Weg iss er

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 11.12.2012

 

Die Ehefrau will die Scheidung, aber er ist verschwunden.

 

Post kommt als unzustellbar zurück, das Einwohnermeldeamt hat nur die bisherige Anschrift.

 

Einen Arbeitgeber hat er nicht. Vater und Schwester wissen auch nicht, wo er stecken könnte.

 

Zu den Geburtstagen der Söhne ruft er an - im Display erscheint dann eine russische Vorwahlnummer.

Nach Auffassung des OLG Hamm reicht dies nicht aus, um eine öffentliche Zustellung des Scheidungsantrages zu bewilligen.Die öffentliche Zustellung eines Antrages auf Ehescheidung könne nur erfolgen, wenn die Antragstellerin sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die zur Ermittlung des Aufenthalts geeignet sind. An die Feststellung der Voraussetzungen für die Annahme des „unbekannten Aufenthalt“ sind im Hinblick auf das rechtliche Gehör hohe Anforderungen zu stellen.

 

Hier hätte es der Antragstellerin nach Auffassung des Senats oblegen, bei gemeinsamen Bekannten oder Verwandten in Russland nachzufragen. Dass derartige Bekannte oder Verwandte vorhanden seien, habe die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil: sie habe behauptet, dass die Mutter des Antragsgegners noch in Russland wohne. Dass eine Kontaktaufnahme zur Mutter des Antragsgegners nicht möglich sei, behaupte auch die Antragstellerin nicht, da sie einräume, dass sie deren Anschrift über die Schwester des Antragsgegners herausfinden könne. Gleichwohl hat sie entsprechende Ermittlungsbemühungen  nicht dargetan.

 

OLG Hamm vom 20.11.2012 - II-2 WF 157/12

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