Der Fall Mollath in der Wiederaufnahme

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 23.02.2013

Der Fall Mollath hält mittlerweile seit gut drei Monaten die bayerische Öffentlichkeit in Atem.

Ich hatte in meinem ersten Beitrag (hier) auf einige schon aus dem schriftlichen Urteil erkennbare Schwächen der Beweiswürdigung Bezug genommen. Inzwischen hatte ich Gelegenheit, sehr viele weitere Einzelheiten zu erfahren, die meinen ersten Eindruck, dass hier etwas im Argen liegt, bestätigen bzw. noch weit übertreffen: Nicht nur die Beweiswürdigung, auch die Beweisaufnahme zu den angeklagten Taten in Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung war fehler- und lückenhaft.

Das Wiederaufnahmegesuch

In dieser Woche nun hat Mollaths Verteidiger einen Wiederaufnahmeantrag gestellt (Quelle), in dem außerdem die Verfahrensgeschichte so detailreich dokumentiert wird, wie es bisher noch nicht in der Öffentlichkeit geschehen ist. Wer Gelegenheit hatte, in die Akten dieses Falls Einblick zu nehmen, kennt diese Geschichte bereits. Und wenn man sich ein bisschen länger mit der Sache beschäftigt, hat man noch weit mehr erfahren, denn Strates Wiederaufnahmegesuch muss sich ja auf die Umstände konzentrieren, die nach § 359 StPO aus seiner Sicht als Wiederaufnahmegründe zu nennen sind. Der Antrag überzeugt mich.

Dabei nennt er nicht einmal alle aus meiner Sicht in Betracht kommende Gründe, sondern konzentriert sich weitgehend auf die Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den Vorsitzenden der damaligen Strafkammer.

Um es kurz zu machen: Die Strafsache Mollath ist eine bisher von mir nie gesehene Ansammlung von vorsätzlichen Gesetzesverletzungen, gravierenden Verfahrensfehlern, gepaart mit schweren Verteidigungsfehlern und Versagen von kontrollierenden Instanzen. Hinzu kommt eine – angesichts der (sachlich formulierten) Schreiben Mollaths - geradezu unmenschlich erscheinende Ignoranz der jeweiligen Adressaten.

Einige solcher Fehler kommen in jedem Strafverfahren vor, aber sie werden regelmäßig korrigiert bzw. kompensiert durch die Kontrolle des Richterkollegiums, Sachverständigengutachten, der Revisionsinstanz, der Strafverteidigung, der zur Objektivität verpflichteten Staatsanwaltschaft und die regelmäßigen Überprüfungen der Unterbringung durch Strafvollstreckungskammer. Hier aber haben offenbar alle Kontrollmechanismen versagt. Es ist nachvollziehbar dass es Herrn Mollath so vorkommt, als habe man sich gegen ihn verschworen.

Reaktion bayerischer Richter und Staatsanwälte

Es ist trotzdem erstaunlich schwierig, hohe und höchste Justizjuristen in Bayern davon zu überzeugen, was sie da vor sich haben.  Die Nürnberger Justizsprecherin hat jüngst lediglich ein paar  „handwerkliche Fehler“ im Urteil eingeräumt (Quelle), und meinte damit aber nur die offenkundigen Schreib- und Verwechslungsfehler.

Herr Mollath ist derweil weiterhin im Bayreuther Bezirksklinikum untergebracht – die Strafvollstreckungskammer hat offenbar beschlossen, das Wiederaufnahmeverfahren abzuwarten, bevor man sich wieder mit Herrn Mollath befasst – auch das erscheint mir eine fragwürdige Verfahrensweise. Sobald die Strafvollstreckungskammer davon Kenntnis erhält, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht mehr oder noch nie vorgelegen haben, muss sie die Unterbringung für erledigt erklären. Die Anzeichen dafür haben sich seit November verdichtet. Und wenn nicht die neuen Tatsachen und die mittlerweile offenkundig werdenden Fehler ausreichen, dann sollte man sich ernsthaft darüber Gedanken machen, ob die Unterbringung noch verhältnismäßig ist – bevor das Bundesverfassungsgericht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erneut in einem Unterbringungsfall Geltung verschaffen muss.

Die bayerische Justiz soll bei allem nicht pauschal unter Verdacht gestellt werden. Ich kenne viele hervorragende Juristen und aufrichtige wie nachdenkliche Menschen in der bayerischen Justiz, seien sie als Staatsanwälte oder Richter tätig. Sie können sich bisher einfach nicht vorstellen, dass Herr Mollath tatsächlich zu Unrecht untergebracht ist und empfinden deshalb die Bewertungen in der Presse, im Fernsehen und im Internet als ungerechte und geradezu unverschämte Einmischung in ein alles in allem rechtsstaatlich funktionierendes System. Ich denke, dass gerade die Reaktionen solcher Personen wie des Nürnberger Generalstaatsanwalts  und auch der Justizministerin selbst damit zu erklären sind, dass sie sich erstens loyal vor „ihre“ Behörde stellen wollen, zweitens über den Verfahrensgang unzureichend informiert wurden und drittens deshalb das Ausmaß des Unrechts in diesem Fall unterschätzen. Sie meinen, wie leider auch einige JournalistInnen von Zeit und Spiegel-Online,  im Großen und Ganzen könne man immer noch die (weitere) Unterbringung des Herrn Mollath vertreten. Und die sieben Jahre Psychiatrie habe Mollath sich letztlich durch Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie seiner querulatorisch-wahnhaften und unkooperativen Persönlichkeit selbst zuzuschreiben. In die (rechtskräftige) Entscheidung unabhängiger Gerichte dürften sich Öffentlichkeit und Politik ohnehin nicht einmischen.

Wenn ich aber mit Juristen über die mir bekannten Einzelheiten des Falls spreche, dann gerät das Bild regelmäßig ins Wanken. Meine Gesprächspartner beginnen dann zu verstehen, dass hier möglicherweise doch gravierendes Unrecht im Gange ist und dass die öffentliche Befassung mit dem Fall Mollath nicht nur ein künstlicher Medienhype ist, um der bayerischen Justiz und ihrer Ministerin zu schaden, sondern einen realen Hintergrund hat.

Ich bin auch überzeugt davon, dass jeder redliche Volljurist bei Aktenkenntnis zu dem Ergebnis käme, zu dem ich auch gekommen bin: Hier sind so viele und so erhebliche Fehler gemacht worden, dass die Rechtskraft des Urteils und die weitere Unterbringung des Herrn Mollath nicht mehr mit rechtsstaatlicher Legitimität aufrecht erhalten werden kann.

Staatsanwaltschaft, Psychiatrie, Gericht – alle Institutionen, die sich gegenseitig auch kontrollieren sollen, haben sich teilweise unter schwerwiegender Missachtung von Normen, die einen Beschuldigten schützen sollen, instrumentalisieren lassen zu Entscheidungen, die im Lichte betrachtet gesetzes- und rechtsstaatwidrig sind. Ein Richter hat sich offenbar hinreißen lassen dazu unter grober, teilweise nur mit Vorsatz erklärbarer  Missachtung von Gesetz und Recht  ein Strafverfahren mit einem schwerwiegenden Ergebnis zu produzieren.

Dies gilt schon unabhängig von dem HVB-Bericht, der die Geldgeschäfte von Mollaths Ehefrau (also den Kern des angebliches „Wahns“ bestätigte). Und es gilt auch unabhängig von dem Anruf des Richters bei der Steuerfahndung, die Anzeige Mollaths sei wahnhaft und deshalb nicht weiter beachtlich.

Obwohl das Verfahren zahlreiche revisible Verfahrensverstöße aufwies, wurden diese in der Revision nicht auf zulässige Weise gerügt und sind jetzt für die Wiederaufnahme gleichsam „verbraucht“.

Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg?

Es war am Ende eine richtige Entscheidung der Ministerin, die Staatsanwaltschaft zu beauftragen, einen Wiederaufnahmeantrag vorzubereiten. Denn auf diesem Weg hatten nun neutrale bis dahin nicht befasste Regensburger Staatsanwälte Auftrag und Gelegenheit, die Nürnberger Akten zu prüfen. Und das Erschrecken war, wie man hört, groß. Man hat bisher wohl kaum einmal ein solches ungutes Zusammenwirken von Fehlern und Versäumnissen auf allen Ebenen feststellen können. Ich bin sicher, dass sich dieses Wissen auch in den höheren Etagen der bayerischen Justiz verbreiten wird, auch wenn nicht unbedingt öffentliche Fehlereingeständnisse die Folge sein werden. Der Generalstaatsanwalt in Nürnberg hat eine schwierige Entscheidung zu treffen, denn mit der Wiederaufnahme treten auch Versäumnisse seiner eigenen Behörde zutage. Aber ich bin sicher, er hat die nötige Professionalität, nun auch den staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrag auf den Weg zu bringen – dies wäre ein vertrauensbildendes Zeichen, dass die Justiz selbst bereit ist, Fehler einzuräumen und eine Korrektur einzuleiten.

Zum Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr.3 StPO

Kurz zur rechtlichen Bewertung; dazu kann ja unten noch diskutiert werden. Der Rechtsbeugungsvorwurf stellt einen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr.3 StPO dar, und damit den "absoluten" WA-Grund der strafbaren Amtspflichtverletzung eines mitwirkenden Richters. "Absolut" ist dieser WA-Grund, weil es nicht darauf ankommt, ob die Rechtsbeugung sich direkt auf die Feststellungen des  Urteils ausgewirkt hat. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass jedes Urteil aufzuheben ist, wenn sich herausstellt, dass ein mitwirkender Richter sich "in Beziehung auf die Sache" strafbar gemacht hat. Dieser WA-Grund wurde allerdings bisher in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte meines Wissens noch nie bejaht.

Die anderen Gründe beziehen sich auf neue Tatsachen nach § 359 Nr.5 StPO - der häufigste WA-Grund. Hier muss im Einzelnen geprüft werden, ob diese neuen Tatsachen auch ein anderes Urteil ergeben hätten ("Erheblichkeitsprüfung").

Das LG Regensburg wird mit der Prüfung des WA-Antrags befasst sein. Die Entscheidungsoptionen habe ich am Ende des vorigen Beitrags (Update 20.02.2013) bereits dargelegt.

 

Die ausufernde Diskussion im vorherigen Beitrag wird geschlossen, sie kann natürlich weiterhin nachgelesen werden, und unter diesem Beitrag fortgeführt werden.

 

UPDATE am 7. März 2013

Die heutige Ankündigung aus dem Justizministerium, dass der seit Wochen vorbereitete Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg, das Verfahren im Fall Mollath zugunsten des Untergebrachten wieder aufzunehmen  "in Kürze" gestellt werde (MittBay Zeitung), kommt eigentlich nicht überraschend. Schließlich hat die Justizministerin die Staatsanwaltschaft mit einer solchen Antragstellung beauftragt. Dass die Nachricht jetzt doch bei allen, die den Fall beobachten, mit deutlich spürbarem Aufatmen registriert wird, hängt mit Folgendem zusammen: In den letzten Tagen war der Eindruck entstanden , der Nürnberger Generalstaatsanwalt, der in der Behördenhierarchie über den Regensburgern steht, habe womöglich Zweifel und würde möglicherweise den Antrag doch nicht stellen lassen. Es wurde auch der Vorwurf der "Befangenheit" des GenStA erhoben und dann heute versucht, diesem mit einem Dringlichkeitsantrag im Landtag (von den Freien Wählern und den Grünen) den Fall zu entziehen - der Antrag scheiterte allerdings  (SZ).

Rechtlich ist nach der Gesetzeslage eine staatsanwaltliche Befangenheit weitgehend  irrelevant. Aber im Fall Mollath, in dem es einerseits um die Freiheit eines seit sieben Jahren untergebrachten Menschen geht, andererseits um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die bayerische Justiz, sind eben nicht nur rechtliche, sondern auch politische und öffentlichkeitswirksame Maßstäbe anzulegen.

Dies hat der CSU-Abgeordnete Weidenbusch erkannt (SZ), als er anregte, eine Staatsanwaltschaft außerhalb des OLG-Bezirks Nürnberg mit dem Wiederaufnahmeantrag zu betrauen. Dennoch schiene es mir bedenklich, wenn eine solche Frage durch das Parlament entschieden werden sollte.

Aber wie schon oben in meinem Beitrag angemerkt: Die Nürnberger Staatsanwaltschaft hat das ursprüngliche Strafverfahren gegen Mollath betrieben. Und eine Staatsanwaltschaft hat in einem Strafverfahren nicht nur einseitig die Interessen gegen einen Angeklagten zu vertreten, sondern ist zugleich auch Wächter über die Einhaltung der Verfahrensnormen. Insofern könnten die Verfahrensverstöße, die in dem Verfahren nun zutage getreten sind – teilweise dokumentiert im Antrag Strates – auch auf Versäumnisse der Nürnberger Staatsanwaltschaft hinweisen. Der jetzige Generalstaatsanwalt war zwar damals noch nicht in dieser Funktion, so dass eine persönliche Befangenheit insofern nicht besteht, aber er sitzt dennoch strukturell "zwischen den Stühlen". Ich habe oben in meinem Beitrag schon geschrieben, dass ich in dieser Hinsicht letztlich denke, dass die Professionalität ausreichen müsste, richtig einzuschätzen, dass bei den offensichtlichen und gravierenden Fehler der bayerischen Justiz, die im Wiederaufnahmeverfahren zutage treten werden, nur durch Transparenz und Objektivität Vertrauen in die Institutionen zurück gewonnen werden kann. Mittlerweile müsste das Interesse der bayrischen Justiz deshalb dem Interesse Herrn Mollaths entsprechen.

Ein Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft wird belegen: Nicht nur Herr Mollath, seine Verteidiger und einige Internetblogger sehen, dass das rechtskräftige Urteil gegen Herrn Mollath nicht bestehen bleiben kann - auch die Staatsanwaltschaft sieht das so.

Wenn der staatsanwaltliche Antrag eingereicht ist, wird eine Kammer des LG Regensburg über beide Anträge entscheiden. Die Optionen habe ich hier (am Ende des Beitrags)  schon aufgeführt.

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1119 Kommentare

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Andreas Wittmann schrieb:

@ Robert Stegmann

Lieber Robert,

Ehrensache, dass ich Beschwerde einlege. Ich bin mir nur unsicher, ob ich nicht zusätzlich in meiner Wahlheimat NRW nochmals fundiert Strafanzeige erstatte sollte. Die Fakten bleiben natürlich die gleichen, aber mir selbst schwillt der Kamm, wenn ich überlege, dass offenbar Strafanzeigen gegen Staatsanwaltschaften von eben diesen Staatsanwaltschaften abgewiesen werden können. Hätte nicht die StA Augsburg sich selbst für Befangen erklären müssen?

Und tatsächlich quält mich (nicht nur rhetorisch!) die Frage, wie man den in Bayern eine verbindliche Willenserklärung abgeben muss Auch hinsichtlich von Betreuungsfaellen eine sehr wichtige Frage! Geldgeile Erben wollen den Tod nicht abwarten und (...)  (Man stelle sich nur mal vor, in einem Vergewaltigungsfall würde das mehrmalige "nein" des Opfers als nicht ausreichend qualifizierte Willenserklärung gewertet und die StA lehnt ERMITTLUNGEN ab.).

Überhaupt: Es wurden ERMITTLUNGEN nicht aufgenommen, da ein Anfangsverdacht abgelehnt wurde! Die Aufgabe der StA ist es doch, zu ermitteln. Recht sprechen muss dann ein Gericht, aber dieses muss in Strafsachen halt auf einen Antrag der StA warten. Ob die StA Augsburg Anklage erhoben hätte (sicher nicht...)? Die haben aber sogar das Ermitteln abgelehnt, ich bin wirklich nach wie vor fassungslos!

 

Andi Wittmann

Staatsanwalten kontrollieren doch Alles und waehlen aus, was sie annehmen und wie sie damit umgehen. Kleine Sachen werden verfolgt, grosse Sachen ignoriert. Es fehlt eine klare Linie. Und dann ist entscheidend,  w e r  gegen die Einstellungsverfuegung Beschwerde einlegt:

 

RA X (wie bei den Reifen-Stechereien) oder ein Buerger?

 

Raten Sie mal, wessen Beschwerde fff sein wird!

Andreas Wittmann schrieb:

@ Robert Stegmann

Lieber Robert,

Ehrensache, dass ich Beschwerde einlege. Ich bin mir nur unsicher, ob ich nicht zusätzlich in meiner Wahlheimat NRW nochmals fundiert Strafanzeige erstatte sollte. Die Fakten bleiben natürlich die gleichen, aber mir selbst schwillt der Kamm, wenn ich überlege, dass offenbar Strafanzeigen gegen Staatsanwaltschaften von eben diesen Staatsanwaltschaften abgewiesen werden können. Hätte nicht die StA Augsburg sich selbst für Befangen erklären müssen?

Und tatsächlich quält mich (nicht nur rhetorisch!) die Frage, wie man den in Bayern eine verbindliche Willenserklärung abgeben muss (Man stelle sich nur mal vor, in einem Vergewaltigungsfall würde das mehrmalige "nein" des Opfers als nicht ausreichend qualifizierte Willenserklärung gewertet und die StA lehnt ERMITTLUNGEN ab.).

Überhaupt: Es wurden ERMITTLUNGEN nicht aufgenommen, da ein Anfangsverdacht abgelehnt wurde! Die Aufgabe der StA ist es doch, zu ermitteln. Recht sprechen muss dann ein Gericht, aber dieses muss in Strafsachen halt auf einen Antrag der StA warten. Ob die StA Augsburg Anklage erhoben hätte (sicher nicht...)? Die haben aber sogar das Ermitteln abgelehnt, ich bin wirklich nach wie vor fassungslos!

 

Andi Wittmann

Ich denke, es ist fast egal, ob Beschwerde oder eine Strafanzeige gemacht wird. Beides wird vermutlich "zurückgewiesen bzw. eingestellt".

Was viel wichtiger wäre, dass die Politik einmal definiert festlegt was ein Anfangsverdacht ist.

An dem scheitern meines Wissens über 70% aller Anzeigen.

Ohne Anfangsverdacht gibt es nur Vorermittlungen, die häufig  nicht einmal ausfürlich in den Strafakten stehen.

5

Andreas Wittmann schrieb:

@ Robert Stegmann

Lieber Robert,

Ehrensache, dass ich Beschwerde einlege.

 

Der Vollständigkeit halber hier meine Beschwerdeschrift:

 

 

 

 

Staatsanwaltschaft Augsburg

Herrn

Leitender Oberstaatsanwalt Nemetz

Gögginger Straße 101

86199 Augsburg

 

 

Wuppertal, den 22.03.2013

 

Aktenzeichen 100 Js 109280/13

 

In dem Verfahren über die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung

 

gegen

 

Andrea E i s e n b a r t h und die S t a a t s a n w a l t s c h a f t  A u g s b u r g

und evtl. a n w e i s e n d e M i t a r b e i t e r der Bayerischen Justiz

 

lege ich gegen die mir mit Datum vom 8.03.2013 zugesandte Entscheidung, der Strafanzeige keine Folge zu geben und von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO abzusehen,

 

            B e s c h w e r d e

 

ein, die ich wie folgt begründe:

Dem Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 9.10.2001 ist zu entnehmen:

„Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beo-bachtung kann nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt.“

 

Weiterhin heißt es in diesem Urteil:

 

Mit einer Exploration durch diesen Gutachter erklärte sich der Beschwerdeführer jedoch - auch für die Zukunft - nicht einverstanden und verweigerte die Teilnahme an einem Untersuchungsgespräch.“

 

Zu den wesentlichen Gründen der BVerfG-Entscheidung vom 9.10.2001 gehört auch noch folgende Feststellung:

 

„Das konkrete Untersuchungskonzept muss zudem zur Erlangung von Erkenntnissen über eine Persönlichkeitsstörung geeignet sein, und die Geeignetheit muss wiederum in Gutachten und Beschluss dargelegt werden.“

 

Mein Rechtsverständnis sagt mir, dass wenn also eine Unterbringung zur Beobachtung und zur Exploration erfolgen soll, diese nicht erfolgen kann,

 

a) „wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen“

und wenn

b) im Gutachten und Beschluss nicht dargelegt wird, welches Untersuchungskonzept zur Erlangung von Persönlichkeitsstörungen geeignet ist und verwendet werden soll.

Eine Begutachtung, die Auskunft über die Schuldfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt geben soll, ist ohne ein persönliches Gespräch (Explorationsgespräch) nicht möglich! Eine reine Beobachtung –das sagt der gesunde Menschenverstand– kann hierzu niemals eine verwertbare Auskunft geben.

 

zu a) "Zwischen dem 25.9.2003 und dem 21.3.2005 liegen 29 belegte klare und unmissverständliche Willensäußerungen Mollaths vor, sich psychiatrisch nicht untersuchen oder explorieren zu lassen“ so Rudolf Sponsel aus Erlangen

(für die Leser hier im Blog: http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/AAMWE.htm)

zu b) Das – durch den Beschluss des BVerfG's als erforderliche Voraussetzung im Falle einer psychiatrischen Zwangsbegutachtung –  notwendige Untersuchungskonzept fehlte für die Unterbringung Herrn Mollaths zur Untersuchung und Exploration vollständig.

Daraus folgt schlüssigerweise, dass die Unterbringung des Herrn Mollath nach damals wie heute geltender Rechtssprechung des BVerG widerrechtlich war. Der Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung könnte erfüllt sein.

Dies rechtfertigt nicht nur die Aufnahme von Ermittlungen, es macht sie sogar zwingend erforderlich:

Nach §160 StPO besteht bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte ein Ermittlungszwang wegen aller verfolgbaren Straftaten.

Ihrer Einstellungsverfügung entnehme ich, ich hätte „nichts Neues zu den in der Einstellungsverfügung genannten Tatsachen vorgetragen“.

 

Frau StA Eisenbarth hingegen habe sich „eingehend mit dem Inhalt der zu Grunde liegenden Strafanzeigen befasst und ihre Entscheidung sorgfältig und schlüssig begründet.

 

Beides ist falsch:

Frau Eisenbarth ignoriert in Ihrer Einstellungsverfügung vom 26.02.2013 (Aktenzeichen: 101 Js 100614/13 ) das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aufs gröblichste. Weder erkennt sie die über 20 eindeutigen Willensbekundungen des Herrn Mollath an, noch spricht sie darin das fehlende Untersuchungskonzept, das nach dem Urteil des BVerG unbedingt erforderlich ist auch nur an. Sie erklärt lediglich

"Der Anzeigeerstatter hatte weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen, noch in seinen Beschwerden gegen diese Beschlüsse erklärt, dass er zu keinerlei Exploration bereit sei.“

Das ist UNRICHTIG, wie ich oben bereits dargelegt habe!

 

Das hat aber auch die Staatsanwaltschaft Augsburg so erkannt, ich zitiere:

 

"Zutreffend ist, dass der Anzeigeerstatter Untersuchungen von Beginn der Maßnahme an verweigert hatte." um dann aber zu dem Schluss zu kommen: "Die Begutachtung basierte sodann auf der Verhaltensbeobachtung, wobei es aber entgegen des der Entscheidung des BVerfG zu Grunde liegenden Sachverhaltes nicht an einer freiwilligen Mitwirkung des Anzeigeerstatters fehlte."

Lieber Herr Leitender Oberstaatsanwalt Nemetz,

ich als Bürger erkenne hier klar eine Rechtsbeugung!

 

§ 339 StGB (Rechtsbeugung) sagt: „Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“

Rechtsbeugung ist die bewusst falsche Anwendung des Rechts und wird von Amtsträgern dann begangen wenn sie sich bewusst in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet.

 

Frau Eisenbarth hat aus meiner Sicht der Dinge ihre Entscheidung nicht an Recht und Gesetz (Strafprozessordnung, Ermittlungszwang) sondern –so sie ohne Weisung gehandelt hat– an ihren eigenen Maßstäben ausgerichtet:

 

Für die den Herren Leipziger und Eberl vorgeworfenen Straftaten (Freiheitsberaubung und –verjährt– Rechtsbeugung) bestehen nach wie vor genügend tatsächliche Anhaltspunkte:

 

1. Die Freiheitsberaubung in Form einer Unterbringung hat nachweislich stattgefunden

2. Die Unterbringung geschah unter Zugrundelegung des Entscheids des BVerG widerrechtlich, da der Eingewiesene eine Beobachtung nicht zulassen wollte und sich weigerte an ihr mitzuwirken.

3. Die Unterbringung geschah unter Zugrundelegung des Entscheids des BVerG widerrechtlich, da ihr kein geeignetes Untersuchungskonzept, ja sogar überhaupt kein Untersuchungskonzept zu Grunde lag.

 

Aufgabe der Staatsanwaltschaft  ist, im Falle eines begründeten Anfangsverdacht zu ermitteln.

Frau Eisenbarth verneint einen Anfangsverdacht, in dem Sie diesen gleichzeitig begründet  und stellt daraufhin –wie Sie mir schreiben ohne dafür eine Weisung erhalten zu haben– das Ermittlungsverfahren nach § 152 Abs. 2 StPO ein.

Aus meiner Sicht  entfernt sie sich dabei bewusst in schwerwiegender Weise vom Gesetz. Ihr Handeln richtet Sie dabei als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an ihren eigenen Maßstäben oder mir unbekannten Maßstäben aus.

Die einzige Erklärung für mich wäre, dass  in Bayern die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes nicht gelten. Falls doch, bitte ich Sie bei Ihren Ermittlungen meine hier dargelegten Fakten als Beleg für einen begründeten Anfangsverdacht

  • der Freiheitsberaubung des Herrn Mollath durch die Herren Eberl und Leipziger und
  • der Rechtsbeugung durch die StA Augsburg in Person der Frau Eisenbarth

mit einzubeziehen.

Mir zu unterstellen, meine Strafanzeige sei „anmaßend und abwegig“ halte ich vor dem Hintergrund meiner hier dargelegten Gründe für unanständig.

Wiederum bitte ich Sie um Zusendung einer Eingangsbestätigung und Informationen zum Stand des Verfahrens.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Prof. Dr.-Ing. Andreas Wittmann

5

@Warheitssuchender

Attest der Arztpraxis Reichel.

Was ist denn wirklich über dieses Attest bekannt?

Der Sohn der Frau Dr. Reichel wurde doch nur durch Beate Lakotta ins Spiel gebracht. Gibt es in wirklich?

Die Sprechstundenhilfe soll die Freundin von Petra M.´s Bruder sein, ist da was dran?

Mich erinnert das stark an meine eigene berufliche Vergangenheit. Wann immer ich in einer neuen Firma angefangen bin, ich habe mir immer sofort das Briefpapier der Geschäftsleitung besorgt. So war ich immer in der Lage mir eigene Zeugnisse zu erstellen.

Das sieht mir hier auch ganz so aus als ob jemand das Attest gefälscht hat. Eventuell noch nicht mal auf Originalpapier der Praxis. Das hat Brixner doch gar nicht hinterfragt.

Gustl Mollath hat doch auch ein Exemplar von Petra M. zugefaxt bekommen. Ist das irgendwo einsehbar?

Ich gehe davon aus das die Staatsanwälte hier eine Fälschung aufgedeckt haben was dann natürlich ein WA-Grund wäre.

Wenn Frau Dr. Reichel sich nicht an den Namen Mollath erinnern kann dann war sie sicher nicht die Hausärztin der Petra M. Und die wiederum geht zu einer ihr eher unbekannten Ärztin nach häuslicher Gewalt? Das ist total unüblich.

Aber wir können nur vermuten, hier muss ermittelt werden.

 

3

Deali schrieb:

@Warheitssuchender

Attest der Arztpraxis Reichel.

Was ist denn wirklich über dieses Attest bekannt?

Der Sohn der Frau Dr. Reichel wurde doch nur durch Beate Lakotta ins Spiel gebracht. Gibt es ihn wirklich?

 

Es gibt den Sohn der Frau Dr. Reichel. Sie können ihn hier finden:

http://www.drreichel.de/page1/page1.html

Zumindest zum jetzigen Zeitpunkt ist er auch ordentlich niedergelassen und Facharzt für Allgemeinmedizin. Mit seinem eigenen Briefkopf kann er jetzt auch Atteste ausstellen. Wie es damals war, muss ermittelt werden.

 

5

Psychofan schrieb:

Es gibt den Sohn der Frau Dr. Reichel. Sie können ihn hier finden:

http://www.drreichel.de/page1/page1.html

Zumindest zum jetzigen Zeitpunkt ist er auch ordentlich niedergelassen und Facharzt für Allgemeinmedizin. Mit seinem eigenen Briefkopf kann er jetzt auch Atteste ausstellen. Wie es damals war, muss ermittelt werden.

Ja, danke. Habe ich inzwischen auch gegoogelt. Auch die Sprechstundenhilfe Fr. Simbek ist noch da.

So die denn identisch mit der Freundin ist.

Auf dem Beschluß des Amtsgerichts steht Frau Petra Simbeck. Ist sicher einer der zahlreichen Fehler.

http://www.drreichel.de/page1/page1.html

http://www.gustl-for-help.de/download/2004-05-05-Mollath-Amtsgericht-Ein...

5

@Andreas Wittmann

 

ich hätte als Ergebnis nichts anderes erwartet. Aber diese Nadelstiche tun ihnen weh.

"ist von niemanden zur Verfahrenseinstellung angewiesen worden"

Das ist ja ein tolles Armutszeugnis!

Bitte Beschwerde einlegen, das ist kostenfreies Bürgerrecht!

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Richtlinien für die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat in Brandenburg

http://www.gsta.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb2.c.535884.de&template=seite_gsbb_1

 

Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 160 Abs. 1 StPO im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens

„zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu

erforschen“, sobald sie „durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer

Straftat Kenntnis erhält”. Der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderliche „Anfangsverdacht”

liegt gemäß § 152 Abs. 2 StPO vor, wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte”

für eine „verfolgbare Straftat” vorhanden sind. Die Prüfung des Anfangsverdachts hat somit in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfolgen.

 

 

 

 

 

 

5

 

 

Wann entscheidet jetzt eigentlich die Strafvollstreckungskammer in Bayreuth?

Diese hat doch die Rechtfertigung der Unterbringung zu prüfen. Ein Antrag ist gestellt, zumindest laut Medien und Webseite.

 

Der Wiederaufnahme-Antrag ist doch kein Antrag mit Eilbedürftigkeit. Nur wegen etwas Blitzlichtgewitter wird sich doch eine Kammer keinem Druck aussetzen, um durch Überstunden und Nachtarbeit eine schnellere Entscheidung treffen zu können. Die können doch besten Gewissens auf Bayreuth verweisen. Zumal ja wegen des Falles Mollath vermutlich keine Freistellung von anderen Fällen erfolgt, ginge ja nur durch eine Umorganisation mit Beschluss innerhalb des Gerichts, wegen des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter. Anders bei der Staatsanwaltschaft, Weisungsgebundenheit, da können einige Fälle anderen zugewiesen werden, damit Zeit ist für den Fall aus den Medien.

 

 

Und hat Leipziger nach dem Standesrecht keine Pflichten? Er muss doch der Strafvollstreckungskammer Informationen geben, wenn er meint, dass jemand aus ärztlichen Gesichtspunkten zu Unrecht untergebracht ist ... aber das ist natürlich schwierig, er müsste ja sich selbst widerlegen. Wenn es jetzt in Bayreuth einen anderen Chefarzt geben würde, oder eine Vertretung, weil Leipziger krank wäre, dann könnte diese eine Info ans Gericht nach Bayreuth geben, ohne sich selbst widerlegen zu müssen.

 

Es bleibt die Frage: Wer hat in diesem ernsten Spiel den nächsten Zugzwang? Wer kann, wer muss, wer will?

 

4

Ungeduldig schrieb:

 

 

Wann entscheidet jetzt eigentlich die Strafvollstreckungskammer in Bayreuth?

Diese hat doch die Rechtfertigung der Unterbringung zu prüfen. Ein Antrag ist gestellt, zumindest laut Medien und Webseite.

 

Der Wiederaufnahme-Antrag ist doch kein Antrag mit Eilbedürftigkeit. Nur wegen etwas Blitzlichtgewitter wird sich doch eine Kammer keinem Druck aussetzen, um durch Überstunden und Nachtarbeit eine schnellere Entscheidung treffen zu können. Die können doch besten Gewissens auf Bayreuth verweisen. Zumal ja wegen des Falles Mollath vermutlich keine Freistellung von anderen Fällen erfolgt, ginge ja nur durch eine Umorganisation mit Beschluss innerhalb des Gerichts, wegen des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter. Anders bei der Staatsanwaltschaft, Weisungsgebundenheit, da können einige Fälle anderen zugewiesen werden, damit Zeit ist für den Fall aus den Medien.

 

 

Und hat Leipziger nach dem Standesrecht keine Pflichten? Er muss doch der Strafvollstreckungskammer Informationen geben, wenn er meint, dass jemand aus ärztlichen Gesichtspunkten zu Unrecht untergebracht ist ... aber das ist natürlich schwierig, er müsste ja sich selbst widerlegen. Wenn es jetzt in Bayreuth einen anderen Chefarzt geben würde, oder eine Vertretung, weil Leipziger krank wäre, dann könnte diese eine Info ans Gericht nach Bayreuth geben, ohne sich selbst widerlegen zu müssen.

 

Es bleibt die Frage: Wer hat in diesem ernsten Spiel den nächsten Zugzwang? Wer kann, wer muss, wer will?

 

 

Es hieß, die Strafvollstreckungskammer will sich die Akten erst im Juli vorlegen lassen, um die jährliche Überprüfung vorzunehmen, von Amts wegen. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Sie muss es einmal im Jahr tun, sie darf es aber jederzeit. Sie will aber nicht!

Was aber viel interessanter ist, wie ich finde, ist der Antrag auf Feststellung der Fehleinweisung, den Lorenz-Löblein schon im November des Vorjahres gestellt und im Februar wiederholt hat, weil es darauf keine Reaktion seitens der Kammer gegeben hat. Dass dieser Antrag ignoriert worden und immer noch nicht beschieden ist, ist bis jetzt auch in der öffentlichen Kritik übersehen worden. Mir unverständlich!

Um den Antrag kurz zu erläutern, möchte ich aus dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (Drucksache 15/3652) zitieren:

Quote:

...(§ 67d Abs. 2a – neu – StGB)

Der Entwurf schreibt in Nummer 1 die in Rechtsprechung und weit überwiegendem Schrifttum bislang im Wege analoger Anwendung des § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB entwickelte Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in den Fällen, in denen sich nachträglich ergibt, dass die Tat nicht unter dem Einfluss eines Zustandes im Sinne des § 63 StGB begangen worden ist ("Fehleinweisung"; vgl. hierzu OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 58, 59 f.; OLG Hamm, NStZ 1982, 300; OLG Nürnberg, MDR 1961, 342; Schönke/Schröder/Stree, StGB, § 67d Rn. 14), gesetzlich fest. Der Entwurf akzeptiert damit das Bedürfnis, der Strafvollstreckungskammer die Möglichkeit zu geben, außerhalb des – vom Entwurf vorgesehenen – naturgemäß langwierigen Wiederaufnahmeverfahrens die Fehleinweisung eines tatsächlich nicht psychisch Kranken in ein psychiatrisches Krankenhaus für erledigt zu erklären. Der Entwurf stellt zudem klar, dass die Erledigungserklärung nur aus tatsächlichen Gründen erfolgen kann (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 2003, 222, 223). Die Erledigungserklärung wird allerdings mit der Möglichkeit der Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens zu Ungunsten des Verurteilten (Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b, § 362 Nr. 5 – neu – StPO-E) und der Kompetenz für die Strafvollstreckungskammer verbunden, mit der Erledigungserklärung Untersuchungshaft anzuordnen, um einen etwaigen zu erwartenden Strafausspruch zu sichern (Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b, § 463 Abs. 3 Satz 6 – neu –StPO-E).

 

Der Bundesrat konnte sich mit seinem Vorschlag nicht durchsetzen. Ergo: Es bleibt wohl bei der von ihm dargestellten Analogie. Aber vielleicht kann Herr Professor Müller dazu etwas Genaueres sagen.

Sehr geehrte Kommentatoren,

wie schon damals hier im Blog festgestellt, handelt es sich bei dem nach § 256 StPO verlesenen Attest um eine objektiv unechte Urkunde im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO, da sie nicht von der Fachärztin Dr. Reichel, wie es den Anschein hatte und wie das Attest auch verwertet wurde, sondern von einer anderen Person herrührt. Ob diese andere Person, der Sohn der Frau Dr. Reichel, ein solches Attest ausstellen durfte, ob er selbst Facharzt ist, ob das Attest inhaltlich stimmt etc. spielt zunächst für die Frage, dass objektiv eine unechte Urkunde verlesen wurde, gar keine Rolle. Das Attest war in der Beweiswürdigung der (angeblichen) Körperverletzung Mollaths entscheidend , daher war es auch erheblich für die Urteilsfindung. Frau Lakotta ist zu danken dafür, dass sie dies "aufgedeckt" hat, auch wenn Ihre Absicht eine ganz andere war (und ist?).

Ich gehe davon aus, dass die StA Regensburg auch diesen Grund in ihrem Antrag aufgeführt hat - darauf deutet die Pressemitteilung hin. Selbstverständlich werden die Hintergründe dieses Attests ermittelt, d.h. ein Richter wird sich ggf. noch damit befassen (§ 369 Abs. 1 StPO), evtl. werden die Beteiligten an diesem Attest in einer neuen Hauptverhandlung (§ 370 Abs. 2 StPO) als Zeugen vernommen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Henning Ernst Müller schrieb:

wie schon damals hier im Blog festgestellt, handelt es sich bei dem nach § 256 StPO verlesenen Attest um eine objektiv unechte Urkunde im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO, da sie nicht von der Fachärztin Dr. Reichel, wie es den Anschein hatte und wie das Attest auch verwertet wurde, sondern von einer anderen Person herrührt. Ob diese andere Person, der Sohn der Frau Dr. Reichel, ein solches Attest ausstellen durfte, ob er selbst Facharzt ist, ob das Attest inhaltlich stimmt etc. spielt zunächst für die Frage, dass objektiv eine unechte Urkunde verlesen wurde, gar keine Rolle. Das Attest war in der Beweiswürdigung der (angeblichen) Körperverletzung Mollaths entscheidend , daher war es auch erheblich für die Urteilsfindung.

Gemäß Ihren Ausführungen dürfte somit allein diese unechte Urkunde eine Wiederaufnahme zwingend erforderlich machen. An der Entscheidung des LG Regensburg dürfte somit kein Zweifel bestehen (unter den Augen von Politik, Justizministerium, Presse und Öffentlichkeit wird sich das LG keine solche Blöße geben, hier eine Fehlentscheidung zu treffen)

In einer neuen Hauptverhandlung wird aber sicher geklärt werden, ob und welche Verletzungen bei der Frau Mollath tatsächlich festzustellen waren. Neben dem Attest des Sohnes (mit oder ohne Approbation, mit oder ohne Berechtigung, bei der Mutter mitzuarbeiten, mit oder ohne abgeschlossene Ausbildung) wird sicher auch die Praxis-EDV überprüft werden. Bedeutsam sind ja die ursprünglichen Aufzeichnungen, nicht das später ausgestellte Attest. Wenn der Arzt vermutet, dass die Verletzungen Folgen einer Straftat sind, so ist auch eine Fotodokumentation zwingend vorgeschrieben.

Auch wenn Herr Markus Reichel damals keine Approbation hatte, so wäre er m.E. doch zumindest eine Art Zeuge, der die Verletzungen möglicherweise zumindest als Laie beschreiben und bezeugen kann. Diese Aussage ist dann aber mit viel größerer Skepsis zu bewerten.

Ich vermute mal, trotz 30-jähriger Aufbewahrungspflicht werden die diesbezüglichen Unterlagen in der Praxis-EDV alle verschwunden sein. Der Sohn wird sich nur sehr vage an den Fall erinnern. Doch all dies sollte nicht zum Nachteil des Herrn Molllath gereichen.

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Sehr geehrte Kommentatoren,

zum Radiobeitrag:

Die Journalistin hat mich speziell nach den in der Pressemitteilung erwähnten "neuen Tatsachen" gefragt, nicht nach der unechten Urkunde. Ich habe deutlich gemacht, dass ich hier aufgrund der mir bekannten Einzelheiten Vermutungen habe, aber natürlich nicht weiß, was nun wirklich im Antrag drinsteht. Soweit ich weiß, hat die StA Regensburg sich um Aufklärung bemüht und dazu auch eigene Ermittlungen durchgeführt. In dem verlinkten Radiointerview war schon Vieles möglich, leider konnte ich auch nicht alles sagen, was bedeutsam gewesen wäre - dafür müsste man mind. 20 Minuten Zeit haben.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Psychofan,

ich gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft so argumentiert, dass dieser WA-Grund schlüssig zur WA führt. Ich bin sicher, dass es sich nicht um einen Alibi-Antrag handelt, sondern um einen ernst gemeinten Antrag, das rechtskräftige Urteil aufzuheben.

Wenn es denn so ist, wie Sie vermuten (keine ursprünglichen Aufzeichnungen mehr vorhanden, keine konkrete Erinnerung des Arztes mehr nach über zehn Jahren und sehr vielen Patienten), dann wären die Verletzungen, sofern heute keine Spuren mehr davon zu finden sind, nur noch mit dem Zeugnis der Verletzten zu beweisen. Dies könnte - nach der Würdigung des Gerichts - ggf. dazu führen, dass die Körperverletzung nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden kann.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Neue Überlegungen zur Strategie der bayerischen Mollath-Justiz - Plan B  (20.3.13)

Plan B lautet kurz und bündig: relativ zu den damaligen Erkenntnissen hat die bayerische Mollath-Justiz alles richtig gemacht.

     Nachdem Plan A, das Kippen der öffentlichen Meinung trotz beachtlicher medialer Assistenz nicht geglückt ist, greift nun evtl. Plan B. Der könnte wie folgt gedacht sein. Nachdem der Wiederaufnahmeantrag der Regensburger Staatsanwaltschaft ausschließlich auf "neuen Tatsachen" beruhen soll, kann eigentlich nichts schief gehen, selbst wenn die neue Hauptverhandlung nach Wiederzulassung zu einem Freispruch Mollaths führen würde, wovon man nicht  voreilig und unkritisch ausgehen sollte, weil wir es bei der Mollath-Justiz möglicherweise mit hochgradig starrsinniger und sophistischer Rabulistik (Rechthaberei um jeden Preis) zu tun haben. Einen überzeugenden Vorgeschmack hat ja bereits die Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwältin geliefert. Die bayerische Mollath-Justiz könnte sich mit dem einfachen Argument aus dem Schneider mogeln: ja, wenn das damals schon bekannt gewesen wäre, dann hätte auch das damalige Verfahren ganz sicher einen anderen Verlauf genommen. Damit hätten sie  - bei den seinerzeit  nicht bekannten falschen Kenntnissen - alles richtig gemacht und die bayerische Mollath-Justiz stünde in ihrem Selbstbild einigermaßen ordentlich da. Dann gibt es aber noch Dr. Strates irgendwie störenden Wiederaufnahmeantrag. Wohin dessen Reise gedacht sein könnte, kann man vielleicht der schon erwähnten Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwältin zu Dr. Strates Anzeige entnehmen.

               

 

 

 

RSponsel schrieb:

Neue Überlegungen zur Strategie der bayerischen Mollath-Justiz - Plan B  (20.3.13)

Plan B lautet kurz und bündig: relativ zu den damaligen Erkenntnissen hat die bayerische Mollath-Justiz alles richtig gemacht.

     Nachdem Plan A, das Kippen der öffentlichen Meinung trotz beachtlicher medialer Assistenz nicht geglückt ist, greift nun evtl. Plan B. Der könnte wie folgt gedacht sein. Nachdem der Wiederaufnahmeantrag der Regensburger Staatsanwaltschaft ausschließlich auf "neuen Tatsachen" beruhen soll, kann eigentlich nichts schief gehen, selbst wenn die neue Hauptverhandlung nach Wiederzulassung zu einem Freispruch Mollaths führen würde ....

Plan B könnte in der Tat aufgehen. 

So wie deutsche Justizjuristen, nicht nur bayerische, gestrickt sind darf es Justizkriminalität einfach nicht geben, und deswegen kann es sie gar nicht geben. 

Ich möchte nicht wissen, wie viele Juristen in der Justiz jetzt schon dafür freigestellt sind, alles mögliche zu unternehmen, damit an Richtern und Staatsanwälten nichts Negatives hängenbleibt. 

Nach allem was man jetzt schon über bestimmte Richter, Staatsanwälte, Sachverständige, auch Rechtsanwälte, weiß, eine förmliche, "offizielle" Feststellung durch ein Gericht ist da gar nicht mehr erforderlich, kann man nur hoffen, daß einige Akteure der Causa Mollath in ihrem Umfeld in Zukunft der Verachtung durch ihr Umfeld anheimfallen werden, wenn sie schon strafrechtlich nicht (mehr) für ihr Agieren zur Rechenschaft gezogen werden ....

Dr. Matschke schrieb:

Plan B könnte in der Tat aufgehen. 

So wie deutsche Justizjuristen, nicht nur bayerische, gestrickt sind darf es Justizkriminalität einfach nicht geben, und deswegen kann es sie gar nicht geben. 

Ich möchte nicht wissen, wie viele Juristen in der Justiz jetzt schon dafür freigestellt sind, alles mögliche zu unternehmen, damit an Richtern und Staatsanwälten nichts Negatives hängenbleibt. 

Nach allem was man jetzt schon über bestimmte Richter, Staatsanwälte, Sachverständige, auch Rechtsanwälte, weiß, eine förmliche, "offizielle" Feststellung durch ein Gericht ist da gar nicht mehr erforderlich, kann man nur hoffen, daß einige Akteure der Causa Mollath in ihrem Umfeld in Zukunft der Verachtung durch ihr Umfeld anheimfallen werden, wenn sie schon strafrechtlich nicht (mehr) für ihr Agieren zur Rechenschaft gezogen werden ....

 

Davon bin ich nicht so sehr überzeugt.

Wir wissen nicht, was im Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg steht. Ich bin aber fest davon überzeugt, dass er nicht so weichgespült ist, wie es uns die Justizbehörden in Nürnberg weiß machen wollen.

 

Bisher hat RA Strate noch keine offizielle Stellungnahme dazu abgegeben. Ein Zeichen dafür, dass da noch etwas im Busch ist, von dem wir nichts wissen.

 

Das Frau RAin die Anzeige des Herrn RA Schmid nun unterstützt und damit die StA Augsburg dazu zwingt weiter zu ermitteln ebenso.

 

Ich kann auch nicht verstehen, warum die Justizbehörden in Nürnberg immer noch versuchen, alles klein zu reden. Ein Befreiungsschlag wäre hier das entscheidende Signal.

 

Robert Stegmann

 

 

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Und was mich besonders freut im heutigen IT Zeitalter:

DAS INTERNET VERGISST NICHTS UND NIEMANDEN

 

Das ist aber anscheinend vielen Verantwortlichen in Politik, Justiz und Psychiatrie noch nicht so richtig bewusst.

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@Prof. Müller, Dr´es Sponsel & Matschke u.a.

 

Mal bündig zusammengefaßt und unabhängig von irgendwelchen Plänen irgendwelcher Großkopfertenamigos da oben von B über C bis XYZ:

 

Erstens. Das Landgerichtsverfahren mit dem fingierten „Freispruch“ 8. 8. 2006 war wegen fehlender Kammerkonstitution nicht nur rechtsirrig. Sondern rechtsnichtig. Es war ohne Rechtsnatur überhaupt.

 

Zweitens gibt es jetzt erstmalig in der bayr.-freistaatlichen Rechtsgeschichte z w e i  parallele Wiederaufnahmeanträge von privater Strafverteidigung und öffentlicher Anklage.

 

Drittens sind rechtsbindende verfassungsrichterliche Entscheide zuletzt von 4. Okt. 2012 immer noch nicht praktisch „umgesetzt“: Herr Mollath ist jetzt im achten Jahr (wieder im BKK Bayreuth) weggesperrt oder „verräumlicht“.

 

Viertens gilt das „Verhältnismäßigkeitsgebot“, welches nach Ihrer Meinung, Herr Prof. Müller, Verfassungsrang hat.

 

Draus folgt: selbst wenn aus welchen Gründen auch immer kein Antrag auf Freilassung von Herrn Mollath (ggf. unter Auflagen) gestellt wurde – die sog. Strafvollstreckungskammer hätte doch schon vor Wochen „von Amts wegen“ tätig werden und die Freisetzung von Herrn Mollath verfügen müssen. (Dieses Unterlassen mag als staatkriminelles Handeln bewertet werden oder auch nicht.).

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Heine schrieb:

Erstens. Das Landgerichtsverfahren mit dem fingierten „Freispruch“ 8. 8. 2006 war wegen fehlender Kammerkonstitution nicht nur rechtsirrig. Sondern rechtsnichtig. Es war ohne Rechtsnatur überhaupt.

 

Zweitens gibt es jetzt erstmalig in der bayr.-freistaatlichen Rechtsgeschichte z w e i  parallele Wiederaufnahmeanträge von privater Strafverteidigung und öffentlicher Anklage.

 

Drittens sind rechtsbindende verfassungsrichterliche Entscheide zuletzt von 4. Okt. 2012 immer noch nicht praktisch „umgesetzt“: Herr Mollath ist jetzt im achten Jahr (wieder im BKK Bayreuth) weggesperrt oder „verräumlicht“.

 

Viertens gilt das „Verhältnismäßigkeitsgebot“, welches nach Ihrer Meinung, Herr Prof. Müller, Verfassungsrang hat.

 

Draus folgt: selbst wenn aus welchen Gründen auch immer kein Antrag auf Freilassung von Herrn Mollath (ggf. unter Auflagen) gestellt wurde – die sog. Strafvollstreckungskammer hätte doch schon vor Wochen „von Amts wegen“ tätig werden und die Freisetzung von Herrn Mollath verfügen müssen. (Dieses Unterlassen mag als staatkriminelles Handeln bewertet werden oder auch nicht.).

 

Zu 1. : Völlig unverständlich, was sie meinen.

 

zu 2: Ja. Möglicherweise.

 

zu 3. Das BVerfG hat im Fall Mollath noch nicht entschieden. Auch beim BVerfG dürften Verfahren betreffend freiheitsentziehende Maßnahmen Vorrang haben.

 

zu daraus folgt: Die RAin hat einen Antrag auf Erledigung der Unterbringung gestellt. Dieser Antrag ist meines Wissens "in Bearbeitung". Gleichzeitig hat die Verteidigerin aber beantragt, H. Mollath in der Psychiatrie zu belassen. (das geht gar nicht, jedenfalls nicht in der Forensik)

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Skeptikerin schrieb:

zu daraus folgt: Die RAin hat einen Antrag auf Erledigung der Unterbringung gestellt. Dieser Antrag ist meines Wissens "in Bearbeitung". Gleichzeitig hat die Verteidigerin aber beantragt, H. Mollath in der Psychiatrie zu belassen. (das geht gar nicht, jedenfalls nicht in der Forensik)

Das dürfte schon gehen, auch in der Forensik. Zwar ist im Unterbringungsgesetz hierzu nichts explizit zu lesen. Das Strafvollzugsgesetz sieht aber vor, dass entlassene Straftäter, die in einer Sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht waren, jederzeit das Recht haben, hier wieder auf eigenen Wunsch aufgenommen zu werden. Ich denke, die Justiz könnte hierzu in Analogie auch Herrn Mollath nach seiner offiziellen Entlassung auf eigenen Wunsch vorübergehend wieder in die forensische Psychiatrie aufnehmen bzw. dort belassen.

Alternativ gäbe es natürlich die Möglichkeit, ihn in einem anderen psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Jeder kann sich selbst stationär einweisen, wenn er das wünscht und glaubt, nötig zu haben (erfahrungsgemäß gehen 10 Tage immer).

 

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Frage für Dr. Sponsel

 

Was halten Sie von dem neuen DSM 5 ?

Ich las folgende Behauptung:

 

Eine absolute Katastrophe ist der neue DSM 5 (gültig ab 1. Mai 2013). Da werden völlig normale Befindlichkeiten als “Störungen” klassifiziert. Jeder der länger als 14 Tagen um einen Angehörigen trauert, gilt als psychisch/geistig krank.

5

DSM 5

[quote=Gast]

Frage für Dr. Sponsel

Was halten Sie von dem neuen DSM 5 ?

/quote]

 

Den sehe ich sehr kritisch.  Aber ich muss mir erst noch ein genaueres eigenes Bild machen und werde ihn dann wahrscheinlich auch kritisch besprechen.

Die Psychische Krankheits-Erfindungs-Lobby (PKEL) scheint hier und überhaupt eine zunhemend unheilvolle Rolle zu spielen.

 

Wie aussichtsreich ist das aus dem Mollath blog ?

 

  1. 2013-03-19Gustl Mollath schließt sich der Strafanzeige von RA Schmid gegen alle am Verfahren Beteiligten an und stellt Strafantrag. Das LG Bayreuth hat im ablehnenden Beschluss über den Befangenheitsantrag darauf hingewiesen, dass der Anzeigeerstatter in keiner Verbindung zu Herrn Mollath stehe und keine Äußerung von Herrn Mollath zu der Strafanzeige erfolgt sei. RAin Lorenz-Löblein hatte bis dato wegen des Legalitätsprinzips von der Stellung eines Strafantrags abgesehen. Wenn es der Wahrheitsfindung diene, sei sie aber in Absprache mit Herrn Mollath dazu bereit.

 

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Gast schrieb:

Wie aussichtsreich ist das aus dem Mollath blog ?

 

  1. 2013-03-19Gustl Mollath schließt sich der Strafanzeige von RA Schmid gegen alle am Verfahren Beteiligten an und stellt Strafantrag. Das LG Bayreuth hat im ablehnenden Beschluss über den Befangenheitsantrag darauf hingewiesen, dass der Anzeigeerstatter in keiner Verbindung zu Herrn Mollath stehe und keine Äußerung von Herrn Mollath zu der Strafanzeige erfolgt sei. RAin Lorenz-Löblein hatte bis dato wegen des Legalitätsprinzips von der Stellung eines Strafantrags abgesehen. Wenn es der Wahrheitsfindung diene, sei sie aber in Absprache mit Herrn Mollath dazu bereit.

 

 

Scheinbar hat jemand verlauten lassen, dass nur dann ermittelt werde, wenn Herr Mollath das möchte. Komisch, wieso wird auf seine Meinung plötzlich Wert gelegt?

Es scheint von Belang zu sein, ob ein Anzeigeerstatter in einem Verhältnis zum Geschädigten steht. Darf ich nur zu Gunsten von Verwandten eine Anzeige erstatten?

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Grübler schrieb:

Gast schrieb:

Wie aussichtsreich ist das aus dem Mollath blog ?

 

  1. 2013-03-19Gustl Mollath schließt sich der Strafanzeige von RA Schmid gegen alle am Verfahren Beteiligten an und stellt Strafantrag. Das LG Bayreuth hat im ablehnenden Beschluss über den Befangenheitsantrag darauf hingewiesen, dass der Anzeigeerstatter in keiner Verbindung zu Herrn Mollath stehe und keine Äußerung von Herrn Mollath zu der Strafanzeige erfolgt sei. RAin Lorenz-Löblein hatte bis dato wegen des Legalitätsprinzips von der Stellung eines Strafantrags abgesehen. Wenn es der Wahrheitsfindung diene, sei sie aber in Absprache mit Herrn Mollath dazu bereit.

 

 

Scheinbar hat jemand verlauten lassen, dass nur dann ermittelt werde, wenn Herr Mollath das möchte. Komisch, wieso wird auf seine Meinung plötzlich Wert gelegt?

Es scheint von Belang zu sein, ob ein Anzeigeerstatter in einem Verhältnis zum Geschädigten steht. Darf ich nur zu Gunsten von Verwandten eine Anzeige erstatten?

Die Staatsanwaltschaft ermittelt wie sie lustig ist, wie es ihr opportun erscheint, wie sie angewiesen wird, und genau so "begründet" sie das dann auch ....

Die objektivste Behörde der Welt ...., kein weiterer Kommentar dazu. 

Wenn es anders wäre, hätte es den Fall Mollath so nicht gegeben.

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Grübler schrieb:

Gast schrieb:

Wie aussichtsreich ist das aus dem Mollath blog ?

 

  1. 2013-03-19Gustl Mollath schließt sich der Strafanzeige von RA Schmid gegen alle am Verfahren Beteiligten an und stellt Strafantrag. Das LG Bayreuth hat im ablehnenden Beschluss über den Befangenheitsantrag darauf hingewiesen, dass der Anzeigeerstatter in keiner Verbindung zu Herrn Mollath stehe und keine Äußerung von Herrn Mollath zu der Strafanzeige erfolgt sei. RAin Lorenz-Löblein hatte bis dato wegen des Legalitätsprinzips von der Stellung eines Strafantrags abgesehen. Wenn es der Wahrheitsfindung diene, sei sie aber in Absprache mit Herrn Mollath dazu bereit.

 

 

Scheinbar hat jemand verlauten lassen, dass nur dann ermittelt werde, wenn Herr Mollath das möchte. Komisch, wieso wird auf seine Meinung plötzlich Wert gelegt?

Es scheint von Belang zu sein, ob ein Anzeigeerstatter in einem Verhältnis zum Geschädigten steht. Darf ich nur zu Gunsten von Verwandten eine Anzeige erstatten?

Ist es nicht so , wenn Herr Mollath Anzeigen in der Form wie sie von anderen gemacht wurden nicht will, dass  dann wegen Verfahrenhindernis eingestellt wird.

 

 

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Gast schrieb:

Grübler schrieb:

Gast schrieb:

Wie aussichtsreich ist das aus dem Mollath blog ?

 

  1. 2013-03-19Gustl Mollath schließt sich der Strafanzeige von RA Schmid gegen alle am Verfahren Beteiligten an und stellt Strafantrag. Das LG Bayreuth hat im ablehnenden Beschluss über den Befangenheitsantrag darauf hingewiesen, dass der Anzeigeerstatter in keiner Verbindung zu Herrn Mollath stehe und keine Äußerung von Herrn Mollath zu der Strafanzeige erfolgt sei. RAin Lorenz-Löblein hatte bis dato wegen des Legalitätsprinzips von der Stellung eines Strafantrags abgesehen. Wenn es der Wahrheitsfindung diene, sei sie aber in Absprache mit Herrn Mollath dazu bereit.

 

 

Scheinbar hat jemand verlauten lassen, dass nur dann ermittelt werde, wenn Herr Mollath das möchte. Komisch, wieso wird auf seine Meinung plötzlich Wert gelegt?

Es scheint von Belang zu sein, ob ein Anzeigeerstatter in einem Verhältnis zum Geschädigten steht. Darf ich nur zu Gunsten von Verwandten eine Anzeige erstatten?

Ist es nicht so , wenn Herr Mollath Anzeigen in der Form wie sie von anderen gemacht wurden nicht will, dass  dann wegen Verfahrenhindernis eingestellt wird.

 

 

Die von RA Schmid in seiner Strafanzeige aufgeführten Delikte dürften doch, zumindest teilweise, Offizialdelikte, von öffentlichem Interesse, sein. Oder irre ich mich da? 

Die Staatsanwaltschaft legt ihren Ermessensspielraum sehr weit aus, wie üblich. 

Auch nachdem sich Herr Mollath der Strafanzeige angeschlossen hat, wird sie versuchen Gründe vorzuschieben um nicht zu ermitteln.

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Es wäre ja noch schöner, wenn es in Bayern plötzlich anders werden würde.

Mia san mia!!!

Ob Offizial- oder Privatklagedelikt, ob Steuerhinterziehung ja oder nein, das ist uns doch egal, über den Umgang mit Steuerschuldnern lest doch das Schlötterer-Buch.

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Also, niemand kann sich "selbst" in den forensischen Massregelvollzug einwiesen, genausowenig wie eine JVA.

 

Das kann nur ein Richter! 

 

Aber hier scheint wieder einmal durch, dass die Tatsache des kompletten Freiheitsentzuges und die Schwere dieses Grundrechtseingriffes verkannt und unterschätzt wird! 

 

Man kann nichts mehr selbst entscheiden - wieso stellte das jemand wollen, der nicht schwer hospitalisiert ist!

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M. Deeg schrieb:

Also, niemand kann sich "selbst" in den forensischen Massregelvollzug einwiesen, genausowenig wie eine JVA.

 

Das kann nur ein Richter! 

 

Aber hier scheint wieder einmal durch, dass die Tatsache des kompletten Freiheitsentzuges und die Schwere dieses Grundrechtseingriffes verkannt und unterschätzt wird! 

 

Man kann nichts mehr selbst entscheiden - wieso stellte das jemand wollen, der nicht schwer hospitalisiert ist!

Hallo Derr Deeg,

das ist richtig was Sie schreiben. Man kann sich aber selbst in eine Psychiatrische Klinik einweisen lassen. Das war damit sicher gemeint. In der Klinik in der ich hauptsächlich "verkehre" gab es auch Zwangseinweisungen durch die Polizei. Da kam dann am Morgen immer ein Richter angerauscht und hat über den jeweiligen Fall entschieden. Was hier auch mal Thema war und was auch Herr Mollath mal beschrieben hatte, die hohe Zahl der Suizide, kann ich bestätigen. Und das wird immer und von allen verschwiegen. Das liegt aber nicht an den Unterbringunsbedingungen sondern am Krankheitsbild der Patienten.

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M. Deeg schrieb:

Also, niemand kann sich "selbst" in den forensischen Massregelvollzug einwiesen, genausowenig wie [in] eine JVA.

Das kann nur ein Richter! 

 

Ich weiß nicht, ob Sie mir auf meinen Beitrag antworten wollten. Wenn ja, folgende Erläuterung hierzu:

 

1) Eine freiwillige Aufnahme, also "Selbsteinweisung in die JVA", ist im Bayerischen Strafvollzugsgesetz explizit geregelt. Betroffen davon sind ehemalige Häftlinge aus sozialtherapeutischen Einrichtungen, also Gewaltstraftäter (wie angeblich Herr Mollath) und Sexualstraftäter.

 

 

Art. 120 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

(1) Frühere Gefangene können auf Antrag vorübergehend wieder in die sozialtherapeutische Einrichtung aufgenommen werden, wenn der Erfolg ihrer Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt in der Einrichtung aus diesem Grund gerechtfertigt ist

 

Dies betrifft natürlich nur Ex-Häftlinge, die schon mal in einer JVA waren. Eine Selbsteinweisung für Unbescholtene gibt es nicht.

Im Falle von Herrn Mollath ist aber das Problem, dass er ja nicht in einer Sozialtherapeutischen Abteilung einer JVA einsitzt, sondern in einer Forensik. Hier gilt m.W. das Unterbringungsgesetz, welches diese "Aufnahme auf freiwilliger Grundlage" nicht kennt. Man könnte aber ein paar Augen zudrücken und sich an § 120 des Vollzugsgesetzes anlehnen, dann könnte Herr Mollath ein paar Tage oder Wochen auf eigenen Wunsch bleiben oder sich wieder einweisen.

Alternativ kann er sich selbst ein paar Tage (bis max. ca. 2-3 Wochen) in eine normale Psychiatrie einweisen. Er darf dann natürlich nicht sagen, dass er völlig gesund ist, sondern dass er durch die Justiz schwerst traumatisiert ist, Suizidgedanken hegt etc. Dürfte ja wohl glaubhaft sein.

 

 

 

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Psychofan schrieb:

 

 

Dies betrifft natürlich nur Ex-Häftlinge, die schon mal in einer JVA waren. Eine Selbsteinweisung für Unbescholtene gibt es nicht.

Im Falle von Herrn Mollath ist aber das Problem, dass er ja nicht in einer Sozialtherapeutischen Abteilung einer JVA einsitzt, sondern in einer Forensik. Hier gilt m.W. das Unterbringungsgesetz, welches diese "Aufnahme auf freiwilliger Grundlage" nicht kennt. Man könnte aber ein paar Augen zudrücken und sich an § 120 des Vollzugsgesetzes anlehnen

 

Es muss aber ein Kostenträger da sein, deshalb geht "freiwillig" in der Forensik nicht. Aber natürlich auf der Allgemeinstation, aber auch nur bei entsprechender ärztlicher Einweisung.

Normalerweise gehört zu jeder Therapie im Maßregelvollzug auch ein längerfristige Entlassungsvorbereitung, bis hin zu Dauerbeurlaubungen. Da bei Mollath keine Therapie stattfindet, fällt das natürlich weg.

 

 

 

 

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Skeptikerin schrieb:

Es muss aber ein Kostenträger da sein, deshalb geht "freiwillig" in der Forensik nicht.

Kostenträger ist auch in der Forensik klar: immer der "Patient". Sie müssen also dafür, dass man Sie einsperrt, auch noch zahlen. Nur wenn bei Ihnen nichts zu holen ist, greifen alternative Kostenträger. Lesen Sie mal das Unterbringungsgesetz, Art. 25

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-UbrgGBY1992rahmen&doc.part=X&st=lr

Gleiches gilt für entlassene Gewaltstraftäter einer JVA, die wieder auf ihre alte Sozialtherapeutische Station wollen und sich selbst einweisen. Zahlen müssen sie selbst dafür.

 

Skeptikerin schrieb:

Aber natürlich auf der Allgemeinstation, aber auch nur bei entsprechender ärztlicher Einweisung.

Eine ärztliche Einweisung ist bei jeglichen Notfällen nicht notwendig. Das gilt für Notfälle in der Chirurgie genauso wie für Notfälle in der Psychiatrie. Wenn Herr Mollath sich also durch die Justiz schwerst traumatisiert fühlt und bei abrupter Entlassung ohne jegliche Vorbereitung glaubhaft zu dekompensieren droht, so kann er sich natürlich ein paar Tage oder Wochen in eine normale geschlossene Abteilung legen. Wenn er mit offenen Karten spielt, wird man vielleicht sogar mit der Gabe von Medikamenten zurückhaltend sein. Wobei ich mittlerweile alles für möglich halte ...

 

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Es tut mir sogar körperlich weh !!!

 

Heute Donnerstag, den 21. März 2013, einen Brief vom Gustl Mollath bekommen.

 

Absender:

Gustl Ferdinand Mollath

Zur Zeit, gegen meinen Willen, in BKH Bayreuth, Nordring 2, 95445 Bayreuth, Deutschland.

 

Sehr geehrter Herr Hofstätter,

 

ich habe gehört, dass Sie sich öffentlich couragiert empören und mir so außergewöhnliche Solidarität zu teil werden lassen.

 

Ich danke Ihnen, Ihrer Familie, Freunden, Bekannten Ihren Mitarbeitern, für Ihre Anteilnahme, Ihr Mitgefühl und Ihren freundlichen Einsatz.

 

Ich möchte Ihnen und allen anderen, alles Gute wünschen.

 

Mit vielen Grüßen

 

G. Mollath

 

PS

Mir ist PC, Internet, selbst eine Schreibmaschine, verboten.

 

 

Mein Fazit:

Ich habe durch mein Interview in der SZ zig E-Mails, Telefonat und sogar Besuche aus Bayern bekommen. Das waren alles  Hilfeschreie, als ob ich helfen könnte.
Ich verstehe aber auch, dass viele in dem System gefangen sind und sich einfach nicht so öffentlich äußern und handeln können.
Ich fühle mich aber frei, unabhängig und stark genug, sodass ich stellvertretend für diese Menschen auftrete.
Erschreckend jedoch an den ganzen Anrufen und E-Mails war aber für mich:
Nur Zustimmung.
Keine einzige Gegenstimme. Kein einziger verteidigt das Rechtssystem und die Politik in Bayern.

Es ist unfassbar, was da in Bayern passiert. Es ist zum Schämen !!!

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Weshalb is Herrn Mollath eine Schreibmaschine 'verboten'!? 

 

In der Forensik Lohr hatte mein "Zimmerkollege" eine elektrische Schreibmaschine, auf der er unter anderem erfolgreiche Verfassungsbeschwerde schrieb! 

 

Wieso also wird Herrn Mollath eine Schreibmaschine 'verboten' - und mit welchen "Argumenten"? 

 

(Meine Unterbringung fand statt vom 05.08.2009 bis 04.03.2010) 

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M. Deeg schrieb:

Weshalb is Herrn Mollath eine Schreibmaschine 'verboten'!? 

 

In der Forensik Lohr hatte mein "Zimmerkollege" eine elektrische Schreibmaschine, auf der er unter anderem erfolgreiche Verfassungsbeschwerde schrieb! 

 

Wieso also wird Herrn Mollath eine Schreibmaschine 'verboten' - und mit welchen "Argumenten"? 

 

(Meine Unterbringung fand statt vom 05.08.2009 bis 04.03.2010) 

Die Antwort ist doch ganz einfach: 

Man wollte und will Gustl Mollath das Schreiben von Beschwerden, Anträgen, Eingaben so schwer wie möglich machen. Damit man sich möglichst nicht mit derartigem befassen muss.

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M. Deeg schrieb:
Weshalb ist Herrn Mollath eine Schreibmaschine 'verboten'!?

Wenn es nur die fehlenden Schreibmaschinen wären, die an den Zuständen im Bezirkskrankenhaus Bayreuth zweifeln lassen!

Warum nicht längst die Aufsichtsbehörden eingeschritten sind und gegen Leipziger eine disziplinarrechtliche Untersuchung eingeleitet haben, ist unbegreiflich, wenn man nur an die Praxis des "Hofgangs mit Hand- und Fuß-Fesseln" denkt.

RA Strate zitiert aus einem Schreiben Mollaths von Juli 2006 wie folgt:

Nach ein paar Tagen ging`s dann weiter in die nächste Anstalt des Horrors, nach Bayreuth unter Dr. Leipziger und Dr. Zappe. Muss man erwähnen, dass sogar das ganze BKH Bayreuth als Bankverbindung die HypoVereinsbank hat? Dort wurde ich dann sogar verschärften folterähnlichen Umständen ausgesetzt. Den laut Grundgesetz täglich min. 1-stündigen Hofgang musste ich mir erkämpfen. Als ich zum Brechen auf die schlimmste Station FP3 mit ‚Patienten’, die teilweise schon 35 Jahre in der Psychiatrie einsitzen, Mehrfachmörder, Vergewaltiger, Kinderschänder, und hie und da, harmlose bis zu armen Schweinen, die gesund sind wie ich, gebracht wurde, begann man mich bei der Ausführung zum Hofgang mit Hand- und Fuß-Fesseln an Ketten zu quälen.

Als ein psychotischer Doppelmörder ausrasten und auf mich losgehen wollte, konnte ich mit Mühe eine Eskalation vermeiden. Verlangte vom Personal eine räumliche Trennung. Ich wurde in die Abtl. FP6 verlegt und der Vorfall in einem skandalösen Gutachten so ausgelegt, als wäre ich der böse Aggressor.

Kurzerhand hat man mich in einem Schnellverfahren entmündigt -> Amtsrichterin Schwarz am Amtsgericht Bayreuth, um endlich die Möglichkeit zu haben, mich zwangsmedikamentieren zu können.

So wäre es möglich, dass ich ‚Balla-Balla’ und handlungsunfähig vor der nicht zu vermeidenden Gerichtverhandlung auftauchen würde.

Ich schrieb mir die Finger gegen diese unglaublichen Machenschaften wund und wurde plötzlich, ohne Angabe von Gründen, in das Oberstraflager der bay. Psycho-Anstalten Straubing verlegt.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013...

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M. Deeg:

Weshalb ist Herrn Mollath eine Schreibmaschine 'verboten'!? 

 

In der Forensik Lohr hatte mein "Zimmerkollege" eine elektrische Schreibmaschine, auf der er unter anderem erfolgreiche Verfassungsbeschwerde schrieb! 

 

Wieso also wird Herrn Mollath eine Schreibmaschine 'verboten' - und mit welchen "Argumenten"? 

 

Eine denkbare Erklärung wäre, dass sowohl das Abfassen von Schriftstücken als auch die Beschäftigung mit den Grundrechten als "Wahnaktivität" gesehen wird, die dem Patienten nicht "gut tut", und die deshalb unterbunden wird, aus therapeutischen Gründen. Gustl Mollath wird ganz offiziell  weiterhin für "wahnkrank" und "gefährlich für die Allgemeinheit"  gehalten.

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Die "Antwort" ist schon klar - sie ist aber KEINE Begründung!

 

Wie kann es sein, dass Insassen in der einen bayerischen Forensik eine elektrische Schreibmaschine auf dem Zimmer haben - in einer anderen wird dies "verboten"!

 

(Von den Schreiben meines damaligen Mitinsassen war die bayerische Justiz auch wenig begeistert....)

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M. Deeg schrieb:

Die "Antwort" ist schon klar - sie ist aber KEINE Begründung!

 

Wie kann es sein, dass Insassen in der einen bayerischen Forensik eine elektrische Schreibmaschine auf dem Zimmer haben - in einer anderen wird dies "verboten"!

 

(Von den Schreiben meines damaligen Mitinsassen war die bayerische Justiz auch wenig begeistert....)

Seit wann wird eine Schikane begründet? Niemals. 

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Re Deali:

 

Selbsteinweisung aufgrund akuter Belastung in eine allgemeinpsychiatrische Klinik ist natürlich möglich - genau das ist aber der große Unterschied zum forensischen Maßregelvollzug! Das ist keine "Psychiatrie" im herkömmlichen Sinne, sondern eine reine Maßnahme zu Lasten des Betroffenen - zum Schutz der Allgemeinheit!

 

Man kann dies nicht genug betonen!

 

Auch mit den "üblichen" Einweisungen wegen Prüfung "Eigen- oder Fremdgefährdung", die beendet sind, wenn der Arzt sich versichert hat, dass diese nicht vorliegt, hat das wenig zu tun. Die richterliche Unterschrift gilt auch nur so lange, wie der Arzt die Maßnahme bestätigt.

 

Ehe die Justiz den § 63 StGB gegen mich anwenden wollte, wurde diese Maßnahme zweimal erfolglos gegen mich beantragt. Baden-württembergische Einrichtungen machten die bayerischen Spielchen jedoch nicht mit!

 

Und vorher habe ich selbst als Polizist über zehn Jahre immer wieder Einweisungen durchgeführt...ohne jeden Widerstand - während auch hier in Bayern, man muss nur die Presse verfolgen, fast schon regelhaft Probanden derart unter Druck gesetzt werden, dass sie in "Notwehr" erschossen werden - oder es wird das SEK gerufen, sobald der Betroffene nicht sofort sagt "Gut, dass Sie da sind".

(Das war jetzt Ironie, wie hoffentlich Ihr letzter Satz oben auch....)

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@ Psychofan

 

"Alternativ kann er sich selbst ein paar Tage (bis max. ca. 2-3 Wochen) in eine normale Psychiatrie einweisen".

 

Wenn jemand sich selber in die Geschlossene einweisen läßt nach sexueller Gewalt, kann er leicht 3  Monate dagehalten werden. Wenn er  mit Psychopharmaka vollgestopft wird , hat er selber fast keinen Antrieb mehr und es kommen dann leicht noch 3 Monate Tagesklinik inklusive etwas weniger Psychopharmaka dazu.

 

Es gibt auch Depressive oder Drogenabhängige, die fast jedes 2.Jahr sich einweisen lassen, weil sie ihre Zustände nicht mehr aushalten.

 

 

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Hier geht es um Gustl Mollath und speziell um die Erörterung der juristischen Aspekte.

Wer sich aus welchem Grund freiwillig für wie lange in die Geschlossene einweisen lassen kann, gehört wie so vieles andere nicht hierher und ich bin dankbar, dass der Thread ab und zu von diesem überflüssigen Wust befreit wird.

Mein Name schrieb:

Hier geht es um Gustl Mollath und speziell um die Erörterung der juristischen Aspekte.

Wer sich aus welchem Grund freiwillig für wie lange in die Geschlossene einweisen lassen kann, gehört wie so vieles andere nicht hierher und ich bin dankbar, dass der Thread ab und zu von diesem überflüssigen Wust befreit wird.

Da Mollaths Anwälte nicht nur den Antrag auf Entlassung aus der Forensik gestellt haben, sondern auch einen Antrag, Herrn Mollath anfänglich in seiner bisherigen Unterkunft zu belassen, bis er sich im Rahmen von Ausgängen und Urlaub eine neue Bleibe gesucht hat, so wurde dieser Aspekt (ist so ein Antrag überhaupt möglich und zulässig) unter Berücksichtigung von Unterbringungsgesetz und Strafvollzugsgesetz von verschiedenen Personen kontrovers diskutiert.

Meine Meinung und mein Wissen als Arzt und meine Kenntnisse vom Maßregelvollzug habe ich hierzu eingebracht in der Hoffnung, dass auch Unterstützer von Herrn Mollath mitlesen und vielleicht einige Anregungen mitnehmen können. Mir geht es nämlich neben allen juristischen Aspekten in erster Linie um den Menschen Mollath und wie man ihm am besten helfen kann, trotz aller Steine, die ihm Bayerns Justiz in den Weg schmeißt.

Wenn es also offensichtlich Herrn Mollaths Wunsch ist, zunächst freiwillig in diesem Haus zu bleiben um sich von dort aus eine neue Bleibe zu suchen, so ist dieser Aspekt für ihn wesentlich und er wird sicher für manchen Hinweis und für manche Hilfestellung von Juristen und auch Ärzten dankbar sein.

Ihnen geht es ausschließlich um juristische Aspekte und nicht darum, ob sein Wunsch, zunächst in der Forensik bleiben zu können, zu realisieren ist. Das nehme ich zur Kenntnis, verwahre mich aber dagegen, dass Sie die Diskussion als "überflüssigen Wust" bezeichnen.

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Mein Name schrieb:

Hier geht es um Gustl Mollath und speziell um die Erörterung der juristischen Aspekte.

Wer sich aus welchem Grund freiwillig für wie lange in die Geschlossene einweisen lassen kann, gehört wie so vieles andere nicht hierher und ich bin dankbar, dass der Thread ab und zu von diesem überflüssigen Wust befreit wird.

Ich denke das Juristische kann man nicht trennen von den psychiatrischen Gutachten, da ohne Gutachter es nie so weit gekommen wäre und Mollath längst frei wäre.

Ich wette auch, dass für eine Freilassung von Mollath ein Gericht wieder Gutachter einschalten wird.

Ob Mollath völlig gesund und völlig ungefährlich war und ist , wird keine Richterin allein entscheiden ohne ärzliches Gutachten.

Aber warten wir ab, wie das mögliche Wiederaufnahmeverfahren ausgeht.

 

Überraschend ist, dass hier sehr viele Kommentatoren oder fast alle anscheinend, Opfer von Einweisungen in Psychiatrien waren und hier nur wenige Juristen Stellung bezogen haben, dass ja auch unüblich ist bei diesem Beruf.

 

 

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Gast schrieb:

 

Überraschend ist, dass hier sehr viele Kommentatoren oder fast alle anscheinend, Opfer von Einweisungen in Psychiatrien waren und hier nur wenige Juristen Stellung bezogen haben, dass ja auch unüblich ist bei diesem Beruf.

 

 

Mich überrascht es nicht, dass hier nur wenige Juristen Stellung nehmen.

 

Interessant ist an dem Fall ist doch vor allem, wie grob und auch beharrlich sich die Justiz (wohl unter politischem Druck) über Recht und Gesetz hinweggesetzt hat. Das ist eher keine rechtliche Frage. Oder zumindest keine, die man (juristisch) kontrovers diskutieren würde/könnte.

 

Welche Art von Beitrag von (vielen) Juristen vermissen Sie denn?

 

Dass hier nicht viele Juristen kommentieren, bedeutet übrigens nicht, dass hier keine Juristen (oder in anderen Blogs zum Thema) lesen. Ich denke, dass ziemlich viele den Fall genau verfolgen. Das gilt zumindest für mich und meinen Freundes-/Bekanntenkreis. Allerdings vertritt dort niemand, dass in dem Fall alles mit rechten Dingen zuging. Und es vertritt auch niemand, dass das Urteil noch mit Begriffen wie "handwerkliche Fehler" umschrieben werden kann. Da ist einfach nicht viel zu Diskutieren.

 

Eher diskutiert man über Fragen, wie: was hätte man als Staatsanwalt/Staatsanwältin getan, wenn man (hypothetisch) auf Weisung eine Einstellungsverfügung wie diejenige aus Augsburg hätte schreiben müssen. Aber solche Fragen muss man nicht unbedingt in einem juristischen Blog zum Fall ausbreiten. Die muss man sich selbst beantworten können.

 

 

 

 

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In diesem und anderen Foren wird nunmehr, teilweise bereits sehr detailliert, über die Situation nach Gustl Mollaths Freilassung diskutiert. Dabei geht es natürlich auch um Materielles bzw. Finanzielles.  Ich begrüße diese Diskussion ausdrücklich, auch zum jetzigen Zeitpunkt, obwohl man sie, negativ gesehen, als 'verfrüht' verurteilen könnte.

Ich meine aber, wenn man sich aber nicht schon jetzt kümmert, so ist womöglich zu spät, wenn G.M. ohne große Vorankündigung  aus dem Maßregelvollzug freigelassen wird und auf einmal "ganz plötzlich auf der Strasse steht".

Vorschlag:
Da Herrn Mollath im Zuge dieses Verfahrens, wie ich hörte, buchstäblich *Alles* genommen wurde, könnte man doch ein Spendenkonto einrichten, wo jeder, der etwas konkret für Herrn Mollath, nach dessen Freilassung unternehmen möchte, für ihn spenden kann. Bekannt ist mir der Spendenaufruf der "Gustl-For-Help" Unterstützer, jedoch ist dieser Aufruf m.E. zu unbekannt, bzw. auf der mit anderen wertvollen Infos 'vollgestopften' Website zu versteckt.

Mir schwebt da eher eine Fundraiser-Aktion vor, wie dies z.B. für "Billy Ray Harris" in den USA eingerichtet wurde. (Es geht in jenem Fall um eine Spendenaktion, die für einen "Bettler" in den USA gestartet wurde, der einen irrtümlich an ihn übergebenen Ring wieder an den ursprünglichen Besitzer zurückgegebn hatte...bislang kamen dabei schon über 180.000 US Dollar zusammen).  

Der Vorteil einer solchen Fundraiser-Aktion ist, dass es sich sehr leicht über die Presse 'vermarkten' lässt und auch jedermann einsehen kann, wie viele Personen bereits gespendet haben und wie viel Geld da bereits zusammengekommen ist.  Das könnte einen "Rutschbahneffekt" auslösen, und dann kann durchaus eine beachtliche Summe für G.M. zustande kommen.
So so etwas womöglich auch für Gustl Mollat möglich sein? Ich würde es ihm wirklich SEHR gönnen?

Wer kennt sich mit solchen Aktionen aus, wer kann so etwas einrichten?  Ich selbst bin damit leider (technisch/zeitlich) überfordert, würde aber durchaus im Rahmen einer solchen Aktion gerne spenden.

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Auf der Webseite des Unterstützerkreises gibt es schon lang eine Kontonummer eines Vereins, Zahlungen gegen Spendenquittung.

 

Was soll noch eine Aktion?

 

 

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