MietRÄndG im Bundestag beschlossen

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 13.12.2012

Das MietRÄndG hat seine erste parlamentarische Hürde genommen. Auf der Grundlage der BT-Drucks. 17/11894 haben die Koalitionsparteien dem Gesetz mit 308 Stimmen zugestimmt. Gegenüber dem Regierungsentwurf, der der 1. Lesung zugrunde lag, haben sich folgende wesentliche Änderungen ergeben:
- die Sicherungsanordnung gilt nur im Mietrecht und dort nur bei Räumungsklagen die mit einer Klage auf Zahlung und künftige Leistung verbunden wird; bei Nichterfüllung kann nur per einstweiliger Verfügung auf Räumung vorgegangen werden.
- Räumungsklagen sollen von den Gerichten beschleunigt behandelt werden.
- in der Modernisierungsankündigung muss der Vermieter auf den Ausschluss der Härte nach Ablauf der Frist von einem Monat hinweisen.
-wenn die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist, kann die Landesregierung für einzelne Regionen eine 15%-ige Kappungsgrenze bei § 558 BGB anordnen.

Nun muss die Sache noch durch den Bundesrat.

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