Mindestentgelt in der Pflegebranche gilt auch für den Bereitschaftsdienst

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.02.2013
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtMindestlohnPflegebranche|3615 Aufrufe

Die "Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche" (PflegeArbbV) setzt in ihrem § 2 ein Mindestarbeitsentgelt fest. Dieses beträgt aktuell 8,75 Euro/Stunde (West) bzw. 7,75/Stunde (Ost), es wird zum 01.07.2013 um 0,25 Euro auf dann 9,00 Euro bzw. 8,00 Euro angehoben. Die Verordnung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Pflegebetrieben, die überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI) verrichten.

Das LAG Baden-Württemberg hat jetzt über zwei wichtige Auslegungsfragen dieser Verordnung entschieden:

  1. Da es nach § 1 Abs. 3 PflegeArbbV (nur) darauf ankommt, ob die Pflegekraft "überwiegend" pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege verrichtet, sind, wenn dies der Fall ist, auch ihre übrigen Tätigkeiten, insbesondere die hauswirtschaftliche Versorgung (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI), mit dem Mindestentgelt von 8,75 Euro bzw. 7,75 Euro zu vergüten.
  2. Da § 2 PflegeArbbV nicht nach der Art der Tätigkeit differenziert, sind im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit.

Letzteres dürfte vor allem die Nachtstunden betreffen, während derer Pflegebedürftige der Pflegestufe III betreut werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das LAG die Revision zugelassen (LAG Baden-Württemberg, Urt. vom 28.11.2012 - 4 Sa 48/12, BeckRS 2012, 75844).

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