LG Frankenthal legt erstmals die nicht geringe Menge von Dimethyltryptamin (DMT) fest

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 24.01.2013

Mit dem LG Frankenthal hat erstmals ein Gericht in einer veröffentlichten Entscheidung die nicht geringe Menge von Dimethyltryptamin (DMT) festgelegt, nämlich bei 3,6 Gramm Dimethyltryptamin-Base (120 Konsumeinheiten zu je 30 mg). Bei DMT handelt es sich um einen Stoff aus der Stoffklasse der Tryptamine. Er kommt in zahlreichen südamerikanischen Pflanzen vor. Beim Konsum kommt es zu starken psychodelischen Effekten.

Die Grenze der nicht geringen Menge ist wichtig für die Bestimmung der einschlägigen Strafnorm und damit auch für den Strafrahmen. Einfach ausgedrückt: je größer die Menge, desto höher die Strafe. Wird die nicht geringe Menge überschritten, ist nicht mehr nur der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1  BtMG, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht, anwendbar, sondern es greifen bei den meisten Tathandlungen die Verbrechenstatbestände des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr),  § 30 Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren ) oder § 30a BtMG  (Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) ein.

Zur nicht geringen Menge von DMT hat das Landgericht in seinem Urteil vom 7.12.2012, 5127 Js 10022/09.2 KLs (= BeckRS 2013, 01454) sachverständig beraten ausgeführt:

„[…] Ausgehend von den heutigen Erkenntnissen über die Indolalkylamin-Derivate, der nicht nach pharmazeutischem Standard illegal hergestellten und ausschließlich profitorientiert vertriebenen Produkte, die unter nichttherapeutischen Gesichtspunkten von Jungerwachsenen konsumiert werden, erscheine es geboten, eine dementsprechende Grenzwertbestimmung der nicht geringen Menge aufbauend auf einer mit LSD vergleichbaren Anzahl von Konsumeinheiten (120) zu jeweils 30 mg vorzunehmen.

Ausgehend von diesen Bezugsgrößen lasse sich für das Betäubungsmittel Dimethyltryptamin, [2-(Indolyl)ethyl]dimethylazan, eine nicht geringe Menge im Sinne des § 29 a BtMG von maximal 3,6 Gramm Dimethyltryptamin (Base) errechnen.

Diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. D, die hinsichtlich der Wirkweise und Konsumformen von Dimethyltryptamin auch mit der betäubungsmittelrechtlichen Literatur in Einklang stehen (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. A., Stoffe Rdnr. 456 ff; Weber, BtMG, 3. A., § 1 Rdnr. 314 f) schließt sich die Kammer an. Im Hinblick darauf, dass DMT eine vergleichbare Wirkung entfaltet wie LSD und Psilocybin/Psilocin ist auch die Zugrundelegung der bei diesen Stoffen festgelegte Menge der Konsumeinheiten (120), die zur Begründung einer nicht geringen Menge heranzuziehen ist (vgl. zu LSD: BGHSt 35, 43; zu Psilocybin und Psilocin: BayOLG StV 2003, 81), gerechtfertigt. Die von dem Sachverständigen angewandte Methode der Berechnung der nicht geringen Menge steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, StraFo 2008, 479 f).

War danach davon auszugehen, dass eine Wirkstoffmenge von 3,6 Gramm Dimethyltryptamin (Base) einen nicht geringe Menge im Sinne des § 29 a BtMG darstellt, so war diese Grenze bei der vorliegend nachgewiesenen Wirkstoffkonzentration von 1,5% und einer Wirkstoffmenge von 24,2 Gramm Dimethyltryptamin deutlich überschritten.“

Zudem beschäftigt sich das Urteil des LG Frankenthal mit der Frage, ob die Bitte, ein anderer möge beim Zoll ein hinterlegtes Paket für ihn abholen, bereits eine versuchte Besitzerlangung ist.

Im konkreten Fall ging es um einen Angeklagten, der sich im Internet etwa 1,6 Kilogramm der DMT-haltigen Substanz „Mimosa hostilis rootbark powder – Jurema“ für 185,- US Dollar bestellt hatte. Es sollte ihm eigentlich an seine Winterresidenz in Thailand geschickt werden, wurde dann irrtümlicherweise doch nach Deutschland geliefert, wobei es vom Zoll entdeckt wurde. Der dennoch eingeworfene Benachrichtigungsschein erreichte einen Verwandten des Angeklagten, der den Angeklagten über das bereitliegende Paket informierte. Der Angeklagte bat den Verwandten darauf hin, das Paket für ihn abzuholen, was dieser auch versuchte. Seitens des Zolls wurde die Aushändigung jedoch verweigert.

Zur Strafbarkeit dieses Verhaltens des Angeklagten führt das LG Frankenthal aus:

„Die ihm zur Last zu legende Tathandlung war vorliegend die Anweisung an seinen Stiefvater, das Paket abzuholen und sich so den Besitz an den Betäubungsmitteln zu verschaffen, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 22, 23 StGB. Zur Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt reicht der Fremdbesitz (hier durch den Stiefvater) aus (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. A. § 29 Teil 11 Rdnr. 4). Der Versuch der Besitzerlangung ist jedoch fehlgeschlagen, die Herausgabe der Lieferung wurde verweigert. Zwar ging dem objektiv eine Einfuhr von Betäubungsmitteln voraus, diese war jedoch mit der Verbringung in das deutsche Hoheitsgebiet bereits vollendet (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. A., § 29 Teil 5 Rdnr. 8; BGH in BGHR, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Einfuhr 5) und vom Angeklagten, der eine Lieferung nach Thailand begehrte, nicht gewollt. Soweit insoweit noch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BtMG in Betracht kam, hat die Kammer von einer Verfolgung nach § 154 a Abs. 2 StPO abgesehen.

Vorliegend handelte es sich bei den tatgegenständlichen Betäubungsmitteln um eine nicht geringe Menge. Das versuchte sich Verschaffen einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln ist als versuchter unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. A., § 29 Teil 11, Rdnr. 27).“

 

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5 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Patzak,

 

bezieht sich der erste Absatz der von ihnen zitierten Begründung auch auf andere Tryptamine oder nur auf das DMT?

 

Mit freundlichen Grüßen

Grindl

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@Grindl:

Das Zitat bezieht sich auf DMT. Die Kammer des Landgerichts zitiert den toxikologisch Sachverständigen, der im Prozess die chemische Zusammensetzung, Wirkung, Konsumform usw. von DMT beschrieben hat. Um meinen Blog-Beitrag übersichtlich zu halten, habe ich auf eine Wiedergabe dieser Ausführungen verzichtet.

Vielen Dank für ihre Antwort!

 

Aufgrund ihres Blog-Eintrages habe ich mich in den letzten Tagen mit den (nicht-)geringen Mengen unterschiedlichester bewusstseinsvernändernder Substanzen auseinandergesetzt. Aus den jeweiligen Urteilsbegründungen kann man sehr schön etnehmen, welchen Gedankengängen die Festlegung einer Konsumeinheit, bzw. entsprechenden Mengen zugrundeliegen. Jedoch bin ich gerade aufgrund dieser detailierten Erörterung mehr als erschrocken, denn die Willkür, die hinter diesen Zahlen steckt ist mehr als offensichtlich!

Die jeweiligen Mengen sind dabei stets von der nicht-geringe Menge des Heroins, welches durch den 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 07.11.1983 (1 StR 721/83) beschlossen wurde, abgeleitet. Im Beschluss wurde berücksichtigt, dass Heroin eine äußerst gefährliche Substanz darstellt, welche nach wenigen Applikationen bereits zu physischen und psychischen Schäden führen kann. Daher hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass 30 Konsumeinheiten (große Schädlichkeit und daher wenige Konsumeiheiten) einer hohen Heroindosis von 50mg (Berücksichtigung der abhängig-machenden Komponente) - also 1,5g Heroind-Hydrochlorid - als nicht-geringe Menge angesehen werden. Anschließende und mit der nicht-geringen Menge des Heroins argumentierende Beschlüsse haben die nicht-geringe Menge des Kokainhydrochlorid bei 5g (keine Konsumeinheit angegeben), die von THC bei 7,5g (500 Konsumeinheiten zu je 15mg) und die des Amphetamins auf 10g der Base (keine Konsumeinheit angegeben) festgelegt. Unabhängig davon, dass ich an die Nützlichkeit des BtMGs glaube, habe ich spaßeshalber auf diese Mengen eingelassen und geschaut, was im Urteil zur nicht-geringe Menge des LSD gesagt wurde. Im Urteil wird dem LSD aufgrund seiner Wirkung eine besondere Gefährlichkeit angedichtet und im Vergleich mit Cannabis ist die "Häufigkeit und Schwere gefährlicher Zwischenfälle [...] wesentlich höher einzuschätzen". Da die Gefährlichkeit einer Substanz sich später in den Konsumeinheiten wiederfindet, kann man jetzt schonmal davon ausgehen, dass der nicht-geringen Menge von LSD deutlich weniger als 500 Konsumeinheiten zugrundeliegen. Anschließend wird noch festgestellt, dass die Beschaffenheit von LSD von derjenigen von Kokain wesentlich abweicht und daher die nicht-geringe Menge nicht anhand derer des Kokains festgelegt werden kann. Das ist ja schön und gut, aber warum kommt man plötzlich auf die Idee den Grenzwert des Amphetamins heranzuziehen (10g Base, keine Konsumeinheit festgelegt, aber plötzliche Argumentation mit 200 Konsumeinheiten)? Vermutlich können nur Personen, die in ihrem Leben noch nicht in den Genuss eines psychedelischen Erlebnisses gekommen sind, eine Verbindung zwischen der LSD- und Amphetamin-Wirkung herstellen. Dieser merkwürigen Verbindung liegt dann auch die geringe Zahl der LSD nicht-geringen Konsumeinheiten von 120 zugrunde (LSD ist ja angeblich aufgrund seiner Wirkweise viel gefährlicher als Amphetamin). Da LSD bereits ab 50µg wirksam ist, wurde die nicht-geringe Menge von LSD auf 6mg festgelegt.

Hierzu muss ich kritisch anmerken, dass beispielsweise beim Heroin die süchtig-machende Komponente bei der Feststellung einer Konsumeinheit herangezogen wurde. Es wurde ja erörtert, dass eine wirksame Dosis weit unter 50mg liegt, abhängige Personen jedoch zur Erzielung einer Wirkung in diesem Bereich dosieren müssen. Das erachte ich als gut und richtig (ich muss trotzdem nochmal erwähnen, dass ich die repressive Drogenpolitik für falsch halte), aber warum werden die existierenden Begleitumstände beim LSD nicht herangezogen? LSD macht nicht süchtig und nach mehrmaliger aufeinanderfolgende Einnahmen stellt sich relativ schnell ein Toleranz ein, wodurch auch bei weiterer Dosissteigerung kein Effekt mehr erzielt wird. Dies als einziges Kriterium zur Erhöhung der Dosis heranzuziehen ist ignorant und zeigt für mich nur, dass die entsprechenden Entscheidungsträger nicht liebsame Kulturen ausgrenzen, bzw. kriminalisieren wollen. Es sollte eigentlich bekannt sein, dass sich unter Psychedelikakonsumenten i.d.R. Personen befinden, die mit Hilfe dieser Substanzen sich selbst und ihre Umwelt erforschen wollen. Um eine entsprechende Bewusstseinserweiterung zu erfahren, sind oftmals deutlich höhere Mengen als die angegebenen 50µg nötig. Das Gleiche Argument gilt übrigens auch für das Psilocin und für das DMT! Meiner Meinung nach muss man, um dieser Sache gerecht zu werden und eine Überkriminalisierung psychedelischer Forschungsaktivitäten zu verhindern, die jeweiligen Konsumeinheiten mindestens um den Faktor 5 (eigentlich noch viel höher, was ja aufgrund der praktisch nicht vorhandenen Toxizität dieser Substanzen mehr als gerechtfertigt wäre) nach oben verändern. Des Weiteren plädiere ich dafür, die Anzahl der Konsumeinheiten aller Substanzen auf ein wissenschaftliches Fundament zu stellen und nicht auf irgendwelche Willkürsentscheidungen. Hierfür eignet sich die Studie von Prof. Nutt aus dem Jahre 2010, wodurch ein wirklicher Vergleich aufgrund der Gefährlichkeit dieser Substanzen stattfinden kann. Nach dieser Studie ist Heroin 8 mal gefährlicher als LSD (die Gefährlichkeit die gegenüber anderen Personen ausgeht liegt praktisch bei 0!), also müsste die Anzahl der Konsumeinheiten zumindest von 120 auf 240 angehoben werden. Da die psychedelische Szene Berücksichtigung finden sollte, muss eine Konsumeinheit bei mindestens 250µg liegen. Die nicht-geringe Menge würde in diesem Fall erst bei 60mg LSD beginnen. Für Psilocin würden wir einen Wert von 275 Konsumeinheiten a 50mg, also ca 14 Gramm reines Psilocin oder 1,4 Kilo Pilzmaterial mit einem Wirkstoffanteil von 1%. Bei DMT wäre der Wert auch viel höher und damit auch gerechter!

 

Ich möchte auch nochmal anmerken, was eine wissenschaftsbasierte Rechtssprechung auf die Alkoholkonsumenten, bzw. -Dealer für Auswirkungen hätte. Nach der Nutt-Studie ist Alkohol mit mehr Risiken für den Konsumenten und die Gesellschaft verbunden als dies beim Heroin der Fall ist. Dementsprechen würde die nicht-gerinde Menge sich durch weniger als 30 Konsumeinheiten errechnen. Aufgrund der schnell eintretenden Toleranz beim Alkohol muss auch hier die Dosis nicht auf die wirksamen Menge festgelegt werden, sondern muss ein wenig nach oben gesetzt werden. Nichtsdestotrotz wäre plötzlich ein Großteil unserer Gesellschaft schwerstkriminell, denn unabhängig von den ganzen Großdealern die wir plötzlich hätten, gibt es mehr als genug Personen, die zwar nicht-geringe Mengen bei sich Zuhause horten, jedoch von diesen nicht-geringen Mengen immer wieder beträchtliche Mengen an Kinder und Jugendliche abgeben werden. Dieser Sachverhalt wird immer bagatelisiert und stattdessen geht man dazu über, geringe Gefahren aus anderen Bereichen überdramatisiert werden (hierzu gehört für mich auch das Thema Legal-Highs, in dem sie Herr Patzak sich ja auch immer hervortun) überzudramatisieren.

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Grindl schrieb:

Ich möchte auch nochmal anmerken, was eine wissenschaftsbasierte Rechtssprechung auf die Alkoholkonsumenten, bzw. -Dealer für Auswirkungen hätte. Nach der Nutt-Studie ist Alkohol mit mehr Risiken für den Konsumenten und die Gesellschaft verbunden als dies beim Heroin der Fall ist. Dementsprechen würde die nicht-gerinde Menge sich durch weniger als 30 Konsumeinheiten errechnen. Aufgrund der schnell eintretenden Toleranz beim Alkohol muss auch hier die Dosis nicht auf die wirksamen Menge festgelegt werden, sondern muss ein wenig nach oben gesetzt werden. Nichtsdestotrotz wäre plötzlich ein Großteil unserer Gesellschaft schwerstkriminell, denn unabhängig von den ganzen Großdealern die wir plötzlich hätten, gibt es mehr als genug Personen, die zwar nicht-geringe Mengen bei sich Zuhause horten, jedoch von diesen nicht-geringen Mengen immer wieder beträchtliche Mengen an Kinder und Jugendliche abgeben werden. Dieser Sachverhalt wird immer bagatelisiert und stattdessen geht man dazu über, geringe Gefahren aus anderen Bereichen überdramatisiert werden (hierzu gehört für mich auch das Thema Legal-Highs, in dem sie Herr Patzak sich ja auch immer hervortun) überzudramatisieren.

Diese Argumentationskette ist ja so alt wie die Sucht- und Rauschmittel.  Es gäbe ja die legalen Drogen, wie den Alkohol, und deshalb müsse man doch auch andere Drogen legalisieren. Gleichbehandlung der Drogen wird da dann auch gefordert. Analog ungefähr so wie diese Argumentation, es gibt ja Kranke, die haben Pest oder Cholera, dann können die sich doch auch noch ein Bein brechen oder die Masern bekommen.

An diesen Argumentationen kann man ja Gefallen finden als Freund der Drogen, in dieser Kultur hier wird seit den Römern und Germanen Alkohol getrunken, in anderen Kulturen wird Kat gekaut, oder es werden diverse Kräuter, wie Cannabis, Marihuana usw. geraucht.

Also auch noch her damit aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz heraus, soll das denn wirklich eine Lösung sein?

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"soll das denn wirklich eine Lösung sein?" Die Tatsache das sie von einer Lösung sprechen setzt schon vorraus das sie den Konsum von Drogen prinzipiell als Problem ansehen, dass ein verantwortungsvoller Umgang damit aber durchaus zur Lebensqualität beitragen kann, so wie es in unserem Kulturkreis in überwiegendem Maße mit Alkohol stattfindet, scheinen sie dabei gänzlich zu ignorieren. So wie es beim Alkohol nicht nur das Komasaufen sondern auch das Bierchen in gemütlicher Runde gibt, ist so ein Umgang auch mit anderen Drogen möglich. Sollte ihre Argumentation auf den Selbstschutz und somit die Bevormundung durch den Staat abzielen, so müsste man dies in der Konsequenz auch auf Extremsportarten und ähnliches anwenden.

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