Fristlose Kündigung im Werttransportgewerbe - beim Geld hört der Spaß auf

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 19.03.2013

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.1.2013 – 10 Sa 381/12, BeckRS 2013, 66633) hatte vor kurzem über die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters im Werttransportgewerbe zu entscheiden. Der Mitarbeiter hatte am 07.10.2011 aus einem Bündel Banknoten, den er bei Verrichtung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung als Sicherheitsmitarbeiter dem Geldautomaten der Sparkassenfiliale entnommen hatte, zunächst seinem Arbeitskollegen einen 100-Euro-Schein und im Anschluss sich selbst einen 100-Euro-Schein in die Beintasche der Cargohosen gesteckt. Der Kläger und sein Kollege verließen die Filiale mit den Geldscheinen in ihren Hosentaschen. Die Würdigung des Arbeitsgerichts, der Kläger sei einer in diesem Sinne schwerwiegenden Pflichtverletzung dringend verdächtig, ist nach Ansicht des LAG nicht zu beanstanden. Der dringende Verdacht bestehe bereits aufgrund unstreitiger Umstände. Wer sich als Sicherheitsmitarbeiter im Geld- und Werttransportgewerbe Geldscheine der Kundschaft seines Arbeitgebers in die Hosentasche stecke, zerstöre durch sein Verhalten regelmäßig das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit. Die Versuche des Klägers, sein Verhalten damit zu erklären, er habe auch in der Vergangenheit mit Geldscheinen „Unfug“ getrieben und auch diesmal nur einen „Scherz“ gemacht, seien zu seiner Entlastung untauglich. Der Arbeitgeberin sei es unzumutbar einen Sicherheitsmitarbeiter weiter zu beschäftigen, der sich Geldscheine ihrer Kundschaft aus „Jux und Dollerei“ in die eigene Hosentasche stecke. Daher sei die Kündigung trotz der Beschäftigungsdauer von sechs Jahren und der Unterhaltspflichten des Klägers gerechtfertigt.

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