Trennung von der Ehefrau um den Mieter los zu werden

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 19.12.2012
Rechtsgebiete: EigenbedarfFamilienrechtMiet- und WEG-Recht4|8369 Aufrufe

Der Ehemann hat die in seinem Eigentum stehende Wohnung seit 2003 vermietet.

 

Er hat eine Eigenbedarfskündigung daraufgestützt, dass er sich von seiner Ehefrau trennen und in die bislang vermietete Wohnung einziehen wolle.

 

Das Landgereicht Heidelberg hat ihm nach Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin Recht gegeben:

 

Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt die ernsthafte Absicht des Vermieters, eine räumliche Trennung von seinem Ehegatten herbeizuführen und in Zukunft ohne den Ehegatten in der vermieteten Wohnung zu wohnen. Insoweit ist es auch nicht etwa erforderlich, dass die Ehegatten eine Trennung im familienrechtlichen Sinne innerhalb ihrer bisherigen Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) bereits vollzogen haben oder dass sie definitiv die Scheidung beabsichtigen. Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Umzug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung liegen schon dann vor, wenn die Ehegatten sich ernsthaft entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben.

 

LG Heidelberg vom 14.12.2012 - 5 S 42/12

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4 Kommentare

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Stimmt. Was hätte es für Konsequenzen, wenn er die Wohnung zwei Monate später wieder vermieten würde? (Hab mich mit meiner Frau wieder vertragen). Keine, oder? Interessante Möglichkeit, unliebsame Mieter loszuwerden.

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Wenn die Trennungsabsicht nie bestanden hat, lag kein Eigenbedarf und damit keine wirksame Kündigung vor. Der Mieter hätte (theoretisch) das Recht, in die Wohnung zurückzukehren. Darüberhinaus müsste der Vermieter die beiden Umzüge bezahlen.

Im Übrigen hätte er Schadensersatzanprüche (Differenz der alten und  der neuen Miete, u.ä.) aus §§ 280 ff , ggf. 826 BGB.

 

Der Mieter wird jedoch voraussichtlich  in Beweisnot geraten

Wenn der Mieter beweisen kann, dass der Vermieter niemals in die Wohnung eingezogen ist oder die Wohnung offensichtlich nur zum Schein benutzt, dann dürfte es m.E. jedenfalls Beweiserleichterungen für den Mieter geben, so dass der Vermieter im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zumindest darlegen muss, dass er bis zum Tag des Auszugs des Mieters eine Eigennutzung ernsthaft verfolgte (z.B. durch Organisieren des Umzugs, Kauf neuer Möbel, Bestellung eines Telefonanschlusses, etc.).

Es ist ein Irrglaube, dass manche Menschen meinen, sie könnten einfach mal so aus Eigenbedarf kündigen und sich dann darauf berufen, ihre Meinung geändert zu haben. Nichts ist leichter nachzuweisen, als die Tatsache, dass der Vermieter tatsächlich nie in die Wohnung eingezogen ist (z.B. indem man Nachbarn befragt, überprüft wo das Auto nachts geparkt ist, mehrfach an der leeren Wohnung klingelt, jemanden zur tatsächlichen Wohnung klingeln schickt...). Dann wird es auch richtig teuer für den Vermieter und die Detektivkosten muss er natürlich auch erstatten (AG Hamburg WuM 1997, 220; vgl. auch LG Köln WuM 2000, 616).

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