BGH: Schadensersatz bei Ausfall des DSL-Anschlusses

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 28.01.2013

Laut einer Pressemitteilung vom 24.01.2013  hat der BGH entschieden, dass bei einem mehrwöchigen Ausfall des DSL-Anschlusses der Kunde grundsätzlich Schadensersatz fordern kann. Das diesbezügliche Urteil des III. Zivilsenats vom 24.1.2013 - III ZR 98/12 - liegt wohl noch nicht im Wortlaut vor.

Pressemitteilung: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=62927&pos=1&anz=15 

Begründung des BGH:

(1) Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut dessen ständige Verfügbarkeit auch im privaten Bereich seit längerem eine zentrale Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung entwickelt hat. Durch das Internet erfährt der Einzelne einen weltweiten und umfassenden Zugang zu Informationen jeglicher Art. Nahezu alle Lebensbereiche werden thematisch und in unterschiedlicher Qualität abgedeckt. Es dient sowohl der Unterhaltung, dem weltweiten Austausch der Nutzer, als auch der Informationsbeschaffung im Rahmen von hochwissenschaftlichen Themen. Zudem wird es auch zunehmend zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Anspruch genommen.

 

(2) Einen Anspruch auf Schadensersatz bezüglich des Nutzungsausfalls von Telefax und Telefon lehnte der BGH im konkreten Fall ab. Nach Auffassung des Gerichts wirkt sich der Wegfall des Faxes im privaten Bereich nicht signifikant aus, da es lediglich dazu dient Texte oder Abbildungen schneller und bequemer zu versenden, als dies über den Postweg möglich wäre. Zudem wird das Fax zunehmend von der E-Mail verdrängt. Auch der Ausfall des Festnetzanschlusses (Telefon) führte vorliegend zu keinem Schadensersatz, da der Kläger durch sein Mobiltelefon ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung stand und er die dadurch zusätzlich entstandenen Kosten geltend machen konnte.

(3) Zur Höhe des Schadensersatzes stellt der BGH auf die marktüblichen, durchschnittlichen Kosten ab, welche bei Bereitstellung eines vergleichbaren DSL-Anschlusses (ohne Telefon/Fax) für den betreffenden Zeitraum, abzüglich der auf Gewinnerzielung und sonstiger erwerbswirtschaftlicher Nutzung betreffenden Wertfaktoren. 

 

Stimmen Sie der BGH-Argumentation zu?

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Das könnte insbesondere bei Anschlusswechseln/Umzügen eventuell dafür sorgen, dass die Anbieter sich etwas mehr Mühe mit einer zeitnahen Umschaltung geben.

 

Mobiltelefon als gleichwertiger Ersatz? Wird dann als Mitverschulden angenommen, wenn man zwar die Festnetznummer im Telefonbuch stehen hat, in Formularen angibt etc., aber die Mobilnummer kaum jemand kennt und man dadurch nicht mehr erreichbar ist?

 

Und gilt das Mobiltelefon auch als Ersatz, wenn es sich um ein Smartphone handelt und damit auch surfen im Netz möglich ist? Da die Dinger sich auch als Hotspot nutzen lassen, ist man ja nichtmal auf das Telefondisplay angewiesen, sondern kann auch mit Smartphone + Laptop ins Netz.

0

Kommentar hinzufügen