CDU-Ministerinnen für Rückkehrrecht auf Vollzeitstelle

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 05.03.2013

Arbeitsministerin von der Leyen und Familienministerin Schröder (beide CDU) sind keineswegs immer einer Meinung (Stichwort „Frauenquote“). Jetzt haben Sie allerdings beide ihr Herz für Beschäftigte entdeckt, die nach familienbedingter Teilzeitphase wieder in die Vollzeitbeschäftigung zurückkehren wollen. Frau von der Leyen sagte dem Nachrichtenmagazin Focus hierzu: „Ich möchte das Teilzeitgesetz so ändern, dass es ein verlässliches Rückkehrrecht in Vollzeit gibt.“ Nach den Vorstellungen der Ministerin sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Beginn der Teilzeit-Phase konkrete Vereinbarungen über eine - wenn gewünscht auch schrittweise - Rückkehr in Vollzeit treffen. Das schaffe „Verlässlichkeit und Planungssicherheit auf beiden Seiten.“ Eckpunkte des Gesetzes seien bereits fertiggestellt und mit dem Familienministerium abgestimmt. Auch Frau Schröder plädierte in den Zeitungen der „WAZ"-Gruppe für einen „Rechtsanspruch auf Rückkehr in Vollzeit". Frau Schröder mahnte, Teilzeit dürfe nicht zur „Einbahnstraße" werden, sondern müsse „eine Phase im Leben" sein. Es gebe seit 13 Jahren einen Rechtsanspruch auf Teilzeit, aber keinen einklagbaren Anspruch auf Wiederaufstockung. „Da läuft etwas schief", sagte Schröder. Wegen Vorbehalten des Koalitionspartners FDP wird der Rechtsanspruch nach Angaben von Schröder aber nicht mehr vor der Bundestagswahl im September umzusetzen sein. „Wir können leider nicht über die FDP hinwegregieren", sagte die Familienministerin. 

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9 Kommentare

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Mindestens genauso wichtig wäre m.E. ein Rechtsanspruch auf Anpassung des Arbeitsvertrags in Bezug auf geleistete Wochenstunden. Es gibt im Einzelhandel Tausende Beschäftigte, die Teilzeitverträge über 15 oder 20 Wochenstunden haben, de facto aber nach einigen Monaten 35 oder 40 Stunden arbeiten, weil es der Arbeitgeber so will und der Arbeitnehmer (meistens Arbeitnehmerin) das zusätzliche Geld gerne mitnimmt. Der Arbeitgeber kommt so billig an Überstunden und der Arbeitnehmer wird erpressbar.

Nach § 13 Abs. 2 BGleiG besteht ein Anspruch auf Befristung der Teilzeit. Nach Ablauf der Befristung brauchen die Betroffenen dann keinen Aufstockungsantrag und Diskussionen mit dem Arbeitgeber mehr. Ich verstehe die Diskussion daher nicht.

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Gast schrieb:

Nach § 13 Abs. 2 BGleiG besteht ein Anspruch auf Befristung der Teilzeit. Nach Ablauf der Befristung brauchen die Betroffenen dann keinen Aufstockungsantrag und Diskussionen mit dem Arbeitgeber mehr. Ich verstehe die Diskussion daher nicht.

 

Leider findet das BGleiG nur für Beschäftigte der Bundesverwaltung und der Gerichte des Bundes Anwendung. Für alle anderen Beschäftigten dürfte die Diskussion daher schon von Interesse sein.

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Da werden sich die Arbeitgeber aber freuen.

 

Wenn drei vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer(innen) wegen Kindererziehung ihre Wochenarbeitszeit auf 50% reduzieren, muss der Arbeitgeber also 1,5 Stellen als Ersatz schaffen. Im Extremfall werden also drei weitere Arbeitnehmer(innen) als Halbtageskräfte eingestellt. Statt 3 Beschäftigten haben wir nun 6 Beschäftigte.

Wenn nun diese 6 Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Aufstockung auf 100% Arbeitszeit haben, sieht sich der Arbeitgeber plötzlich 6 Vollzeitkräften gegenüber, für die er entweder gar keine Verwendung oder vielleicht auch nur gar keine Räumlichkeiten hat, um sie angemessen zu beschäftigen.

 

Die Interessenlage der Arbeitnehmer ist verständlich. Wie soll aber der Arbeitgeber davor geschützt werden, dass sich sein Personalschlüssel ungewollt vervielfältigt?

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Da werden sich die Arbeitgeber aber freuen.

 

Wenn drei vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer(innen) wegen Kindererziehung ihre Wochenarbeitszeit auf 50% reduzieren, muss der Arbeitgeber also 1,5 Stellen als Ersatz schaffen. Im Extremfall werden also drei weitere Arbeitnehmer(innen) als Halbtageskräfte eingestellt. Statt 3 Beschäftigten haben wir nun 6 Beschäftigte.

Wenn nun diese 6 Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Aufstockung auf 100% Arbeitszeit haben, sieht sich der Arbeitgeber plötzlich 6 Vollzeitkräften gegenüber, für die er entweder gar keine Verwendung oder vielleicht auch nur gar keine Räumlichkeiten hat, um sie angemessen zu beschäftigen.

 

Die Interessenlage der Arbeitnehmer ist verständlich. Wie soll aber der Arbeitgeber davor geschützt werden, dass sich sein Personalschlüssel ungewollt vervielfältigt?

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@ Philipp Munzinger: wie oft haben Sie es (nicht in Ihrer Phantasie, sondern in der Realität) denn schon erlebt, dass eine Schwangerschaftsvertretung unbefristet eingestellt wird?

@Mein Name: Der Einwand im Prinzip berechtigt, in der Praxis werden bei der Befristung aber sehr oft Fehler gemacht, die zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag führen.

Unabhängig davon gäbe es dann auch die Möglichkeit zu betriebsbedingten Kündigungen. Wenn nur 3 Stellen eingeplant sind, und 6 Leute auf diesen Stellen sitzen, kann man 3 davon auch wieder vor die Tür setzen. (Wen es konkret trifft, hängt von der Sozialauswahl ab.)

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Da sich durch den Anspruch auf Vollzeit die zu erledigende Arbeitsmenge nicht ändert, funktioniert das nur, wenn andere ihre Arbeitszeit verringern bzw. gekündigt bzw. nicht "verlängert" werden. Letzlich geht es um ein Verteilungsproblem unter Arbeitnehmern, aber ess traut sich natürlich weder Frau von der Leyen noch Frau Schröder zu sagen, zu Lasten welcher Arbeitnehmer sich der Vollzeitanspruch auswirken wird/soll.

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§15 Absatz 5 BEEG lautet:

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

D.h. das Gesetz gibt der Arbeitnehmerin das Recht, nach einer Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung wieder zu der vor der Elternzeit bestehenden Arbeitszeit (bspw. Vollzeitbeschäftigung) zurückzukehren.

 

Wenn nun für einen Rechtsanspruch auf Rückkehr in Vollzeit plädiert wird (der ja bereits besteht!), dann soll das lediglich davon ablenken, dass der Staat nicht die tatsächlichen Voraussetzungen dafür schafft, dass Arbeitnehmerinnen auch in Vollzeit zurückkehren können (weil bspw. günstige Kinderbetreuungsmöglichkeiten fehlen). Wir brauchen keine Gesetzesänderung, wir brauchen die entsprechenden Möglichkeiten für Eltern, ihre Rechte überhaupt tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

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