Anwälte müssen keine Frühaufsteher sein
von , veröffentlicht am 12.01.2013Bei der Beurteilung der fiktiven Reisekosten eines nicht am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts hat sich das OLG Nürnberg im Beschluss vom 13.12.2012 – 12 W 2180/12 auch mit der Frage auseinander gesetzt, ab wann ein unzumutbar frühes Aufstehen einem Anwalt abverlangt würde. Nach dem OLG Nürnberg ist ein Aufstehen vor 6 Uhr morgens zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins einem Anwalt – auch im Sommer – unzumutbar!
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenRA Werner Siebe... kommentiert am Permanenter Link
Das ist ein Richter, der sympathischer Weise von sich auf andere schließt.
Arno Lampmann kommentiert am Permanenter Link
Vielen Dank für die Mitteilung der Entscheidung!
Ich konnte sie doch tatsächlich bereits gestern erfolgreich für die Geltendmachung von Übernachtungskosten für einen unserer Mandanten verwenden.
Arno Lampmann