judex calculat - Rechengrößen im Versorgungsausgleich 2013
von , veröffentlicht am 18.01.2013
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,9 % des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 69.600 €/jährlich (West; Ost: 58.800 €).
Die Beiträge werden in Entgeltpunkte (EP) umgerechnet. 1,0 Entgeltpunkte erhält, wer genau den Jahresdurchschnittsverdient getroffen hat. Die Jahresdurchschnittsverdiente betrugen
2011 32.100 €
2012 32.446 € (vorläufig)
2013 34.071 € (vorläufig)
Am Ende des Erwerbslebens werden die Entgeltpunkte addiert und mit dem aktuellen Rentenwert (derzeit 28,07 € West; 24,92 € Ost) multipliziert. Bei Erreichen der Regelaltersrente errechnet sich bei 40 EP (West) also eine Altersrente von 1.122,80 €.
Bei der Einzahlung von Beiträgen, Deckungskapitalen u.ä. (z.B. bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG) gilt für die Umrechnung in EP im Jahr 2013 der Faktor 0,0001552935.
Die Einzahlung von 1.000 € in die gesetzliche RV führt also zur Gutschrift von 0,1552 EP, was bei einem Rentenwert von 28,07 € (West) einer lebenslänglichen monatlichen Rente von 4,35 € entspricht.
Im Jahr 2013 „kostet“ 1 EP 6439,4190 €.
Um 1 € Rente zu bekommen bedarf es 0,036 EP. Diese „kosten“ (0,03 x 6439,419) rund 231,82 €.
Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV beträgt ab 01.01.2013 32.340 € jährlich und 2.695 € monatlich (West).
Der Grenzwert für das Verlangen nach externer Teilung (§ 14 II VersAusglG) beträgt demgemäß hinsichtlich des Ausgleichswertes
bei einem Rentenbetrag 53,90 € (2% von 2.695)
bei einem Kapitalwert 6.468 € (240% von 2.695)
Die Bagatellgrenze (§ 18 VersAusglG) ist bei einem Ausgleichswert erreicht
bei einer Rente mit 26,95 € (1% von 2.695)
bei einem Kapitalwert mit 3.234 € (120% von 2.695).
Der Wert der gesetzlichen RV wird in EP (nicht in einem Rentenbetrag) ausgedrückt. Zur Feststellung der Bagatellgrenzen des § 18 VersAusglG sind die EP in den korrespondierenden Kapitalwert umzurechnen.Dabei gilt der Umrechnungsfaktor (West) von 6439,4190 (Ost:5472,4390). 1 EP (West) entspricht also einem korrespondierenden Kapitalwert von 6.439,4190 €. Die Bagatellgrenze liegt also bei einem Ausgleichswert von 0,5022 EP West (3234 ./. 6439,419 bzw. 0,590 EP Ost (3234 ./. 5472,439).
Um eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, müssen 60 Monate Wartezeit erfüllt sein. Wartezeitmonate können auch durch Anrechte aus dem VA erfüllt werden, dabei gilt gemäß § 52 I SGB I die Formel:
Entgeltpunkte geteilt durch 0,0313 = Wartezeitmonate (höchstens aber Anzahl der Ehemonate)
Beispiel: Die Ehefrau des Beamten hat ein Rentenanrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 3,6029 EP erworben, der Ausgleichswert beträgt somit 1,8015 EP.
1,8015 : 0,0313 =58 Wartzeitmonate, Wartezeit also nicht erfüllt.
Zum 11.08.2010 ist § 7 II SGB VI weggefallen, der Beamte kann jetzt freiwillige Beiträge in die ges. RV einzahlen. Hier würden 2 Monatsbeiträge ausreichen, um die Wartezeit von 60 Monaten zu erfüllen, der Ausgleich ist nicht unwirtschaftlich im Sinne des § 19 II Nr. 3 VersAusglG.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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