Hinweispflicht des Gerichts auf fehlende Angaben beim PKH-Antrag

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.02.2013

Dass unvollständige oder missverständliche Angaben in einem PKH-Antrag nicht ohne weiteres gegen den Antragsteller gewandt werden können, zeigt der Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 17.01.2013, 5 Ta 10/13. Dort hatte der Antragsteller im Rahmen der PKH-Erklärung bestehende Unterhaltspflichten versehentlich nicht angegeben. Während das Arbeitsgericht den Antragsteller daran festhalten wollte, und ihm eine monatliche Ratenzahlung auferlegt hatte, hatte seine Beschwerde vor dem LAG Schleswig-Holstein Erfolg. Aus § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO folge die gesetzliche Intention, dass das Gericht den Antragsteller auf fehlende Angaben in der PKH-Erklärung sowie fehlende Unterlagen und Belege hinweisen und zur Abgabe einer vollständigen Erklärung Beibringung fehlender Belege unter Fristsetzung auffordern soll.

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