Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

Diskussion im Beck-Blog:

früherer Beitrag

Diskussion anderswo:

Blog von Gabriele Wolff

De Legibus-Blog (Oliver Garcia)

Internet-Law (Thomas Stadler)

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1671 Kommentare

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Frau Wolff hat heute zu dem Thema einen weiteren Blogbeitrag gebracht. In einem Kommentar dazu habe ich einige Punkte des Antrags angesprochen, die über meinen zitierten Beitrag hinausgehen - unter anderem zur Frage der Unterbrechung der Vollstreckung.

Zu dem von Prof. Müller kurz angesprochenen Punkt, daß die Fehler im Gutachten von Dr. Leipziger für die Wiederaufnahme wenig hergeben: Anders wäre es, wenn Leipziger in der Hauptverhandlung vereidigt worden wäre. Denn eine grob fahrlässige Falschbegutachtung, die hier m.E. gleich aus mehreren Gründen vorliegt (hierzu mein ausführlicher Beitrag), stellt einen eigenständigen Wiederaufnahmegrund dar, wenn der Sachverständige vereidigt wurde: § 359 Nr. 2 StPO. Ob Mollath die Vereidigung beantragt hat und sie vom Gericht abgelehnt wurde wie bei seiner Frau (dort wegen § 61 StPO nicht zu beanstanden), ist mir nicht bekannt.

5

 

 

Besten Dank Herr Professor Müller für Ihre ausführliche Stellungnahme zu den beiden Anträgen.

 

Warum ist nur keiner von beiden auf die Sachbeschädigungen eingegangen?

 

Sowohl aus der Webseite als auch mehreren Kommentaren im Internet ergibt sich, dass es hier ebenfalls keine Beweise gibt.

Die Polizei scheint hier grossen Verfolgungseifer an den Tag gelegt zu haben. Also hätte es doch sicher auch aus der Sachbeschädigung einen WA-Grund gegeben. Mit keiner Silbe wird erwähnt, dass Herr Mollath hier ebenfalls unschuldig ist. Warum hat die Verteidigung das unterlassen?

 

4

@Sofie

 

In einem Strafverfahren muss man die Schuld eines Angeklagten beweisen.

 

Der Angeklagte muss nicht seine Unschuld beweisen.

 

Robert Stegmann

5

Er ist aber kein Angeklagter, sondern ein Verurteilter, weil er die Eröffnung eines Wideraufnahmeverfahrens anstrebt. 

5

@Prof. Dr. Henning Ernst Müller

 

Wie bewerten sie die Tatsache, dass Herr RA Strate den Wiederaufnahmeantrag der StA Regensburg ins Netz gestellt hat?

Strafbare Handlung oder nicht, wenn die Öffentlichkeit schon darum bettelt, dass sie den Wiederaufnahmeantrag der StA Regensburg auch sehen will?

 

Robert Stegmann

5

Erstens einmal verdient Herr Mollath grossen Respekt. Dass er in solch einem Wirrwar von Schuldzuweisungen, die die "Behörden" der Justiz und geschweige denn der forensischen Psychiatrie - die beide daran den Hauptteil tragen - ablehnt und so klar auf seinen Werten besteht, ist selten.

Dass er darauf besteht, das gegenwärtige Geld- und Justiz-System zu hinterfragen, finde ich überaus wichtig.

Das auch Fachkundige Juristen wie G.Wolff und O.Garcia da einstimmen, und das bayr. Finanz- und Justizsystem genauso hinterfragen, finde ich hoffnungsvoll.

Der Fall Mollath ist kein Ehe-Rosenkrieg. Er ist ein Beispiel für Machtmissbrauch illegitimer "Geld-Eliten."

 

 

 

5

 

 

Es gibt keine Beweise, dass Herr Mollath die Reifenstechereien begangen hat, die Körperverletzung und die Freiheitsberaubung sind durch die fragliche Glaubwürdigkeit der Ehefrau ("ohne Belastungseifer" ???) und das unechte Attest beseitigt.

Keine gefährlichen Angriffe durch Herrn Mollath in den letzten Jahren der Unterbringung (außer vielleicht ein paar Briefe, die manchen Menschen etwas Schlaf geraubt haben könnten), also könnte die Strafvollstreckungskammer doch allmählich mal über den Antrag der Verteidigung vom November 2012 entscheiden??? Oder wollen die in Bayreuth es doch aussitzen?

 

 

5

aus der Chronologie:

Nach Auffassung des Gerichts wird Gustl Mollath durch folgende Umstände der Sachbeschädigung überführt:
a) "sämtliche Geschädigte stehen zu Petra M., Martin M. (Exfrau und ihr Chef und späterer Ehemann) oder der Scheidung des Ehepaares in irgendeiner Verbindung.

b) "sämtliche Geschädigte – mit Ausnahme von Thomas Lippert – werden in diesem Zusammenhang im Brief des Angeeklagten vom 04.08.2004 an Rechtsanwalt Dr. Woertge in negativer Weise benannt."
Aufgrund eines Gutachtens von Thomas Lippert wurde der Angeklagte jedoch "mit Beschluss des AG Nürnberg vom 22.04.2004 in das Klinikum am Europakanal eingewiesen."

c) sämtliche Autoreifen wurden auf die selbe Weise in die Flanke gestochen. "Die Art und Weise des Vorgehens spricht für einen Reifenfachmann. Der Angeklagte, (...) hatte die entsprechenden Kenntnisse."
d) "Die Videoaufnahmen und die im Haus des Angeklagten aufgefundene Kleidung (..) sind zwar kein eindeutiger Beweis für die Täterschaft des Angeklagten, weisen aber zusätzlich zu den obigen Feststellungen daraufhin."

"Zudem hielt Petra M. bei Ansicht des Videofilmes (...) eine Täterschaft des Angeklagen für möglich."

 

Punkt a) ist unrichtig, wie Frau Wolff in ihrem Blog ausgeführt hat, es gab "Zufallsgeschädigte"

Punkt b) beweist nur, dass Herr Mollath ein Motiv haben könnte

Punkt c) kein Beweis, es gibt viele Reifenfachleute ...

Punkt d) kein eindeutiger Beweis, zusätzlich zu obigem nichtssagendem ebenso nichtssagend

 

Wenn jetzt Punkt d) wegfällt, dann fallen die anderen Punkte auch weg.

 

Es bleibt die Frage, warum die Sachbeschädigung in keinem der Anträge eine Rolle spielt?

5

Hier ein aktueller Lesetipp:
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Augsburg-2013-03-26.pdf

Warnhinweis:
Achtung, diese "Ergänzung der Beschwerdebegründung" von RA Strate ist nichts für schwache Nerven. (Dieses Schreiben list sich wie ein Krimi, leider mit realem Hintergrund, leider mit allzu realen Folgen für Gustl Mollath.) Es besteht darüberhinaus die Gefahr, sich  während des Lesens an Spekulationen, ja sogar an wahnhaften Vorstellungen über das bayerische Justizsystem zu beteiligen... ;-)

Und:
Wie war das noch gestern hier im Blog: Jemand bezweifelte doch tatsächlich, dass es beim "Fall Mollath" (auch) um Verschwörungen gehen könnte?! Na denn...

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Beobachter schrieb:

Gerhard Strate verteidigt Gustl Mollath - soweit man lesen konnte, sogar unentgeltlich! Bravo!!

 

 

Wer's glaubt.

Strate wird von den Freien Wählern bezahlt, munkelt man.

 

2

Skeptikerin schrieb:

Beobachter schrieb:

Gerhard Strate verteidigt Gustl Mollath - soweit man lesen konnte, sogar unentgeltlich! Bravo!!

 

 

Wer's glaubt.

Strate wird von den Freien Wählern bezahlt, munkelt man.

 

haben Sie Informationen?

Oder nur so ins Blaue hinein .... 

Ist eigentlich auch egal, nachdem die Justiz selbst nicht aufklären wollte, eher verdunkelt hat, ist ein angesehener Strafverteidiger eben wichtig.

 

5

Closius schrieb:

Skeptikerin schrieb:

Beobachter schrieb:

Gerhard Strate verteidigt Gustl Mollath - soweit man lesen konnte, sogar unentgeltlich! Bravo!!

 

 

Wer's glaubt.

Strate wird von den Freien Wählern bezahlt, munkelt man.

 

haben Sie Informationen?

 

 

Nein, ist nur eine Vermutung.

2

Beobachter schrieb:

Gerhard Strate verteidigt Gustl Mollath - soweit man lesen konnte, sogar unentgeltlich! Bravo!!

 

Aber sicher! Und die Freien Wähler haben mit seiner Beauftragung auch gar nichts zu tun...

 

2

Schade, daß Herr Strate sich in seiner Beschwerdebegründung nicht auch mit der Frage einer möglichen Verjährung der Vorwürfe gegen die Richter befaßt.  Selbst wenn die Vorwürfe zuträfen,  wäre es unschön, wenn man sie trotz offensichtlicher Verjährung erhöbe.

2

Zweifler schrieb:

Schade, daß Herr Strate sich in seiner Beschwerdebegründung nicht auch mit der Frage einer möglichen Verjährung der Vorwürfe gegen die Richter befaßt.  Selbst wenn die Vorwürfe zuträfen,  wäre es unschön, wenn man sie trotz offensichtlicher Verjährung erhöbe.

Warum denn das? 

Die Öffentlichkeit hat doch ein legitimes und außerordentlich hoch einzuschätzendes Interesse daran zu erfahren, was in der Justiz wohl gar nicht so selten vorkommt, von welchen Figuren der Justiz ggf. "Recht" angewandt wird.

Diese Information ist äußerst wichtig! Gerade weil es um Justizjuristen geht, von denen man an sich eine besonderes Maß an persönlicher Integrität erwarten sollte.

Der Sachverhalt der Rechtsbeugung ist auch für die Wiederaufnahme relevant. 

Offensichtliche Verjährung ändert doch nichts daran, daß da "mutmaßlich" kriminelle Rechtsbeugung stattgefunden hat. 

Warum sollte der Vorwurf nicht erhoben werden dürfen?

Aber keine Angst, die "mutmaßlich" Recht gebeugt habenden, mithin kriminellen, Elemente, die Brixners & Co., können sich ganz entspannt lächelnd in ihrem Sessel zurücklehnen: Verjährt, unser Timing war doch gut, uns kann keiner (mehr). Das dumme Volk interessiert uns nicht.

Der öffentlichen Verachtung sollten sie dennoch anheimfallen, wenn sie schon bedauerlicherweise nicht mehr strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden können.

5

Zweifler schrieb:

Schade, daß Herr Strate sich in seiner Beschwerdebegründung nicht auch mit der Frage einer möglichen Verjährung der Vorwürfe gegen die Richter befaßt.  Selbst wenn die Vorwürfe zuträfen,  wäre es unschön, wenn man sie trotz offensichtlicher Verjährung erhöbe.

Wenn sich der Justizskandal bestätigt, wovon auszugehen ist, ist dieser GAU vollständig und rücksichtslos aufzuklären, unabhängig von möglicher Verjährung. 

Ich befürchte die Justiz wird weiter "mauern", verdunkeln, deshalb ist investigativer Journalismus gefragt, Gott sei Dank gibt es sowohl bei der Justiz als auch bei der HVB Whistleblower, die Manipulationen des Rechts nicht hinzunehmen bereit sind.

5
Zweifler 27.03.2013

"Schade, daß Herr Strate sich in seiner Beschwerdebegründung nicht auch mit der Frage einer möglichen Verjährung der Vorwürfe gegen die Richter befaßt.  Selbst wenn die Vorwürfe zuträfen,  wäre es unschön, wenn man sie trotz offensichtlicher Verjährung erhöbe."

Dieser Kommentar hat mich besonders "beeindruckt". Das Mollath-Verfahren hat inzwischen einen Bekanntheitsgrad erreicht, der dazu führt, dass auch viele nicht-Juristen aufmerksam wurden. Diese beurteilen nicht nur, ob innerhalb des Systems der Judikative alles korrekt gelaufen ist, sondern sie betrachten das System und sein Funktionieren auch aus einer Aussensicht. Mollath ist als offensichtlich geistig gesunder und ungefährlicher Mensch unter fast unmenschlichen Bedingungen immer noch eingesperrt. Als Folge der Taten einiger Richter und Gutachter. Nicht-Juristen wird es schwerfallen nachzuvollziehen, wenn im Zusammenhang von Taten die zu diesem Fehlurteil führten, jetzt schon von "Verjährung" die Rede ist, die Täter noch nicht einmal öffentlich benannt werden sollen. Sie werden sich fragen, wie sich da jemals etwas zum Besseren wenden soll, solange die Verantwortlichen innerhalb des Systems denken und handeln wie "Zweifler".

@Closius

 

Rechtsbeugung ist zwar ein Wiederaufnahmegrund, unabhängig von der Frage der Verjährung. Aber für die Strafanzeige gegen den Richter ist die Frage der Verjährung schon relevant. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdebegründung von 26.02./26.03.2013 zu sehen. Wenn man eine Strafanzeige trotz offensichtlicher (?) Verjährung nur deshalb schriebe, um öffentliche Aufmerksamkeit herzustellen, hätte das zumindest ein Geschmäckle.  Dann hätten diese Ausführungen in erster Linie in das Wiederaufnahmeverfahren gehört und nicht in eine Strafanzeige.

 

Die betroffenen Richter werden hier bei voller Namensnennung öffentlich als Verbrecher dargestellt, obwohl es sich bislang nur um einen Vorwurf handelt.  Ob die volle Namensnennung legitim und auch zivil- und berufsrechtlich einwandfrei ist, wird man bezweifeln dürfen.

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Zweifler schrieb:

Die betroffenen Richter werden hier bei voller Namensnennung öffentlich als Verbrecher dargestellt, obwohl es sich bislang nur um einen Vorwurf handelt.  Ob die volle Namensnennung legitim und auch zivil- und berufsrechtlich einwandfrei ist, wird man bezweifeln dürfen.

Daß es zu den Aufgaben eines Anwalts im Wiederaufnahmeverfahren gehört, Wiederaufnahmegründe - einschließlich dem der Rechtsbeugung - schlüssig darzulegen, leugnen Sie sicher nicht. Ihnen geht es demnach nur um die öffentliche Namensnennung.

Richter haben ein verantwortungsvolles öffentliches Amt. Das schließt es meiner Meinung nach aus, ihnen einen Anspruch auf Anonymität einzuräumen, auch (und gerade) wenn es um die Frage von Verfehlungen im Amt geht.

Es wird auch nicht über ein Strafverfahren gegen "Ex-Bundespräsident W." in der Öffentlichkeit berichtet.

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Zweifler schrieb:

@Closius

 

Rechtsbeugung ist zwar ein Wiederaufnahmegrund, unabhängig von der Frage der Verjährung. Aber für die Strafanzeige gegen den Richter ist die Frage der Verjährung schon relevant. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdebegründung von 26.02./26.03.2013 zu sehen. Wenn man eine Strafanzeige trotz offensichtlicher (?) Verjährung nur deshalb schriebe, um öffentliche Aufmerksamkeit herzustellen, hätte das zumindest ein Geschmäckle.  Dann hätten diese Ausführungen in erster Linie in das Wiederaufnahmeverfahren gehört und nicht in eine Strafanzeige.

 

Die betroffenen Richter werden hier bei voller Namensnennung öffentlich als Verbrecher dargestellt, obwohl es sich bislang nur um einen Vorwurf handelt.  Ob die volle Namensnennung legitim und auch zivil- und berufsrechtlich einwandfrei ist, wird man bezweifeln dürfen.

Die geäußerten Vorwürfe sind doch ganz offensichtlich faktenbasiert zutreffend, unabhängig davon, ob ein wohlwollendes Gericht dieses bestätigen wird oder, was wahrscheinlicher ist, krampfhaft nach Gründen suchen wird, warum den ehrenwerten Herrschaften doch kein Vorwurf zu machen sei.

Und ja, die betroffenen Richter, deren Namen ja, und zwar zu Recht, allgemein bekannt sind, sind "mutmaßlich" kriminell vorgegangen, verbrecherisch, das sollte man, gerade weil es Richter sind, schon adressieren dürfen, ganz unabhängig von der Verjährung.

Ich habe übrigens noch keine staatsanwaltliche Klageschrift gegen einen Nicht-Juristen gesehen, in der mit "mutmaßlich" formuliert wird, dort heißt es "der Angeklagte hat .....", obwohl noch gar nichts geklärt ist.

Gleiches sollte auch für eine Strafanzeige zulässig sein, auch wenn Juristen es nicht gern sehen, daß "Kollegen" beschuldigt werden. 

Der weitere Skandal ist, daß die noch integren Richter und Staatsanwälte aus berechtigter Furcht vor negativen Konsequenzen sich nicht trauen aufzustehen und klar zu machen, daß das gezeigte Agieren nicht tolerabel ist.

Es wird erforderlich werden, weitere Urteile dieser famosen beschuldigten Richter unter die Lupe zu nehmen, auch wenn Verjährung eingetreten ist.

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Hier noch mal mein Kommentar - jetzt hoffentlich an der richtigen Stelle:

 

@Zweifler

 

Offensichtlich verjährte Vorwurfe werden in der Strafanzeige gegen Eberl und Leipziger nicht erhoben. Die Frage der Verjährung wird in der Strafanzeige Strates auf S. 41 f. zutreffend dahingehend gewürdigt, dass zwar der Vorwurf der Rechtsbeugung verjährt sei, nicht aber der Vorwurf der schweren Freiheitsberaubung. Folgerichtig erfolgte die Strafanzeige wegen schwerer Freiheitsberaubung und hat gerade keinen Rechtsbeugungsvorwurf zum Gegenstand. In ihrer Verfügung betreffend die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens behauptet die StA auch nicht, die erhobenen Vorwürfe seien verjährt. Damit erübrigte sich ein weiteres Eingehen Strates auf die Verjährungsfrage im Rahmen der Beschwerdebegründung. 

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@Zweifler

 

Offensichtlich verjährte Vorwurfe werden in der Strafanzeige gegen Eberl und Leipziger nicht erhoben. Die Frage der Verjährung wird in der Strafanzeige Strates auf S. 41 f. zutreffend dahingehend gewürdigt, dass zwar der Vorwurf der Rechtsbeugung verjährt sei, nicht aber der Vorwurf der schweren Freiheitsberaubung. Folgerichtig erfolgte die Strafanzeige wegen schwerer Freiheitsberaubung und hat gerade keinen Rechtsbeugungsvorwurf zum Gegenstand. In ihrer Verfügung betreffend die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens behauptet die StA auch nicht, die erhobenen Vorwürfe seien verjährt. Damit erübrigte sich ein weiteres Eingehen Strates auf die Verjährungsfrage im Rahmen der Beschwerdebegründung. 

5

Habe versucht woanders zu bloggen. Mit begrenztem Glück.

Mir ist aber wichtig, erstens RA Strate zu danken. Er hat einige Fragen für mich aufgeklärt. Und ist immer geradelinig geblieben, so etwas schätze ich sehr.

Zweitens, ist es als positiv zu bewerten, dass es offensichtlich nicht egal war, welcher Richter für die Sache Mollath zuständig war. Hatte dies aus persönliche Erfahrungen befürchtet.

Drittens, möchte ich mich bei Prof. Dr. Müller, Gabriele Wolff und Opablog dafür danken, dass der Blog-Austausch ermöglicht wurde - auch wenn ich immerwieder zwischendurch verärgert war.

 

Gruss

Tine Peuler

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"Gastkommentator" schrieb:
"Mein Name" schrieb:
Wollte da eine Rotarierkrähe in Robe der anderen im Zeugenstand kein Auge aushacken und ihr eine spätere Anklage wegen Meineids ersparen?
Unsinn.

Bei Angehörigen und (mutmaßlichen) Tatopfern ist die Nichtvereidigung die absolute Regel.

Ich dachte eigentlich, diese Verschwörungstheorien sind ad acta gelegt.

lesen Sie doch mal in der Beschwerdebegründung von Strate (http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Augsburg-2013-03-26.pdf) ab Seite 33 (oder schon ab S.28), da wird Ihnen ganz anders:

- höchstwahrscheinlich Richter Eberl steckt zwischen April 2004 und Februar 2005 dem Polizeioberkommissar Grötsch ein Blatt aus Mollaths "Verteidigungsschrift" im Verfahren wegen Körperverletzung zu, so dass es Eingang in die Reifenstecher-Akte findet.

- allerhöchstwahrscheinlich Richter Eberl sendet die komplette polizeiliche Ermittlungsakte, die er von POK Grötsch in Kopie erhalten hat, im Mai 2005 an den Gutachter Dr. Leipziger weiter, obwohl nicht er, sondern die Staatsanwaltschaft dafür zuständig war und diese im Juni nur den Schlussbericht an Dr.  Leipziger senden ließ.

- Ende 2004 beschließt das Präsidium des Landgerichts N-Fü die Umstellung von Buchstabenzuständigkeit der Strafkammern auf einen Turnusschlüssel ab 1.1.2006 (d.h. nach Eingang; der Turnus wird erst im Dezember 2005 beschlossen und sieht vor, dass die 7. Kammer unter Otto Brixner das 4., 11., 15., 18., 22., 26., 33., 37. usw, Strafverfahren bearbeitet). Ab dann kann jeder Richter im Prinzip sich ein bestimmtes Verfahren zuweisen lassen, wenn er die Turnusliste kennt bzw. einsehen kann und es zum passenden Zeitpunkt ans LG abgegeben wird.

- Richter Eberl drängt im Juli 2005 zur Eile, um bis spätestens 15.7.2005 das Gutachten Leipzigers zu bekommen, das dieser dann gerade noch rechtzeitig vor der Festspielpremiere hinbekommt, Ergebnis: "...muss befürchtet werden, dass vom
Angeklagten weitere Handlungen gegenüber Dritten zu erwarten sind."

- Die Staatsanwaltschaft beantragt am 4.8.2005 die Abgabe des Verfahrens ans Landgericht (nur ein LG kann einweisen lassen, nicht aber ein Amtsrichter wie Eberl), Begründung: "Von dem Angeklagten sind aufgrund seiner psychischen Probleme weitere erhebliche Taten gegen Personen und das Eigentum anderer zu erwarten. Es ist von einer Gefährdung der Allgemeinheit auszugehen." Die Akte kommt Ende August zu Eberl. Eigentlich müsste ja nun die "tickende Zeitbombe Mollath" möglichst schnell weggesperrt werden, und Eberl überweist das Verfahren ans Landgericht - eben nicht, sondern tut ... nichts.

- September 2005: Eberl tut ... nichts. Die laut Gutachten "tickende Zeitbombe Mollath" darf weiter frei herumlaufen.

- Oktober 2005 geht die Anklage wegen Reifenstecherei am Amtsgericht ein, das Verfahren wird von Eberl am 14. 10. mit dem wegen Körperverletzung verbunden und es passiert ... nichts. Die laut Gutachten "tickende Zeitbombe Mollath" darf weiter frei herumlaufen.

- November 2005: es passiert ... nichts. Die laut Gutachten "tickende Zeitbombe Mollath" darf weiter frei herumlaufen.

- Dezember 2005: es passiert ... vorerst nichts. Am 12.12.2005 wird der Umstieg auf den o.g. Turnus ab dem 1.1.2006 beschlossen. Am 29.12. erst - also über 4 Monate nach Antrag der Staatsanwaltschaft - gibt Amtsrichter Eberl das Verfahren zum Landgericht ab. Das Landgericht ist im Gebäude nebenan, die Aktenlaufzeit beträgt normalerweise einen Tag bzw. die Akte erreicht das andere Gericht am selben Tag.

- am 3. Januar 2006 geht die Akte am Amtsgericht zur Ausgangspost, am Landgericht kommt sie jedoch erst am 20. Januar, also 17 (siebzehn) Tage später und genau an dem Tag, an dem das dritte Verfahren des Jahres 2006 in die Turnusliste eingetragen wird, an und wird daher - o Wunder, wie passend - genau das 4. Verfahren im Jahr 2006, welches der 7. Kammer unter Brixner zufällt.

Wer jetzt noch behauptet, Mollath hätte einfach "Pech" gehabt, dass er Richter Brixner "erwischt" hat, der glaubt auch daran, dass der Osterhase die Ostereier legt.

Wenn nach diesem letzten Strate-Papier die Nürnberger Justiz nicht endlich Ermittlungen in eigener Sache aufnimmt, dann lässt sich behaupten, dass die Nürnberger Justiz schon vor Mollath "aus dem Rechtsstaat ausgetreten ist".

 

Ich bin schockiert. 

5

Sehr geehrte Kommentatoren,

beachten Sie bitte auch mein Update (am Ende des obigen Beitrags).

Henning Ernst Müller

Warum gibt es eigentlich keine Hemmung der Verjährung bei Rechtsbeugung, wenn das Opfer der Rechtsbeugung durch "Wegsperren" an der Verfolgung gehindert ist?

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Vor schon einigen Monaten wurde auch hier im Blog über den Richter AD Rudolf Heindl, Mitglied des Unterstützerkreises von Gustl Mollath diskutiert.

Damals schienen seine unglaublichen Beschuldigungen ("Krimminelles Underground Justizsystem" in Bayern) fast allen Mitbloggern unvorstellbar.

Leider bestätigen Sie sich nun.

Heindls Aussage, die krasseste Form der Rechtsbeugung sei es, wenn Richterinnen und Richter in einer Gerichtsverhandlung in Wahrheit gar keine Entscheidung treffen, sondern eine Entscheidungsfindung nur simulieren scheint auf den Fall Mollath voll zuzutreffen, ebenso wie seine Diagnose aus dem Jahr 2011: "Die Rechtsstaatlichkeit im Freistaat Bayern ist im Bereich der Justiz und hier im Bereich des Oberlandesgerichts Nürnberg schwer gestört"

Was nun? Herrn Schindlers Aufruf ("Knarre kaufen und Revolution machen") folgen? Oder  auf die "Selbstreinigungskräfte" einer Justiz hoffen, die hierzu eigentlich wenig Anlass gibt?

Ich hoffe auf jeden Fall, dass der Fall Mollath den Startschuss für viele notwendige Reformen geben wird!

 

Andreas Wittmann

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Andreas Wittmann schrieb:

Vor schon einigen Monaten wurde auch hier im Blog über den Richter AD Rudolf Heindl, Mitglied des Unterstützerkreises von Gustl Mollath diskutiert.

Damals schienen seine unglaublichen Beschuldigungen ("Krimminelles Underground Justizsystem" in Bayern) fast allen Mitbloggern unvorstellbar.

Leider bestätigen Sie sich nun.

Heindls Aussage, die krasseste Form der Rechtsbeugung sei es, wenn Richterinnen und Richter in einer Gerichtsverhandlung in Wahrheit gar keine Entscheidung treffen, sondern eine Entscheidungsfindung nur simulieren scheint auf den Fall Mollath voll zuzutreffen, ebenso wie seine Diagnose aus dem Jahr 2011: "Die Rechtsstaatlichkeit im Freistaat Bayern ist im Bereich der Justiz und hier im Bereich des Oberlandesgerichts Nürnberg schwer gestört"

Was nun? Herrn Schindlers Aufruf ("Knarre kaufen und Revolution machen") folgen? Oder  auf die "Selbstreinigungskräfte" einer Justiz hoffen, die hierzu eigentlich wenig Anlass gibt?

Ich hoffe auf jeden Fall, dass der Fall Mollath den Startschuss für viele notwendige Reformen geben wird!

 

Andreas Wittmann

Traurig ist, dass Herr Heindl sich im Interview mit Leuten abgegeben hat, die anscheinend einer ultrarechten Szene angehören, die auf deren Seiten nur Hetzartikel veröffentlichen. Auch die vielen Behauptungen gegen Herrn Beckstein waren nicht klug und haben Herrn Mollath nicht geholfen.

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Sehr geehrte Kommentatoren,

zur Verjährungsfrage:

Es ist richtig, dass der Vorwurf Rechtsbeugung für einige der Akte, die zu Beginn des Verfahrens begangen wurden, schon verjährt ist. Das bedeutet aber keineswegs, dass die Protagonisten, wenn die Vorwürfe sich bestätigen, gar nicht verfolgt werden können. Der Vorwurf der schweren Freiheitsberaubung (Einsperrung über 1 Woche) verjährt erst nach 10 Jahren, die Verjährung beginnt erst, wenn die Tat beendet ist. D. h. hinsichtlich der in der Strafanzeige Strates geschilderten Unterbringung zur Beobachtung, die länger als eine Woche dauerte, ist die  Freiheitsberaubung noch nicht verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m.§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB).

Hinsichtlich der möglichen Freiheitsberaubung Herrn Mollaths durch die Unterbringung, die derzeit noch anhält, hat die Verjährung  noch nicht einmal begonnen. Für Laien etwas kompliziert ist die Diskussion insofern, als die Rechtsbeugung für die richterlich Beteiligten eine Sperre bildet: Wer als Richter einer Freiheitsberaubung durch rechtliche Entscheidung beschuldigt wird, kann er nur dann bestraft werden, wenn er zugleich eine Rechtsbeugung begangen hat, und diese hat weit höhere Anforderungen als eine "normale" Freiheitsberaubung außerhalb der amtlichen Tätigkeit - für diese Sperre kommt es aber auf die Verjährung nicht an. 

Herr Strate hat also keineswegs etwas falsch gemacht - es gibt keine offensichtliche Verjährung der Vorwürfe in seiner Strafanzeige.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Wer als Richter einer Freiheitsberaubung durch rechtliche Entscheidung beschuldigt wird, kann er nur dann bestraft werden, wenn er zugleich eine Rechtsbeugung begangen hat, und diese hat weit höhere Anforderungen als eine "normale" Freiheitsberaubung außerhalb der amtlichen Tätigkeit - für diese Sperre kommt es aber auf die Verjährung nicht an.

Hier noch einmal kurz zu den Fallgruppen der Rechtsbeugungstatbestände nach der BGH-Rechtsprechung (http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/94/5-713-94.php):

Quote:

(BGH 5 StR 713/94 - Urteil vom 15. September 1995 (LG Berlin))

Für die Feststellung einer durch Willkür gekennzeichneten offensichtlichen schweren Menschenrechtsverletzung als mögliche Rechtsbeugungstatbestände können drei Fallgruppen herangezogen werden:

(1) Fälle, in denen Straftatbestände überdehnt worden sind;

(2) Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Missverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat;

(3) schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise des Verfahrens.

 

Synonym für Menschenrechtsverletzung ist die Verletzung der Menschenwürde durch Eingriff in den unantastberen Kernbereich des Persönlichkeitsrechts.

Henning Ernst Müller schrieb:

, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht.

 

Sehr geehrter Prof.,

nun bin ich aber neugierig. Als Laie kennt man sich ja nicht aus, aber dass es anscheinend noch was schärferes im deutschen Justizsystem geben soll, erstaunt doch sehr.

Wir erinnern uns: GG wird als schädlich nicht zugelassen, willkürliche 6 monatige Vollisolation gibts ebenso, Hofgang in Ketten, verbale Meinungsäusserungen sind geeignet Aufenthalt  ebenso zu begründen wie zu verlängern, eingangs erstmal 24h Vollüberwachung, Schlafentzug durch Ausleuchten...etc. pp. und das alles unbefristet(!)

 

Und Mollath gehts noch gut. Anderen wird bei Widerworten persönlichkeitsverändernde Mittel gegen ihren Willen gespritzt. Von chemischer Kastration hat man auch schon gehört.

..

 

Also jetzt bin ich neugierig, da gibt es noch was in der deutschen Jusitz, dass das überbieten kann? Ja was denn?

 

Gruss

"Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen."

 

So so, nach Herrn Strates Deutung. Dann muss das wohl auch so gewesen sein.

 

Gibt es dafür auch stichhaltige Beweise?

 

Phantasie hat er ja, der gute Herr Strate.

 

 

 

2

Skeptikerin schrieb:
Gibt es dafür auch stichhaltige Beweise?
Anlage 1 bis 3 zur Erweiterung der Beschwerdebegründung -> http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Augsburg-2013-03-26.pdf

Neuer Geschäftsverteilungsplan ab 2006, um vier Monate verzögerte Weitergabe ans LG durch RiAG Eberl und 17 Tage Verzögerung im Aktenlauf mit punktgenauem Posteingang, um Fall Nummer 4 der Jahres 2006 zu werden statt Nummer 2 (was Strafkammer 12 bedeutet hätte statt Brixners 7.)

Alles durch Justizakten dokumentiert.

Vielleicht erst mal informieren und dann erst lästern?

Wenn einem bis dahin nicht der Humor vergangen ist ...

Mein Name schrieb:

 

Alles durch Justizakten dokumentiert.

Vielleicht erst mal informieren und dann erst lästern?

 

 

Ich fragte nach Beweisen dafür, dass die Verzögerung beabsichtigt war, um das Verfahren Brixner "punktgenau" zuzuschieben.

 

Aber gut, warten wir die Verurteilungen wegen Rechtsbeugung bzw. schwerer Freiheitsberaubung ab.

2

Skeptikerin schrieb:

Phantasie hat er ja, der gute Herr Strate.

 

Die braucht man in Fall Mollath auch....was da alles abgelaufen ist, übersteigt die Vorstellungskraft eines normal denkenden Menschen.

 

5

Skeptikerin schrieb:

"Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen."

 

So so, nach Herrn Strates Deutung. Dann muss das wohl auch so gewesen sein.

 

Gibt es dafür auch stichhaltige Beweise?

 

Phantasie hat er ja, der gute Herr Strate.

 

 

 

Wenn Sie Herrn Strate schon nicht trauen, der seine "Phantasien" mit zweifellos echten Urkunden unterlegt, wie können Sie Herrn Brixner trauen, dessen Urteil im Fall Mollaths das Urteil eines wirklichen Phantasten war, das sich auf unechte Urkunden stützt, auf Geschichten vom Hörensagen und irrtümlichen (wenn nicfht bewusst falschen) Tatsachenbehauptungen bzgl. der Verhaftung Mollaths? Klar zutrauen kann man Brixsner inzwischen alles, selbst ein gutes Gewissen. Phantastisch.

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Ein Richter kann wegen Freiheitsberaubung durch Rechtsprechung aber nur belangt werden, wenn die Tat zugleich als Rechtsbeugung zu qualifizieren ist. Kaum nachweisbar, vor allem bei Kollegialgerichten.

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Zweifler schrieb:

Ein Richter kann wegen Freiheitsberaubung durch Rechtsprechung aber nur belangt werden, wenn die Tat zugleich als Rechtsbeugung zu qualifizieren ist. Kaum nachweisbar, vor allem bei Kollegialgerichten.

Jetzt wäre die Staatsanwaltschaft gefordert, dem Anfangsverdacht der Rechtsbeugung intensiv nachzugehen und zu ermitteln. 

Sie wird versuchen, dieses zu vermeiden, gegen Kollegen wird in der Justiz nicht ermittelt, selbst bei "mutmaßlichen" Verbrechen. 

Jeder, dessen logisches Denkvermögen noch nicht durch "juristische Logik" beschädigt ist, jeder der 1 und 1 zusammenzählen kann, sieht allerdings, was da gelaufen ist ...., ganz unabhängig davon, was eine wohlmeinende Kammer aus dem Hut zaubern wird. 

 

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@ Herr Prof. Müller,

zu Ihrer differenzierten Bewertung in Stichworten:

Manipulation der Gerichtsbesetzung:  k e i n  dritter Berufsrichter. Ist gravierend, meint: Mollath hatte keine/n gesetzliche/n Richter. Verfassungsverstoss. Beisst keine Maus´n Faden ab. Vorgeschichte dieser Brixner-Manipulation: strategische Manipulationen des Nürnberger Amtsrichters E. teilaufgedeckt in Strates Ergänzungstext vom 26.03.2013 http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Augsburg-2013-03-26.pdf

Kein Eröffnungsbeschluss meint konkret: Prozess wie Urteil wirkten als normative Kraft des Faktischen. Sind aber rechtsnichtig: Brixner-Urteil ist per se aufzuheben. Analoger strafprozessualer Fall nach Aufdecken diverser Manipulationen vom Staatanwalt- und Richterschaften AG Marburg/L. und LG Frankfurt/M. vom OLG Frankfurt/Main (hessischer „Meineidsprozess“) so entschieden 1 Ss 408/12 durch Beschluss 29.01.2013 http://bloegi.files.wordpress.com/2013/02/nesselrodt130129.jpg (Begründung noch nicht veröffentlicht).

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@ GAST

 

Sie mögen zwar eine unanständige Kennerin innergerichtlicher Verfahrensabläufe sein,

aber den Schriftsatz von Strate kennen sie nicht.

Hierin wird nämlich nachgewiesen ,daß das Wissen um die zukünftige Geschäftsverteilung

immer rechtzeitig vorhanden war.Sollten Sie Juristin sein, so würde ich Sie in einer

Nürnberger  Behörde verorten,denn da macht man sich des öfteren nicht die Mühe selber

zu lesen,sondern behauptet einfach nur ins Blaue hinein.

 

Lesen bildet !

Robert Stegmann schrieb:

@O. Garcia

Schauen sie sich hier

http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=3980&page=9

mal die # 208 an.

Da steht es.

Ich überblicke nicht, um was es da geht und finde dort auch kein amtliches Dokument, deshalb allgemein: Die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte für Wiederaufnahmeverfahren ist in § 140a GVG (http://dejure.org/gesetze/GVG/140a.html) geregelt. Ich sehe keine Möglichkeit, daß jemand das Verfahren an ein anderes Gericht gibt (von dem Sonderfall vielleicht abgesehen, daß alle Richter des Gerichts befangen sind).

Anders liegt es bei der Staatsanwaltschaft. Hier gibt es ausnahmsweise gemäß § 145 Abs. 1 GVG ein Substitutionsrecht (deshalb konnte die StA Augsburg für die Strafanzeigen im Fall Mollath zuständig gemacht werden).

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Ein Landgericht Landsberg/Lech gibt es nicht. Dort is nur ein Amtsgericht. Geht es um eine Wiederaufnahme eines landgerichtlichen oder amtsgerichtlichen Urteils?

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Zaungast schrieb:

Ein Landgericht Landsberg/Lech gibt es nicht. Dort is nur ein Amtsgericht. Geht es um eine Wiederaufnahme eines landgerichtlichen oder amtsgerichtlichen Urteils?

 

Die Sache ging über die Berufung beim Landgericht bis vor das OLG, die Revision wurde teilweise abgewiesen.

 

Das erstinstanzliche Urteil war jedoch das Urteil eines Amtsgerichtes. Von daher nehme ich an, dass es auch das Amtsgericht in Landsberg/Lech getan hätte. Wenn mein RA gesagt hätte, das wird vom Landgericht Ingolstadt entschieden, hätte ich sowieso sofort meine Bedenken angemeldet.

 

@Oliver Garcia

 

Das AZ der Staatsanwaltschaft Augsburg lautete: 101 Js 105644/13 Wiederaufnahme

 

Das AZ des LG Ingolstadt lautet. 28 Js 3078/13 Post in dieser Sache kam auch vom LG Ingolstadt.

 

Aber bleiben wir hier bitteschön beim Fall Mollath. Fragen dazu können Sie auch bei trennungsfaq. stellen.

 

Robert Stegmann

 

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Nach langer Enthaltsamkeit melde ich mich wieder mal und stelle erfreut fest, dass nicht nur manche Kommentatoren (vereinte Anarchisten), sondern inzwischen auch Herr Strate etwas abdriften.

 Herr Strate unterschlägt in seiner Fußnote 77 bewusst (?,ich mutmaße mal genau wie er ...) , dass nicht nur eine Zustellung der Anklage aus dem hinzuverbundenen Verfahren verfügt, sondern auch eine Äußerungsfrist nach § 201 StPO gesetzt und eine Wiedervorlagefrist verfügt wurde.

Leider schreibt er dazu überhaupt nichts, würde ja nicht in seine krude  These des "Liegenlassens ohne jeden sachlichen Grund" passen.

Dass Eberl ab August in der Erwartung, Brixner werde zuständig werden, abgewartet habe, halte ich für vollkommen abwegig. Man müsste dazu wissen

.- wer war vorher in der 7.Kammer? Stand fest, dass derjenige ausscheiden würde (Pensionierung?).

-  welche Kammer hatte Brixner vorher?

- wie wahrscheinlich ist es, dass es keine auf R2 zu befördernde Richter, Staatsanwälte gab, die ebenfalls auf einen Vorsitz spechteten ?

- wie wahrscheinlich ist es, dass Brixner bei 17 (!) Strafkammern genau die eine bekommt und es keine Konkurrenten, weder hausintern noch bei externen Bewerbern gab

Und das alles wartet Eberl 4-6 Monate lang ab? Hat er in eine Glaskugel gekuckt?

Zur Verzögerung Anfang 2006:

Wenn man die Wochenenden und den in Bayern Feiertag 6.1.2006 (Freitag) abzieht, liegt die von Strate mit "fast 3 Wochen" bemessene Verzögerung bei 3.1. bis 20.1. bei gerade mal effektiv 11 Werktagen, davon der 3.1 -05.01.  in der Weihnachtsferienzeit mit dünner Personaldecke.

Außerdem muss Eberl sich bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (die nicht gerade klein ist) vergewissern,

-dass nirgendwo noch eine Kammeranklage herumschwirrt, die seinen teuflischen Plan zunichte machen kann.

- dass nicht vom BGH ein aufgehobenes Urteil einer anderen Kammer zurückkommt, für das Brixners Kammer unter Anrechnung auf den Turnus zuständig wäre

- dass der sachbearbeitende Staatsanwalt oder sein Vertreter nicht schlafen und flugs die Akte weiterleiten. Passt auch wieder nicht, denn dann hätte der Staatsanwalt als Mitkomplotteuer sicher nicht riskiert, die Akte am 23.01. einfach so auf den Postweg zu geben, auf dem sie 2 Tage später dann bei Gericht eingeht, sondern sie höchstpersönlich vorbeigebracht.

Ist ein Wahn, so es ihn bei Mollath denn jemals gegeben haben sollte, etwa ansteckend?

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