Unzureichende Anwaltsvergütung in Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht
von , veröffentlicht am 21.02.2013Das LSG Bayern hat sich im Beschluss vom 20.11.2012 – L 15 SF 184/11 B E sehr ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich die Verfahrensgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt bei einer Beschwerde vor dem Landessozialgericht gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht nach Nr. 3204 VV RVG oder nach Nr. 3501 VV RVG richtet. De lege lata kam das LSG Bayern zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass nur der Vergütungstatbestand Nr. 3501 VV RVG einschlägig ist. Nach derzeitiger Rechtslage ist die Entscheidung sicherlich – leider – richtig, allerdings sieht das derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eine Neufassung der Vorbem. 3.2.1 VV RVG vor mit der Folge, dass auch dann in derartigen Beschwerdeverfahren der Anwalt die gleichen Gebühren wie in einem Berufungsverfahren erhält.
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