Und weg war der Graf

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 22.02.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht8|6398 Aufrufe

Sie, Gräfin von G. (Jahrgang 1924), und er (Jahrgang 1940) hatten 2010 geheiratet. Sie bestimmten den Namen der Frau Gräfin von G. zum Ehenamen.

 

Er stellte 2011 erwartungsgemäß Scheidungsantrag. Jedoch dann wurde gegen seinen erbitterten Widerstand eine Betreuung für die Ehefrau angeordnet. Die Betreuerin beantragte statt Scheidung der Ehe, Aufhebung derselben mit der Begründung, ihre Durchlaucht, die Frau Gräfin, sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht mehr so gut beieinander gewesen und habe sich nicht mehr frei für oder gegen die Heirat entscheiden können.

 

Das AG gab ihr nach Verwertung des im Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens Recht und hob die Ehe auf (§§ 1314, 1304 BGB). Der Beschluss wurde rechtskräftig.

 

Sodann gab es Streit, ob Herr Graf von G. seinen angeheirateten Namen wohl behalten darf.

 

Nein, sagte letztinstanzlich das OLG Celle:

 

In § 1318 BGB heiße es lediglich: „Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung

 

Der § 1355 V BGB „Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen.“ werde ausdrücklich nicht von § 1318 BGB in Bezug genommen.

 

Und schon war er weg, der schöne Grafentitel

 

OLG Celle v. 06.02.2013 - 17 W 13/12

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

8 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

schon seltsam was die Menschen so treibt ... ein 70-Jähriger der unbedingt noch Graf werden/bleiben will ... vielleicht hat er den Grabstein schon bestellt :)

4

Das soll wohl eine Anspielung auf die geschlechtsspezifische Abwandlung des Namenszusatzes darstellen. Die ist nach dem entsprechenden Reichtsgerichtsurteil vom 10.3.1926 zulässig, ändert aber nichts an der Tatsache, dass diese Silben nur ein Bestandsteil des bürgerlichen Nachnamens und keine Titel sind. Nach beinahe hundert Jahren interessiert das eh nur noch Boulevardblättchen. Wer deswegen heiratet (was in vorliegendem Fall nicht bewiesen ist, es könnte auch glühende Liebe oder klingende Münze gewesen sein), leidet ganz offensichtlich an übersteigertem Narzissmus.

Sehr schade eigentlich.

Außer durch schamloses Kopieren fremden Gedankenguts und im Unterschichtenfernsehen auftretende Pseudoblondinen wird der Adels"titel" und durch nichts so wirksam entwertet wie durch angeheiratete oder adoptierte Gestalten wie die als Anhalter bekannten Marcus Eberhardt oder Hans-Robert Lichtenberg.

Hier wurde eine große Chance vertan ...

Was ist schade? Es gibt keine Titel. Nichtexistenz und Wertloses kann nicht entwertet werden. Gilt vielleicht auch bald für Doktortitel :-)

 

Diese Namensbestandteile von 1920 können so wie andere Namen auch von Geschiedenen weitergegeben werden, wie ausgeurteilt wurde. Beispiel: Edelgard von Großmops heiratet Fritze Müller, der seinen Namen bei der Heirat in Fritz von Großmops ändert. Man lässt sich später scheiden. Fritz von Großmops kann nicht nur den Namen behalten, sondern danach eine Lieschen Kleinschmitt heiraten und damit zur Lieschen von Großmops machen. Die Kinder des Paars Leopold, Siegfried und Adolfa bekommen den Namen auch und werden zu von Großmöpsen. Ist doch nicht schlecht? Durch diese Namensinflation wurde und wird der wertlose Bestandteil noch wertloser. Gut so.

 

Wahrer Adel braucht weder Namen noch Titel :-)

Kommentar hinzufügen