Fernwärmepreise: Preismissbrauchsaufsicht und Pressepolitik des Bundeskartellamts

von Dr. Rolf Hempel, veröffentlicht am 08.03.2013

Am 07.03.2013 hat das Bundeskartellamt in einer Pressemitteilung die Einleitung von Preismissbrauchsverfahren wegen des Verdachts überhöhter Fernwärmepreise bekannt gegeben.

Das ist für sich genommen womöglich noch nicht bemerkenswert und war von dem ein oder anderen nach Abschluss der Sektoruntersuchung Fernwärme durch das Bundeskartellamt auch erwartet worden.

Was auffällt ist, dass das Bundeskartellamt wieder einmal die von der Verfahrensöffnung betroffenen Unternehmen namentlich benannt und die Verfahrenseinleitung damit in einer identifizierenden Pressemitteilung bekannt gegeben hat. Diese Praxis ist in der Vergangenheit auf starke Kritik gestoßen, an der auch ich mich selbst auch beteiligt hatte (vgl. Kahlenberg/Hempel, Identifizierende Pressemitteilung des Bundeskartellamts bei der Einleitung von Untersagungsverfahren, Wirtschaft und Wettbewerb (WuW) 2006, 127 ff.; vgl. auch Erwiderung durch Sewczyk, Identifizierende Pressemitteilungen bei der Einleitung von Untersagungsverfahren, WuW 2006, 244 ff.). An den damals geäußerten Bedenken hat sich nichts geändert: Eine Rechtsgrundlage für die Bloßstellung von betroffenen Unternehmen durch eine Pressemitteilung gibt es nach wie vor nicht. Zu Recht hat das OLG Düsseldorf die sich durch eine solche Pressemitteilung zwangsläufig – selbst bei explizitem Hinweis auf das bloße Vorliegen eines Verdachts – ergebende Vorverurteilung als "Prangerwirkung" bezeichnet. Zwar mag man eine solche Pressemitteilung aus Behördensicht als sehr geeignetes Mittel der präventiven Missbrauchsaufsicht ansehen. Auch mag eine solche Pressemitteilung ganz praktisch für die Abwicklung der darin bekanntgegebenen Verfahren sein (wieso werden die betroffenen Unternehmen sonst schon jetzt, und nicht erst bei Ergehen einer Missbrauchsverfügung identifiziert?). Das ersetzt eine Rechtsgrundlage jedoch nicht.

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4 Kommentare

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M. E. musste das Bundeskartellamt schon bei Vorlage des Berichts zu den Ergebnissen der Sektoruntersuchung sämtliche untersuchten Unternehmen beim Namen nennen. Das ergibt der presserechtliche Auskunftsanspruch und das Informationsfreiheitsgesetz.

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@Christoph Hermann:

 

Bitte lesen Sie § 5 Abs. 1 IFG. Davon ganz unabhängig: Mit Ihrer Argumentation könnte jeder Journalist Akteneinsicht in jede strafrechtliche Ermittlungsakte fordern? Auweia...

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@ John Doe: seit wann ist die Firmenbezeichnung juristischer Personen oder von Stadtwerken ein personenbezogenes Datum, wenn sich - wie bei EON, Danpower etc. -  kein unmittelbarer Bezug zu einer dahinterstehenden Person herstellen lässt (wie es bei einer - fiktiven - Angela M. Erkel GmbH der Fall wäre)?

Aber ja: Personenbezogene Daten dürfen Behörden auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht herausgeben und sind jedenfalls Namen und andere persönliche Daten aus Gerichtsakten tabu. Zweifelhaft ist aber schon, ob das auch für juristische Personen gilt. Sicher ist: Für Informationen von derart offensichtlich öffentlichem Interesse gilt es sicher nicht, zumal Unternehmen selbst in der Regel verpflichtet sind, Preise transparent zu nennen. Und um nichts anderes geht es im Kartellamtsberichts: Die Preise, die die Fernwärmeunternehmen tatsächlich kassieren.

Richtig zum Beispiel: BVerwG, Urt. v. 15.11.2012, 7 C 1/12; OVG Münster, Beschl. v. 04.01.2013, 5 B 1493/12; VG Oldenburg, Urt. v. 26.06.2012, 7 A 1405/11 In allen Fällen mussten die Behörden unternehmens- oder körperschaftsbezogene Informationen herausgeben.

         
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