Auch Nutzung des Handys als Navi reicht für Handyverstoß

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 09.03.2013
Rechtsgebiete: HandyOLG HammStrafrechtVerkehrsrecht3|4526 Aufrufe

Eigentlich nichts Überraschendes - gestern in den Nachrichten lief die Meldung aber trotzdem. Daher kurz der Hinweis auf OLG Hamm, Beschl. v. 18.2.2013 - III-5 RBs 11/13:

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Betroffene das Mobiltelefon während des vorbeschriebenen Tathergangs zum Telefonieren oder als Navigationshilfe genutzt hat. Denn entgegen der in der Beschwerderechtfertigung vertretenen Ansicht ist unter „Benutzung“ i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen (vgl. OLG Köln, NJW 2008, 3368, 3369; Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § 23 StVO Rdnr. 22 a; König, in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 41. Aufl., § 23 StVO Rdnr. 32). Insbesondere das Oberlandesgericht Köln hat bereits in seinem Beschluss vom 26. Juni 2008 (81 Ss OWi 49/08 = NJW 2008, 3368, 3369) zutreffend ausgeführt, der Gesamtheit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1a StVO sei mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass auch die Nutzung der Funktion eines Mobilfunkgeräts als Navigationshilfe als unzulässig anzusehen sei. Denn die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe beinhalte einen Abruf von Daten und stelle sich damit zugleich als „Benutzung“ dar. Ein derartiger Kommunikationsvorgang solle nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls im Zusammenhang mit einem Mobiltelefon unterbleiben (so OLG Köln, a.a.O.).

Der Senat folgt dieser Argumentation. Denn der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen (vgl. Senatsbeschluss vom 01. Februar 2012 – 5 RBs 4/12 – m. w. Nachw.). Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. bereits OLG Hamm, NZV 2003, 98) und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist. Nach der gesetzgeberischen Intention der 33. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 (VBl. 2001, 8) soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gebrauch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen ein“. Hierzu zählt auch die Verwendung der Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit das Mobiltelefon – wie im vorliegenden Fall festgestellt – in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch wiederum erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können.

Vorliegend hat der Betroffene das Mobiltelefon in der Hand gehalten und eine seiner Funktionen – nach eigener Einlassung die Navigationshilfe – genutzt und in diesem Zusammenhang Daten eingegeben bzw. „eingetippt“. Dieser Vorgang war durchaus mit einer mentalen Ablenkung verbunden und deshalb zu ahnden.

So isses!

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Darf ich nun mein Navi, dessen Halterung im Moment leider kaputt ist und welches keine Telefonfunktion hat, während des Fahrens in der Hand halten und bedienen? Meines Erachtens ja - obwohl ich dadurch genauso beim Fahren abgelenkt werde wie bei der Navigation mit einem Handy.

Und ist es mir noch erlaubt, während des Fahrens ein Butterbrot zu essen? Auch hier bin ich darin gehindert, mit beiden Händen ans Lenkrad zu greifen. Übrigens, mein Butterbrot kann auch nicht telefonieren.

 

5

Mal wieder der ominöse „Wille des Gesetzgebers". Zur Erinnerung:

§ 23 Abs. 1a StVO trat am 1.2.2001 in Kraft. Damals erschien gerade z.B. das Nokia 6510 oder auch das Ericsson T 66 - falls sich noch jemand erinnert. ;-)

Von Smartphones oder gar Handys mit Navi-Funktion war damals eher noch nichts zu sehen. Zudem: Hätte der Delinquent tatsächlich ein Navi in der Hand gehalten, wäre er straflos ausgegangen. Wieder ein Urteil mehr, mit dem auf Biegen und Brechen versucht wird, einer gut gedachten aber schlecht gemachten Norm zur Geltung zu verhelfen. :-(

5

Wer ein Iphone hat sollte sich noch ein Ipod zulegen.  Denn von aussen wird man kaum erkennen  können ab man das Abspielgerät gehalten hat oder das Iphone :-)

0

Kommentar hinzufügen