LG Aurich: Keine Anfechtbarkeit der Verweigerung eine andere Akte beizuziehen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 27.02.2013
Rechtsgebiete: AkteneinsichtAurichStrafrechtVerkehrsrecht|2747 Aufrufe

Der Verteidiger beantragt die Beiziehung einer Akte - das Gericht tut das nicht. Und nun? Letztlich ist die Weigerung erst im Rahmen der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Eine eigenständige Beschwerde ist unzulässig:

Die Beschwerde ist bereits unzulässig.

Denn der Betroffene begehrt nicht die Akteneinsicht selbst, deren Verweigerung durch das erkennende Gericht mit der Beschwerde angreifbar gewesen wäre, sondern lediglich die Beiziehung der Verfahrensakte der Bußgeldstelle H. seitens des Gerichts. Insofern geht es dem Betroffenen in der Sache um Umfang und Gegenstand der Beweisaufnahme bzw. um die Vorbereitung der Hauptverhandlung; dahingehende, der Urteilsfindung vorausgehende Entscheidungen des erkennenden Gerichtsunterliegen jedoch gem. § 305 S. 1 StPO nicht der Beschwerde (vgl. Hunsmann, in: Burhoff/Kotz, Rechtsmittelhandbuch, Teil B Rz. 113 m. w. N.). Sofern der Betroffene in diesem Kontext eine Begründung der Ausgangsinstanz zur unterlassenen Aktenbeiziehung vermisst, ergibt sich diese jedenfalls aus dem mit dem angefochtenen Beschlussinhaltlich zusammenhängenden Beschluss vom 17.01.2013, mit dem der Terminverlegungsantrag abgelehnt wurde.

LG Aurich: Beschluss vom 22.01.2013 - 12 Qs 9/13    BeckRS 2013, 02046

Ausführlich zur auch Akteneinsicht im OWi-Verfahren: Krumm, Verkehrsordnungswidrigkeiten, 2012, Rn. 59 ff.

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