VKH-Raten als besondere Belastung berücksichtigungsfähig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 25.01.2013

Mit der Frage, ob dann, wenn Verfahrenskostenhilfe für ein weiteres Verfahren beantragt wird, angeordnet werden kann, dass die Ratenzahlung im aktuellen VKH-Verfahren erst nach vollständiger Leistung der Raten aus einem vorangegangenen Verfahren aufzunehmen ist, hat sich das OLG Saarbrücken im Beschluss vom 02.01.2013 – 6 WF 420/12 auseinandergesetzt. Nach dem OLG Saarbrücken sind Ratenzahlungen aus einer vorangegangenen Verfahrenskostenhilfebewilligung im aktuellen VKH-Verfahren als besondere Belastung im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen, ein „Hintereinanderschalten“ der Ratenzahlungen mehrerer VKH-Verfahren ist unzulässig

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Unterstellt die Raten aus dem ersten Verfahren sind höher als 15 €, laufen noch bis zu 48 Monate und rechtfertigen als besondere Belastung in dem weiteren Verfahren die niedrigste Monatsrate von 15 €, dann würde der Kläger bei unveränderten Einkünften in dem weiteren Verfahren mit maximal 48 x 15 €= 720 € belastet. Rechtfertigt die Belastung hingegen keine Monatsrate, so würde der Kläger über § 120 Abs. 4 ZPO nach ablauf der 48 Raten bei der Rate des ersten Verfahrens landen - also z.B. bei 48 x 30 €= 1.440 €. Diese abstrakt denkbare "Ungleich"behandlung erschließt sich mir nicht. Wie lässt sie sich rechtfertigen? Eine Kritik an der Entscheidung des OLG Saarbrücken soll mit meinen Ausführungen nicht verbunden sein -  die gesetzlichen Regelungen an sich werfen hier Fragen auf.

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