Vorwegvollzug – ein unbekanntes Wesen?!

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 24.03.2013

Meinem Eindruck nach nehmen Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu. Dieser Eindruck wird durch einen Blick in die Strafverfolgungsstatistik bestätigt (Quelle: www.destatis.de), wonach die Zahl der Unterbringungsanordnungen zwischen 2002 (1.532 Fälle) und 2009 (2.176 Fälle) um 42,04 Prozent anstieg (s. Volkmer in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, § 35 Rn. 482). Im Jahr 2011 ist diese Zahl nochmals gestiegen, auf 2.427 Fälle, davon in 562 Fällen wegen Verstoßes gegen das BtMG.

Voraussetzung für eine Unterbringung nach § 64 StGB ist, dass der Täter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist. Außerdem muss die Gefahr bestehen, dass der Täter infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Wird mit der Anordnung der Unterbringung auch eine Freiheitsstrafe verhängt, stellt sich die Frage, in welcher Reihenfolge die Vollstreckung erfolgen muss. § 67 Abs. 1 StGB sieht vor, dass grundsätzlich die Maßregel des § 64 StGB zuerst zu vollstrecken ist. Nach § 67 Abs. 2 S. 1 StGB kann das Gericht aber bestimmen, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird (sog. Vorwegvollzug). Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht sogar einen solchen Vorwegvollzug bestimmen (§ 67 Abs. 2 S. 2 StGB). Ziel dieser Regelung ist die Entlastung der Entziehungsanstalten und die Sicherung des Therapieerfolges (Volkmer aaO Rn. 547),

Aber wie wird die Vorwegvollzugszeit berechnet? Eigentlich ganz einfach:

Der Tatrichter stellt zunächst mit Hilfe eines Sachverständigen fest, wie lange die Suchtbehandlung voraussichtlich dauern wird, und zieht diese Zeit von der Hälfte der zu verhängenden Strafe ab (Volkmer aaO Rn. 549 m.w.N.). Wird der Täter also beispielsweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren mit Unterbringung nach § 64 StGB verurteilt und stellt der Sachverständige eine voraussichtliche Therapiedauer von 2 Jahren fest, ist ein Vorwegvollzug von 1 Jahr anzuordnen (6 Jahre,  davon Halbstrafe = 3 Jahre abzüglich der Therapiedauer von 2 Jahren  = 1 Jahr Vorwegvollzug). Die erlittene Untersuchungshaft darf dabei nicht von der errechneten Dauer des Vorwegvollzuges abgezogen werden (Volkmer aaO Rn. 552 m.w.N.).

Der Beschluss des BGH vom 19.2.2013, 1 StR 24/13 zeigt, dass nicht alle Tatrichter die Anordnung des Vorwegvollzugs korrekt vornehmen:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 16. Januar 2013 bemerkt der Senat, dass gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 67 Abs. 5 StGB und der von der Strafkammer für erforderlich gehaltenen Therapiedauer von 18 Monaten ein Vorwegvollzug von einem Jahr und acht Monaten anzuordnen ist. Der Senat kann gemäß § 354 Abs.  1 StPO analog die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festlegen (BGH NStZ-RR 2010, 171).“

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3 Kommentare

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Noch eine praxisrelevante Ergänzung zur Berechnung des Vorwegvollzuges:

 

Hat sich der Vorwegvollzug durch die erlittene U-Haft bereits vollständig erledigt, wird kein Vorwegvollzug mehr angeordnet (s. dazu Fischer, StGB, 60. Auflage, § 67 Rn. 9a).

Hallo,
ich habe 4 Jahre bekommen und nebenbei eine Entziehungsanstalt nach §64 es wurde kein vorwegvollzug vom Gericht angegeben
war aber 8 Monate in U haft, wurde aber auf freien Fuß gesetzt bis zur Rechtskraft meine Frage jetzt muss ich Organisations haft bei Rechtskraft oder gehe ich direkt in den maßregel Vollzug?

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Sehr geehrter HerrPatzak;
wie oft passieren solche "Rauschtaten" in Deutschland und kommen dadurch viele Unbeteiligte Menschen zu Schaden?
Wer kommt eigentlich für diese Schäden auf?
Wir als Steuerzahler, oder die Lobby die daran verdient?

Glauben Sie, dass man hier ein Schlupfloch für Täter schafft, unter Vorgabe von Substanzmissbrauch- Straf"vergünstigung" zu bekommen-

obwohl es für einen erwachsenen Menschen, eigentlich keine Rolle spielt- immerhin kann ja jeder selsbt entscheiden ob und wieviel Alkohol er konsumiert=?
Ist dass Moralisch richtig und bekommen Drogensüchtige generell weniger harte Strafen, als zurechnungsfähige, verantwortungsbewusste und selbstbestimmte Bürger?
 

Danke für ihre Antwort!

 

mfG

Marc Hanke

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