Bundesrat winkt MietRÄndG durch

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 01.02.2013

In seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat das MietRÄndG durchgewunken. Nach Art. 77 GG hatte er die Möglichkeit zum Einspruch, den der Bundestag mit gleicher Mehrheit hätte zurückweisen können.

Der Einspruch ist nicht erhoben worden. Ob hier bei den 90 TO-Punkten etwas übersehen wurde, soll dahinstehen. Sofern die Verkündung, also die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, noch in diesem Monat erfolgt, wovon auzugehen ist, tritt das Gesetz am 1.5.2013 in Kraft, Art. 9 MietRÄndG.

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Damit hat der Gesetzgeber das skandalöse Fehlurteil des BGH vom 14.8.2008 (JurBüro 2008,661) ausgemerzt. Der BGH hatte entschieden, dass wenn bei der Räumungsvollstreckung vom Mieter plötzlich ein Untermieter präsentiert wird, die Räumungsvollstreckung selbst dann nicht betrieben werden darf, wenn der Verdacht besteht, dass dem Untermieter der Besitz vom Mieter nur eingeräumt worden ist, um die Zwangsräumung zu vereiteln. Ich habe die Entscheidung in JurBüro 2009,341 und 2012, 283 stark kritisiert, da ein klarerer Fall eines Rechtsmißbrauchs kaum denkbar ist.

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