Ihr Kinderlein kommet

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.12.2012
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtAnfechtungAGGSchwangerschaft|4236 Aufrufe

Der Arbeitgeber darf, das ist Allgemeingut, eine Stellenbewerberin im Einstellungsgespräch nicht nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft befragen. Antwortet die Bewerberin auf eine gleichwohl gestellte Frage falsch, kommt eine Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber (§ 123 Abs. 1 BGB) nicht in Betracht. Erst recht ist eine Bewerberin nicht von sich aus, also ohne entsprechende Frage, zur Offenlegung ihrer Schwangerschaft verpflichtet.

Die schwangere Schwangerschaftsvertretung

Das LAG Köln hatte jetzt die besondere Konstellation zu entscheiden, dass die Einstellung gerade zum Zwecke der Vertretung einer schwangeren Stammkraft erfolgen sollte. In einem solchen Fall könnte man das Interesse des Arbeitgebers an der korrekten Beantwortung der Frage höher bewerten als im Normalfall, u.U. sogar eine Offenbarungspflicht anerkennen. Nach Auffassung des LAG Köln muss jedoch auch eine Frau, die befristet zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt wird, dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages nicht offenbaren, dass sie ebenfalls schwanger ist (LAG Köln, Urt. vom 11.10.2012 - 6 Sa 641/12).

AGG steht einer Offenbarungspflicht entgegen

In der Pressemitteilung weist das LAG darauf hin, dass die Frage nach einer Schwangerschaft grundsätzlich als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG bewertet wird. Eine schwangere Frau brauche deshalb auch weder von sich aus noch auf entsprechende Frage vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren. Dies gelte nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.10.2001 – C-109/00, NZA 2001, 1241) selbst dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann. Auch in dem Fall, dass der befristete Vertrag zur Vertretung einer ebenfalls schwangeren Mitarbeiterin dienen sollte, sah das Landesarbeitsgericht keine Ausnahme begründbar. Die wegen Verschweigens der Schwangerschaft erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages (exakt: der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung) durch den Arbeitgeber war deshalb unwirksam. Offen lassen konnte die Kammer, ob in Fällen eines dauerhaften Beschäftigungsverbots eine Ausnahme zu machen wäre. Denn ein solches bestand im entschiedenen Fall nicht. Die Klägerin hatte bis zum Zugang der Anfechtungserklärung gearbeitet.

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