Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

DIE KOMMENTARFUNKTION IST HIER GESCHLOSSEN - Neuer Beitrag mit Kommentarmöglichkeit hier.

 

Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

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913 Kommentare

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@ Stegmann

 

Sie benörgeln Deegs (auch ausdrücklich als Wunschdenken) ausgewiesene 2013-er Prognose: Mollath frei, CSU „abgewählt“ und machen selbst noch spekulativere Prognosen: Piraten & F.D.P. scheitern an 5-%-Sperrklausel.

 

Sie bemerken gar nicht, daß das, was Sie an einem anderen kritisieren, bei Ihnen selbst fröh´lich Urständ´ feiert. Auf dieser spekulativen Grundlage ist rationale Auseinandersetzung nicht möglich.

 

Da sag ich mal: schön´ Tach noch und Tschüss …

5

Tarian

Ich benörgle nicht M.Deegs Wunschdenken, ich habe nur eine andere Ansicht in der Sache.

Da müsste schon sehr viel passieren, dass eine andere Partei als die CSU in die Regierungsverantwortung kommt. Die Menschen, die sich ausgiebig mit der bayerischen Justiz beschäftigen sind ja noch weitaus in der Minderheit.

Für die meisten passt es und wenn nicht, wird es passend gemacht.

Piraten und FDP? Derzeit meiner Ansicht nach nicht wählbar. Die Piraten zerfleischen sich selbst und die FDP mit ihrem festhalten an den Studiengebühren in Bayern wird von der Volksabstimmung schon weg gefegt werden. Und wenn man die FDP aus justizieller Sicht betrachtet, dann möchte ich an Herrn Dr. Andreas Fischer erinnern, der als Mitglied des Rechtsausschusses ins gleich Horn stösst, wie Frau Dr. Merk.

Alles meine rein private Ansicht, ich denke aber näher dran an der Wirklichkeit.

 

Robert Stegmann

3

zu 2013 : denkbarer, wahrscheinlicher Wahlausgang :

Seehofer hat erkannt und auch deutlich öffentlich spontan

artikuliert, dass es in der CSU nicht so weiter gehen kann

und darf. Er strebt eine neue CSU an und kann dabei nicht

einen Politiker aus Franken brauchen, der belastet ist!

Trotzdem wird die CSU sehr viele Wähler verlieren und einen neuen Koalitionspartner brauchen und die dürften

die wertkonservativen FreieWG  sein ! Aber nach einem

wahrscheinlichen Erdbeben infolge der Staats- und Justiz-

affäre infolge des Schicksals von Gustl Mollath ist eine

Dreier-Koalition SPD, Grüne und FWG  durchaus auch möglich mit einem sehr populären redegewandten Herrn Uhde. Der hat sich leider noch nicht geäußert. Franz Schindler wird natürlich nicht Justizminister.

Allen ein gutes bewusstes Neue Jahr !

 

 

5

@@@ Deeg, Stegmann, Christ

 

Nicht zuletzt, weil seit einem Vierteljahrhundert in dt.-belgischer Grenzregion lebend, werde ich mich an hiesigen Politspekulationen  n i c h t   beteiligen. Auch deshalb nur drei Kurzbemerkungen zu Bedeutung des (immer noch zu oft als „Fall Mollath“ bezeichneten) aktuellen bayrischen Justizskandals:

 

-Aus sozialpsychologischer Sicht geht es auch um „a sort of mental rebellion“ (George Orwell), eine Art moralische Auflehnung gegen bayrische Herrschaftsstrukturen, ihre Granden und das versammelte Gefolge von Profiteuren und Nutznießern. Der bayrische Landtag soll (vermutlich am 15.) September 2013 gewählt werden. Seit Wochen befindet sich die amtierende bayrische Landesregierung in einen doppelten Dilemma: tut sie nichts schadet´s ihr ebenso wie alles, was immer sie tut, ihr schaden kann. Das ist ihre Handlungsfalle („double bind“).

 

-Gelingt es welchen selbstbewußten und parteipolitisch ungebundenen gesellschaftlichen Kräften auch immer, den flottierenden Unmut zu bündeln und strategisch mit Blick auf einen korrupten, von der bayrischen Landesregierung politisch zu verantwortenden Landesjustizapparat zuzuspitzen – so könnte sich das bei der LT-Wahl als spürbarer Anti-CSU-Effekt auch im Wähler(innen)handeln auswirken.

-Inzwischen ist auch auf der ganz- oder bundesdeutschen Ebene der „Fall Mollath“ als bayrischer Justizskandal außergewöhnlichen Ausmaßes angekommen. Das bietet Chancen zur doppelten Veränderung sowohl des bundes- oder ganzdeutschen Justizapparats als auch der politischen  Landschaft im Freistaat Bayern 2013.

 

Richard Albrecht, 010113

http://eingreifendes-denken.net

 

 

5

@Richard Albrecht

 

Das mag zwar nicht representativ sein, aber von den Menschen, die ich auf den Fall Mollath angesprochen habe, konnten mit dem Namen und dem Fall nur 20 % etwas anfangen.

Nun bin ich Teilzeit-Taxifahrer und hatte es also mit Menschen quer durch alle Schichten und durch Deutschland zu tun.

Glauben sie mir, der Fall Mollath und erst recht andere Fälle sind noch lange nicht in den Köpfen angekommen.

Hier braucht die CSU nur auf die geringste Arbeitslosenstatistik zu verweisen und die Studiengebühren abschaffen, dann kann sie wieder schalten und walten, wie sie will, solange das Bundesverfassungsgericht dem Treiben keinen Einhalt gebietet.

Auch in anderen Fällen. Der Fall hier ist ja inzwischen selbst von der Justiz wieder aufgenommen worden.

Über alles was hier und anderswo an Entschädigungszahlen spekuliert wird, handelt es sich doch nur um Penuts im Staatshaushalt. Solange der halbwegs in Ordnung ist, wird sich auch in der Parteienlandschaft nichts ändern.

Robert Stegmann

3

Da ich in Baden-Württemberg unter einer sich ähnlich gebärdenden CDU-Gewohnheitsregierung sozialisiert wurde, bin ich durchaus optimistisch, was die CSU-Entsorgung über eine Wahl angeht!

Der Bayerische Justizskandal hat durchaus das entsprechende Mobilisierungspotential, wobei das ja nur ein Aspekt dieses Politikstils ist, der einige profitieren lässt und viele ausgrenzt (Seehofers Führungsstil u.a. ist Thema eines im Januar erscheinenden Buches des ausgestiegenen Staatssekretärs Weiß, Vorberichterstattung findet bereits u.a. SZ statt....).

Die Opposition in Bayern sollte sich allerdings wirklich einmal von ihrer Mitläuferrolle emanzipieren und sich nicht gegenseitig aufreiben! Siehe BW!

Ein Untersuchungsausschuss im Fall Mollath, bzw. zur Struktur und Anwendungs-Praxis der bayerischen Justiz insb. Paragraf 63 StGB unter "CSU-Herrschaft", gemeinsam getragen, wäre ein Anfang!

5

@M.Deeg

Es ist ja auch eine Frage von Charisma, der über den Wählerwillen entscheidet.

Mappus hatte keines. Daher war es für die Oppsition relativ einfach, Wechselwähler zu gewinnen. Seehofer hat zweifellos mehr Charisma als Ude.

Abgesehen davon war Stuttgart 21 ja wohl ein Hauptthema im Wahlkampf in BW. Hier fand man genügend "Wenig Politik-Interessierte", die eine Volksabstimmung wollten. Hier waren die Medienkampanien ja auch eindeutig so ausgerichtet. In Bayern gibt es so ein Streitthema gar nicht bzw. wird rechtzeitg vor den Landtagswahlen ausgeräumt (Studiengebühren)

Eine Volksabstimmung über die Gebaren der bayerischen Justiz scheitert aber schon am Grundgesetz. Medienkampanien und "Interessierte-Wähler-Initiativen" hin oder her.

Es wird weder einen Ombudsmann geben, noch sonst eine Möglichkeit in die Entscheidungen der Justiz einzugreifen. Der Ombudsmann bzw. die Ombudsmänner und -Frauen bleiben nun mal die Bundesverfassungsrichter/innen. Und hier können sich Entscheidungen (leider) jahrelang hinziehen.

Das Thema "Stiefkinderunterhalt" liegt dem Bundesverfassungsgericht bereits seit 2009 zur Entscheidung vor. Getan hat sich noch nichts in dieser Sache.

 

Robert Stegmann

3

@Hanna

Ich gehe davon aus, dass man dann zu weit vom Thema abkommt. Hier soll es ja (fast) ausschließlich um den Fall Mollath gehen und nicht jede einzelne (Fehl-)entscheidung deutscher Gerichte.

Abgesehen davon ist es sehr subjektiv, wenn man seinen eigenen Fall schildert.

Der Fall Mollath kann von allen Seiten betrachtet wqerden, da er sich selbst dazu nicht äußert bzw. äußern kann, außer in Statements, die verlinkt sind.

 

Robert Stegmann

 

 

 

3

@Hanna Brandau (u.a.)

 

Es ist legitim, wenn der Listenbetreiber oder Administrator Beiträge löscht, wenn er der Auffassung ist, daß Beiträge nicht in diesen Blog gehören.

Es ist wäre aber korrekt, wenn gelöschte Beiträge als solche gekennzeichnet würden: Transparenz.

 

 

 

 

 

 

4

Sehr geehrte Kommentatoren,

mein Beitrag zu dem Fall Mollath hat eine größere Popularität im Netz bekommen, worüber ich mich freue. So viele Kommentare sind auch hier im diskussionsfreudigen Beck-Blog eine Seltenheit. Zu den gelegentlich vorkommenden Löschungen von Beiträgen möchte ich Folgendes schreiben:

1. Der Beck-Blog ist sehr offen. Es wird (anders als in anderen Blogs und Foren) keine Registrierung verlangt, bevor Sie und andere posten können. Die Posts werden auch nicht "vor"-gefiltert und dann freigeschaltet, wie dies in vielen Blogs üblich ist.

2. Diese niedrige Zugangsschwelle bringt eine  erhöhte Aufmerksamkeitsschwelle gegenüber posts mit sich, was auch häufigere Löschungen nach sich ziehen kann.

3. Wer den Beck-Blog regelmäßig verfolgt, weiß, dass es hier anders zugeht als in vielen anderen Kommentarspalten des Internet. Persönliche Angriffe und Gehässigkeiten werden relativ strikt gelöscht. Der Moderation unterliegen sowohl pauschal beleidigende Inhalte als auch unbelegte ehrenrührige Tatsachenbehauptungen. Auch pauschalierende Posts wie "die Justiz ist korrupt", "Richter sind Rechtsbeuger" "Entscheidungsträger sind psychisch gestört" o.ä. , werden selbstverständlich gelöscht, und zwar das gesamte Posting, auch wenn darin auch einige vernünftige Sätze stehen mögen. Moderiert werden auch Links zu Werbeplattformen oder (z. B.) Parteiwerbung.

4. Die Moderation liegt sowohl bei einem Team des Verlags C.H. Beck als auch (bei meinen Beiträgen) bei mir. 

5. Es kann auch dazu kommen, dass durchaus sachliche Kommentare gelöscht werden, wenn sie sich nicht mehr auf den Beitrag beziehen, sondern völlig neue Sachverhalte schildern und Vorwürfe erheben. Die Moderatoren des Verlags (und auch ich) sind  nicht in der Lage, solche anderen Sachverhalte und Vorwürfe angemessen zu prüfen und der Verlag kann deren Publikation deshalb (rechtlich) nicht verantworten. Letztlich wäre es ja der Beck-Verlag, der rechtlich dafür haften müsste, was völlig unbekannte (und regelmäßig anonyme oder pseudonyme) Kommentatoren hier veröffentlichen.

6.  Wer sich für einen anderen Fall einsetzen möchte, dem ist es ohne Weiteres möglich, selbst ein Blog zu gründen und dies dort zu veröffentlichen und auch selbst zu verantworten.

7. Zumal dies überwiegend Entscheidungen der Verlagsmoderatoren sind, kann ich nicht im Einzelnen begründen, warum bestimmte posts moderiert wurden. Zumeist wird einer der oben genannten Gründe vorliegen.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Freiheitsentziehungsverfahren - also auch Unterbringungen - sind nach der Werte-Ordnung des Grundgesetzes Eilsachen. So habe ich es im Studium gelernt und auch in mehreren Jahrzehnten richterlicher Tätigkeit umgesetzt.

Laut Justizministerin Merk ist Ende Nov./Anfang Dez. 2012 eine neue Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Mollaths Unterbringung auf den Weg gebracht worden. Ich bin mehr als überrascht, dass dabei bis heute (ein Monat später!) noch nichts herausgekommen sein soll. Nach meiner Erfahrung ist eine solche Überprüfung (längstens!) innerhalb weniger Tage zu bewerkstelligen - wenn sich alle an das Beschleunigungsgebot halten.

Sehe ich es richtig, dass sich die an der Überprüfung beteiligten Personen bei der vorliegenden Verzögerung dem Anfangsverdacht einer Freiheitsberaubung (im Amt) aussetzen, sollte das Gutachten zu einem für Mollath günstigen Ergebnis kommen? Die zeitliche Verzögerung spricht möglicherweise dafür, dass die Überprüfung für Mollath negativ ausfallen wird, weil dann kein Anlass mehr für einen Anfangsverdacht auf Freiheitsberaubung auftreten kann.

5

Als juristischer Laie habe ich die Verlautbarungen anders interpretiert :

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens wird von der Staatsanwaltschaft geprüft und

im Rahmen dieses Verfahrens kommt es zu einer erneuten Begutachtung.

Bereits im Sommer 2012 wurde m.E. noch aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme

vom Bezirksklinikum die Verlängerung der Unterbringung von einem Gericht (Strafvoll-

streckungskammer ?) rechtskräftig beurteilt !

Das erklärte Ziel von Herrn G u s t l  F.  M o l l a t h  ist  als rehabilitierter  und freier

Mann entlassen zu werden !       

0

 

 

Zu der Aussage des sehr bekannten Psychiaters und Gutachters

Nedopil, dass er „Gut““achten“ nach Aktenlage! für legitim hält:

Kein Mensch kauft sich ein Auto, ohne es in Augenschein

genommen zu haben, kein Mann heiratet eine Frau ohne

sie vorher zu sehen. Wenn eine muslimische Frau dazu ge-

zwungen wird, dann haben wir erfahren, was für ein

Unheil daraus entstehen kann. Aber Gutachter geben vor,

die Komplexität eines Menschen und die besondere Entwicklung

eines psychisch kranken Menschen beurteilen zu können, ohne

den Betroffenen persönlich kennengelernt und sich mit ihm

menschlich und fachlich auseinandergesetzt zu haben !

Ein Fern- Gutachten ist weder „gut“ noch „achtend“, sondern

im v o r n h e r e i n  verantwortungslos und schwerwiegend

inhuman. Am Menschen Herr Gustl F. Mollath wird diese

allgemeine Praxis, Anmaßung und selber in die I R R E gehen

ad absurdum geführt. Psychiatrische Ferngutachten müssen aktuell gesetzlich untersagt werden! Bürgerinitiativen, Experten ,Menschen-

rechtler und aufrechte Politiker sind dazu aufgerufen, dies durch-

zusetzen.

Ferngutachten sind keine Gutachten, sondern höchstens prüfende gutachterliche Stellungnahmen zu vorangegangenen Gutachten und Befunden, die ja bekanntlich wahrheitswidrig sein können und das Leben eines Menschen vernichten können. Eine gutachterliche Stellung muß und kann sich nur mit kritischen fachlichen Prüfung des vorange-gangenen Gutachtens befassen und  nicht vorgeben, den Betroffenen erneut und vorurteilslos beurteilt zu haben.

Das Herr Nedopil diese Auffassung vertritt, erkläre ich mir  mit

dem bayerischen konservativen Glaubenssatz „Des hama scho imma so g`macht“ und mit einer „Deformation professionelle“, von der auch

 ein renommierter,qualifizierter Psychiater nicht gefeit ist.

Frau Gabrielle Wolff und Herr Prof. Müller unterliegt nicht dieser Deformation und sehen auch als

Volljuristen das Leben so, wie es wirklich ist. Vermutlich hat auch das kreative Kriminalroman-Schreiben  Frau Wolff  glücklicherweise  vor einer juristischen „Deformation professionelle“ bewahrt !

Herrn Professor die Lehre und nicht deformierte Studenten….

  

4

@Joachim Bode

Ich wundere mich darüber auch, verkneife mir aber mangels Sach- und Fachkenntnis Spekulationen in irgendeine Richtung.

 

Robert Stegmann

3

Sehr geehrter Herr Professor Müller, liebe Kommentatoren !

"Willi wills wissen"  Ich heiße zwar nicht Willi trotzdem, bitte ich um ein Eingehen auf diese

m.E. sehr wichtigen Gegebenheiten und darausfolgenden Fragen :

Erste Instanz im Fall Mollath war das Amtsgericht.

Zweite und letzte "Beweis"-Instanz war das Landgericht ! Ein OLG Verfahren ist dann

nicht mehr zugelassen, wenn der Bundesgerichtshof als "Nicht-Beweis- Instanz" ange-

rufen wird.

Im Amtgerichtsverfahren wurde so gut wie nicht verhandelt und auch keine Beweis-

führung, -würdigung erbracht, sondern wegen   v e r m u t e t e r   Schuldunfähigkeit

das Verfahren sehr schnell an die 2.Instanz Landgericht abgegeben.

Dies hatte für Herrn G u s t l   M o l l a t h  die Konsequenz, dass inhaltlich, faktisch

nur in einer Instanz über seine Schuld oder Unschuld, Schuldunfähigkeit entschieden

wurde ! Wenn im verfahrenen Verfahren bei Herrn Mollath so entschieden wurde,

bedeutet dies ,dass für sehr viele der (angeblich) straffälligen Menschen mit einer

vermuteten psychischen Erkrankung und vermuteten Schuldunfähigkeit n u r   e i n e

Gerichtsinstanz über die Existenz eines Menschen entscheidet. Diese Praxis

entspricht nicht dem Rechtsstaatsgebot nach dem Grundgesetz.

Sehr geehrte Herr Professor ich bitte Sie um eine lebensnahe juristische Antwort.

P.S. wegen des Reifensstechens lag beim gleichen Richter Eberl vom Amtsgericht

ein Verfahren gegen Herrn Mollath vor. Beweise wurden ebenfalls nicht erbracht,

ein Zivilverfahren merkwürdigerweise von den Geschädigten nicht eingeleitet, dabei

hätte sich herausstellen können, dass Herr Mollath unschuldig ist.

 

 

5

@Wahrheitsfinder:

  Es ist ganz allgemein im deutschen Strafprozeß so, daß schwerwiegende Strafvorwürfe vor dem Landgericht (Große Strafkammer) verhandelt werden (dazu gehören alle Anklagen, die zu einer Unterbringung führen können, § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). Dies ist dann die einzige Tatsacheninstanz. Eine Berufung gibt es nicht, nur noch eine Revision. Dort werden nur Rechtsfehler geprüft, was die Frage der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung auf eine abstraktere Ebene hebt.   Hinzu kommt, daß der BGH (der allein für Revisionen in diesen Fällen zuständig ist), das Zulässigkeitsventil für Rügen sehr weit zudreht (mit Unterschieden zwischen den Senaten: http://blog.delegibus.com/2011/12/04/bundesgerichtshof-die-schiere-freud...), zum Teil aus dem schlichten Grund, daß er personell unterbesetzt ist.  

Das Problem wird schon lange diskutiert. Eine Lösungsmöglichkeit wäre die Einführung einer beschränkten Berufung vor dem OLG, was beispielsweise RiBGH a.D. Hebenstreit vor vier Jahren befürwortet hat (http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/08-04/index.php?sz=6#_ftnref40, dort auch zum Aspekt der Überlastung des BGH).

5

O. García schrieb:

  Es ist ganz allgemein im deutschen Strafprozeß so, daß schwerwiegende Strafvorwürfe vor dem Landgericht (Große Strafkammer) verhandelt werden (dazu gehören alle Anklagen, die zu einer Unterbringung führen können, § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). Dies ist dann die einzige Tatsacheninstanz. Eine Berufung gibt es nicht, nur noch eine Revision. Dort werden nur Rechtsfehler geprüft, was die Frage der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung auf eine abstraktere Ebene hebt.
  Zunächst einmal vielen Dank, dass sie einem juristischen Laien weiter geholfen haben, auch wenn die Antwort nicht mir galt.  Nun habe ich dazu noch eine Nachfrage.   Ist eine große Strafkammer anders besetzt, wie eine kleine Strafkammer? Von der kleinen Strafkammer weiss ich, dass das Gericht aus einem hautamtlichen Richtern und 2 Schöffen besteht. Besteht die große Strafkammer dann aus 3 hauptamtlichen Richtern?   Robert Stegmann
3

@Hanna

 

Ich gebe ihnen ja vollkommen recht. Nur, wer postet in den einschlägigen Foren? Es handelt sich dabei fast ausschließlich um Personen, die auf einem der Gebiete (Justiz oder Gutachten, oder beides zusammen) Sach- und Fachkenntnis haben.Spätestens dann, wenn es darum geht, die Unterscheide zwischen der großen und kleinen Kammer eines Landgerichtes rauszufiltern, wird es für die allermeisten Menschen schon kompliziert und sie blenden sich wieder aus.Dabei sollte dieser Prozess alle Menschen interressieren und nicht nur justiziell oder gutachterlich kundige bzw. vorbelastete Menschen, wozu auch ich mich zähle.Es haben nun mal die wenigsten Menschen eine Ahnung darüber, wie der Justizapperat läuft. Aber das in die Köpfe der Menschen zu bringen wird noch dauern. Momentan ist es ja nur ein verschwindend geringer Teil, der selbst davon betroffen ist. Besteht also für die meisten Menschen auch kein Grund sich da einzumischen. Wie viele haben denn nachweisbar die Petition zur Freilassung von Mollath und der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterzeichnet? Man wird auf keine 1000 Unterzeichner kommen. Bei 12 Millionen Einwohnern alleine in Bayern.

Momentan herrscht ja auch absolute Ruhe an der Mollath-Front. Nur in den einschlägigen Foren wird noch gepostet. Der letzte Leserbrief an die Süddeutsche Zeitung, der  in diese Sache online verfügbar ist, stammt vom 26.12.2012. Im Spiegel wurde der Artikel von Frau Lakotta zuletzt am 29.12.2012 durch Leser kommentiert. In der Zeit stammt der letzte Leserbrief zwar von heute, aber in den Tagen davor tat sich praktisch nichts. Klar, man kann derzeit mangels neuer Fakten ja nur das wiederholen, was schon zigmal im Netz steht. Aber die Menschen für all die Vorgänge zu sensibilisieren wird eine Weile dauern. Nicht nur im Fall Mollath.

Robert Stegmann

4

Insbesondere Hanna Brandau, Herrn Stegmann und O. Garcia :

Danke für die Bestätigung, dass es im Justizfall Gustl Mollaths n u r  eine Beweisinstanz

gegeben hat. Zum Wesen eines echten Rechtsstaates gehört zweifelsohne, dass es eine

zweite Instanz geben muß, in der die Beweise nochmals und unabhängig geprüft

werden. Insofern wird m.E. die im Grundgesetz garantierte Rechtsstaatlichkeit schwer-

wiegend verletzt. Ich würde gerne wissen , ob dieses "abgekürzte Gerichtsverfahren"

bei zunächst  n u r   v e r m u t e t e r  psychischer Erkrankung und vermuteter Schuldunfähigkeit tatsächlich und konkret im Gerichtsverfassungsgesetz

geregelt ist oder hat sich diese Praxis durch die Tradition, Rechtsverordnungen etc.

praktischerweise so ergeben.

Wenn ich die Kommentatoren bitten darf auf diese sehr wichtige Grundsatzfrage einzu-

gehen und nicht gleich auf ein andere Problematik einzugehen.

Die Frage bitte ich insbes. von Herrn Professor Müller und Herrn O.Garcia zu beantworten.

Danke für die Aufmerksamkeit !

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Wahrheitsfinder schrieb:

Insbesondere Hanna Brandau, Herrn Stegmann und O. Garcia :

Danke für die Bestätigung, dass es im Justizfall Gustl Mollaths n u r  eine Beweisinstanz

gegeben hat. Zum Wesen eines echten Rechtsstaates gehört zweifelsohne, dass es eine

zweite Instanz geben muß, in der die Beweise nochmals und unabhängig geprüft

werden. Insofern wird m.E. die im Grundgesetz garantierte Rechtsstaatlichkeit schwer-

wiegend verletzt. Ich würde gerne wissen , ob dieses "abgekürzte Gerichtsverfahren"

bei zunächst  n u r   v e r m u t e t e r  psychischer Erkrankung und vermuteter Schuldunfähigkeit tatsächlich und konkret im Gerichtsverfassungsgesetz

geregelt ist oder hat sich diese Praxis durch die Tradition, Rechtsverordnungen etc.

praktischerweise so ergeben.

Wenn ich die Kommentatoren bitten darf auf diese sehr wichtige Grundsatzfrage einzu-

gehen und nicht gleich auf ein andere Problematik einzugehen.

Die Frage bitte ich insbes. von Herrn Professor Müller und Herrn O.Garcia zu beantworten.

Danke für die Aufmerksamkeit !

 

Leider darf der Beschuldigte nicht frei entscheiden, ob er nun bestraft (las was von einem Strafbefehl ueber EUR 1.000) oder wegen schuldunfaehigkeit freigesprochen werden will. Der "Freispruch" hat sein gesamtes Vermoegen gekostet - wer weiss, vielleicht mehr als 500.000 Euro!  

Beweisinstanz klingt so ordentlich. Es sind Menschen am Werk, die i.d.R. kaum auch nur die Haelfte aller gesetze und Vorschriften beachten koennten, sofern sie dies ueberhaupt wollten.  Als Lehrer haelt man auch Stunden ohne Vorbereitung. Der bestreitende Angeklagte wurde ja nicht etwa Ueberfuehrt und hat auch kein Gestaendnis abgelegt. Wobei wiederum das Missverhaeltnis zwischen der TAT und der BESTRAFUNG auffaellt. wobei es ja zum Irrsinn und der Weltfremdheit der Justiz gehoert, jahrelangen Freiheitsentzug nicht als STRAFE zu werten. (Wer weiss, vielleicht waere der Knast angenehmer?)

 

Das BVerfG verlangt, die Tat immer in den Mittelpunkt gutachterlicher Arbeiten zu stellen. Ich kenne ein Schlechtachten, welches ueberhaupt keinen Bezug auf die Tat nimmt und zudem erstellt wurde, obwohl die Einstellung des Verfahrens laengst richterlich verfuegt und auch - wenn auch Jahre spaeter - seitens der StA genehmigt wurde. Selbst "geringe Schuld" reicht aus, wenn die Justiz jemand psychiatrisieren will!

 

Dann kann auch ohne abgebissene Ohren oder sonstige klar perverse Taten dann im Schlechtachten von "SASA, aufgehobener Einsichts- und Steuerungsfaehigkeit nach 20 StGB" und "Querulantenwahn" sprechen. Wobei ja die Verteidigung eines bestreitenden Angeklagten wiederum dem Psychiater die Munition liefert, ein Wahngebilde aufzuzeigen. Demnach haette Herr Mollath ueber Alles ausser Schwarzgeldtransfers reden duerfen!!

Der gern (auch von Sachverstaendigen) zitierte Michael Kohlhaas ist ja kein Wahnsinniger, der eines Tages ohne Motiv zum Moerder wird. Es sollte doch denkbar sein, dass gerade aufrichtige, ehrliche Menschen es fuer existenziell wichtig halten, in solch einem Punkt die Wahrheit zu sagen! Wobei ja dann Jahre spaeter der Revisionsbericht der Bank dem "Wahnsinnigen" Recht gibt.

 

Wie steht es eigentlich mit Fakten zum Vermoegen des Herrn Mollath? Angenommen, er wuerde frei gelassen. Das Haus ist ja weg - der Mann waere also obdachlos! Wer die gesamte Haerte der Bestrafung neben den Strafbefehl von nur 1.000 Euro stellt, muss er  In der Praxis wird ja nicht etwas aufgrund des Urteils das SV-Gutachten erstellt, sondern dem Richter wird es leicht gemacht, weil der SV  v o r  dem Urteil ggf. den Angeklagten als schuldunfaehig hinstellt. Mit der Folge eines Freispruchs! 

 

 

Rechtsstaatlichkeit. Ein schoenes Wort. Wie es auch die Unschuldsvermutung ist. Art. 6 (2) MRK und das GG stehen hier - und dort ist die gaengige Praxis,  v o r  dem Urteil den SV aussagen zu lassen. Die Folge kann dann ein Freispruch sein, basierend auf absoluter Schuldunfaehigkeit. Wenn ein SV wild wird, dichtet er jemand dann noch "aufgehobene Einsichts- und Steuerungsfaehigkeit" nach 20 StGB und "SASA, schwere andere seelische Abartigkeit" sowie "Querulantenwahn" an. Ohne wiederum immer die Tat wie vom BVerfG gefordert in den Mittelpunkt zu stellen (oder auch je darauf Bezug zu nehmen).

 

Glauben Sie nicht? Nun, was in anderen Bundeslaendern ablaeuft interessiert ja hier allenfalls am Rande. aber es ist wichtig, endlich zu kapieren dass es schlimm um die forensische Psychiatrie bestellt ist. Dies beginnt doch schon bei der Zensur die Psychiater hinnehmen. Wer meint, sie bekaemen immer die gesamte Akte auch nur zu lesen?!?

 

Wie viele Seiten des urspruenglichen Gutachtens sind denn noch erhalten? Das oder die schriftlichen vorbereitenden Gutachten zaehlen nicht. Und der Richter kann anordnen, ein "Gutachten" auf 3 Saetze zu reduzieren und es damit nicht nachvollziehbar zu machen. Dieses Gutachten findet sich ausschliesslich im Gerichtsprotokoll und im Urteil. Ich kenne einen Fall in dem es bei 3 Saetzen blieb - einschliesslich "SASA, Querulantenwahn und einer polymorphen PS" was als Psycho-Cocktail weder mit den Eingangsvoraussetzungen des Paragraphen 20 StGB noch der iCD-10 vereinbar ist.

 

Dieselbe Justiz verhaengte Todesstrafen fuer hungrige Huehnerdiebe. aber immer und ueberall wird streng nach Recht und Gesetz geurteilt. 

^^^

Mal sehen, ob und wie die Justiz dann Herrn Mollath entschaedigen wird? Bekommt er dann hartz IV und darf in ein Obdachlosenheim gehen?

 

Forensisch psychiatrische Gutachten ohne Einwilligung verstößt gegen die Menschenwürde – Zum Interview Nedopils mit der NN, Begutachtung nach Aktenlage, Falsch Positive.

Michael Kasperowitsch führte für die Nürnberger Nachrichten ein Interview mit Prof. Nedopil, das am 2.1.2013, S. 18 in den NN abgedruckt wurde: "Gutachter liegen mit ihren Prognosen meist daneben". Übrigens deutlich mehr als die im Interview mitgeteilten 60%.

Nach Nedopils Angaben an verschiedenen Stellen sind es rund 85% falsch positive Prognosen, weshalb man das forensisch-psychiatrische Prognoseunwesen mit gruppenstatistischen Risikowerten auch auflösen und stattdessen lieber Nedopils richtigen Grundansatz (aber  konsequent dann) folgen sollte.

Eine psychopathologische Begutachtung ohne das Einverständnis des Betroffenen verstößt meiner Meinung nach gegen die Menschenwürde (Art 1 GG). Umso mehr, wenn ein nötigender und erpresserischer Wink mit dem Zaunpfahl erfolgt, wenn man nicht mitmache, könne man eben seine "Argumente" nicht einbringen und geltend machen (Nedopil NN S. 18, 2.1.2013. Auf jeden Fall aber wird gegen wichtige Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- (Boetticher et al. 2005: 1.13; 1.17, 1.18, 1.21) oder Prognosegutachten (Boetticher et al. 2006: II.1.1 bis 1.6) und Standardlehrbücher und Kommentare zur psychiatrischen Untersuchung (Explorationserfordernisse, z.B. Lehrmeinungen hier von 1881 - aktuell) verstoßen. Zudem ergibt sich aus der Sache selbst, dass man nur begründet und nachvollziehbar gutachten kann, wenn entsprechende Informationen und Daten zuverlässig und gültig zu den  Beweisfragen vorliegen. Und die allgemeine Lebenserfahrung, ebenso wie der gesunde Menschenverstand besagen: worüber man nichts weiß, darüber kann man auch nichts sagen und natürlich erst recht nicht gutachten - es sei denn, man ist Para-Psychopathologe mit okkulten       Wissensquellen wie anscheinend die Mollath-"Gut"achter Dr. Lippert, Dr. Leipziger, Prof. Kröber und anscheinend auch Prof.  Nedopil.

Mehr mit Links und Nachweisen:

Forensik: Kommentar zu Prof. Nedopil in den NN 2.1.13 zur Möglichkeit einer Begutachtung nach Aktenlage

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/medber.htm#Kommentar%20zu%20P...

Forensik: Kommentar zur Begutachtung überhaupt und nach Aktenlage im Besonderen

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/medber.htm#Kommentar%20zur%20...

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@Robert Stegmann:

Die Besetzung der großen Strafkammer ist in § 76 GVG geregelt (http://dejure.org/gesetze/GVG/76.html). Bei schwierigen/aufwendigen Verfahren sind es 3 Berufsrichter und 2 Schöffen, bei sonstigen Verfahren sind es 2 Berufsrichter und 2 Schöffen. Die Kammer hat einen Beurteilungsspielraum. Wenn der BGH meint, sie hat bei der Beurteilung danebengehauen, dann hebt er das Urteil auf, weil zu wenige Richter mitgewirkt haben (http://dejure.org/2010,882, kommt aber selten vor).

Zum 1.1.2012 gab es eine Änderung des § 76 GVG, mit der der Gesetzgeber selbst den Kreis der Verfahren, bei denen die Fünferbesetzung den Vorrang haben soll, weiter gezogen hat. Das sind z.B. Verfahren, bei denen eine Unterbringung in Betracht kommt (wie bei Mollath).

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@M.Deeg

Ihr heutiger Beitrag ist leider der Moderation zum Opfer gefallen. Könnten Sie sich per E-Mail mit mir in Verbindung setzen? (http://dejure.org/impressum.html)

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Sehr geehrte Kommentatoren,

auf einige der zuletzt aufgeworfenen Fragen möchte ich kurz antworten.

 

1. Zu den Tatsacheninstanzen (@Wahrheitsfinder u.a.).

Die erste Hauptverhandlung gegen Herrn Mollath fand vor dem AG statt. Das AG hat dann beschlossen, ein psychiatrisches Gutachten anzufordern und hat die Sache in der Folge an das LG abgegeben. Dadurch wurde dann das LG zur ersten Instanz. Wie Herr Garcia schon schrieb: Wenn ein Strafverfahren in der ersten Instanz vor dem LG stattfindet, ist als Rechtsmittel nur die Revision (zum BGH) zulässig, eine zweite Tatsacheninstanz gibt es dann nicht mehr. Im "Normalfall" ist das auch kein Problem, da die Kammern am LG grds. schon von ordentlich ausgebildeten Richtern besetzt sind, die professionell agieren. Allerdings zeigt der Fall Mollath mit seiner Häufung an verfahrensrechtlichen, materiellrechtlichen und gutachterlichen Fehlern (und mehr?) doch, dass der gesetzliche Verzicht auf eine zweite Tatsacheninstanz  problematisch werden kann. Diese Fehlerhäufung ist so eklatant, dass es nach Akteneinsicht wohl kaum mehr einen (bayersichen oder deutschen) Strafjuristen gäbe, der hier nicht kräftig mit dem Kopf schütteln würde. Obwohl es bisher ja schon viele Stellungnahmen dazu gab, sind die Fehler bislang keineswegs erschöpfend aufgezählt worden. Wäre Herr Mollath zu diesem Zeitpunkt (Hauptverfahren, Revision) gut verteidigt worden, hätten wenigstens die gröbsten (Verfahrens-)Fehler in der Revision gerügt werden können, wenn auch ohne Erfolgsgarantie. Aber das war leider auch nicht der Fall. Verfahrensfehler sind aber grds. noch keine Wiederaufnahmegründe.

 

2. Zu der Dauer des Wiederaufnahmeverfahrens (@Joachim Bode).

Vor ca. einem Monat wurde die StA Regensburg beauftragt, das WA-Verfahren zugunsten Mollaths zu betreiben. Ein WA-Verfahren ist ziemlich kompliziert, die Akten sind dick und müssen erst einmal durchgearbeitet werden, womöglich auch noch (potentielle neue) Zeugen befragt werden etc. Zudem ist ein WA-Antrag keine Routinesache; ein korrekter Staatsanwalt sollte sich auch erst einmal ein paar StPO-Kommentare dazu durchlesen - das würde ich jedenfalls erwarten. Natürlich darf sich die Staatsanwaltschaft nicht auf Presseberichte oder gar Beiträge in Blogs verlassen und dort genannte Fakten einfach in ihren Antrag übernehmen. Soll der WA-Antrag Hand und Fuß haben (und nur dann hat er Erfolgsaussichten), dann muss er gut überlegt geschrieben werden. Die Kontrolle der Öffentlichkeit (Presse und Intertnet) soll und kann dafür sorgen, dass hier keineswegs nur ein schneller Alibi-Antrag gestellt wird. Bei allem Verständnis für Ungeduld: Ein Monat - noch dazu mit Weihnachtspause zwischendrin - ist viel zu kurz, um schon die Dauer zu kritisieren. Sollte sich zeigen - in einigen Wochen, solange wird es sicherlich dauern -, dass die Staatsanwaltschaft den WA-Antrag nicht engagiert betreibt, werde ich dies auch kritisieren. Momentan allerdings gehe ich (nicht etwa aus Lokalpatriotismus) erst einmal davon aus, dass die Regensburger Staatsanwälte es ernst meinen, auch im Interesse des Ansehens der bayerischen Justiz, das durch den Fall beschädigt ist.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Professor Dr. Müller !

Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort, die allerdings notwendigerweise  vorallem den juristischen "Status quo" wiedergibt und mich nicht zufrieden stellen kann :

Auch weil sich das Recht weiterentwickelt und vom Bundesverfassungsgericht weiter-

entwickelt werden kann. Vielleicht und hoffentlich durch die Causa Mollath !

In § 74 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz ist die Zuständigkeit der Landgerichte

konkret festgelegt. Demnach sind die Landgerichte nur für sehr schwere Straftaten,

wie Mord usw. zuständig. Die leichte oder angeblich schwere Körperverletzung fällt

 nicht  ohne weiteres darunter ! Voran gestellt ist dann allerdings in diesem Paragraphen, dass für a l l e Fälle der  w a h r  s c h e i n l i c h e n  Schuldunfähigkeit  nicht das Amtsgericht ,sondern im vornherein n u r  das Landgericht  auch als"letzte" !!!! Tatsacheninstanz zuständig ist. Kann diese gesetzliche Regelung von Gerichten auch anders interpretiert werden?

Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich ja nur, wenn die Schuldunfähigkeit tat-

sächlich w a h r s c h e i n l i c h   ist. Amtsgerichts-Richter hätte als auch in eigener

Zuständigkeit den (manipulierten) Verdacht auf Geisteskrankheit  und schwerer Körperverletzung verneinen können oder in dieser Gerichtsebene ein Gutachten und damit eine  e r s t e  und rechtsstaatliche notwendige z w e i  Tatsacheninstanzen (AG + LG) gewährleitsen können. Auch hätte m.E. , soweit ich dies beurteilen kann- das Landgericht den schnellen Übergang auf das LG verweigern können. Natürlich nur, wenn ein anderes (Rechts-) Bewußtsein vorgelegen hätte !

Hat es diesen  juristischen, justiziellen Handlungsspiel gegeben ? M.E. ist der § 74 Abs.

1 Satz 1 GVG mit der Generalklausel für Schuldunfähige bzw. die Verfahrensweise bei

Herrn Mollath und sehr vielen analog Betroffenen verfassungswidrig und dies dürfte

im Wiederaufnahmeverfahren der Öffentlichkeit bewußt werden!

Der "Verhältniskeits-Wahn" zwischen der angeblichen Körperverletzung und einer

siebenjährigen Unterbringung ist m.E. teilweise ursächlich  durch die völlig

undifferenzierte o.g. Bestimmung entstanden ! Die Generalklausel: Alleinige Zuständigkeit des Landgerichts bei wahrscheinlicher Schuldunfähigkeit könnte und sollte in einem Kausal-

zusammenhang mit den im § 74 Abs. 74 Abs. 1 Satz 2  aufgeführten schweren Verbrechen stehen und auch gesetzlich  geregelt werden oder in der Gerichts-

praxis gehandhabt werden . Verfahren vom Amtsgericht mit einer Körperverletzung

ohne schwerwiegende Folgen  sollten und dürften vom Landgericht nicht angenommer werden.

Sehr geehrter Herr Professor, auch wenn dies ein sehr komplexe Thematik ist, bitte ich

darauf adäquat und konkret einzugehen. Bitte auch viele Kommentare ! Danke !

 

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Lieber Prof. Dr. Müller,

vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Einlassung zur Dauer des Verfahrens. Ich teile Ihre Meinung.

In meinem Beitrag hatte ich allerdings weniger das Wiederaufnahmeverfahren gemeint, das  sicherlich ebenso wie alle Verfahren, die Freiheitsentziehungen betreffen, auch eilbedürftig ist, sondern das Verfahren, das die StA Nürnberg  am 27. November 2012 angekündigt hat, nämlich anzuregen, "dass man hier ein weiteres Gutachten einholt", so deren Sprecher Thomas Hammer (SZ v. 27.11.2012). In einem solchen Verfahren ist, wie Sie es eingangs des Blogs ausgeführt haben, ein (noch nicht unbedingt schriftlich abgefasstes) Gutachten erforderlich, zu dessen Ergebnis der Untergebrachte und die Staatsanwaltschaft angehört werden müssen. Anschließend können die zur Entscheidung berufenen Richter ihren Beschluß fassen. Ich sehe vor dem Hintergrund  langjähriger Berufserfahrung keinen Anlass dafür, dass ein solches Verfahren  länger als 2 oder 3 Tage dauern müsste. Wenn die Beteiligten es wollen, kann das Verfahren sogar innerhalb eines einzigen Tages abgewickelt werden. Hier gibt es meines Erachtens kaum Ermessensspielräume! Oder war ich Jahrzehnte lang zu schnell (in Freiheitsentziehungsangelegenheiten) und habe dabei etwas übersehen?

Liebe Grüße und in Bewunderung Ihres Engagements:

Joachim Bode

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Eine Entschädigung dürfte nur in Frage kommen, wenn sich rückwirkend herausstellt, dass die Unterbringung unrechtmäßig war.

Stellt man hingegen mit einem neuen Gutachten fest: Jetzt ist er geheilt, er kann entlassen werden, sehe ich wenig Möglichkeiten für eine Entschädigung. Vor allem auch, weil die Anzeigen wegen Freiheitsberaubung gegen Richter und Gutachter wohl eher im Sande verlaufen werden.

 

 

Es ist für mich schwer abzuschätzen, was die Landesregierung jetzt erreichen will. Sicherlich will man das Thema nicht im Wahlkampf haben, so dass eine Entlassung im Sommer eher unwahrscheinlich ist. Entweder wird M. bis Ostern entlassen sein, so dass die Wellen sich bis zum Spätsommer gelegt haben, oder das Verfahren wird so lange verzögert (und die Justizministerin kann dann mit Hinweis auf das laufende Verfahren alle Stellungnahmen verweigern) bis die Wahl gelaufen ist. Wir werden sehn.

(Und bitte kommen Sie mir nicht mit "Die Entscheidung über die Entlassung und deren Zeitpunkt trifft nicht die Landesregierung" - das ist zwar juristisch richtig, aber so naiv sollte keiner mehr sein, zu glauben, dass da nicht Einfluss genommen werden kann.)

5

@Prof. Müller:

Welche Häufung an gutachterlichen Fehlern meinen Sie denn? In Ihrem ersten Beitrag zum Mollath-Verfahren nennen Sie nur einen Schwachpunkt, nämlich dass die Gutachter keine Kenntnis vom (angeblich) im HVB-Revisionsbericht bestätigten Wahrheitsgehalt der "Schwarzgeld"vorwürfe Mollaths hatten.

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Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 20. Juni 2012 (Az.: XII ZB 99/12 und Az.: XII ZB 130/12) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass es an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Regelung für eine betreuungsrechtliche Behandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten fehlt.  

 

Ist das nicht auch ein wichtiger Punkt für Herrn Mollath ?

 

4

@Gast

Die BGH-Entscheidungen betreffen nicht die Unterbringung als solche, sondern Zwangsbehandlungen im Rahmen einer Unterbringung. Soweit bekannt, ist Herr Mollath keiner Zwangsbehandlung ausgesetzt. Er lehnt eine Behandlung ab und dies wird respektiert.

Die BGH-Entscheidungen beziehen sich auch nur auf zivilrechtlich angeordnete Unterbringungen. Zwangsbehandlungen im Maßregelvollzug haben eine gesetzliche Grundlage (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 und 3 UnterbrG - http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsession...).

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Sehr geehrter Herr Professor Müller, liebe Kommentatoren !

In meinem Beitrag : Unterbringung nur aufgrund einer gerichtlichen Tatsacheninstanz !!!

habe ich statt Unterbringung den Begriff Schuldunfähigkeit irreführend verwendet.

Bitte dies miteinzubeziehen.                                                                                                   Wenn das Amtsgericht , einen unbegründeten, angeblichen Verdacht auf angebliche

schwere Körperverletzung und Geisteskrankheit nicht verlässlich prüft, ist Tür und Tor

geöffnet manipulativ Anzeigen sofort auf die einzige Tatsacheninstanz Landgericht zu

schieben und die Rechtsfindung und Rechtssprechung zu mißbrauchen. Es kann schwerlich ein Zufall sein, dass nicht nur eine leichte Körperverletzung eingebracht wurde, sondern durch das Würgen eine schwere u.U. lebensgefährliche Körperverletzung mit der Information, dass bei diesem Verdacht nur noch das Landgericht als einzige Tatsacheninstanz die Wahr- oder Unwahrheit prüft und über das Schicksal eines

Menschen entschieden wird ! Es ist sehr widersprüchlich, dass die erste Anzeige

auf Körperverletzung in  Nürnberg ! nicht angenommen wurde und bald danach

erfolgte  eine Anzeige in Berlin !, die dann Erfolg hatte. Mir ist bewusst ,dass der blog nicht

 der Wahrheitsfindung, in dem konkreten Fall dienen kann, es wäre von großer Bedeutung,

wie  dies konkret zwischen Amts- und Landgericht in gleichgelagerten Fällen rechts-

staatlich praktiziert wird.

Weitere Fragen : In Regensburg wurde,wird über den Holocaust-Leugner  vor dem Amts-,

Land- und Oberlandesgericht verhandelt -zweifelsohne eine sehr bedeutsame Problematik.

Wie ist es möglich, dass dies Dummheit eines inhumanen Menschen über drei Instanzen

verhandelt wird und Herr Mollath in einer Tatsacheninstanz existenziell in dieser Trag-

weite geschädigt wird. In materiell-zivil-rechtlichen oft banalen Angelegenheiten werden

Streitigkeiten bis zum Oberlandesgericht ausgetragen. Die Tatsache einer "Tatsachen-instanz" in der Causa Mollath ist ungerecht und nicht menschlich.

Erbitte konkrete Antworten auch von den wachen Kommentatoren! Danke !

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Sehr geehrter Herr Prof. Mueller,

da Sie richtigerweise oben - wie auch zuvor andere Kommentatoren - die sicherlich 'suboptimale' Verteidigerleistung im Fall Mollath rügten, hier eine realitäre DARSTELLUNG, unter welchen Umständen und repressiven Zwängen Pflichtverteidiger und überhaupt Rechtsanwälte in FRANKEN arbeiten müssen, anhand soeben erschienem Pressebericht:

http://www.mainpost.de/regional/franken/Die-gepflegte-Kunst-der-Beleidig...

Es handelt sich hierbei im übrigen um meinen sehr kompetenten Pflichtverteidiger, der verhindert hat, dass ich wie Herr Mollath dauerhaft nach Paragraf 63 StGB in einer fränkischen Forensik lande!

An den Fakten und der Tatsache eines bayerischen Justizskandals ändern auch die inflationären Löschungen von Beiträgen hier nichts....

Beste Grüße,
M.Deeg

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Kennt jemand die Statistik zu Strafverfahren?

 

a) Wie oft wird der Paragraph 20 StGB (absolute Schuldunfaehigkeit) angewendet?

b) Was ist die Untergrenze hinsichtlich der Anlasstat? (ich kenne einen Fall, in dem sowohl das Strafgericht - Verfuegung, die Sache nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen - als auch die StA der Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld bereits zugestimmt hatte). Der Betroffene aber wollte einen Freispruch. Das nachfolgende Theater kostete die Gerichtskasse einen 5-stelligen Betrag.

Es geht um Eitelkeiten von Juristen! Wehe, wenn sich ein Staatsanwalt oder Richter in einen Fall verbeisst wie ein Dobermann, der sich auch hochheben laesst, statt den Stock loszulassen.

c) Wie viele Straftaten werden von psychisch Kranken begangen und fuehren dann zu i. Begutachtungen und ii. Weggesperrt werden  gem. Paragraph 63 StGB?

 

d) Was kann zu den Gutachten gesagt werden?

1. Wie viel Zeit zur Untersuchung erhaelt der SV?

2. Wie viel Zeit erhaelt der Beschuldigte, sich mit diesem SV Gutachten auseinander zu setzen und ggf. Entgegnungen vorzutragen?

3. Wie viele Seiten umfasst solch ein Gutachten mindestens i.d.R.?

4. Trifft zu, dass keineswegs das oder die schriftlichen Vorutachten das eigentlich geltende Gutachten sebst sind? Anders gesagt, kann ein SV alles schoen umbestimmt lassen und waehrend der HV dann umschwenken und absolute Schuldunfaehigkeit als SV versichern.

5. Das mir bekannte Gutachten wurde weniger als 24 Stunden vor Beginn der HV diktiert. Es blieb ohne klaren Befund und basierte auf dem Aktenstudium (von <50% der Akte) - dies ist Zensur und offenbar sowohl erlaubt als auch gaengige Praxis - und einem einstuendigen Gespraech 23 Stunden vor Beginn der HV. Dabei wurde die Anlasstat nicht thematisiert.

 

i. Ploetzlich werden das GG und Artikel 6 (2) der MRK ausgehebelt. Denn der Beschuldigte wurde ja nicht verurteilt und es geht keineswegs um eine brutale oder perverse Tat. Zudem hatte ja ein Richter bereits entschieden, die Sache nicht zur HV zuzulassen. Aber wenn ein Staatsanwalt das Recht beugen will, dann geschieht dies eben - zum Teufel mit der StPO und der moeglichen Revision zum Landgericht! Ohne Kenntnis des Urteils zu haben - weil das Gutachten vorher erteilt wird - wird aufgrund einer hypothetischen Straftat eines bestreitenden Angeklagten dann wiederum im Urteil darauf aufgebaut und entschieden. WAS der Angeklagte tatsaechlich Jahre vorher getan hat (oder nicht), bleibt total irrelevant!!

 

ii. Belehrung des Betroffenen? Ach wozu - es geht doch auch bestens ohne sowas! 

In diesem Fall wurde dann die HV zur Begutachtung benutzt. Wobei der Angeklagte ja einserseits voll prozessfaehig sein soll, gleichzeitig aber irgendwie dem SV Innensicht ermoeglicht haben soll, ohne Bezug auf die Anlasstat (in Wort und Schrift, einschlisslich der 16 + 7 Seiten des schriftlichen vorbereitenden "Gutachtens") dann  zu beeiden, vor mehr als 3 Jahren sei "die Einsichts- und Steuerungsfaehigkeit aufgehoben" gewesen, da eine polymorphe PS mit narzisstisch-querulatorischen Zueegen vorgelegen habe. 

 

iii. Die Tat bestand in der Abgabe einer einzigen A-4 Seite mit handschriftlichen Fakten zur Untermauerung eines Insolvenzantrags ueber das Vermoegen des Arbeitgebers.

 

Nun wird es wirklich kurios. Der AG liess Strafanzeige erstatten und alle Angaben als falsche Versicherung an Eides statt gem. 156 StGB anzeigen. Diese Anzeige war nicht unterschrieben, aber ein kleines Verfahrenshinderniss bremst keinen Amtsanwalt, wenn dieser sich in einen Fall verbissen hat.

 

Der Angeklagte hatte seit Monaten keinen Lohn erhalten. Auch nannte er die Namen von 2 Kollegen in einer aehnlichen Situation. Vergeblich suchte er nach den Bilanzen im Handelsregister. Dann zitierte er noch das Urteil C-191/95 gegen Deutschland. Und ueberreichte viele Seiten mit Beweisen wie Tankabrechnungen und Fahrtenschreiber-Karten (sind >24 h Arbeitszeiten ueblich? Wenn der Chef Druck macht, vielleicht schon). Ach ja, Lohnschecks platzten, konnten also nicht eingeloest werden.

 

iv. Was geschieht dann? Die StA beauftragt die Kripo zu ermitteln!

 

Nun ruft ein KHK die Mutter des Beschuldigten an und veraengstigt die alte Frau, um Druck auf den Beschuldigten auszuueben. Sowas ist ziemlich effektiv - sollte man bei Vergewaltigern mal versuchen. Einfach im familiaeren Umfeld seitens der Kripo plaudern...

 

x. Der KHK hat nun 3 Zeugen zu befragen. Schnell kommt heraus dass in der Tat Loehne geschuldet wurden. Aber unser KHK ist mental ueberfordert (oder er hilft dem Amtsanwalt mit Vorsatz und verfolgt einen Unschuldigen). Es ging naemlich immer nur um den Ist-Zustand am Tag des einseitigen Protokolls. Stimmten die Angabemn - oder nicht?

 

y. Die anderen AN reichten Zivilklagen rin. Monate spaeter hatte der eine AN noch immer nicht seinen Dezember Lohn erhalten. Er hatte gekuendigt. (Tip: einfach nicht zahlen - bis der AN selber kuendigt)

 

z. Der andere AN wurde gar obdachlos und zog beim Beschuldigten unentgeltlich ein. (Spaeter sollte der SV dann das Fehlen jeglicher Empathie gutachterlich versichern und darlegen, der Beschuldigte koenne "andere Menschen nicht verstehen". Garniert mit einem Eid, das Gutachten sei nach dem Stand der Medizin und Wissenschaft erstellt worden bla bla. (Das komplette Gutachten existiert ja leider nicht in schriftform, aber die Allgemeinheit hat keine Vorstellung davon, was da mitunter so abgeht).

 

Nach etwa einem halben Jahr hat der Strafrichter vom Beschuldigten Beweise fuer faule Schecks erhalten und das ArbG gab ihm zu 100% Recht und bestaetigte den Fortbestand des AV. *** Die Revision scheiterte an der - schon bei der Strafanzeige - fehlenden Unterschrift des Firmenanwalts. Dies war auch ein Punkt, der laut Strafanzeige  f a l s c h  gewesen sein soll: Das AV bestehe fort. Der Typ muss ja voellig durchgedreht sein, sowas zu behaupten!!! Schliechlich versicherten  der GF und sein Firmenanwalt das Gegenteil und sie bestritten auch jegliche Unregelmaessigkeiten wie Unterschlagung von Loehnen usw.

 

Sowas passiert nicht in DE. Ein ehrbarer Unternehmer erstattet keine boesartigen Strafanzeigen. Alles klar - hier ist ein Wahnsinniger am Werk.

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Nun hatte sich der erfahrene Strafrichter sofort die Kontoauszuege des Beschuldigten beschafft und dann selber die geplatzten Schecks und das Urteil des ArbG zur Kenntnis genommen. => Vfg, die Sache  n i c h t  zur HV zuzulassen. Doch unsere StA als Teil der Justiz scheut auch keine Rechtsbeugung. Wozu in die Revison gehen - einfach weiter machen. Der Beschuldigte bekommt ja nichts mit, denn dieser Beschluss wird ja wohlweislich nicht etwas amtlich zugestellt.. Oh nein! Damit wuerde man ja fuer eine faires Verfahren sorgen. Wo kaeme man dann hin, wenn man wichtige Verfuegungen den Beschuldigten mitteilen wuerde?!?

 

Ein paar Jahre spaeter...

 

Die Staatsanwaltschaft ist genervt und merkt, sie hat mehr abgegissen, als sie kauen kann. Also nun doch der alten Verfuegung nachkommen und die Einstellung anbieten. Begruendung" "geringe Schuld". *** Es waere sehr hilfreich, angesichts der unsaeglich schlecht gemachten Strafanklage wenigstens jetzt die Schuld sauber heraus zu arbeiten

 

Pardon, was fuer Schuld? Tja, ein weiteres Mittel ist es, dei Strafanklage nicht etwa klar zu formulieren. Zum Teufel mit Artikel 6 (3) a MRK. Schliesslich ist dies noetig, um leichter das Recht zu beugen...

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Der Beschuldigte ist unbescholten und beruflich erfolgreich. Er landete als Akademiker bei einer Bank und mietete sich ein grosses Haus in der Stadt und kaufte eine Ranch in Kalifornien. (Laut BVerfG ist eine Beschwer im Alltag durch SASA usw. nachzuweisen und die Tat muss immer im Mittelpunkt von SV-Gutachten stehen. Typisch deutsche Justiz: Lauter Vorschriften, an die sich in der Praxis eh' niemand haelt! Konkret mit Bezug auf Herrn Mollath bezogen, sei gefragt:

 

Funktionierte der Mann? Konnte er arbeiten und Ferraris reparieren? (Also ich wuerde solch einen Traumwagen nur dem allerbesten Mechaniker anvertrauen und sehr schnell merken, wenn dieser extrem psychisch krank ist und in die Geschlossene gehoert). Hat er im Alltag funktioniert? Oder hockte er nur zu Hause und lieferte 1000 Beispiele fuer seinen Wahn?

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6. Wie ladet man jemand in Kalifornien?

Tja, je nachdem, ob man die vielen Vorschriften und Gesetze beachten will, oder aber eben nicht.

Kurzum: Ladung zur HV per Fax! 

 

7. 23 Stunden vor Beginn der HV ist dann ein Psychiater aufzusuchen. (Zunaechst hiess es, gehe zur Landesklinik Hiersau. aber wenn's um Rechtsbeugung geht, ist ein Gelegenheitsgutachter die bessere Wahl). Vor allem vor dem Hintergrund der Kosten. Flug aus L.A., Mietwagen, Hotel, ... das Laeppert sich schnell! Zumal ja allen Beteiligten klar war, dass ja gar keine psychische Stoerung vorlag und dass der Firmenanwalt fuers Luegen bezahlt wurde. Der Mann hatte die komplette Strafanzeige und anschliessend sehr viele "Zahlungen" falsch versichert. Wobei der SV dies haette sehen koennen, wenn er die Kontoauszuege bekommen haette. Doch dies zu verhindern gelang durch die Zensur der Akte. ** so konnte der SV dann aufzeigen, wie der Beschuldigte sich laufend gegen Angaben wehrte, die objektiv falsch waren.

So wurden Zahlungen ueber 1.201, 2 x 1.131,23 und 885,41 und 424,xx anwaltlich bescheinigt, dann aber leider nie erhalten. (Diese "Zahlungen" sind jedoch irrelevant, da die Tat ja nach 10 Minuten vorbei war. Doch wie bei herrn Mollath, lechzt die Justiz nach Wegen, jenseits von GG und der MRK ihne Strafanklage Munition fuer die Psychiatrisierung zu suchen.

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Dessen Gutachten kann der Beschuldigte nicht einmal durchlesen, als es waehrend der HV verteilt wird. (The first axiom of pressure is to deny time to think! Keine Zeit zum Nachdenken zu geben wirkt gut)

 

Es wird Psychiatrisches Sachverstaendigengutachten genannt, ist es aber de facto nicht. Mehr dazu spaeter.

 

8. Die Zeugenliste ist lang - doch fehlt der alles Verschuldende KHK. Wenn der Mann kapiert haette, dass es immer nur um den Zusatnd am Tag der Tat (des "Protokolls") ging und keine spaeteren Zahlungen relevant sein koennen, dann waere die Rechtsbeugung gescheitert. Oder eben nicht - wobei wohl kaum ein KHK sich aufgrund von Gewissensbissen mit einem Staatsanwalt anlegt). 

 

Nicht dass man ueberhaupt Zeugen gebraucht haette - denn die Sachfragen waren ja einfach und anhand der Fakten zu beantworten. (Kurzum, es gab keine einzige falsche Versicherung. Wobei es hilfreich gewesen waere, die angeblich falschen Versicherunge aufzuzuaehlen und zu nummerieren. Aber die StA liesst nicht den Artikel 6 MRK, also was soll's).

 

9. Die HV wird unterbrochen, der Beschuldigte fliegt zurueck nach L.A. 

 

Derweil ergaenzt der SV sein Gutachten um 7 Seiten. Nun wird anhand der ICD-10 Querulantenwahn sicher bescheinigt. Wie stellt man nun sicher, dass ein Beschuldigter nicht schnell ein Obergutachten erstellen laesst? Antwort: Man haelt das "Ergaenzende Sachverstaendigengutachten"  g e h e i m. So liebt es unsere Justiz - immer schoen munkeln und mauscheln, bloss nicht die desinfizierende Wirlung des Sonnenlichts zulassen).

 

10. Der SV ist in wenigen Minuten fertig. Sein eigentliches Gutachten wird ja nur muendlich vorgetragen (was fuer ein grandioser Trick unserer Justiz, die Nachpruefbarkeit zu verhindern! Gepaart mit der Anweisung an die Gerichtsschreiberin, bloss nichts zu protokollieren, ist es nahezu perfekt).

 

Der StA weiss, was der Spass kosten wird - also bietet er einen Deal an. Trage Deine 6 k uebersteigenden Kosten - oder aber Du bekommst den "Jagdschein" (woertliches Zitat).

 

Zuvor gab es noch eine Richterablehnung wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten Begutachtung. (Der Firmenanwalt dichtete dem Beschuldigten "Aufenthalte in der Psychiatrie" an. Und trug vor, der Arbeitsrichter habe "an der Prozessfaehigkeit gezweifelt". 

 

Derselbe Anwalt erreichte die sofortige Entlassung mit seinem fax, in dem der neue AG gewarnt wurde, der Beschuldigte sei ein gemeingefaehrlicher amoklaeufer und habe "500.000.- Schaden angerichtet". *** Was sagt die RAK dazu? "Verjaehrt nach nur 3 Jahren". *** Die wahren Angaben zur Untermauerung eines Insolvenzantrags durch den Beschuldigten als Glaeubiger, die verjaehrten nicht nach 3 Jahren? Interessant!

 

11. Das Urteil

 

Was tun? Schliesslich muss der Einzelrichter ja verhindern, klar zu sagen, was denn nun die Tat gewesen sein soll. Denn es gab ja ueberhaupt keine Straftat.

 

Nun, nach gruendlicher Ueberpruefung durch das Gericht schliesst man sich dem SV an. Der Mann hatte ja nicht einmal die Haelfte der Akte erhalten und keine Ahnung ueber die Sach- und Rechtsfragen oder die Straftat(en) selbst waehrend der 10 Minuten, in denen handschriftlich die eine Seite erstellt wurde.

 

12. Das BZR loeschte die Eintragung des Paragraphen 20 StGB. Ein von einem nur als forensischen SV arbeitendem Arzt in Berlin auf Veranlassung des Beschuldigten wurde das Erstgutachten voellig "verrissen". Der Gelegenheitsgutachter hatte sich unter anderem bei den Eingangsvoraussetzungen zum Paragraphen 20 StGB verheddert. Aber der fehlende Bezug zum Urteil und der anlasstat liess ihn dennoch unter eid SASA und Querulantenwahn versichern. - Strafanzeigen gegen den Luegner blieben - was denn sonst? - ohne Erfolg. aber die StA war klug genug, das Obergutachten nicht zu bezahlen, aber 10 Seiten dazun zu verwenden. Puh, das BZR ist vom Hals und die weise Justiz vernichtet solche Unterlagen nach 5 Jahren. Zwar schreibt das BZRG eine Begutachtung vor der Loeschung vor, doch soll schliesslich Geld gespart werden... Zum Teufel auch mit diesem Gesetz. Denn ein korrupter Staatsanwalt braucht kein Obergutachten - zumal er es ja keinesfalls bezahlen will. Wenn es der Justiz passt, dass gilt ein nur mit 3 Saetzen festgehaltenes Tatgutachten und weniger als 1/5 des Obergutachtens. Toll! Es reichen also 10 von 56 Seiten, wenn es der Justiz gerade so passen sollte!

 

13. Ein OStA bescheinigte zuvor dem BZR, der Beschuldigte haette "100 Tagessaetze" als Strafmass erhalten. Aha - es spricht nun die StA fuer einen ach so unabhaengigen Richter.

 

14. Die Kosten des Obergutachtens von damals 3.500 Euro wurden nie erstattet. Die Justiz ist Weltmeister im Abwimmeln von Antraegen, die sie nicht annehmen will. (Traeumt weiter von rechtlichem Gehoer, Leute).

 

15. Irgendwann wird dann die Wiederholung der HV beantragt.

 

Was tun? Man will ja keineswegs schnell entscheiden oder gar konkret zur Sache Angaben machen oder auch nur die Stellungnahme der StA zu einem solche Antrag mit Vorwuerfen zu Rechtsbeugung dem Beschuldigten zukommen lassen. 

 

Tja, wie war das mit der Zustellung? Der Mann lebt (unbeschwert von SASA, schwerer anderer seelischer Abartigkeit) im Ausland! 

 

Zwar hat er ein Fax, aber man will ja diesmal die Sache rechtsstaatswidrig verzoegern und nicht etwa beschleuigen. Zum Teufel mit einer Ladung! Das Urteil erging vor 10 Monaten...

 

und nun wird es in einer E-mail von einem Leitenden Oberstaatsanwalt mitgeteilt. Als Reaktion auf eine DAB, da womoeglich die Nichtzustellung des Urteils in den Bereich der StA fallen koennte. (Das JuM liess verlautbaren, sowas sei quasi die innere Taetigkeit eines unabhaengigen Richters. Als ob ein dem Gesetzt tatsaechlich unterworfener Richter anordnen koennte, "dieses Urteil 3 Jahre zurueck halten"! Selbstverstanedlich wuerde ein solcher Vorgang die aeussere Taetigkeit des Richters beruehren, die sehr wohl der Dienstaufsicht unterliegen wuerde - ja wenn das JuM ... was es freilich nicht will. Fazit: Der Antrag war unrechtmaessig laut Urteil vom Februar 2012.  (Das Urteil selbst war und ist den Beschuldigten unbekannt. Warum sollte jetzt auf die Verletzung von eklatanten Grundrechten a la Art. 7 (1) MRK i.V.m. Art. 103 (Abs. 1) GG eingegangen werden?!? Denn abweichend von der Strafanklage geht es im Urteil nicht etwa um falsche Versicherung(en) an eides statt, sondern um den Konnex zwischen der Unterschlagung von Loehnen ueber Monate hin zum unerhoerten Vorgang, dass sich ein kleiner Arbeitnehmer als Glaeubiger ausgibt und ein Insolvenzverfahren beantragt. Dieses Gesetz - bitte einen Trommelwirbel vorstellen - ist speziell fuer dieses Urteil vom Einzelrichter erfunden worden! Was sind die Leute auch naiv: "Keine Strafe ohne Gesetz"?!? Bitte fragt mal den Herrn Mollath dazu!!!!!!!!!!! Pardon, es ist ja keine Strafe. Es wird ihm doch aerztlich geholfen und Alle meinten es immer nur gut mit ihm! 

 

 

Sehr geehrter Herr Wagner,

 

auf Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde habe ich die Sachbehandlung in obiger Sache sowie die von Ihnen erhobenen Vorwürfe überprüft. Zu Maßnahmen der Dienstaufsicht besteht danach keine Veranlassung.

 

Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 16.02.2012 Ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Amtsgerichts Pforzheim - xxxxxxxxxx - als unzulässig verworfen. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - hatte in Ihrer Stellungnahme zu Ihrem Gesuch beantragt, dieses zurückzuweisen, weil kein Wiederaufnahmegrund vorliege. Der oben genannte Dezernent der Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat sich diesem Antrag offensichtlich angeschlossen. Im übrigen hat er mehrfache Sachstandsanfragen bei Gericht und Zweigstelle Pforzheim gehalten. Die Sachbehandlung durch ihn ist von mir jedenfalls nicht zu beanstanden.

 

Soweit Sie das Verhalten des zuständigen Richters des Amtsgerichts Karlsruhe rügen, weil er Ihnen die Wiederaufnahmeentscheidung bislang nicht zugestellt habe, stelle ich anheim, sich insoweit dorthin zu wenden. Die Zustellung ist Sache des Amtsgerichts Karlsruhe.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. Spitz

Leitender Oberstaatsanwalt

 

16. Seltsam, wie im Maerchen wird das Wettrennen immer von den Igeln gewonnen.

 

17. Anders als im Maerchen von Des Kaisers Neuen Kleidern wird das Kind schlussendlich von einem SV unter Eid als psychisch krank beschrieben. 

 

18. Es hatte noch eine zweite Strafanzeige gegeben (aufgrund einer Klage zum ArbG, als es um die Lohnkuerzung ging. Damals wurden xxx Arbeitsstunden so "ausgewertet", dass es genau DM 630.- wurden... Die Stempelkarten wurden dann sehr schnell "vernichtet". Aber was zaehlt ist, dass diesmal die StA sehr wohl das Verfahrenshinderniss der fehlenden Unterschrift unter die Strafanzeige erkannte.

 

Allein denselben Fehler hier zuzugeben, wuerde dem Wiederaufnahmeantrag Erfolg bescheren. 

 

19. Es waere auch toll, mal rechtlich die Vfg zu bewerten, die Sache nicht zur HV zuzulassen. Rechtssicherheit? Hoert man oft in Sachen Gustl Mollath! Wenn's aber einem Staatsanwalt passt, dann werden Verfuegungen einfach ausgesessen (zumal wenn solch ein Richter in den Ruhestand geht).

 

20. Und nun sollte mal erforscht werden, wie dieselbe Justiz mit voll ueberfuehrten psychisch kranken Straftatetern umgeht, die wegzusperren kein Interesse besteht. Aber deren Gefaehrlichkeit und Anlasstat vergleichbar waren. Wozu SV-Gutachten erstellen lassen? Wozu ueberpruefen, ob der Beschuldigte ueberhaupt "stationaer in der Psychiatrie" war?! Alles ist unwichtig, denn die Justiz entscheidet, was sie  wie macht.

 

Das Urteil wird womoeglich niemals zugestellt werden. Welch eine elegante Loesung!

 

Oder aber dieser Richter laesst nun diesen Leitenden Oberstaatsanwalt fuer sich sprechen. Schliesslich soll ja am Schein der richterlichen Unabhaengigkeit festgehalten werden!

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Nun konnte ja nie im Urteil auch nur eine einzige falsche Versicherung aufgezeigt werden. (Das LAG Stuttgart sprach dem Beschuldigten einen 5-stelligen Betrag fuer das AV, welches angeblich laengst beendet worden sein sollte laut Strafanzeige), zu. Aber die Justiz ist sehr sorgfaeltig bei dem, was sie als Fakt benutzen will und was nicht. Warum sollte dies bei Herrn Mollath anders sein?

 

 

 

Ein kurzes Märchen:

Es war einmal ein Ermittlungsverfahren, geführt mit Belastungseifer und einseitigen, zielgerichteten Ermittlungen.

Die Anklageschrift wurde von einer Staatsanwaltschaft erstellt, die vielleicht wegen der Arbeitsbelastung oder auch bewusst keinen genauen Blick für die einseitigen Ermittlungen hatte und eine Anklageschrift erstellte.

Das Gericht eröffnete eine Hauptverhandlung, die unter denkwürdigen Umständen durchgeführt wurde und es erging ein unrichtiges Urteil.

Die Verteidigung hat entweder aus Vorsatz oder Unkenntnis eine unzureichende Revision eingelegt.

Die Revision wurde verworfen. Hier gibt es verschiedene Meinungen, es könnte sein, dass eine Pflicht bestanden hätte, dennoch genauer zu prüfen, kann aber auch sein, dass diese Entscheidung rechtmäßig ist, weil allgemein bekannt ist, dass der BGH ja eben keine Tatsacheninstanz ist.

Nun ist ein unrichtiges, aber rechtskräftiges Urteil da, aufgrund dessen heute noch einem Menschen die Freiheit entzogen wird.

 

Die Unrichtigkeit ergibt sich aus dem Urteil selbst, die Beweiswürdigung ist mangelhaft.

Das Volk macht einen Aufschrei, als das Unrecht bekannt wird.

Dennoch gibt es einige wenige, die meinen, das Urteil sei in Ordnung, es habe ein Verfahren gegeben, Gerichtsentscheidungen, Gutachten u.s.w. Welche Motive haben diese Menschen, die Augen zu verschliessen? Unkenntnis? Vorsatz? Persönliche Vorteile?

 

Wer hat nun welche Aufgabe?

Wer ist überhaupt beteiligt?

Wenn die Staatsanwaltschaft nun eine Wiederaufnahme prüft, welcher Art ist das Verfahren vor Einreichung des Antrags?

Ein Justizverwaltungsverfahren? Ein Ermittlungsverfahren?

 

Die Justizministerin hat eine Dienstaufsicht über die Gerichte. Diese sollen Recht sprechen, statt dieses zu beugen.

Sobald Rechtsbeugung im Spiel ist, hat die Justizministerin eine Pflicht, hier einzuschreiten.

 

Was ist, wenn dieses unrichtige, aber rechtskräftige Urteil bestehen bleiben muss, weil die im Gesetz vorgegebenen Wiederaufnahmegründe  unzureichend sind?

Soll dann ein unrichtiges Urteil nur aus Gründen der Rechtssicherheit bestehen bleiben?

 

 

5

Neue Fundstelle: Beurteilungsaufgaben Wahn und Schuldfähigkeit. Die Beurteilungkriterien des Mitherausgebers Dölling des Handbuches der Forensischen Psychiatrie wurden im Fall Mollath nicht beachtet, angewendet und eingehalten.

Zur Bedeutung des Wahns für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB.*

   "Zusammenfassung Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters mit Wahnsymptomatik ist zunächst zu prüfen, ob ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt. Hierzu ist eine gründliche Diagnose von Art und Intensität des Wahns sowie der ihm zugrunde liegenden psychischen Erkrankung erforderlich. Ist ein Eingangsmerkmal gegeben, ist zu erörtern, wie sich der Wahn im jeweiligen Einzelfall auf die Fähigkeit des Täters zur Unrechtseinsicht und seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Hierfür kann ein Blick auf das von Winfried Brugger entwickelte anthropologische Kreuz der Entscheidung hilfreich sein."

    Diese Beurteilungkriterien des Mitherausgebers des Handbuches der Forensischen Psychiatrie wurden im Fall Mollath nicht beachtet, angewendet und eingehalten.“ **

 

* Dölling, Dieter  (2010) Zur Bedeutung des Wahns für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2010) 4:166–169 [DOI 10.1007/s11757-010-0057-4]

** In Medienberichte:

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/medber.htm#Zur%20Bedeutung%20des%20Wahns und

Wahnformen:

http://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#D%C3%B6lling,%20Dieter%20%20%282010%29%20Zur%20Bedeutung%20des%20Wahns

RSponsel schrieb:

Neue Fundstelle: Beurteilungsaufgaben Wahn und Schuldfähigkeit. Die Beurteilungkriterien des Mitherausgebers Dölling des Handbuches der Forensischen Psychiatrie wurden im Fall Mollath nicht beachtet, angewendet und eingehalten.

Da frage ich mich als Nichtpsychologe doch erstmal: Na und?

Ihre Ausführungen wären wesentlich erhellender, wenn Sie für diejenigen, die hier mitlesen (zumeist Juristen), wenigstens mal so ein paar Grundzüge erklären.

Wie wichtig ist dieses Buch? Ist seine Beachtung irgendwo vorgeschrieben? Gibt es auch andere in der Literatur vertretene Methoden? ...

 

Das klingt für mich jetzt erstmal so, als wenn jemand schreibt: "Entgegen der Meinung vom Palandt* hat das Gericht entschieden ..." - eine Aussage, die wohl die meisten Juristen auch mit einem "Na und?" kommentieren würde.

(*für Nichtjuristen: Der Palandt ist der am weitesten verbreitete Kurzkommentar zum BGB.)

 

4

zu #2

Die Bedeutung fehlerrelevanter Bezugsquellen

Die Fehler können in vier absteigende Rangklassen gruppiert werden, je weiter es runter geht, desto mehr muss man denken, belegen, argumentieren und schlüssig beweisen:

a)  Fehler, die nach der höheren Rechtsprechung (BverfG [a1], BGH [a2], Kammer/ OLG festgestellt [a3] sind

b)  Fehler, die klar gegen die interdisziplinären Mindestanforderungen verstoßen. Das tun z.B. alle vom Gericht bestellten vier strafrechtlichen GA im Fall Mollath.

c)  Fehler, die sich einigermaßen klar aus der Fachliteratur ergeben

d)  Spezifische Fehler, die nachvollziehbar aufgezeigt werden können und müssen [d].

 

Die stärkte rechtliche Bindung haben a, gefolgt von b, dann c und d, wobei im Einzelfall dem einen oder anderen Fehler auch ein hoher Rang zukommen kann.

[a1] Verfassungswidrige Einweisung zur Beobachtung.

[a2.1] Hypothesengeleitetes Vorgehen nach dem BGH (Aussagepsychologie) erforderlich: BGH mit Urt. vom 30. Juli 1999 - I StR 618/98 - LG Ansbach (StPO § 244 Abs. 4 Satz 2)

[a2.2] Diagnosesicherheit nach dem BGH Beschluss vom 12. 11. 2004 - 2 StR 367/04 (LG Koblenz), in: BGH: Anforderungen an ein psychiatrisches  Sachverständigengutachten NStZ 2005, 205. Randnummer 2 a) Aus den Gründen des BGH-Beschlusses: “Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann für die Anwendung der §§ STGB § 20, STGB § 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § STGB § 20 StGB vorliegt."

[a3] Persönliche Untersuchung. Kammergericht: Kammergericht Beschluss v. 8.3.1988 - 1 W 880/88. "... Deshalb muss sich aus dem Gutachten regelmäßig ergeben, dass die Feststellungen des das Gutachten erstattenden Arztes auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen beruhen, ..."

[b]  Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten liegen vor.

c1) z.B. die falsche Behauptung, dass Progredienz beim Wahn eintritt, wenn er nicht behandelt wird.

c2)  oder die seit 1881-aktuell belegbare Fachmeinung zur Bedeutung der Exploration als der einzigen Methode  für das Erleben.

[d1] Manipulative Textmontage Dr. Leipziger Induktion Vergiftungswahn (Beweis durch Prof. Kröber), ziemlich wasserdicht und ein Kandidat für höchstrichterlich verbotfähig.

[d2] Sprungbefund Dr. Leipziger:

[d3] SKID-Fehler bei Pfäfflin.

 

Aus dem Zusammenhang ergibt sich meines Erachtens, dass es bei b) heißen muss: (Die) Mindestanforderungen für Schuldfähigkeit- und Prognosegutachten liegen nicht vor.

d1) steht nicht allein, wie in der Strafanzeige zutreffend ausgeführt, ist eine Tendenz nicht zu übersehen, auch noch aus den dafür ungeeignetsten beobachten, wie dem ablesen einer Telefonnummer von Aufdruck einer Verpackung einen "Hinweis" auf eine Persönlichkeitsstörung, eine Paranoia oder sonst was "Gestörtes" abzuleiten.

 

Etwas Out of topic, aber hier anzumerken: Unangenehm ist die Vorstellung, dass solches in der Praxis bei der "Findung" einer psychiatrischen Diagnose und der sich dann gegebenenfalls anschließenden gutachterlichen Stellungnahme zum Antrag auf richterliche Genehmigung zur Unterbringung und Zwangsbehandlung häufiger vorkommt.

Persönlich habe ich erlebt, dass die Behauptung einer Person, Neuroleptika hätten ernsthafte, unter Umständen tödliche Nebenwirkungen im Termin mit dem Amtsrichter zunächst vom Psychiater zurückgewiesen wurden mit der Behauptung, die neuen atypischen Neuroleptika hätten keinerlei ernsthafte Nebenwirkungen und könnten bedenkenlos lebenszeitlich eingenommen werden.  Selbst der Hinweis auf den Beipackzettel wurde zunächst abgetan mit der Bemerkung, hier gehe es ja nur der Industrie um die Risikoabwälzung.

Auch fremdanamnestisch erhobene Angaben können verfälscht und zur gefundenen Diagnose passend gemacht in wörtlicher Rede im Antrag wieder auftauchen. Bei entsprechenden Hinweisen wird in aller Ruhe mündlich korrigiert und dann weiter im Text vorangeschritten. Hinweise auf die dann erschwerte Differentialdiagnose wurden auch schon mit dem Hiunweis abgetan, dass solche Differenzierungen ja an der grundsätzlich gegebenen Indikation  der neuroleptischen Behandlung eh nichts ändern könnten.

 

Im Laufe der Jahrzehnte seit der Eingliederung  der Neuroleptika in die Behandlungsangebote der Psychiatrie ist deren Indikationsbereich eher ausgedehnt worden, mögliche Risiken einer negativen Auswirkung auf den einzelnen Krankheitsverlauf und für das weitere Leben insgesamt der von seelischen Störungen Betroffener aber wurden immer weiter zurückgedrängt, wenngleich sie in  kritischen Beiträgen  auf dieser oder jener größeren Fortbildungsveranstaltung immer wieder eine randständige Zulassung erhalten. Der Mainstream denkt anders, die zunehmend direkt von der Industrei gesponserten wissenschaftlichen Arbeiten sind hinsichtlich Auswahl der Themen und Art und Weise ihrer Publikation einer Selektion unterworfen, das allein führt schon zu einer" Fälschung mit Statistik" auf hohem Niveau, selbst wenn die einzelnen Arbeiten wissenschaftlich einwandfrei sind.

 

Einem, der sagt, er könne diese Welt, diese Gesellschaft, sich selbst oder andere nur aushalten mit einem gewissen Alkoholspiegel, wird man auf die Risiken seines Verhaltens hinweisen, auch wenn man den "Schnaps auf den Schreck" nicht gänzlich ablehnt. Bei psychotischen Störungen und der Einnahme von Neuroleptika ist das ganz anders, da sind halt die Nebenwirkungen in Kauf zu nehmen. Irritierend ist nur, dass die Rate derer, die nach einiger Zeit wieder ausgeglichen oder zumindest ausgeglichener werden, mit der Zunahme der Neuroleptika-Verordnungen abnimmt. Zu beobachten ist das  sowohl im zeitlichen Verlauf in bereits entwickelten Ländern, als auch im Vergleich von Ländern mit unterschiedlichen Möglichkeiten für das Gesundheitssystem, auf Neuroleptika zuzugreifen. Statt der Entwicklung einer differenzierteren Behandlung wird eher geschaut, was man außer den traditionellen Krankheitsbildern sonst noch alles mit Neuroleptika und anderen zentralnervös wirkenden Substanzen behandeln könnte, zumindest in Form einer "Begleitmedikation".

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RA Strate hat wegen der nach § 81 StPO erfolgten Unterbringungen von Herrn Mollath (im Juli 2004 und im Februar/März 2005) Strafanzeige wegen Freiheitsberauibung gegen den anordnenden Richter am AG und den Chefarzt des Bezirksklinikum Bayreuth erstattet. Dieselben Vorwürfe lagen schon im vergangenen Jahr einer Strafanzeige der (anderen) Rechtsanwältin Mollaths gegen den Arzt zugrunde. Eine Verfolgung dieser Strafanzeigen war im August 2012 von der StA Bayreuth sowie der GenStA Bamberg gemäß § 152 Abs.2 StPO abgelehnt worden. Strate bezeichnet diese Entscheidungen nunmehr als "skandalös", "unglaublich" und "rechtsbeugend". Man kann gespant sein, ob der neuerlichen Strafanzeige unter dem Eindruck der jetzt bekannt gewordenen zahlreichen Mängel und Verfahrensfehler in der Sache mehr Erfolg beschieden sein wird. 

Link zur (50seitigen) Strafanzeige.

 

Es ist wirklich einmalig wie man auf dieser Plattform Einblick in einen Fall bekommt, der bisher nur wenigen Bürgern zu Teil wurde. Meistens Personen aus der Justiz bzw. Strafverteidigern.

 

Ich möchte dafür meinen ausdrücklichen Dank an Herrn Prof. Dr. Henning Ernst Müller und den Verantwortlichen beim Beck Verlag aussprechen. Vielen Dank nochmals. 

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Strates Strafanzeige verbreiten!

 

Die dankenswerter Weise verlinkte Strafanzeige des Kollegen Dr. Strate belegt (Seite 47 und 50) die Arbeitsweise der StA bis hinauf zum General. Durch lapidare, inhaltsleere Bezugnahmen wird der Gehalt früherer Anzeigen unterlaufen. Die neue Strafanzeige macht das nunmehr unmöglich. Da sie auch für den Laien gut verständlich ist, sollte sie weite Verbreitung in der Bevölkerung finden.

 

Es ist entlarvend, wie (Stichwort: rechtsbeugende Erzwingungshaft) Strate das - abzuschaffende - System (wie bereits vor ihm Wilhelm Schlötterer, in: Macht und Missbrauch) an das Licht zerrt.

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In der Strafanzeige des Verteidigers sind sowohl Beobachtungen durch das Pflegepersonal als auch von ärztlichem Personal geschildert.

 

Persönlich beauftragt war doch ein Arzt mit der Erstellung des Gutachtens. Dieser Arzt stellt dann ohne Untersuchung ein Gutachten aus und gibt in der Hauptverhandlung einen Befund an.

 

Ein Gutachter hat doch Befundtatsachen selbst zu erheben. Wie kann ein Gutachten erstellt werden, ohne selbst einen Befund erhoben zu haben?

 

Beobachtungen des Pflegepersonals können doch nur sehr bedingt in das Gutachten einfliessen.

 

Leider schweigt die Anzeige über die Erhebung einer Fremdanamnese.

 

 

 

 

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Ich las mal, statistisch sei jeder Mensch etwa 4 Wochen in seinem Leben psychisch krank. Anders als Hannibal Lecter im Film konnte Herr Mollath sehr wohl Attacken aller Art versuchen. Und? Jahr fuer Jahr, keine Fremdgefaehrdung. Keine psychotischen Schuebe. Kein Bettnaessen oder was auch immer zu den Begleiterscheinungen gehoeren koennte.

Nach all den Jahren (seit der Anlasstat, die nicht sauber bewiesen werden konnte) sollte eine Ueberpruefung der Sache doch binnen Stunden oder Tagen moeglich sein. Angesichts der Arbeitsueberlastung wurde doch auch zuvor kaum viel Zeit aufgewendet...

 

Gibt es denn keine Verjaehrung fuer Anlasstaten, die zum Wegsperren den Weg frei machen? Selbst Moerder kommen irgendwann wieder frei!

 

Aus meiner Sicht schuetzt das GG auch Herrn Mollath vor staatlichen Eingriffen jenseits einer Strafanklage. Doch Gutacter koennen wohl beliebig nutzen, was auch immer ihnen gerade passt. Demnach sei Herr Mollath also hochgradig wahnhaft-krank, unveraendert wie vor x Jahren bei der angeblichen Anlasstat?!?

 

Wir brauchen spezielle Versicherungen fuer Gutachter und Richter, die dann fuer fairen Opferausgleich sorgen. Die USA sind da weiter. Irgendwann muss auch hier mal das schwere Unrecht beendet und Herr Mollath entlassen werden - selbst wennn die juristische Aufarbeitung noch Jahre dauern sollte!

 

 

@Lieschen Müller:
Es heißt ja in § 81 StPO Unterbringung zur Beobachtung. Und eigentlich nicht Unterbringung zum Zweck eines Explorationsgesprächs. Der Gutachter kann schließlich kaum 3 Wochen lang 24 Stunden am Tag wach bleiben, um den Untergebrachten rund um die Uhr persönlich zu beobachten. Als Anknüpfungstatsachen kann der Gutachter selbstverständlich auch Erkenntnisse verwenden, die andere gewonnen haben, seien es Zeugenaussagen, ärztliche Behandlungsunterlagen, Stationsberichte o.ä.

 

Wer nicht beobachtet werden will, darf nach BVerfG (grundsätzlich) nicht untergebracht werden. Etwas unklar ist, ob das BVerfG Ausnahmen zulassen will, wenn ein geeignetes Konzept vorliegt. In Rdnr. 20 heißt es recht apodiktisch: ohne Zustimmung darf nicht untergebracht werden, in Rdnr. 21 schreibt das BVerfG dann zur Geeignetheit eines Beobachtungskonzeptes und zu milderen Mitteln.

Offenbar gibt es auch nach dem BVerfG einen verbleibenden Anwendungsbereich des § 81 StPO  für eine Unterbringung trotz verweigerter Explorationsbereitschaft /Bereitschaft zum Erdulden einer Beobachtung. Wie der  aussieht, ist aber etwas rätselhaft.  

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@ klabauter: Lesen Sie doch mal die ersten Seiten der Strafanzeige Strates, dann lernen Sie auch, dass die von Ihnen angeregte Rund-um-die-Uhr-Beobachtung gar nicht zulässig wäre.

Da - anders als vom BVerfG gefordert - auf kein Beobachtungskonzept im Einweisungsbeschluss hingewiesen wird, ist dieser rechtswidrig.

Und welche psychologischen Erkenntnisse aus der Beobachtung gewonnen werden sollen, dass Mollath in seinem Zimmer Weißbrot mit Käse isst und Tee trinkt und sogar im Speisesaal (!!!) isst (Wahnsinn!), bleibt wohl das Geheimnis des Schlechtachters.

Wenn es nicht so traurig wäre ... diese "Begutachtung" hat das Potential, verfilmt zu werden, und zwar à la "Schtonk".

Der Skandal weitet sich aus, je mehr man sich damit befasst. Jeder naehert sich dem Fall auf seine Weise. Doch jene Menschen, die zu Recht in einer Geschlossenen untergebracht sind, unterscheiden sich dann doch massgeblich von Herrn Mollath.

 

Es wurden ja nicht willkuerlich Fremde wie Mitarbeiter des Krankenhauses beschuldigt. Dies waere doch "normal" bei einem tatsaechlich Wahn habenden Kranken?

Auch bestuerzt mich der Umgang mit der Zeit. Selbst ein tobener Volltrunkener koennte schon nach Tagen ausgenuechtert und einsichtig sein. Manchmal wird man vielleicht kurz laut und beherrscht sich dann. Herr Mollath ist ja geradezu vorbildlich in seinem beherrschtsein. (Wer weiss, wie z.B. der fuers Wegsperren verantwortliche SV oder der Richter nach mehr als 6 Jahren damit umgehen wuerden. Selbst Weinkraempfe und Suizidversuche waeren fuer mich als Laien verstaendlich).

Millionenfach leiden Menschen am Zerbrechen von Ehen und Partnerschaften. Was vielleicht noch 3 Monate danach eine heftige emotionale Reaktion ausloesen koennte, laesst einen dann nach vielleicht 24 Monaten kalt. Mit Verlaub, aber die Auswirkung verstrichener Zeit nicht im Gutachten zu behandeln ist ein schrecklicher Fehler! Nicht ohne Grund gibt es doch die Verjaehrung! It's water under the bridge. Nicht so bei  Untergebrachten, wie?!?

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Ganze Seilschaften halten doch zusammen. Es waere ja schlimm, wenn die Justiz auf einmal zugeben wuerde, heillos versagt zu haben. Selbst eine Justizministerin, die diesen Fall als extremes Unrecht einschaetzen wuerde, duerfte nicht ohne gravierende Folgen gegen das Unrecht vorgehen. Biblisch ausgedrueckt: "wer nicht mit mir ist, ist gegen mich. Und wer nicht mit mir sammelt, der zersteuet". Sie haette dann die gesamte Justiz gegen sich! Geht es doch um das bewahren des Anscheins, es gehe immer rechtens zu...

@ Name

 

RA Strate nennt dieses Wegsperren nicht nur rechtsbrüchig, sondern verfassungswidrig

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Der belgische Mörder und Sexualstraftäter und der andere Delikte begangen hat, will nach 8 Jahren entlassen werden und hat laut Fokus gute Aussichten dafür.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Marc_Dutroux

http://www.focus.de/panorama/welt/belgisches-gericht-entscheidet-ueber-freilassung-kindermoerder-dutroux-koennte-bald-wieder-frei-sein_aid_888343.html

 

Und Herr Mollath ist bald 8 Jahre in der Psychiatrie. 

 

Wo ist da die  Verhältnismäßigkeit ?

 

Oder war / ist Herr Mollath gefährlicher als Dutroux ?

 

 

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