Der ewige Streit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Mittäterschaft oder Beihilfe des Kuriers

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 09.02.2013

Der Streit schwelt schon lange. Ist ein Kurier, der Betäubungsmittel zum Zwecke des Weiterverkaufs durch einen anderen in dessen Auftrag schmuggelt, als Mittäter oder nur Gehilfe am Handeltreiben des Auftraggebers zu beurteilen? Das hat beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durchaus praktische Bedeutung, da die Mindeststrafe beim Mittäter bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), während sie beim Gehilfen gem. §§ 27, 49 StGB auf drei Monate reduziert werden muss.

Nach der älteren Rechtsprechung war bei Kurierfahrern von einem mittäterschaftlichen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen, wenn die Rolle des Kuriers nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung war. Dies war z.B. der Fall, wenn der Täter eine Entlohnung für seine Kuriertätigkeit erhalten sollte oder während des Transports faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel hatte (vgl. dazu Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, § 29/Teil 4, Rn. 259 m.w.N.).

Die neuere Rechtsprechung geht beim Kurier von einer Gehilfenstellung aus, wenn sich die Tathandlung auf den Transport von Betäubungsmitteln zwischen selbstständig agierenden Lieferanten und Abnehmern beschränkt und der Kurierfahrer nicht in der Lage ist, das Rauschgiftgeschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten; ein mittäterschaftliches Handeltreiben liegt aber dann vor, wenn der Beteiligte erhebliche, über den Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, z.B. am An- und Verkauf der Betäubungsmittel beteiligt ist (BGHSt. 51, 219 = NStZ 2007, 338; Körner/Patzak/Volkmer a.a.O., Rn. 260 ff.).

Um genau diese Abgrenzung geht es in einem vom BGH am 8.1.2013 entschiedenen Fall (5 StR 606/12 = BeckRS 2013, 01854). Das Landgericht hatte den Tatbeitrag des Kuriers als Mittäterschaft gewertet. Da dies den BGH nicht überzeugte, hob dieser das Urteil mit folgender Begründung auf:

„Zu der auf Grundlage der Feststellungen nach diesen Maßstäben erforderlichen Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen Mittäterschaft und Beihilfe verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Die Annahme von (Mit-) Täterschaft am Handeltreiben versteht sich vorliegend auch nicht von selbst. Der Angeklagte hat zwar die Einkaufs- und Einfuhrfahrten - bis auf die erste Fahrt, bei der er von einem Tatbeteiligten eingewiesen worden ist - eigenständig und eigenverantwortlich durchgeführt und somit auch einen wesentlichen Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft erbracht. Am eigentlichen Umsatzgeschäft war er jedoch nicht beteiligt. Nach den Feststellungen bestimmte der anderweitig Verfolgte F. mit seinem Lieferanten in Tschechien telefonisch die Art und Menge der zu erwerbenden Betäubungsmittel, die er nach Übergabe durch den Angeklagten gewinnbringend weiterverkaufte, und entlohnte den Angeklagten für die jeweilige Fahrt. Dass der Angeklagte Einfluss auf die Art und Menge der Betäubungsmittel und auf die Frequenz der Einfuhrfahrten nehmen konnte, ist nicht festgestellt. Gleiches gilt für die Risikoverteilung bei Sicherstellung oder sonstigem Verlust der Betäubungsmittel oder des dem Angeklagten für deren Bezahlung von F. überlassenen Geldes.“

 

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