrag Strate Seite 95.  Merk hat also nicht gelogen, ihre Antwort am 8.3.12 bezog sich auf die Frage, ob die Körperverletzung erst mit einem Strafbefehl geahndet werden sollte (Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss, bei swr.de abrufbar Seite 6 = Blatt 7 des pdf)

5

@meine 5 cent:

Auf der webseite Gustl-for-help unter Gegendarstellung nachsehen. Der Strafbefehl findet sich dort unter Punkt 4.

 

@Gastmann:

Natürlich haben Sie Recht, wenn Sie sagen, ein einziger WA Grund würde für die WA reichen. Einer solchen Rechtsauffassung möchte niemand widersprechen.

Umso erschreckender, dass Strate 140 Seiten benötigt um ALLEINE die Gründe aufzuführen, die sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben.

Selbstverständlich hat die StA andere Möglichkeiten ihre Pflicht zu erfüllen, als dass diese einem Verteidiger zur Verfügung stehen, dennoch glaube ich nicht, dass wir deshalb von unserem Anspruch ablassen sollten:

 

Ein Gericht hat einem Verteidiger genauso zuzuhören (auf die Finger schauen), wie der Staatsanwaltschaft.

 

Aber bisher liefert die StA ja nicht, obschon selbst "Laien" einiges an Rechercheleistung zu Tage fördern konnten.

 

Gruss

 

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Max Mustermann schrieb:

@Gastmann:

Natürlich haben Sie Recht, wenn Sie sagen, ein einziger WA Grund würde für die WA reichen. Einer solchen Rechtsauffassung möchte niemand widersprechen.

Umso erschreckender, dass Strate 140 Seiten benötigt um ALLEINE die Gründe aufzuführen, die sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben.

Aber das tun sie doch gar nicht. Die 140 Seiten haben allein den Zweck, das rechtsunkundige Publikum zu beeindrucken und so politischen Druck zu erzeugen, der dann an die Justiz weitergereicht werden soll. Juristisch ist das alles substanzlos.

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Gastmann schrieb:

Max Mustermann schrieb:

@Gastmann:

Natürlich haben Sie Recht, wenn Sie sagen, ein einziger WA Grund würde für die WA reichen. Einer solchen Rechtsauffassung möchte niemand widersprechen.

Umso erschreckender, dass Strate 140 Seiten benötigt um ALLEINE die Gründe aufzuführen, die sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben.

Aber das tun sie doch gar nicht. Die 140 Seiten haben allein den Zweck, das rechtsunkundige Publikum zu beeindrucken und so politischen Druck zu erzeugen, der dann an die Justiz weitergereicht werden soll. Juristisch ist das alles substanzlos.

Selbst wenn es so wäre, daß das alles substanzlos ist: Justiz-Juristen vertreten häufig die Meinung, an rechtskräftigen Urteilen ist nicht zu rütteln, auch wenn die Urteile noch so falsch sind.

Wenn das, was gegen die Justiz in der Causa Mollath vorgebracht wird, substanzlos ist, dann ist das nur ein weiteres Argument für eine grundlegende Reform der Justiz in Deutschland, weg von unbegründeter Überheblichkeit, Installation eines wirksamen Qualitätsmanagements, unabhängige neutrale Kontrolle der Justiz .... 

@meine 5 cent

Danke für den Hinweis. Ich war noch nicht soweit beim Lesen bei dem WA von Strate.

 

Frau JM Merk, ich entschuldige mich für die Unterstellung der Lüge...

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Sehr geehrter Prof. Müller sie schreiben:

"Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben".

 

Bedeutet das , dass im besten Fall nur ein Freisspruch herauskommt und die möglicherweisen früheren 10 Fehler für das Wiederaufnahmeverfahren keine Konsequenzen für die Personen der Justiz und Gutachter haben, zumal anscheinend nach den 5 Jahren Verjährungsfrist wegen vorgeworfener  Rechtsbeugung  nichts mehr zu machen ist ? Aber es gibt ja noch das Anklageschreiben von RA Strate. Kann das ein  anderer Prozeß werden ?

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Strafanzeige-2013-01-04.pdf

 

-------

Bedeutet die Verjährung von Rechtsbeugung in einem anderen  theoretischen Fall bei irrtümlicher verdonnerter lebenslanger Haft,  dass die Verantwortlichen nie mehr zur Rechenschaft gezogen werden können ?

 

 

 

 

5

Sehr geehrter Herr Gastmann,

aus Ihren Kommentaren erkenne ich, dass Sie juristisch gebildet sind.

Aber vielleicht sind Sie weniger firm in strafrechtlichen Wiederaufnahmeangelegenheiten. Dass eine solche Schrift mit 140 Seiten für den Außenstehenden "aufgebläht" wirkt, liegt allein daran, dass (ähnlich wie bei Revisionen und Klageerzwingungen) Gesetz und Rechtsprechung die Anforderungen an die Darlegungslast recht hoch schrauben: Es soll nicht erforderlich sein, zur Prüfung der Schlüssigkeit des Vorbringens in die Akten zu schauen, deshalb muss alles im Antrag selbst zitiert und wiedergegeben werden. Wenn sie meinen, es reiche doch völlig aus, nur einen WA-Grund anzuführen, der dann durchdringt, dann haben Sie erkennbar wenig Erfahrung in Verteidigungssachen: Da man bei den Gerichten  nie vorhersehen kann, welcher Grund aus gerichtlciher Sicht durchdringt, muss man prinzipiell alles vorbringen, was erfolgsträchtig scheint. Es wäre geradezu ein Verteidigungsfehler, sich einfach auf einen Grund zu verlassen und andere plausible Gründe ungenannt zu lassen.

Ehrlich gesagt, vermisse ich im Strate-Antrag sogar noch einige Punkte, die aus meiner Sicht ebenfalls als WA-Gründe in Betracht gekommen wären; habe dies allerdings noch nicht bis zum Ende durchgeprüft.

Zur Öffentlichkeitsarbeit von Verteidigern kann man unterschiedlicher Ansicht sein - man muss berücksichtigen, dass ein Verteidiger auch ein legitimes Interesse daran hat, seine Meriten darzustellen; schließlich muss er sich auf dem Markt behaupten und erhält nicht wie Staatsanwälte, Richter und Professoren ein festes Gehalt.  In diesem Fall muss man aber auch sehen, dass die groben Ungerechtigkeiten, die sich im Fall Mollath durch die ganze Akte ziehen, nur deshalb überhaupt ans Tageslicht kamen, weil Pressevertreter (wenn auch manchmal juristisch nicht ganz treffend) auf diesen Fall hingewiesen haben. Ohne Öffentlichkeit würde Herr Mollath voraussichtlich noch einige weitere Jahre inhaftiert sein - nach meiner festen Überzeugung zu Unrecht.

Juristisch substanzlos? Ich bitte Sie. Ein Richter, der vorsätzlich einer wörtlich verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Pflicht (GG und BayVerf) nicht nachkommt, einen Inhaftierten unverzüglich vorführen zu lassen? Vorwurf substanzlos? Bitte noch einmal ins Gesetz schauen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

@Andreas Wittmann:

Andererseits:Wenn die Wiederaufnahmegründe so offensichtlich sind , wie RA Strate behauptet (so z.B. die Rechtsbeugung wegen unterlassener Besetzungsentscheidung, unterlassener Beschwerdevorlage,  und die Frage, worüber die Kammer geurteilt hat - Antrags/Anklageschrift, zugelassen oder nicht), frage ich mich, ob die Unterstützer - immerhin ein Richter a.D.  dabei, der aber anscheinend von Justizmafia daherschwurbelt - und mehrere (?) Verteidiger 7 Jahre lang geschlafen haben.

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meine5cent schrieb:

@Andreas Wittmann:

Andererseits:Wenn die Wiederaufnahmegründe so offensichtlich sind , wie RA Strate behauptet (so z.B. die Rechtsbeugung wegen unterlassener Besetzungsentscheidung, unterlassener Beschwerdevorlage,  und die Frage, worüber die Kammer geurteilt hat - Antrags/Anklageschrift, zugelassen oder nicht), frage ich mich, ob die Unterstützer - immerhin ein Richter a.D.  dabei, der aber anscheinend von Justizmafia daherschwurbelt - und mehrere (?) Verteidiger 7 Jahre lang geschlafen haben.

 

Nun, wie hier im Blog dargelegt, sid die Hürden für ein Wiederaufnahmeverfahren sehr hoch.

Dass im Revisionsverfahren offenbar beim BGH nur sehr unzureiched geprüft wurde scheint leider normal.

Dass der Pflichtverteidiger von Herrn Mollath im Verfahren am LG sogar im Urteil als Zeuge gegen GM "instrumentalisiert" wurde und offenbar nicht gut gearbeitet hat erscheint mittlerweile erwiesen.

Die Unterstützer von Herrn Mollath haben in den letzten beiden Jahren, nach dem Sie Kenntnis von den ungeheuerlichen Vorgängen hatten, alles daran gesetzt, Herrn Mollath zu rehabilitieren. Da dieser zu diesem Zeitpunkt aber rechtskräftig untergebracht war (was es erschwert mit ihm zu kommunizieren), all seine Unterlagen über die er verfügt hat vernichtet waren und das bayerische Justitzsystem gebetsmühlenartig seine Unfehlbarkeit beteuert hat, bleibt für eine Rehabilitation (und nicht nur eine Freilassung) nur der steinige Weg, ein Wiederaufnahmeverfahren anzustrengen.

Erfolgsaussichten im WA Verfahren sind gering, wenn es von im WA Verfahren unerfahrenen Juristen -so gut sie sonst sein mögen- betreut wird. Einen so erfahrenen WA Anwalt wie Herrn Strate finden Sie nicht an jeder Ecke.

Nach der Mandatierung Strates im Dezember ist nicht viel Zeit vergangen, von "geschlafen" kann keine Rede sein!

 

A. Wittmann

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Der Satz von Prof. Müller ist erschreckend, zeigt aber auch dass verschiedene Gerichte / Instanzen immer wieder zu völlig anderen Urteilen kommen bei anderen Fällen.

 

"Da man bei den Gerichten  nie vorhersehen kann, welcher Grund aus gerichtlicher Sicht durchdringt, muss man prinzipiell alles vorbringen, was erfolgsträchtig scheint".

 

Gerichtsurteile beruhen eben nicht auf eindeutigen chemischen oder physikalischen Analysen, die jeder nachprüfen kann. Der menschliche Grad spielt bei juristischen Bewertungen durch Staatsanwälte und Richtern anscheinend eine nicht unerhebliche Rolle.

 

Gute, teure Anwälte holen eben mehr heraus, sagt ja auch der Volksmund.

 

Ra Strate schreibt auf seinen Seiten, dass Wiederaufnahmeverfahren, die schwersten Dinge  sind.

http://www.strate.net/de/publikationen/verteidiger_in_der_wiederaufnahme.html

 

 

 

 

 

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Oliver Garcia schaut in Brixners Kopf hinein und leitet daraus her, dass Brixner nicht Instrument einer Verschwörung, sondern nur neurotischer Einzeltäter war.

 

Alle Achtung, Oliver Garcia, Ihre Fähigkeiten sind bemerkenswert!  Sie wären zweifellos ein guter Psychiater auf dem Feld von Aktengutachten und Ferndiagnosen geworden.

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Bemerkenswert schrieb:

Oliver Garcia schaut in Brixners Kopf hinein und leitet daraus her, dass Brixner nicht Instrument einer Verschwörung, sondern nur neurotischer Einzeltäter war.

Alle Achtung, Oliver Garcia, Ihre Fähigkeiten sind bemerkenswert!  Sie wären zweifellos ein guter Psychiater auf dem Feld von Aktengutachten und Ferndiagnosen geworden.

Das ist ja spannend. Ich hätte in meinem Beitrag http://blog.delegibus.com/3037 also eher zu dem Ergebnis kommen sollen, Brixner sei Opfer ("Instrument") einer Verschwörung geworden?

Danke für das "Lob". Zu dem Thema Aktengutachten komme ich in einem der nächsten Beiträge. Im Unterschied zu den Äußerungen eines Psychiaters, der sein Gutachten mit dem Siegel der fachlichen Autorität versieht, ist in meinen Äußerungen das Element des Spekulativen klar erkennbar, so daß der Leser sie richtig einzuordnen weiß. Sie sind ein gutes Beispiel für den Effekt.

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Warum die Hypo-Vereinsbank geschwiegen hat (SZ)

Bis dato geizte die HVB mit Erklärungen. Man habe damals festgestellt, so hieß es lediglich, dass sich Mitarbeiter "weisungswidrig verhalten haben" und ihnen daraufhin gekündigt. Die Prüfung habe "keine ausreichenden Erkenntnisse für strafrechtliches Verhalten von Mitarbeitern" ergeben. Und mit dem weiteren Verlauf im Fall Mollath habe das alles nichts zu tun.

Nun äußerte sich die HVB auf SZ-Anfrage erstmals ausführlicher. Nicht Sprißler, sondern "die unabhängig agierenden Geldwäschebeauftragten" der HVB und der involvierten Schweizer Bethmann Bank hätten 2003 entschieden, keine Strafanzeige zu stellen, so ein HVB-Sprecher. Im Übrigen sei jeder Revisionsbericht dieser Art ein "internes Dokument", das "vertraulich behandelt wird".

Auffällig auch, dass Spiegel Online so lange braucht, um über den Wiederaufnahmeantrag zu berichten. Muss da erst alles zur Freigabe über den Tisch von Frau "Warum der Skandal keiner ist"-Lakotta?

Henning Ernst Mueller schrieb:
Juristisch substanzlos? Ich bitte Sie. Ein Richter, der vorsätzlich einer wörtlich verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Pflicht (GG und BayVerf) nicht nachkommt, einen Inhaftierten unverzüglich vorführen zu lassen? Vorwurf substanzlos? Bitte noch einmal ins Gesetz schauen.
Ich bin in der Tat der Ansicht, dass es unter Wiederaufnahmeaspekten "halbgar" und "substanzlos" ist, (unbestreitbare) Verfahrensfehler aufzuzählen und sie qua einfach mal unterstelltem Rechtsbeugungsvorsatz zum Wiederaufnahmegrund aufzuwerten. Wenn das Erfolg hätte, könnten wir uns das Theater mit den Rechtsmitteln schenken und die Rüge von Verfahrensfehlern gleich komplett über die Wiederaufnahme abwickeln.

Soweit es sich um Verfahrensfehler außerhalb der Hauptverhandlung handelt  -  also u.a. in dem von Ihnen angesprochenen Beispiel  -  , ist überdies zweifelhaft, ob dies nicht unter die Rechtsprechung fällt, wonach trotz der Eigenschaft als absoluter Wiederaufnahmegrund eine Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler in dem Urteil ausgewirkt hat (BGHSt 31, 365, 372).

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Gastmann schrieb:

Ich bin in der Tat der Ansicht, dass es unter Wiederaufnahmeaspekten "halbgar" und "substanzlos" ist, (unbestreitbare) Verfahrensfehler aufzuzählen und sie qua einfach mal unterstelltem Rechtsbeugungsvorsatz zum Wiederaufnahmegrund aufzuwerten. Wenn das Erfolg hätte, könnten wir uns das Theater mit den Rechtsmitteln schenken und die Rüge von Verfahrensfehlern gleich komplett über die Wiederaufnahme abwickeln.

Sie scheinen den springenden Punkt nicht verstanden zu haben. Vielleicht weil Sie die 140 Seiten durch eine bestimmte Brille gelesen haben? Es werden hier konkrete Sachverhalte für strafbare Rechtsbeugung angeführt. Jeder einzelne hat Hand und Fuß und könnte (wenn es die Verjährung nicht gäbe) zur Verurteilung des Richters führen.

Meinen Sie etwa, jeder "(unbestreitbare) Verfahrensfehler" wäre gleichzeitig Rechtsbeugung? Der vorliegende Fall ist von ganz anderem Kaliber als Sie offenbar im Sinn haben.

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Gastmann schrieb:
... eine Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler in dem Urteil ausgewirkt hat (BGHSt 31, 365, 372).

 

Da man im diesem Fall wohl davon ausgehen muss, dass Brixner auf jeden Fall genau dieses Urteil fällen würde, egal welche Gegenbeweise ein echter Verteidiger in das Verfahren eingebracht hätte, bedeutet dies dann für sie, dass es vollkommen egal ist, was an Rechtsbeugungen, Verfälschungen, Unterlassungen usw. stattgefunden hat?

 

In einem schönen Rechsstaat leben sie da. Sie sind nicht zufällig selbst Richter mit Neigung zur Willkür?

 

 

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Gastmann schrieb:
.... Ich bin in der Tat der Ansicht, dass es unter Wiederaufnahmeaspekten "halbgar" und "substanzlos" ist, (unbestreitbare) Verfahrensfehler aufzuzählen und sie qua einfach mal unterstelltem Rechtsbeugungsvorsatz zum Wiederaufnahmegrund aufzuwerten. Wenn das Erfolg hätte, könnten wir uns das Theater mit den Rechtsmitteln schenken und die Rüge von Verfahrensfehlern gleich komplett über die Wiederaufnahme abwickeln.

 

Soweit es sich um Verfahrensfehler außerhalb der Hauptverhandlung handelt  -  also u.a. in dem von Ihnen angesprochenen Beispiel  -  , ist überdies zweifelhaft, ob dies nicht unter die Rechtsprechung fällt, wonach trotz der Eigenschaft als absoluter Wiederaufnahmegrund eine Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler in dem Urteil ausgewirkt hat (BGHSt 31, 365, 372).

 

Wie könnte denn im vorliegenden Fall Herr Mollath ohne Wiederaufnahme zu seinem Recht kommen? 

Das "Theater" (sic!) mit Rechtsmitteln dürfte m.E. - soweit nicht Vorsatz vorliegt - auf die weit verbreitete schludrige Arbeitsweise von Justiz-Juristen zurückzuführen sein, mithin ein Anzeichen mangelnder  Professionalität, wie er in diesem Ausmaß wohl nur noch in der Justiz zu finden ist. 

Deswegen streubt sich die Justiz ja auch mit Händen und Füßen z.B. gegen die zwingende vollständige Tonaufzeichnung jeder Verhandlung, denn die Öffentlichkeit könnte ihnen ja auf die Schliche kommen, usw..

Die Causa Mollath ist ja nun wirklich kein Einzelfall, viele andere sind nicht nur nicht so spektakulär.

Ohne öffentlichen Druck hätte die Justiz alles getan um die Angelegenheit zu vertuschen!

Prof. Müller u.a.

Gedankensplitter zum Text von RA Strate

 

Sehr geehrter Herr Müller,

 

(1) Gewiß war jedem (rechtsstaatlich und logisch) denkendem Menschen (die Innen hier immer einbezogen) nach Lektüre dieses vom Vorsitzenden Landgerichter B. diktierten Textes klar, daß da von vorn („Freispruch“) bis hinten (Unterbringungsanordnung; Kostenentscheid) allerhand nicht stimmen konnte http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

 

(2) RA Gerhard Strate hat das jetzt in seiner Kritik unter formalrechtlichen, inhaltlichen und logischen Gesichtspunkten grundlegend aufgeklärt http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf : Dabei geht es eben nicht vordringlich um (verjährte?) Rechtsbeugung und sonstige „massive“ Rechtbrüche. Sondern um systematische, strategische und geplante Verfahrensmanipulationen vom fehlenden „gesetzlichen Richter“ bis zu fehlender Gerichtsbestellung. Strate belegt erstens im Abgleich mit der Verfahrensakte nicht nur zahlreiche Lügen in der Begründung des Landgerichtsurteils. Sondern weist, viel grundlegender, zweitens nach, daß bis heute im strafprozessualen Sinn überhaupt kein „Hauptverfahren“ gegen Gustl Mollath eröffnet worden ist; drittens ging es material um einen Unterbringungsbeschluß; und viertens schließlich hätte entsprechend der Einlassung des Dr.med. L. an diesem 8. 8. 2006 gar nicht gegen den Angeklagten verhandelt werden dürfen, wenn er denn – wie behauptet – „krank“ gewesen wäre.

 

(3) Nach meiner so subjektiven wie möglicherweise rechtsirrigen Meinung entbehrt das Anti-Mollath-Urteil vom 8. 8. 2006 auch allen „Anschein des Rechts“ http://duckhome.de/tb/archives/9235-DER-ANSCHEIN-DES-RECHTS.html - genauer: es hat gar keine „Rechtsnatur“ (Gustav Radbruch). Da wüßte ich schon gern, wie das, was da ablief und bis heute abläuft, sprachlich angemessen zu bezeichnen ist – fingiertes Recht? Unrechtssprechung? Richterbetrug? Gerichtsschwindel? … Oder wie sonst?

 

Mit freundlichem Gruß

Richard Albrecht

http://eingreifendes-denken.net

 

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Vorausgesetzt, die von RA Strate im WA-Antrag mehrfach genannte Rechtsbeugung ist Fakt - und daran gibt es für mich keinen Zweifel, dann ist traurig, dass der damalige Vorsitzende Richter mutmaßlich ungeschoren davonkommen wird.

Okay, die Rechtsbeugung ist verjährt.

Aber zivilrechtlich müsste doch was zu machen sein (Stichwort Schadenersatz).

Auch müsste immer noch ein Disziplinarverfahren möglich sein.

 

 

 

 

5

Hans Woestner schrieb:

Vorausgesetzt, die von RA Strate im WA-Antrag mehrfach genannte Rechtsbeugung ist Fakt - und daran gibt es für mich keinen Zweifel, dann ist traurig, dass der damalige Vorsitzende Richter mutmaßlich ungeschoren davonkommen wird.

Okay, die Rechtsbeugung ist verjährt.

Aber zivilrechtlich müsste doch was zu machen sein (Stichwort Schadenersatz).

Auch müsste immer noch ein Disziplinarverfahren möglich sein.

 

 

 

 

 

Bin dafuer, ganz energisch auf die sofortige, lang ueberfaellige Entlassung zu draengen. Die Aufarbeitung dieses Justiz-Schlamassels gleicht ja der Ausmistung des Augias-Stalls und duerfte weitere Jahre dauern. Jahre, die ein verfolgter Unschuldiger nicht ausharren sollte, derweil Staatsanwaelte wie Voegel Balzen und Zeit schinden. Her mit dem Antrag auf WA und auch Freilassung. Oder bringt die Bayerische Justiz weniger zustande, als ein RA Strate mit einer Kanzlei und noch anderen Mandanten?!

 

Die tatsaechlich ihm angelasteten Gefaehrdungen sind absurd. Warum wird denn nicht jeder Straftaeter begutachtet, der grundlos einen Fremden verletzt? *** Bei Beziehungstaten wird es dann ganz dramatisch. Wie sollten -zig tausend streitende Eheleute die sich mal gegenseitig anzeigten alle untergebracht werden? Pack schlaegt sich, Pack vertraegt sich

 

Wenn es noch ein paar Jahre dauert, dann koennte es sein, dass GM als Moerder seiner Frau frueher freigekommen waere. Ist es dies, was die Bayerische Justizministerin stellvertretend fuer Ihre "Mannschaft" will? - Irgendwo fehlt die Verhaeltnismaessigkeit!

 

Wie vom Assessor Bode angefuehrt, besteht grosse Eile bei Haftpruefungen. Dann soll sich halt ein Richter jede Woche mal in die Geschlossene bemuehen! :X Wann war denn das letzte Gespraech, der letzte Besuch im BKH Bayreuth? 

 @A, Wittmann:
zu dem Strafbefehl hatte ich auf S. 30 der Kommentarseiten hier eigentlich schon Max Mustermann geantwortet. Angesichts des Umstandes, dass bei gefährlicher Körperverletzung die Mindeststrafe 6 Monate Freiheitsstrafe sind,  Strate die Akten offenbar gründlich gelesen hat (einschließlich des verbundenen Strafbefehslverfahrens) und man wohl ausschließen kann, dass es 2 Strafbefehle gab ( einen für den Diebstahl, einen für die KV) mit jeweils der identischen Höhe der Geldstrafe, denke ich, dass G.M. und auch Kleine-Cossack in der Verfassungsbeschwerde etwas verwechselt haben.

5

@Prof Dr. Müller

 

Ich beziehe mich auf den letzten Absatz in Ihrem Update. Darin heisst es:

 

Zitatanfang:

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

Zitatende:

 

Das Problem ist doch, dass Gustl Mollath frei gesprochen wurde. Und mehr als einen Freispruch kann auch das Gericht -  egal ob ohne oder mit Verhandlung - zugunsten Gustl Mollath´s gar nicht aussprechen. Es gibt nun mal keinen Fresipruch erster, zweiter oder dritte Klasse.

Es ist doch die nachfolgende Unterbringung, die allen - Juristen und Nichtjuristen - zu schaffen macht. Juristen vermutlich noch mehr, als Nichtjuristen. 

Im Grunde genommen muss etwas gefunden werden, das eine - bereits vor Jahren - rechtskräftig gewordene Entscheidung für nicht existent erklärt und dann erst kann mit einer neuen Verhandlung - oder auch nicht - begonnen werden.

 

Robert Stegmann

 

 

3

@5

Sehr geehrter Gastmann,

nachdem ich nun doch einmal die Zeit gefunden habe, den WA-Antrag in Ruhe nochmal durchzulesen, darf ich Ihnen mitteilen, dass ich durchaus eine gewisse Sympathie für Ihre Argumentation entgegenbringen kann.

Ich werde mir aber Ihre Wertung nicht zu eigen machen können, obschon diese teilweise nicht unbedingt ungerechtfertigt ist.

Ich halte Beispielsweise Punkt 5 (S.95ff) zur Nichteröffnung für eine sehr gefuxte Antragstellung. Die Ausführungen dort widerlegen auch Ihren scheinbar "unbedingten" Glauben an den BGH als Revisionsinstanz.

Man müsste dem BGH schlicht verbieten, Revisionsanträge "begründungslos" zurückzuweisen.

Die Leerformel "offensichtlich unbegründet" enthält ein zu grosses Schadenspotential.

Aber Ihre Wertung ist -selbst für mich als Laien- nach ruhigem Lesen des WA nachvollziehbar.

Gruss

2

@Robert Stegmann:

Entschuldigen Sie, aber ich glaube,  Professor Müller beißt gleich ein Loch in die Tischplatte. Er hat schon ausführlich  erklärt: Das LG Nürnberg hat freigesprochen, weil es Mollath als schuldunfähigangesehen hat,  aber Unterbringung durch ein und dasselbe Urteil angeordnet. Mollath ist nicht freigesprochen, weil kein Tatnachweis als erbracht angesehen wurde, sondern weil man davon ausging, dass er 1.die Taten begangen hat, 2. dass er dabei schuldunfähig war, 3.dass eine Erkrankung vorliegt, 4. die ihn für die Allgemeinheit gefährlich macht. Und genau deshalb wurde er untergebracht.

Selbstverständlich ist Mollath durch das Urteil "verurteilt", nämlich zur Unterbringung. Und wenn im Rahmen der Wiederaufnahme (wenn tatsächlich wieder aufgenommen würde) auch nur einer der Faktoren 1, 3  oder 4 wegfällt, wird das Urteil aufgehoben und die Unterbringung fällt weg. Wenn nur Faktor 2 wegfällt, wäre es etwas ungünstig, weil ja Faktor 1 = Tatnachweis geführt  + Schuldfähig -> Verurteilung wegen der Straftaten drohen könnte, falls nicht einzelne bereits verjährt sind.

5

@Max Mustermann:

 

Nur zu einem Punkt einmal direkt naachgefragt: sie halten es für nachvollziehbar, dass Gastmann es für substanzlos erachtet, dass vom Richter die Anträge Mollaths und des Pflichtverteidigers auf Entbindung entweder nicht bearbeitet oder mit unfassbarer Begründung abgelehnt, dann aber Aussagen des Pflichtverteidigers in der Urteilsbegründung gegen Mollath verwendet wurden? Trifft der Sachverhalt etwa nicht zu, nachlesbar schon im Urteil? Hatte Herr Mollath kein Anrecht auf pflichtgemäße Verteidigung?

5

@18

Ihre Empörung teile ich natürlich in der Sache.

Ich verstehe Gastmanns Argumentation nur anders.

Die WA sollte nicht dergestalt entstellt werden, das ein Auffangbecken geschaffen wird, um durch Umdeklarierung nichtdurchgegangene Revisionsanträge zu WA Gründen umzubiegen.

Und Gastmann hat Argumentation hat m.E. durchaus auch eine gewisse Aussagekraft, wenn man bedenkt, dass wir alle "Durchschlagendes" erwartet haben.

 

Persönlich vermisse ich bspw. den Punkt der unechten Urkunde. Als Laie war das für mich der "Klassiker" für die Antragstellung. Wenn man bedenkt, welch überragende Rolle dieses Attest im Gesamtenprozess spielt...

 

Vielleicht hat sich Strate mit der StA abgesprochen und manche Punkte denen überlassen, ich halte das aber für ein gefährliches und fahrlässiges Verhalten. Es gibt keine Garantie, dass eine StA sich an  Absprachen gebunden fühlen muss und einfach mal darauf hoffen, die bringen noch weitere Punkte, ist ja nun wohl verwerfliches Denken...

 

2

@Max Mustermann Sie haben im Prinzip recht. Viele naheliegende weitere WA-Gründe fehlen in dem Schriftsatz Strates (vor allem die Urkundenfälschung bzgl. des Attests über die Verletzungen). Doch die Erklärung ist im Schriftsatz selbst enthalten. Lesen Sie auf Seite 5:

Dieses Wiederaufnahmegesuch basiert allein auf dem Beweis- und Aktenmaterial, welches dem Landgericht Nürnberg-Fürth bei seinem Urteil am 8.8.2006 zur Verfügung stand oder bei ordnungsgemäßer Aufklärung schon damals hätte zur Verfügung stehen können. Mit Absicht sind in dieser Antragsschrift nicht die zusätzlichen Erkenntnisse verarbeitet, welche die Staatsanwaltschaft Regensburg in neu angestellten Ermittlungen seit Anfang Dezember 2012 gewonnen hat. Diese sind der Verteidigung im Rahmen einer von gegenseitigem Vertrauen geprägten Kommunikation mit den zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Regensburg Anfang Februar 2013 durch Gewährung von Akteneinsicht mitgeteilt worden. Sie werden von der Staatsanwaltschaft Regensburg in ihrem unmittelbar bevorstehenden Wiederaufnahmeantrag verarbeitet werden, so dass beide Wiederaufnahmegesuche – das der Verteidigung und das der Staatsanwaltschaft – sich wechselseitig ergänzen werden.

Es dürfte also eine Art Absprache mit der Staatsanwaltschaft geben. In ihrem WA-Antrag wird es hauptsächlich um die WA-Gründe gehen, die weitere Ermittlungen erfordern (z.B. Zeugenvernehmungen). Hier hat die Staatsanwaltschaft mehr Handlungsmöglichkeiten. Wenn Strate sich später in dem "gegenseitigen Vertrauen" getäuscht sehen sollte, kann er immer noch die weiteren WA-Gründe aufführen. Sie sind nicht "verbraucht".

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Ich sehe nur weitere Nebelkerzen, wie wir sie sonst vom Herren Klabauter lesen mussten.

 

Können sie auch substantielle Kritik an den zahlreichen von Strate aufgeführten WA-Gründen formulieren? Gastmann hat versucht, dieses mit einem einzigen Wort abzuqualifizieren (genau so wie der BGH vorher), aber das kann doch keine ernsthafte Methode sein, sich der Thematik anzunehmen.

 

Natürlich ist es hierzulande immer möglich, dass Richter einfach weiterhin willkürlich die Realität übersehen und den Wahnsinn des Systems fortführen.

 

Aber ich habe extrem große Verständnisprobleme, wenn man Herrn Strate korrekte Arbeit zum Vorwurf machen will, weil es ja so unendlich viele unkorrekt arbeitende Richter gibt und man sich gefälligst an diese anzupassen habe. 

 

Mal ganz davon abgesehen, dass sie beide offensichtlich übersehen, dass auch Richter Angst haben, und zwar vor den Augen der Öffentlichkeit.

 

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