Jetzt amtlich: Die neue Düsseldorfer Tabelle 2013

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 05.12.2012

Jetzt ist es amtlich: Das OLG Düsseldorf hat die neue Tabelle bekanntgemacht.

Die Unterthaltsbeträge werden nicht erhöht.

Demgegenüber steigen die Selbstbehalte der Verpflichteten gegenüber

  1. Kinder bis 21 in allgemeiner Schulausbildung im Haushalt eines Elternteils, Pflichtiger erwerbstätig: 1.000 € statt 950 €
  2. wie vor, Pflichtiger nicht erwerbstätig 800 € statt 770 €
  3. volljährige Kinder 1.200 € statt 1.150 €
  4. Ehegatte oder nichteheliche Mutter/Vater 1.100 € statt 1.050 €
  5. Eltern 1.600 € statt 1.500 €
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9 Kommentare

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Das ist zwar vernünftig, da damit die Unterschreitung des Sozialhilfesatzes durch Unterhaltszahlung verhindert werden soll aber obwohl die Erhöhung des SB mit 30-50 € deutlich höher ausfällt, als die Erhöhung des ALG2 Satzes, bleiben die Selbstbehalte meistens noch unter der Bedürftigkeitsgrenze des SGB.

Vor allem in Fällen, in denen der Pflichtige selbst erwerbstätig ist, liegt die Grenze der Bedürftigkeit immer noch deutlich über dem SB für Erwerbstätige.

 

Das liegt vor Allem daran, dass nach SGBII bis zu 330,-€ zum Basissatz hinzuverdient werden dürfen, nach den (ungesetzlichen) Regeln der DT aber auch nach der Erhöhungnur 200,-€.

Das heißt, wenn ein Erwerbstätiger auf oder gar unter den SB von 1.000,-€ gedrückt wird, wird er automatisch selbst wieder bedürftig.

Genau das, was angeblich verhindert werden soll.

Die Tatsache, dass selbst diese überprotortionale Erhöhung des SB diesen Missstand nicht beseitigt, sondern nur abschwächt, zeigt nur, wie absurd diese Regeln immer noch sind.

 

Noch extremer wird das Ganze, wenn der Pflichtige in einer Gegend wohnt, in der man auch nach Sozialhilfestandard nicht mit dem vom Familien"recht" als ausreichend angesehenen Satz von 360,-€ Warmmiete auskommt.

(Wo kann man das überhaupt noch?)

Oder wenn er gar Umgansgkosten zu tragen hat.

Etwas, dass vom Familien"recht" komplett ignoriert wird.

Aber zum Glück nicht vom Sozialrecht.

Die wissen, was man Kindern und Eltern antut, denen man das Umgangsrecht streitig macht.

Der Familienjustiz, der angeblich das Kindeswohl so sehr am Herzen liegt, ist das völlig egal.

 

Wenn man dann noch weitere Vergünstigungen der Hartz4 Empfänger, wie z.B. GEZ-Befreiuung oder vielerorts verbilligte Eintrittskarten berücksichtigt, wird deutlich, dass das sogenannte Abstandsgebot zwischen Erwerbseinkommen und Sozialleistung für Unterhaltspflichtige immer noch auf dem Kopf steht.

 

Unterhaltspflichtigen bleibt weiterhin weniger als Hartz4.

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Gast schrieb: Vor allem in Fällen, in denen der Pflichtige selbst erwerbstätig ist, liegt die Grenze der Bedürftigkeit immer noch deutlich über dem SB für Erwerbstätige.

 

 

Der Selbstbehalt ist eng an das SGB II angelehnt. Durch methodische Unterschiede im Rechenweg (Vorwegabzug von Werbungskosten) ist dies jedoch nicht sofort erkennbar.

Die Begründung kann unter

http://www.dfgt.de/resources/Empfehlungen_Selbstbehalt.pdf

nachgelesen werden.

 

Im Übrigen ist auf die Leitlinien zu verweisen, nach denen individuelle Umstände zu berücksichtigen sind; siehe z.B. Süddeutsche Leitlinien (2012)

"21.5.2 Wird konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung der in den einzelnen Selbstbehalten enthaltenen angeführten Wohnkosten dargelegt, erhöht sich der Selbstbehalt."
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Ja. Eng angelehnt.

Aber durch einige billige Rechentricks eben doch niedriger.

Immer noch.

Wie sonst erklärt es sich, dass beim Sozialgericht bis zu 330,-€ Freibetrag aus Erwerbstätigkeit anerkannt werden, im Familienrecht aber nur 200,- davon übrig bleiben?

Und selbst der DFGT kommt aber aller krampfhaften Runterrechnerei immer noch nicht auf 1.000,-€ sondern liegt selbst noch 17,- € darüber.

Selbst wenn das Sozialrecht auf die Familienjustiz hören würde, wäre er immer noch mit 17,-€ bedürftig.

 

Und da sich das Sozialrecht genausowenig um das Familienrecht schert, wie umgekehrt, kann eben jeder, der vom Familienrichter auf oder unter 1.000,- € rasiert wurde zum Jobcenter laufen, und sich den Unterhalt erstatten lassen.

Bis zur sozialrechtlichen Grenze.

Es nützt also garnichts, wenn die OLGs 1.000,- € für ausreichend für einen Pflichtigen halten, wenn das Sozialrecht das nicht für ausreichend hält.

Nichtmal für Unterhaltspflichtige.

 

Und wie gesagt, Umgangskosten kennt das Sozialrecht auch noch, wovon Familienrichter noch nie etwas gehört haben wollen.

Und wenn der Pflichtige nicht in Brandenburg oder Ostvorpommern wohnt, werden auch noch höhere KDU fällig.

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"Eng angelehnt" vielleicht aber trotzdem immer noch deutlich niedriger.

 

Selbst nach der Berechnung des DFGT, der sich alle Mühe gibt, den Bedarf des Pflichtigen runter zu rechnen, kommt nicht auf 1.000,- sondern auf 1.017,-€.

Selbst nach der Berechnung des DFGT ist der Pflichtige also in Höhe von 17,- € selbst bedürftig.

Durch Unterhaltszahlungen.

Und da sich das Sozialrecht zum Glück genausowenig um das Familienrecht schert wie umgekehrt, berechnen die den Bedarf, auch eines Unterhaltspflichtigen eben nach den sozialrechtlichen Regeln und nicht nach den Wünschen des DFGT oder der Macher der Düsseldorfer Tabelle.

 

Und danach steht eben jedem Erwerbstätigen bis zu 330,- € mehr zu als einem Erwerbslosen.

Nach den Vorstellungen der Familienjustiz aber nur 200,-€. Warum auch immer.

Und deswegen kann eben jeder Erwerbstätige, der von der Familienjustiz auf oder unter 1.000,-€ rasiert wurde zum Jobcenter laufen und dort "Schadensersatz" verlangen.

Wir sind jetzt schon bei 1.147,- €.

 

Und wenn dann noch GEZ dazu kommt, sind wir schon bei 1.164,-

Noch größer wird die Bedürftigkeit, wenn der Pflichtige nicht in Brandenburg oder Vorpommern wohnt, sondern in München oder Hamburg. Dann kommen noch erhöhte KDU hinzu.

Und sogar Umgangskosten erhöhen die Bedürftigkeit.

Auch wenn die Familienjustiz, inkl. dem DFGT auf diesem Ohr vollständig taub ist.

Dafür fühlen sich Familienrichter nicht zuständig.

Sozialrichter schon.

 

Naja und von einer Erhöhung des SB machen Familiengerichte auch praktisch nie Gebrauch.

Ich kenne keinen einzigen Fall, sondern nur Fälle, in denen der SB gesenkt wurde.

Z.B. aufgrund von Einkommensphanatsien.

Und siehe da, auch da folgt das Sozialrecht nicht den Phantasien der Familienrichter.

Der Bedarfssatz wird auch diesbezüglich gleich wieder aufgefüllt.

 

Ein Unterhaltspflichtiger Erwerbstätiger in München, dem seine Kinder nach Hamburg verschleppt wurden, kann sich so seine 1.000,- SB locker über 1.500,- € aufstocken lassen.

 

Da macht es vermutlich gar keinen Spass mehr, Familienrichter zu sein.

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Im Übrigen lässt sich die Differenz auch nicht mit dem Vorwegabzug der Werbungskosten erklärt werden, da diese i.d.R. nur bis 5% anerkannt werden und gerade im Mangefall gerne nochmal zusammengestrichen werden.

Und gerade bei Geringverdienern kommt da wohl dieser Differenzbetrag zusammen.

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Dass Menschen durch das Unterhaltsrecht regelmässig unter die vom Sozialrecht definierte Hungergrenze gedrückt werden, spielte bei einer Selbstbehalterhöhung noch nie keine Rolle. Das Problem war diesmal allein, dass Unterhaltspflichtige mittlerweile massenhaft bei der ARGE anklopfen und sich dort wieder vom Staat holen, was ihnen das Unterhaltsrecht weggenommen hat. Das Handelsblatt formuliert es in seinem Artikel so: "Mit der Erhöhung des Selbstbehalts werde vermieden, dass die Unterhaltspflichtigen reihenweise zu Hartz-IV-Berechtigten werden".

 

Ob Pflichtige verhungern ist egal, aber dass sie selber aus der Staatskasse leistungsberechtigt werden geht gar nicht?

 

Die Erhöhung der Selbstbehalte führt im Endeffekt zu einer leichten Verschiebung der Barunterhaltspflichten an den anderen Elternteil. Erst wenn der auch nichts hat, kann der Gang zur ARGE stattfinden. Eine Entwicklung, die zwangsläufig noch weiter in diese Richtung führen wird und in anderen Ländern schon weiter gedeihen ist - dann werden von vornherein beide Elterneinkommen berücksichtigt, wenn es um Unterhalt für das Kind geht. Kein Wunder in einer Zeit, den der schon zweijährige und jüngere Kinder vollzeit fremdbetreut werden und meistens beide Eltern erwerbstätig sind.

Eric Untermann schrieb:

"Mit der Erhöhung des Selbstbehalts werde vermieden, dass die Unterhaltspflichtigen reihenweise zu Hartz-IV-Berechtigten werden".

Das ist sicher die Absicht und Hoffnung, die sich hinter dieser Erhöhung verbirgt.

Immerhin schon die 2. innerhalb relativ kurzer Zeit.

Es bleibt abzuwarten, wie lange es dauert, bis die Erkenntnis bis in die Familiengerichte vorgedrungen ist, dass auch diese Erhöhung eben nicht ausreicht um das Ziel zu erreichen.

Es wird kein einziger Pflichtiger weniger in den Gängen der JCs sitzen und Aufstockung beantragen, sondern nur die Beträge werden etwas niedriger.

Und da die Erhöhung des SB, anders als die Erhöhung des Unterhalts ansich eben nicht Bestandteil der Dynamisierung von Unterhaltstiteln ist, führt es zwar nicht zur Entlastung der Sozialkassen aber zu einigen Tausend neuen Klagen auf Unterhaltssenkung und damit zu neuer Beschäftigung für die Richterschaft.

Diesmal auf Antrieb der Sozialgerichte.

Aber vielleicht ist das ja auch das das eigentliche Ziel dieser Erhöhung.

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Mit anderen Worten: Den lavierenden Richterinnen und Richter der OLG geht der Stift, dass die Kritik aus Mütter freundlichen Lobbyverbänden und aus den Finanzministerien zu harsch ausfallen könnte, wenn sie den Pflichtigen wahrlich angemessene Selbstbehalte zugestehen.

Das gesamte Geeiere um die Barunterhaltspflicht entfiele größtenteils, wenn das Sorgerecht mal grundlegend reformiert und beide Elternteile als geeignete Betreuer der Kinder sowie als Korrektiv der jeweils anderen anerkannt würden.

 

Aus der Empfehlung des DFGT:

Quote:
Wohnkosten bilden bei der Bemessung des Bedarfs die größte Variable. Sie sind in voller Höhe  bedarfsprägend. Der seit vielen Jahren festgelegte Betrag von 360 Euro sollte beibehalten werden. Er entspricht etwa dem bundesdeutschen Durchschnitt der von den Leistungsträgern übernommenen Wohnkosten. Die Festlegung auf einen generell höheren Wert hätte zwangs-läufig eine weitere Anhebung des Selbstbehalts zur Folge.

ich war in diesem Jahr zwangsläufig umgezogen. Ich hatte zwei Monate intensiv auf den einschlägigen Internetportalen nach kostengünstigen Wohnraum Ausschau gehalten und für Hamburg (Umkreis 10km, Luftlinie, von Arbeitsstätte) eine einzige Wohnung gefunden, die für einen halbwegs angemessenen Umgangsaufenthalt, mehr als ein Zimmer auswies und die Warmmiete von 360€ annähernd erreichte (419€), in Hamburg-Billstedt, 29qm, Altbau.

Unbesehen, dass kein Hamburger Gericht von seinen Leitlinien nennenswert abweicht: Das zuständige Tatgericht liegt in einem anderen OLG-Bezirk, mit durchschnittlich niedrigeren Wohnkosten. Schwer vorstellbar, dass dort, bei gleichlautend für angemessen erachteten Warmmieten, mein SB angehoben worden wäre.

Das Gleiche gilt für die in unserem Fall nicht unerheblichen Umgangskosten: Es werden ausschließlich Benzinkosten berücksichtigt, abzüglich hälftiger Kindergeldanteil. Unterkunft, Verpflegung und Kosten für Bespaßung werden an Familiengerichten komplett ignoriert. Da läppern sich Fehlbeträge im Laufe eines Jahres in dreistelliger Höhe zusammen. Wen interessiert´s?

Comment70 schrieb:

Das Gleiche gilt für die in unserem Fall nicht unerheblichen Umgangskosten: Es werden ausschließlich Benzinkosten berücksichtigt, abzüglich hälftiger Kindergeldanteil. Unterkunft, Verpflegung und Kosten für Bespaßung werden an Familiengerichten komplett ignoriert. Da läppern sich Fehlbeträge im Laufe eines Jahres in dreistelliger Höhe zusammen. Wen interessiert´s?

Ja, da sind die Empfänger von Sozialleistungen eben echt im Vorteil gegenüber den Leuten, die für ihr Geld noch arbeiten gehen.

Was diese Erkenntnis wohl langfristig für Auswirkungen hat?

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