LAG Hessen: Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Schlafens an der Arbeitsstelle

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.02.2013

Die Klägerin ist als Pflegehelferin in einer Seniorenresidenz der Beklagten beschäftigt. Im März 2010 war sie wegen einer Lungenentzündung eine Woche lang arbeitsunfähig erkrankt. In ihrer ersten Arbeitsnacht nach der Genesung wurde sie um 0.30 Uhr und um 1.45 Uhr von Kolleginnen schlafend in einem zurück geklappten Fernsehsessel mit einem Kopfkissen unter dem Kopf angetroffen. Die vorgeschriebenen Kontrollgänge um 23.00 Uhr, 2.00 Uhr und 5.00 Uhr hat sie ordnungsgemäß absolviert. Die Beklagte hat den Vorfall gleichwohl zum Anlass genommen, der Klägerin außerordentlich zu kündigen (§ 626 BGB). Sie behauptet, die Klägerin habe zumindest in der Zeit von 0.30 bis 1.45 Uhr durchgehend geschlafen und sich dadurch in unverantwortlicher Weise ihrer dienstlichen Pflicht, im Falle eines Notrufs eines Bewohners präsent zu sein, entzogen, ohne irgendwelche anderweitige Vorsorgemaßnahme zu treffen. Sie habe so die ihr anvertrauten älteren Menschen für mindestens 75 Minuten schutz- und hilflos zurückgelassen.

Das LAG Hessen hat - wie schon zuvor das ArbG Wiesbaden - der Kündigungsschutzklage stattgegeben:

Schlaf über einen Zeitraum von 75 Minuten war nicht belegt

Erstens sei durch die Wahrnehmung der beiden Zeuginnen im Abstand von 75 Minuten keineswegs belegt, dass die Klägerin die ganze Zeit durchgehend geschlafen habe. In der Zwischenzeit habe weder jemand versucht, die Klägerin zu erreichen oder sie anzusprechen, noch sei ein Notsignal aus einem der Bewohnerzimmer ausgelöst worden. Es gebe demnach keinen Anhaltspunkt für ein durchgehendes Schlafen der Klägerin zwischen den beiden unstreitigen Momenten.

Schlafraum war offen, Notsignale der Bewohner hätte die Klägerin (vermutlich) wahrgenommen

Zweitens hätten die Parteien auf Befragen der Kammer in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgeführt, dass die Örtlichkeiten im Wohnbereich I so beschaffen seien, dass der Bewohneraufenthaltsraum, in dem die Klägerin sich niedergelassen hatte, auf dem Gang direkt gegenüber dem Dienstzimmer liege, in dem die akustischen Notsignale aufliefen, und zum Gang hin keine Mauer bestehe. Damit könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin weder von den akustischen noch den optischen Notsignalen, die im Gang sichtbar seien, abgeschnitten war. Es stehe daher keinesfalls fest, dass die von der Beklagten beschriebenen dramatischen Folgen für die Heimbewohner bei einem Notfall durch das zeitweise Schlafen der Klägerin überhaupt eintreten konnten.

Erster Arbeitstag nach einer Lungenentzündung

Drittens schließlich fehle es auch an einer negativen Zukunftsprognose. Die Klägerin habe unwidersprochen behauptet, dass sie sich am ersten Arbeitstag nach ihrer Erkrankung - einer Lungenentzündung - noch schwach gefühlt und sich deshalb zum Ruhen niedergelassen habe. Sie befand sich nach Überzeugung des Gerichts daher zum Zeitpunkt des Vorfalls in einer durch diese individuelle Besonderheit gekennzeichneten Situation, die nicht regelmäßig wiederkehren wird.

Die Revision wurde nicht zugelassen (LAG Hessen, Urt. vom 05.06.2012 - 12 Sa 652/11, BeckRS 2012, 75673).

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