Einigungsgebühr nur bei von gesetzlicher Regelung abweichender Kostenverteilung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.03.2013

Umstritten in der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen, unter denen der Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten eine Einigungsgebühr verdienen kann. Anders als das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2011 – 24 W 106/11 lässt das OLG München im Beschluss vom 16.01.2013 – 11 W 1896/12 es nicht genügen, dass im Vergleich eine Vereinbarung über die Kosten der Streithilfe geschlossen wird, sofern diese nicht von der gesetzlichen Regelung abweichen.

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