LG München: Prepaid-Handyvertrag - keine Nachschusspflicht durch AGB

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 04.03.2013

Das LG München hat mit Urteil vom 14.02.2013 (Az.: 12 O 16908/12) entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Prepaid-Handyvertrages unwirksam ist, sofern dadurch dem Kunden eine Nachschusspflicht auferlegt wird.

Folgende Klausel war Gegenstand des Verfahrens:

„Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. Frei SMS gewählt haben. Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Optionspreise (Flatrate Preise, etc.) zu zahlen.“

Das Gericht begründet seine u.a. Rechtsauffassung damit, dass durch diese Bestimmung der besondere Schutz von Prepaid-Verträgen unterlaufen werden würde: Nur das könne verbraucht werden, was zuvor bereits bezahlt wurde. Ein Verbraucher, der sich im Zweifel mit Absicht für einen solchen Prepaid-Tarif entscheidet, drückt damit aus, dass es ihm um eben diese volle Kostenkontrolle geht.

Nach  Auffassung des Gerichts ist es auch nicht relevant, ob diese „nachträglichen“  Kosten durch Handlungen seitens des Anbieters verursacht wurden oder technisch bedingt seien.

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