FamFG zum Neujahrstag erneut repariert
von , veröffentlicht am 01.01.2013Hier und dort hatte ich berichtet, dass es bislang streitig war, wo VKH für eine beabsichtigte Beschwerde zu beantragen ist.
Nun hat der Gesetzgeber in einem weiteren versteckten FamFG-Reparaturgesetz (Art. 6 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften BGBl I 2012, 2418 ff) Klarheit geschaffen.
§ 64 I FamFG wird am 01.01.2013 folgender Satz angefügt:
Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
Auch weitere Kleinigkeiten wurden repariert. Der Blick ins Gesetz lohnt.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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