Richter sollten sich für die Wahrheit interessieren

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 13.01.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht3|5898 Aufrufe

 

Während Fritz Teufel weiland vor Gericht aufstand, weil er einen Kausalzusammenhang zwischen Aufstehen und Wahrheitsfindung nicht gänzlich ausschließen wollte, zeigte sich ein Zivilrichter in Chemnitz an der Wahrheitsfindung erst gar nicht interessiert.

 

Jedenfalls lehnte er es ab, einen Beweisantrag in das Protokoll aufzunehmen. Nachdem der Anwalt des Beklagten dem Richter vorgehalten hatte, dass auch er der Wahrheitsfindung verpflichtet sei, entgegnete dieser: „Die Wahrheit interessiert mich nicht.“

 

Ein Befanghenheitsantrag blieb bei LG und OLG Dresden erfolglos.

 

Erst das BVerfG stellte klar, dass der Richter mit seiner Äußerung bekundet habe, dass er an der Erfüllung einer wesentlichen richterlichen Amtspflicht nicht interessiert sei. Nicht tragfähig sei auch die Annahme des OLG Dresden, die Äußerung des Richters, dass ihn die Wahrheit nicht interessiere, sei als Reaktion auf eine sachwidrige Beeinflussung durch den Beklagtenvertreter hinzunehmen, der die Pflicht zur Wahrheitsfindung als Druckmittel eingesetzt habe, um den Richter zur Anhörung des Zeugen zu bewegen. Weshalb in dem Hinweis auf eine bestehende Amtspflicht eine sachwidrige Druckausübung liegen solle, sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, so die Verfassungsrichter. Sie hoben die Beschlüsse des LG Chemnitz und des OLG Dresden auf und verwiesen das Verfahren an das LG Chemnitz zurück.

 

BVerfG v. 12.12.2012 - 2 BVR 1750/12

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3 Kommentare

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Eine etwas ungeschickte Äußerung des Richters und natürlich hätten bereits die Fachgerichte darauf erkennen müssen, daß die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist, wenn ein Richter sich derart äußert, auch wenn er - naheliegend - etwas ganz anderes gemeint hat.

 

Vermutlich wollte er lediglich zum Ausdruck bringen, daß die prozessuale und die tatsächliche Wahrheit, gerade im Zivilprozeß, sehr oft auseinandergehen.  Aufgrund des Beibringungsgrundsatzes wird ja nur selten ein historischer Lebenssachverhalt zum Gegenstand eines Urteils, sondern lediglich das, was die Parteien berücksichtigt wissen wollten. Da werden manchmal bewußt Tatsachen verschwiegen, viel häufiger aber hat die Partei oder ihr Anwalt aufgrund handwerklicher Fehler  bestimmte Tatsachen nicht vorgetragen oder nicht bestritten. Die größte Fehlerquelle bilden jedoch die Umstände, die aufgrund der prozessuallen Darlegungs- und Beweislastverteilung nicht hinreichend dargelegt oder belegt werden können.

 

So hat das, was am Ende im Urteil steht, nur selten etwas mit der "Wahrheit" zu tun. Diese hat den Zivilrichter - anders als in Verfahren in denen die Amtsaufklärungspflicht herrscht - gar nicht zu interressieren, so unbefriedigend das auch manchmal sein mag.

 

 

 

 

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Dann hätte er einfach etwas wie "Die Wahrheit ist relativ" sagen müssen (oder sich verdeutlichend korrigieren), statt eine klare und eindeutige Verneinung seiner richterlichen Amtspflicht zu formulieren. Damit verabschiedet er sich schon vorab vom Rechtsstaat (er macht ein "L'État c'est moi" daraus), egal wie sehr sich ein Zivilrechtsurteil letztlich an Wahrheiten orientiert oder nicht.

Übrigens war es nicht der Beklagte, der den Wunsch hatte einen Zeugen zu hören, sondern ein Volljurist im Gerichtssaal, nämlich sein Anwalt. Der sagte den Satz mit dem Interesse an der Wahrheitsfindung, auf den der Richter so zweifelhaft reagierte.

 

Quote:
Die größte Fehlerquelle bilden jedoch die Umstände, die aufgrund der prozessuallen Darlegungs- und Beweislastverteilung nicht hinreichend dargelegt oder belegt werden können.

  Mag sein, trotzdem gilt auch im Zivilprozess der Wahrheitsgrundsatz aus §138 I ZPO. Die Justiz ist kein rechtsfreier Raum.

RA Schmied schrieb:

 Die größte Fehlerquelle bilden jedoch die Umstände, die aufgrund der prozessuallen Darlegungs- und Beweislastverteilung nicht hinreichend dargelegt oder belegt werden können.

Die größte Fehlerquelle für den Zivilrichter (m/w) bilden die Umstände, die nach seiner/ihrer Meinung nicht hinreichend dargelegt worden sind, denn er/sie muss so früh wie möglich darauf hinwirken, dass ungenügende Angaben ergänzt werden (§ 139 I 2 und IV 1 ZPO), tut das in der Regel jedoch höchst selten und wenn doch, praktisch nie vor dem Verhandlungstermin. 

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