Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

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Also noch einmal: Ich hoffe, der StrVK ist klar, dass es inzwischen auf der Grundrechtsebene nicht mehr um einen Eingriff in die Freiheit einer Person geht, weil sie Rechtsgüter verletzt hat, sondern weil sie droht, Rechtsgüter zu verletzten. Denn das verletzte Rechtsgut ist mit der Freiheitseinbuße von sieben Jahren längst getilgt.

Man kann das mit anderen Worten vereinfacht so ausdrücken: Das, was bisher zur Rechtfertigung Mollaths Unterbringung gedient hat, hat inzwischen ausgedient. Zur grundrechtlichen Eingriffsrechtfertigung bei Unterbringungsfortsetzung ist neuer Stoff erforderlich.

WR Kolos schrieb:

Also noch einmal: Ich hoffe, der StrVK ist klar, dass es inzwischen auf der Grundrechtsebene nicht mehr um einen Eingriff in die Freiheit einer Person geht, weil sie Rechtsgüter verletzt hat, sondern weil sie droht, Rechtsgüter zu verletzten. Denn das verletzte Rechtsgut ist mit der Freiheitseinbuße von sieben Jahren längst getilgt.

Man kann das mit anderen Worten vereinfacht so ausdrücken: Das, was bisher zur Rechtfertigung Mollaths Unterbringung gedient hat, hat inzwischen ausgedient. Zur grundrechtlichen Eingriffsrechtfertigung bei Unterbringungsfortsetzung ist neuer Stoff erforderlich.

 

Genau zur Klärung dieser Frage wurde das BVerfG angerufen. Wäre das BVerfG nicht die richtige Institution sich zur Frge der Verhältnismäßigkeit zu äußern. Genügend Zeit, den Sachverhalt zu prüfen, war wohl vorhanden.

 

Oder wurde die Verfassungsbeschwerde von Herrn M. unterdessen verworfen und niemand hat es erfahren?

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Heinz B. schrieb:

WR Kolos schrieb:

Also noch einmal: Ich hoffe, der StrVK ist klar, dass es inzwischen auf der Grundrechtsebene nicht mehr um einen Eingriff in die Freiheit einer Person geht, weil sie Rechtsgüter verletzt hat, sondern weil sie droht, Rechtsgüter zu verletzten. Denn das verletzte Rechtsgut ist mit der Freiheitseinbuße von sieben Jahren längst getilgt.

Man kann das mit anderen Worten vereinfacht so ausdrücken: Das, was bisher zur Rechtfertigung Mollaths Unterbringung gedient hat, hat inzwischen ausgedient. Zur grundrechtlichen Eingriffsrechtfertigung bei Unterbringungsfortsetzung ist neuer Stoff erforderlich.

 

Genau zur Klärung dieser Frage wurde das BVerfG angerufen. Wäre das BVerfG nicht die richtige Institution sich zur Frge der Verhältnismäßigkeit zu äußern. Genügend Zeit, den Sachverhalt zu prüfen, war wohl vorhanden.

 

Oder wurde die Verfassungsbeschwerde von Herrn M. unterdessen verworfen und niemand hat es erfahren?

 

Soweit ich das beurteilen kann, ist die VB vom 11.01.12 unzulässig. Leider. Ich wünschte, das BVerfG könnte es anders sehen und ich mich irren.

Die Monatsfrist zur Einlegung der VB beginnt mit Zugang des OLG-Beschlusses vom 26.08.11 und nicht mit Zugang der Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 9.12.11. Zwar ist die VB mangels Anhörungsrüge zunächst unzulässig. Das ändert aber nichts an der Monatsfrist. In diesen Fällen wird in der Regel der Antrag gestellt, die VB zunächst in das AR-Register beim BVerfG einzutragen, um die Frist zu wahren und die Entscheidung über die Anhörungsrüge abzuwarten, wodurch die VB erst zulässig wird.

Aber egal. Das BVerfG hat zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung schon mehrmals Stellung genommen, nicht zuletzt unmittelbar an die StrVK Bayreuth gerichtet. Man wird doch wohl erwarten dürfen, dass die Kammer diesen Vorgaben Rechnung trägt, ohne ständig das BVerfG zu bemühen, sich ständig wiederholen zu müssen.

WR Kolos schrieb:

Soweit ich das beurteilen kann, ist die VB vom 11.01.12 unzulässig. Leider. Ich wünschte, das BVerfG könnte es anders sehen und ich mich irren.

Die Monatsfrist zur Einlegung der VB beginnt mit Zugang des OLG-Beschlusses vom 26.08.11 und nicht mit Zugang der Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 9.12.11. Zwar ist die VB mangels Anhörungsrüge zunächst unzulässig. Das ändert aber nichts an der Monatsfrist. In diesen Fällen wird in der Regel der Antrag gestellt, die VB zunächst in das AR-Register beim BVerfG einzutragen, um die Frist zu wahren und die Entscheidung über die Anhörungsrüge abzuwarten, wodurch die VB erst zulässig wird.

Woher haben Sie diese Theorie von der fristwahrenden Einlegung einer Verfassungsbeschwerde vor der Gehörsrüge?

Der Praxis des BVerfG entspricht das m.W. nicht, vgl. http://dejure.org/2008,28310

WR Kolos schrieb:

Aber egal. Das BVerfG hat zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung schon mehrmals Stellung genommen, nicht zuletzt unmittelbar an die StrVK Bayreuth gerichtet. Man wird doch wohl erwarten dürfen, dass die Kammer diesen Vorgaben Rechnung trägt, ohne ständig das BVerfG zu bemühen, sich ständig wiederholen zu müssen.

Ja, das kann man eigentlich erwarten. Doch die Erwartung ist ja enttäuscht worden.

http://blog.delegibus.com/2013/04/14/fall-mollath-bewegt-sich-der-fels-i...

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O. García schrieb:

WR Kolos schrieb:

Soweit ich das beurteilen kann, ist die VB vom 11.01.12 unzulässig. Leider. Ich wünschte, das BVerfG könnte es anders sehen und ich mich irren.

Die Monatsfrist zur Einlegung der VB beginnt mit Zugang des OLG-Beschlusses vom 26.08.11 und nicht mit Zugang der Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 9.12.11. Zwar ist die VB mangels Anhörungsrüge zunächst unzulässig. Das ändert aber nichts an der Monatsfrist. In diesen Fällen wird in der Regel der Antrag gestellt, die VB zunächst in das AR-Register beim BVerfG einzutragen, um die Frist zu wahren und die Entscheidung über die Anhörungsrüge abzuwarten, wodurch die VB erst zulässig wird.

Woher haben Sie diese Theorie von der fristwahrenden Einlegung einer Verfassungsbeschwerde vor der Gehörsrüge?

Der Praxis des BVerfG entspricht das m.W. nicht, vgl. http://dejure.org/2008,28310

 

Der von Ihnen verlinkte Hinweis auf eine BVerfGE widerlegt meine "Theorie" nicht, sondern er bestätigt sie vielmehr.

Sie können aus der Entscheidung entnehmen, dass die VB vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge eingelgt wurde (wörtlich: Vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein ...). Gleichwohl war die VB mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig, weil das Anhörungsrügeverfahren nicht abgeschlossen war.

Hätte ein Bf die VB nach der (idR negativen) Entscheidung über die Anhörungsrüge eingelegt, dann wäre zwar der Rechtsweg erschöpft, aber die VB trotzdem unzulässig, weil die Frist verstrichen wäre.

Wie anders wollen Sie dieses Dilemma lösen? Legt der Bf die VB fristwahrend ein, dann ist sie zwar nicht wegen Fristversäumnis unzulässig, dafür aber mangels Rechtswegerschöpfung. Erschöpft er aber den Rechtsweg und legt sie dann ein, dann ist sie trotzdem unzulässig, weil er die Frist nicht gewahrt hat.

Lösung: Fristwahrende Einlegung der VB verbunden mit einem Antrag auf Eintragung in das AR-Register.

Sie können meine "Theorie" nur dadurch widerlegen, dass Sie mir eine einzige BVerfGE zeigen, die eine Fristberechnung zur Einlegung der VB von dem Zugang der Entscheidung über die Anhörungsrüge an vornimmt. Ich kenne so eine Fristberechnung nicht. Aber ich lasse mich gerne belehren.

WR Kolos schrieb:

O. Garcia schrieb:

Woher haben Sie diese Theorie von der fristwahrenden Einlegung einer Verfassungsbeschwerde vor der Gehörsrüge?

Der Praxis des BVerfG entspricht das m.W. nicht, vgl. http://dejure.org/2008,28310

Der von Ihnen verlinkte Hinweis auf eine BVerfGE widerlegt meine "Theorie" nicht, sondern er bestätigt sie vielmehr.

Da Sie "Theorie" in Anführungszeichen setzen: Mit meiner Frage bin ich davon ausgegangen, daß Sie eine Rechtsmeinung wiedergeben, die bereits vertreten wird und nachgelesen werden kann. Meine Frage war auf eine Quellenangabe gerichtet, ich wollte weder Sie noch die Theorie angreifen.

Aber Sie haben recht: "Theorie" ist falsch, da es mehr um die Praxis geht. Sie sagten "In diesen Fällen wird in der Regel der Antrag gestellt, die VB zunächst in das AR-Register beim BVerfG einzutragen", so daß ich davon ausgehe, daß Sie oder andere dies so praktizieren.

Die von mir genannte Entscheidung sah ich als Gegenbeleg, weil es um die Erstattung ging. In dem Fall wurden gleichzeitig Verfassungsbeschwerde und Gehörsrüge erhoben. Letztere war er erfolgreich, so daß der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärte und Kostenerstattung beantragte. Wenn die fristwahrende Einlegung einer "schwebend unzulässigen" Verfassungsbeschwerde vom Prozeßrecht gefordert ist, dann muß es für diese Konstellation natürlich auch eine Antwort bieten. Aus der zitierten Entscheidung geht hervor, daß dies nicht der Fall ist. Zumindest hätte das BVerfG sagen müssen: Ein Erstattungsanspruch wird erst mit der Begründung der Verfassungsbeschwerde ausgelöst und diese ist bei der fristwahrenden Anhängigmachung im AR-Register nicht erforderlich. Daß das BVerfG überhaupt nichts dazu sagte, belegt für mich, daß es diese Praxis nicht gibt und/oder daß es dieser Rechtsmeinung nicht folgt.

WR Kolos schrieb:

Sie können meine "Theorie" nur dadurch widerlegen, dass Sie mir eine einzige BVerfGE zeigen, die eine Fristberechnung zur Einlegung der VB von dem Zugang der Entscheidung über die Anhörungsrüge an vornimmt. Ich kenne so eine Fristberechnung nicht. Aber ich lasse mich gerne belehren.

http://dejure.org/2010,110:

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - S ..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Moos, Viethen, Schubert, Janssen und Koll., Wilhelmstraße 10, 79098 Freiburg - gegen a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. November 2008 - 8 AZR 492/ 08 (F) -, b) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2008 - 8 AZR 84/ 07

 

[...]

Nach Zurückweisung einer Anhörungsrüge rügt der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

5

Könnte die Ex von Herrn Mollath auch wegen Freiheitsberaubung angeklagt werden, falls sich bei der Wiederaufnahme herausstellt, dass er zu Unrecht in die Forensik kam ?

 

Beim Fall Horst Arnold, der unschuldig hinter Gittern gesessen hat, ist jetzt die Belastungszeugin  wegen  Freiheitsberaubung angeklagt.

 

http://www.hna.de/nachrichten/hessen/vergewaltigung-vermeintliches-opfer-horst-arnold-steht-gericht-2859031.html

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Ergänzung zu # 20

Ich finde die Punkte könnten das hergeben.

 

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

 

Oder sind nur die Gutachter und die Richter für die Unterbringung veranwortlich.

 

 

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@ Herrn Deeg

erstmal Respekt für Sie, Herr Deeg. Polizeibeamter a.D.!

 

Ist es eigentlich komisch oder absurd, dass die vielen a.D's. die m.E. aufklärerisch besten Beiträge liefern?

 

Jedenfalls, die Causa Mollath ist doch bewiesenermassen ein juristisch-psychiatrieforensich-politischer Skandal.

 

Der Untersuchungsausschuss hätte keine Zeit für die Aufarbeitung, meint die SZ? Doch, hat er. Hier geht es nicht um Legislativperioden, hier geht es um Grundrechte. Innerhalb und auch für die nächste Legislativperiode liegt dieser Fall an. Ganz klar.

 

5

@Dr. Sponsel

 

"Ich versuche nicht den Ruf zu retten, ich beschädige ihn gerade nachhaltig mit meinen Arbeiten, die,  so hoffe ich, an Klarheit, Deutlichkeit und Begründetheit nichts zu wünschen übrig lassen.

Sie unterscheiden nicht zwischen Psychiatrie und Psychologie. Ob allerdings meine, die psychologische Zunft besser wäre, wenn sie die Praxismacht hätte, steht dahin (ca. 5-10% der Schuldfähigkeitsgutachten werden von Psycholog- , 90-95% von PsychiaterInnen gemacht."

 

Sehr geehrter Herr Dr. Sponsel,

 

da Sie offenbar über große eigene Erfahrung als Gutachter in strafrechtlichen Erkennungs- und Vollstreckungsverfahren verfügen, würde es sich doch empfehlen anonymisierte "Mustergutachten" aus Ihrem eigenen Schaffen auf Ihrem Blog zu veröffentlichen.

 

Ich habe früher mal gelesen, dass positive Vorbilder nachhaltiger wirken als negative Kritik. So könnte auch der Nachwuchs auf dem Gebiet der psychiatrisch-psychologischen Begutachtung gefördert werden.

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Praktiker schrieb:

Sehr geehrter Herr Dr. Sponsel,

da Sie offenbar über große eigene Erfahrung als Gutachter in strafrechtlichen Erkennungs- und Vollstreckungsverfahren verfügen, würde es sich doch empfehlen anonymisierte "Mustergutachten" aus Ihrem eigenen Schaffen auf Ihrem Blog zu veröffentlichen.

Ich habe früher mal gelesen, dass positive Vorbilder nachhaltiger wirken als negative Kritik. So könnte auch der Nachwuchs auf dem Gebiet der psychiatrisch-psychologischen Begutachtung gefördert werden.

Sehr geehrter Praktiker,

 

Ihre Aussage beinhaltet ein gewisses Erheiterungspotential. Denn als damals der Spiegel den deutschen Richtern leichte Trotelligkeit unterstellt hatte, sich von einem Hochstapler wie Postel hinters Licht zu führen lassen, erwiderte dieser in einem Leserbrief folgendes:

 

"Meine Gerichtsgutachten sind leider kein gutes Beispiel, um die These von den leicht zu täuschenden deutschen Richtern zu belegen. Denn meine Gutachten erfüllten die von den Professoren Leygraf und Kröber (auch zum eigenen Machterhalt) propagierten Mindesstandards für Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten allemal. Das lag u.a. daran, daß sich in der Zschadrasser Klinikbibliothek ein Muttergutachten befand, das ich in Gliederung und Klarheit der Diktion mir immer wieder zum Vorbild nahm. Verfasser dieses Muttergutachtens war - wen wundert´s - Prof. Dr. Norbert Leygraf. Als ich aufflog, wurden alle meine Gutachtenfälle nachbegutachtet, ohne dass eine einzige Beurteilung geändert werden mußte. Es geht nämlich bei der Begutachterei weniger um die Einhaltung formaler Kriterien als um das untrügliche Gespür dafür, was die Zeitläufe gegenwärtig von den führenden Psychiatern des Landes erwarten.
Dieses Gespür besitzt nicht jeder Psychiater, wohl aber Karl-Ludwig Kröber und Norbert Leygraf (und ich).

Gert Postel"

 

So gesehen widerlegt Postel die Wirksamkeit von formallen Kriterien bei der Gutachtenerstellung für deren Aussagekraft.

 

Wenn kein psychiatrisches Wissen existiert, kann auch kein Mindeststandard bei der Erstellung von Gutachten über dessen Inhaltleere hinwegtäuschen.

 

Gruss 

 

 

 

Forensisch-psychiatrische Gutachtenkritik seit ca. 2 Jahren intensiviert

Praktiker schrieb:

@Dr. Sponsel

da Sie offenbar über große eigene Erfahrung als Gutachter in strafrechtlichen Erkennungs- und Vollstreckungsverfahren verfügen, würde es sich doch empfehlen anonymisierte "Mustergutachten" aus Ihrem eigenen Schaffen auf Ihrem Blog zu veröffentlichen.

Damit keine falschen Meldungen durchs Netz gehen. Mit der forensisch-psychiatrischen Gutachtenkritik befasse ich mich erst seit ca. 2 Jahren intensiver. Auslöser: Falschgutachten hessische Steuerfahnder. Richtig eingestiegen bin ich mit dem Fall Mollath, flankiert von Ulvi Kulac und ein paar anderen. Da ging mir die Hutschnur hoch, da platzte mir der Kragen und der Rubikon war unwiderruflich überschritten. Mir war klar: jetzt muss konsequent, klar deutlich, kompromisslos gehandelt werden. So kann und darf es nicht weiter gehen.

Ich hätte es niemals für möglich gehalten, was die forensisch-psychiatrischen KollegInnen für einen Murks und Pfusch verzapfen. Und ich hätte auch niemals für möglich gehalten, dass dieser Murks von Pfusch von Richtern, die das Gesetz vertreten und Recht sprechen sollen, in diesem Ausmaß nicht nur gedeckt, sondern offenbar gewollt wird.  

Weiteres zu meiner Gutachtertätigkeit bitte ich meiner Berufsbiographie oder meiner Sachverständigenhomepage zu entnehmen.

Anmerkung: ich betreibe keinen blog, sondern eine Internet-Zeitschrift:

www.sgipt.org

 

5

 

@Max Mustermann

 

"Wenn kein psychiatrisches Wissen existiert, kann auch kein Mindeststandard bei der Erstellung von Gutachten über dessen Inhaltleere hinwegtäuschen."

 

Wenn ich Sie richtig verstehe, halten sie die Psychiatrie nicht für einen seriösen Teil der Medizin.

 

Wenn Sie der Auffassung sind, dass psychische Störungen nicht feststellbar sind, müssen Sie aber auch dafür eintreten, dass es zukünftig keine Krankschreibungen, Anerkennungen der Schwerbehinderung und vorzeitige Berentungen wegen psychischer Erkrankungen mehr geben darf.

 

Nächster und konsequenter Schritt wäre dann das Verbot aller Psychopharmaka.

3

... dann bleibt nur noch eine Lösung:
 
Eine rechtlich betrachtet aussichtslose aber medienwirksame Klage/Beschwerde gegen BVerfG wegen unterlassener Hilfeleistung - beim EGRM.
 
Stresstest - "Großraum Krefeld"

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Sehr geehrte Herren Kolos und Garcia,

in der Tat hat die Anforderung an die Erschöpfung des Rechtswegs (zu dem auch die Anhörungsrüge gehören soll) die Frist für die VB durcheinander gebracht.  Nach der unten zitierten Entscheodung wahrt die Anhörungsrüge die Frist dann nicht, wenn sie "offensichtlich unbegründet" ist - für mich eine ungute  Vermischung formaler und materieller Kriterien ( - 1 BvR 730/07 -)

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts ist unzulässig, weil sie entgegen § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht binnen eines Monats ab Zustellung des angegriffenen Urteils erhoben wurde.

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist hier der Zeitpunkt maßgebend, an dem das Urteil des Amtsgerichts zugestellt wurde. Zwar gehört die gegen dieses Urteil erhobene Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) jedenfalls in Bezug auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ebenfalls zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059). Im vorliegenden Fall war die Anhörungsrüge jedoch wegen ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit nicht geeignet, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten.

 

a) Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet den Beschwerdeführer auch dazu, von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, dessen Zulässigkeit im konkreten Fall unterschiedlich beurteilt werden kann (vgl. BVerfGE 47, 168 <175>). Erweist sich in einem solchen Fall der Rechtsbehelf im Nachhinein als unzulässig, so beginnt der Lauf der Monatsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erst mit der Entscheidung, durch die der unzulässige Rechtsbehelf verworfen wird. Anders liegen die Dinge jedoch im Fall eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs. Anderenfalls würde sich für den Beschwerdeführer die Möglichkeit ergeben, durch Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs den Ablauf der mit der letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzten Frist zu verhindern (vgl. Desens, NJW 2006, S. 1243 <1246>). Dabei ist als offensichtlich unzulässig ein Rechtsmittel anzusehen, über dessen Unzulässigkeit der Beschwerdeführer nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 <6>).

 

b) Die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge war offensichtlich unzulässig.

aa) Zwar hat das Amtsgericht die Anhörungsrüge nicht als unzulässig verworfen (§ 321 a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die vom Ausgangsgericht vorgenommene Zurückweisung als unbegründet ist für die Bewertung der Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs mit Blick auf die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde aber nicht von Bedeutung. Kommt es darauf an, ob ein gegen die Ausgangsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig war, so ist diese Prüfung vom Bundesverfassungsgericht ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts vorzunehmen. Ein prozessual einheitliches Schicksal des mit der Anhörungsrüge geltend zu machenden Gehörsverstoßes einerseits und weiterer mit der Verfassungsbeschwerde zu rügender Grundrechtsverletzungen andererseits ist nur geboten, wenn nach dem Vortrag des Beschwerdeführers in der fachgerichtlichen Anhörungsrüge die Möglichkeit einer Gehörsverletzung überhaupt in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007
- 2 BvR 120/07 -) und daher die Anhörungsrüge nicht offensichtlich unzulässig ist.

bb) Bei Einlegung der Anhörungsrüge bestand aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei - auf die es insoweit ankommt (vgl. BVerfGE 91, 93 <107>) - nach dem Stand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (1) und der Literatur (2) kein Zweifel an der Unzulässigkeit der Anhörungsrüge.

@Oliver Garcia
Ja, ich habe Sie schon verstanden. Weil mir aber keine Quelle präsent war und ich mir auch nicht sicher war, ob ich dazu etwas Genaueres finden werde, hätte ich Ihnen die so unglaublich überzeugende Antwort geben müssen: Ist halt so! Das habe ich versucht zu umschiffen.

Aber inzwischen habe ich da etwas gefunden über das "Parken im Allgemeinen Register", das sogar im Netz verfügbar ist:

Jahn in: Jahn/Kehl/u.a., Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, Rn. 216

Darin unter Fn. 315 zitiert wird auch Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden, Rn. 193

WR Kolos schrieb:

Aber inzwischen habe ich da etwas gefunden über das "Parken im Allgemeinen Register", das sogar im Netz verfügbar ist:

Jahn in: Jahn/Kehl/u.a., Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, Rn. 216

Darin unter Fn. 315 zitiert wird auch Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden, Rn. 193

Danke für die Fundstelle. Das ist aufschlußreich.

Die dort vertretene Lösung der Zweigleisigkeit (Parken im Allgemeinen Register) finde ich gut, aber sie wird nur für die Fälle zweifelhafter Zulässigkeit der Anhörungsrüge vorgeschlagen, nicht im Allgemeinen. Die Anhörungsrüge im Fall Mollath war aber unzweifelhaft zulässig (falls nicht verfristet) und damit unzweifelhaft Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt (der Meinung von Zuck in NVwZ 2005, 739 - http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/71885 - ist das BVerfG nicht gefolgt). Denn Kleine-Cosack macht auch, und m.E. mit guter Argumentation, eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend.

Daß die von Jahn in: Jahn/Kehl/u.a. vertretene Lösung aber nicht vom BVerfG praktiziert wird, entnehme ich aus dem schon genannten Grund der Entscheidung http://dejure.org/2008,28310.

5

"Justizirrtümer: Blind vor der Wahrheit. Justizirrtümer: Zu Unrecht verurteilt.

Horst Arnold und Harry Wörz - zwei Namen, die für fatale Justizirrtümer stehen: Fehlurteile zerstörten ihr Leben. Im Mordfall Peggy könnte ein Skandal bevorstehen,         das Schicksal von Gustl Mollath empört seit langem. Glaubt man einem hohen Richter, ist die Zahl falscher Schuldsprüche riesig. ..."

 

Eine angenehme Überraschung:

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/justizirrtuemer-wie-strafgerichte-...

 

 

5

Quantitative Bedeutung des Sicherungsverfahrens

 

Laut von der Kriminologischen Gesellschaft (KrimG) veröffentlicher Zahlen kam es im Jahr 2011 zu 508026 Anklagen zum AG und LG (und wohl in verschwindend geringer Anzahl zum OLG) und zu 492 Anträgen auf Eröffnung eines Sicherungsverfahrens mit dem Ziel einer Unterbringung nach § 63 StGB.

 

Es wird nicht übersehen, dass die Fälle der Kombination §21/§63 StGB unter die Anklagen fallen.

 

Dennoch handelt es sich bei Sicherungsverfahren um sehr seltene Verfahren im Bereich der Strafjustiz.

 

http://www.krimg.de/drupal/node/86

 

Der Beitrag enthält noch eine Vielzahl anderer lesenswerter Statistiken und weiterer Veröffentlichungen.

3

Heinz B. schrieb:

Quantitative Bedeutung des Sicherungsverfahrens

 

Laut von der Kriminologischen Gesellschaft (KrimG) veröffentlicher Zahlen kam es im Jahr 2011 zu 508026 Anklagen zum AG und LG (und wohl in verschwindend geringer Anzahl zum OLG) und zu 492 Anträgen auf Eröffnung eines Sicherungsverfahrens mit dem Ziel einer Unterbringung nach § 63 StGB.

 

Es wird nicht übersehen, dass die Fälle der Kombination §21/§63 StGB unter die Anklagen fallen.

 

Dennoch handelt es sich bei Sicherungsverfahren um sehr seltene Verfahren im Bereich der Strafjustiz.

 

http://www.krimg.de/drupal/node/86

 

Der Beitrag enthält noch eine Vielzahl anderer lesenswerter Statistiken und weiterer Veröffentlichungen.

 

Wenn Sie den Hinweis auf diese Statistik so unvermittelt (?) in den Raum stellen, dann ist Ihnen aber bewußt, daß die Zahl 492 nichts darüber aussagt, wie oft § 63 StGB angewandt wurde? In den seltensten Fällen wird er aufgrund eines Sicherungsverfahrens angewandt (siehe dazu den kuriosen Streit zwischen RA Strate und der StA Regensburg, ob die Brixner-Kammer ein Strafverfahren oder ein Sicherungsverfahren geführt hat und ob sie sich des einen oder anderen bewußt war).

Die relevante Statistik finden Sie unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/Strafve... :

2011 wurde 4.833 mal § 63/§ 64 StGB angewandt (doppelt so oft gegenüber 1991), davon 1/3 in Bayern.

Dazu auch http://blog.delegibus.com/2013/03/03/der-fall-mollath-ein-mehrpersonenst...

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O. García schrieb:

 

Wenn Sie den Hinweis auf diese Statistik so unvermittelt (?) in den Raum stellen, dann ist Ihnen aber bewußt, daß die Zahl 492 nichts darüber aussagt, wie oft § 63 StGB angewandt wurde? In den seltensten Fällen wird er aufgrund eines Sicherungsverfahrens angewandt (siehe dazu den kuriosen Streit zwischen RA Strate und der StA Regensburg, ob die Brixner-Kammer ein Strafverfahren oder ein Sicherungsverfahren geführt hat und ob sie sich des einen oder anderen bewußt war).

Die relevante Statistik finden Sie unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/Strafve... :

2011 wurde 4.833 mal § 63/§ 64 StGB angewandt (doppelt so oft gegenüber 1991), davon 1/3 in Bayern.

Dazu auch http://blog.delegibus.com/2013/03/03/der-fall-mollath-ein-mehrpersonenst...

 

Sehr geehrter Herr Garcia,

 

ich habe extra darauf hingewiesen, dass Verfahren, die zur Unterbringungen nach §§21/63 StGB geführt haben, sich unter den ca. 500.000 Anklagen finden.

 

Nicht redlich erscheint es mir, die Unterbringungen nach § 63 und § 64 StGB zu vermengen.

 

Die "Beliebtheit" des § 64 bei Anwälten und Angeklagten resultiert aus der relativ neuen Möglichkeit der Halbstrafenentlassung. § 64 StGB-Unterbringungen gegen den erklärten Willen eines Angeklagten sind eher selten.

 

Aufschlussreich wäre eine differenzierte Statistik der § 63 Unterbringungen nach Vorliegen von §20 oder §21, eventueller Begleitstrafe, Eingangsmerkmal, psychiatrischer Diagnose und Anlasstat. Mir ist nicht bekannt, ob es eine derartige bundesweite Statistik gibt.

 

Recht haben Sie, dass in Bayern überdurchschnittlich häufig untergebracht wird. In Bayern sind aber auch - z.B im BtMG-Bereich - die ausgesprochenen Freiheitsstrafen deutlich höher als im Rest der Republik.

 

Die Zunahme des "Bestands" im § 63 hat viel mit verlängerter Verweildauer und Angst vor Rückfällen bei allen Beteiligten zu tun. Die Rolle der Medien -bei spektakulären Verbrechen von aus dem MRV Entlassenen - darf hier auch nicht ausser Acht gelassen werden.

 

Es spricht viel dafür, dass eine Tendenz "hart hinzulangen" vorherrscht, auch bei jungen Richtern und Staatsanwälten. Streng (Erlangen) hat untersucht, dass das "Strafbedürfnis" bei Jurastudenten in den letzten Jahren deutlich gestiegen ist.

 

Eine (gesteuerte?) Entwicklung, unliebsamen und für das "System gefährlichen" Mitbürgern mit den Mitteln des Strafrechts die Freiheit zu entziehen, kann ich dennoch nicht erkennen.

 

Es wäre doch die Aufgabe des BGH für eine Angleichung der Rechtsfolgen innerhalb Deutschlands zu sorgen. Die Mindest- und Höchststrafen sowie die materiellen und formellen Voraussetzungen sind ja überall gleich.

 

4

Heinz B. schrieb:

Sehr geehrter Herr Garcia,

ich habe extra darauf hingewiesen, dass Verfahren, die zur Unterbringungen nach §§21/63 StGB geführt haben, sich unter den ca. 500.000 Anklagen finden.

Entschuldigung, die Bedeutung des betreffenden Satzes hatte ich tatsächlich nicht erfaßt.

Heinz B. schrieb:

Nicht redlich erscheint es mir, die Unterbringungen nach § 63 und § 64 StGB zu vermengen.

Das Verhältnis zwischen § 63 und § 64 StGB ist auf der selben Seite aufgeschlüsselt, leider ohne zeitlichen Verlauf. Es ist für 2011 ungefähr 1/3 zu 2/3 (die Fälle des § 126a StPO sind dabei nicht entsprechend aufgeschlüsselt, aber es dürfte dort ähnlich sein).

Heinz B. schrieb:

Die "Beliebtheit" des § 64 bei Anwälten und Angeklagten resultiert aus der relativ neuen Möglichkeit der Halbstrafenentlassung. § 64 StGB-Unterbringungen gegen den erklärten Willen eines Angeklagten sind eher selten.

 

 

Aufschlussreich wäre eine differenzierte Statistik der § 63 Unterbringungen nach Vorliegen von §20 oder §21, eventueller Begleitstrafe, Eingangsmerkmal, psychiatrischer Diagnose und Anlasstat. Mir ist nicht bekannt, ob es eine derartige bundesweite Statistik gibt.

Eine differenziertere Statistik fände ich auch wünschenswert.
 

Heinz B. schrieb:

Recht haben Sie, dass in Bayern überdurchschnittlich häufig untergebracht wird. In Bayern sind aber auch - z.B im BtMG-Bereich - die ausgesprochenen Freiheitsstrafen deutlich höher als im Rest der Republik.

 

 

Die Zunahme des "Bestands" im § 63 hat viel mit verlängerter Verweildauer und Angst vor Rückfällen bei allen Beteiligten zu tun. Die Rolle der Medien -bei spektakulären Verbrechen von aus dem MRV Entlassenen - darf hier auch nicht ausser Acht gelassen werden.

Ja. Die Zunahme des Bestandes beruht zum Teil auf der vermehrten Anwendung von § 63 StGB durch die erkennenden Gerichte und zum Teil auf längeren Aufenthaltszeiten, also darauf, daß die Krankhäuser und die Strafvollstreckungsgerichte die Betroffenen nicht mehr so schnell rauslassen. Beides wird ja mit dem berühmten "gestiegenen Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung" begründet (Medien, Politik). Wenn sich im Fall Mollath ein Dr. Leipziger und drei Richter der StVK Bayreuth schon nicht schämen, im Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit einen Mann ohne jede nachvollziehbare Krankheitsdiagnose festzuhalten, wie wird es dann in anderen Fällen aussehen?

Heinz B. schrieb:

Es spricht viel dafür, dass eine Tendenz "hart hinzulangen" vorherrscht, auch bei jungen Richtern und Staatsanwälten. Streng (Erlangen) hat untersucht, dass das "Strafbedürfnis" bei Jurastudenten in den letzten Jahren deutlich gestiegen ist.

 

Eine (gesteuerte?) Entwicklung, unliebsamen und für das "System gefährlichen" Mitbürgern mit den Mitteln des Strafrechts die Freiheit zu entziehen, kann ich dennoch nicht erkennen.

Was meinen Sie mit 'für das "System gefährlichen" Mitbürgern'?

Heinz B. schrieb:

Es wäre doch die Aufgabe des BGH für eine Angleichung der Rechtsfolgen innerhalb Deutschlands zu sorgen. Die Mindest- und Höchststrafen sowie die materiellen und formellen Voraussetzungen sind ja überall gleich.

Daß der BGH für eine Angleichung der Rechtsfolgen sorgen könnte, halte ich für sehr fraglich. Wie sollten denn entsprechende Vorlagefragen an den Großen Senat für Strafsachen lauten?

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Ja, die SZ macht auch eine gute Arbeit.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-kuriose-volte-1.1659845

Darum haben wir die abboniert und geben dem Zeitungsträger auch was extra.

Jedenfalls "wundert" es uns immer noch, nicht wo, sondern warum Herr Mollath da seit über 7 Jahren in der forenischen Psychiatrie bayreuthischen Bayerns einsitzt. Worauf warten die Instanzen? Ihre Hände in Unschuld zu waschen?

Gustl Mollath muss freigelassen werden!

5

Beobachter schrieb:

Worauf warten die Instanzen? Ihre Hände in Unschuld zu waschen?

Gustl Mollath muss freigelassen werden!

 

Richtermikado. Wer sich (zuerst) bewegt, der hat verloren.

 

Robert Stegmann

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Beobachter schrieb:

....

Jedenfalls "wundert" es uns immer noch, nicht wo, sondern warum Herr Mollath da seit über 7 Jahren in der forenischen Psychiatrie bayreuthischen Bayerns einsitzt. Worauf warten die Instanzen? Ihre Hände in Unschuld zu waschen?

Gustl Mollath muss freigelassen werden!

Die konferieren und beraten, auch in Abstimmung mit dem Justizministerium, wie sie am besten aus der Nummer herauskommen, ohne irgendeinen Justizjuristen und irgendeinen Auftraggeber zu belasten. 

Und natürlich auch wie sie die Schuld am Skandal dem Opfer, Herrn Mollath, in die Schuhe schieben können.

Das dauert eben.

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Beobachter schrieb:

Ja, die SZ macht auch eine gute Arbeit.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-kuriose-volte-1.1659845

Darum haben wir die abboniert und geben dem Zeitungsträger auch was extra.

Jedenfalls "wundert" es uns immer noch, nicht wo, sondern warum Herr Mollath da seit über 7 Jahren in der forenischen Psychiatrie bayreuthischen Bayerns einsitzt. Worauf warten die Instanzen? Ihre Hände in Unschuld zu waschen?

Gustl Mollath muss freigelassen werden!

 

Hat Herr Przybilla vergessen, dass noch eine Entscheidung von Bayreuth aussteht?

Nach meinen Informationen war er sogar vor Ort.

Überhaupt, scheint die gesamte Presse vergessen zu haben, dass die Strafvollstreckungskammer sich bisher vor einer Entscheidung gedrückt hat.

Gustl Mollath hat im Termin sofortige Entlassung gefordert.

Seine Aussagen scheinen noch immer ungehört zu verhallen, es ist wichtiger, über die mögliche Ladung der Justizministerin zu berichten oder Regensburg zu einer schnellen Entscheidung anzumahnen, als diejenigen, die tatsächlich darüber entscheiden müssen.

Die Rechtsfertigung der Unterbringung ist stets zu überprüfen, eine Anhörung hat stattgefunden und das Gericht lässt sich mit der Entscheidung Zeit.

Und keinen stört es, dass Herr Mollath noch immer sitzt.

Wo leben wir eigentlich?

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30 Cent für "Schmutzeleien" ? Och nö....

 

Erst die Diffamierungen zur "Körperhygiene", die 'unerklärlichen' Auseinandersetzungen mit Klinikpersonal und jetzt der fast zwingende Angriff auf finanzielle Schwierigkeiten, die jede Trennung entweder nach sich ziehen aber diese oft auch verursacht? Geld weg, Frau weg...

 

Ist man so verzweifelt in Bayreuth? 

 

Was ist denn mit dem "Angebot" über 500.000 Euro von Frau M. an Herr M.? Hat das Blatt das thematisiert? 

 

5

@Heinz B.

Die Werte bei destatis sind sicher interessant, vor allem deshalb, weil es  im Jahr 23 nach der Wiedervereinigung noch keine bundesweite Statistik gibt.

Ausgehend von rd. 65 Mio Einwohnern West und 12,6 Mio Einwohnern Bayern  könnte man erwarten, dass in Bayern dann auch knapp 19,4 % der im Bundesgebiet (West) Untergebrachten sind.

Wenn man die reinen Neuzugänge 2011 vergleicht, wie Herr Garcia, kommt man zu der Zahl von knapp 29 % für BY (bezogen auf die Westländer). Das wäre aber eine etwas verkürzte Sichtweise. Denn der Gesamtbestand in Bayern liegt nach den destatis-Werten für 2011 und 2012 bei 2409/10423 = 23,11 %, für 2012 bei 2393/10276 = 23,28 % . Klingt lange nicht so erschreckend wie ein Drittel und sind auch glatt 10 % weniger als ein Drittel.

Ob der signifikant (? Statistiker, an die Arbeit) über dem Bevölkerungsanteil (bezogen auf Westländer) liegende Wert für Bayern auf rigide Unterbringerei zurückzuführen ist oder z.B. im Langzeitvergleich sonstige Ursachen hat (z.B. bei § 64 speziell für Nordbayern/Thüringen/Sachsen das in den letzten Jahren zunehmende Problem Crystal Meth) ist unklar, müsste man mit den Vorjahren vergleichen.

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nun, Diskussion hin oder her...

Auf welcher Grundlage aber ist jemand wie Gustl Mollath immer noch in der bayrischen Psychiatrie eingesperrt? Das ist doch obsolet sowas, nicht zu sprechen von den "Richtern," die seine Freilassung verweigern. Wo lebt diese "Art?"

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Beobachter schrieb:

nun, Diskussion hin oder her...

Auf welcher Grundlage aber ist jemand wie Gustl Mollath immer noch in der bayrischen Psychiatrie eingesperrt? Das ist doch obsolet sowas, nicht zu sprechen von den "Richtern," die seine Freilassung verweigern. Wo lebt diese "Art?"

 

Als obsolet hat Frau Dr. Merk in ihren Reden vor dem Landtag jede Kritik an Gutachtern bezeichnet.

Nun sollen Richter aber Worte und verständliche Sätze finden, die eben genau das beinhalten.

Das ist schwierig. Sehr sehr schwierig.

 

Robert Stegmann

5

Mein Name schrieb:

Wenn man bei Facebook ist, kann man Otto Lapps schlechte Simulation von Journalismus hier kommentieren: http://www.facebook.com/Nordbayerischer.Kurier

Herr Lapp ist schon genial: wer einen Bankkredit hat und die Raten (auch aufgrund der Zwangseinweisung in die Forensik) nicht zahlen kann, sitzt  wahrscheinlich zu Recht da, ist eine Gefahr für die Allgemeinheit.

So einfach ist das .....und wir diskutieren über Justizskandale....

5

Es ist schon erstaunlich, mit welchem Beißreflex die Mollath-Anhänger jeden Artikel kommentieren, der nicht in die "Mollath ist unser Held"- Stimmung passt. Und ich denke, es geht um die Wahrheit???

 

Ich ´habe den Artikel gelesen - es geht nicht mit einem Wort um Gefährlichkeit und die Frage, ob Mollath zurecht in der Psychiatrie ist. Das ist nicht das Thema.

 

Es geht darum zu versuchen, ein Bild von Mollath zu zeichnen. Was umso schwieriger ist, weil diejenigen, die dazu auch etwas sagen könnten, nach wie vor der Schweigepflicht unterliegen und die private gustl-website natürlich nur Auserwähltes ins Netz stellt.

2

auchGast schrieb:

Es geht darum zu versuchen, ein Bild von Mollath zu zeichnen. Was umso schwieriger ist, weil diejenigen, die dazu auch etwas sagen könnten, nach wie vor der Schweigepflicht unterliegen und die private gustl-website natürlich nur Auserwähltes ins Netz stellt.

 

Ein Bild von Mollath zu zeichnen, gut und schön. Aber muss die Zeichnung in Abzockermanier kostenpflichtig veröffentlicht werden? Ist Herr Lapp  Picasso, der ein Kunstwerk gefertigt hat das man nur gegen Eintrittsgeld besichtigen darf?

Will man so verhindern, dass sich allzuviele Mollath-Befürworter melden und den Artikel sozusagen in der Luft zerreißen, wie es mit anderen Artikeln ähnlicher Coleur geschehen ist?

 

Robert Stegmann

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auchGast schrieb:

Es ist schon erstaunlich, mit welchem Beißreflex die Mollath-Anhänger jeden Artikel kommentieren, der nicht in die "Mollath ist unser Held"- Stimmung passt. Und ich denke, es geht um die Wahrheit???

 

Ich ´habe den Artikel gelesen - es geht nicht mit einem Wort um Gefährlichkeit und die Frage, ob Mollath zurecht in der Psychiatrie ist. Das ist nicht das Thema.

 

Es geht darum zu versuchen, ein Bild von Mollath zu zeichnen. Was umso schwieriger ist, weil diejenigen, die dazu auch etwas sagen könnten, nach wie vor der Schweigepflicht unterliegen und die private gustl-website natürlich nur Auserwähltes ins Netz stellt.

 

Welches Bild will man denn zeichnen, wenn man schreibt, Mollath hatte sein Leben nicht im Griff, WEIL er BANKSCHULDEN HATTE?

Welche Zweifel mehren sich?

Woher weiß Lapp, daß Mollath JAHRELANG keine Schulden zurückgezahlt hat (die Bank selber spricht im Revisionsbericht nicht von Zahlungsrückständen, nur von einem Kredit Mollaths).

Bei JAHRELANGEN Zahlungsrückständen hätte es schon viel früher eine Zwangsvollstreckung gegeben, da wartet man nicht 4 Jahre lang (angebliche Taten- Vollstreckung)

Der Bericht ist nur Manipulation. Und geht nicht auf die Aussage von Mollaths EX gegenüber Braun ein, Mollath könne (bei Stillschweigen) 500.000 von seinem EIGENEN VERMÖGEN behalten.

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auchGast schrieb:

Es ist schon erstaunlich, mit welchem Beißreflex die Mollath-Anhänger jeden Artikel kommentieren, der nicht in die "Mollath ist unser Held"- Stimmung passt. Und ich denke, es geht um die Wahrheit???

Sie schreiben "Mollath-Anhänger" und das läßt unangenehm tief blicken. "Mollath-Unterstützer" oder "Kritiker des Umgangs mit Mollaths", das meinen Sie wohl in der Sache, aber in Ihrer Wahrnehmung scheint die Welt ein bißchen anders auszusehen. Sich selbst müßten Sie mit Ihrem Vokabular wohl als "Mollath-Gegner" bezeichnen.

auchGast schrieb:

Ich ´habe den Artikel gelesen - es geht nicht mit einem Wort um Gefährlichkeit und die Frage, ob Mollath zurecht in der Psychiatrie ist. Das ist nicht das Thema.

Es geht darum zu versuchen, ein Bild von Mollath zu zeichnen. Was umso schwieriger ist, weil diejenigen, die dazu auch etwas sagen könnten, nach wie vor der Schweigepflicht unterliegen und die private gustl-website natürlich nur Auserwähltes ins Netz stellt.

Wen meinen Sie mit Schweigepflicht? Dr. Leipziger hat keine Schweigepflicht, im Gegenteil, er hat sogar die Pflicht, dem Gericht gegenüber alles mitzuteilen, was er zu Mollath zu sagen hat, insbesondere zur Frage der Gefährlichkeit.

Und die einschlägige Mitteilung Leipzigers und seiner Mitarbeiter hat Strate öffentlich gemacht. Es liegt alles auf dem Tisch, was Leipziger zu sagen hat. Da ist nichts schwierig. Sie sind herzlich eingeladen, es selbstständig zu bewerten - auch hier im Blog. Der Maßstab muß dabei sein, wie das Gericht damit umzugehen hat. Und diesen Maßstab hat Waldemar Robert Kolos mit dem BVerfG-Zitat ausreichend klar gemacht.

Der von Ihnen in Schutz genommene Reporter Lapp - in Ihrer Diktion auch ein "Mollath-Gegner" - schreibt:

Quote:

Dass er seit Jahren Schulden bei der gleichen Bank hatte, verschwieg er bis heute. Erschüttert das die Glaubwürdigkeit des Gustl Mollath? Hatte er nicht ein Motiv, gegen seine Frau und deren HVB-Schwarzgeldtruppe zu kämpfen?

Das ist das Niveau, mit dem Lapp versucht, "ein Bild von Mollath zu zeichnen", wie Sie sagen. Als wäre er zur journalistischen Party von Mitte Dezember 2012 zu spät gekommen. Schon im ZEIT-Beitrag von Blasberg/Kohlenberg/Rückert war zu lesen: "Es wirkt, als verfolge er [Mollath in einem Brief an die HypoVereinsbank] dieselbe Strategie, die seine Frau später vor Gericht angewandt hat: Man erklärt den jeweils anderen für verrückt." In beiden Fällen wird dem Leser unbestimmt suggeriert, Mollath habe unehrenhafte Motive. Damit - und mit den weiteren Angaben im Text Lapps - kann nur gemeint sein, Mollath verdiene keine Unterstützung in seiner jetzigen Lage. Denn einen irgendwie gearteten Zusammenhang mit der Bewertung des Justizfalles Mollath gibt es nicht. Deshalb ist auch die Überschrift "Die Zweifel mehren sich" (bewußt?) irreführend.

Überlegen Sie mal: Die Leser seines Blattes sind in dem Fall Mollath nicht "so tief drin", wie die meisten Diskussionsteilnehmer im beck-blog und woanders. Wer am nordbayerischen Küchentisch beim Frühstück diesen Artikel liest, wird den Eindruck bekommen (darauf zielt Lapp ja), es komme für den Fall (Wiederaufnahme, Vollstreckungsentscheidung, Justizkritik) auf die "Glaubwürdigkeit" Mollaths in Bezug auf seine Schwarzgeldanzeigen an. Und da jetzt "Zweifel sich mehren" (wie Lapp es wahrnimmt), denkt sich dieser durchschnittliche Leser "Dachte ich es mir doch, am Fall Mollath ist nicht soviel dran, wie immer getan wird". Ihre feine Unterscheidung ("ein Bild von Mollath zu zeichnen") findet am Küchentisch nicht statt.

Lapp hechelt mit dieser Methode nicht nur gegenüber Blasberg/Kohlenberg/Rückert hinterher, sondern auch gegenüber Beate Merk: Ihre Hauptstrategie bestand zunächst in der Behauptung, die Schwarzgeldanzeigen seien nicht konkret genug gewesen (denken Sie an ihr roboterhaftes Auftreten im Report-Mainz-Interview). Aber darum ging es doch überhaupt nie im Justizfall Mollath. Selbst wenn die Schwarzgeldanzeigen zu dünn gewesen wären (jetzt wird aber offenbar doch erfolgreich ermittelt), ändert das nichts an der Kritik daran, wie mit Mollath als Angeklagtem umgegangen wurde. Dieses Umlenken des Falles auf ein Nebengleis war ein reines Ablenkungsmanöver für die öffentliche Wahrnehmung. Und nun greift der Reporter Lapp diese Masche wieder auf.

5

Gast hört sich an ( nicht ironisch gemeint) wie der Chef von H. Otto Lapp. 
Könnte sich um Herrn Joachim Braun (zumindest Umkreis)  handeln. Otto Lapp scheint nur zu schreiben was sein Chef und die Obrigkeit in Bayreuth lesen will.

Da MÜSSEN natürlich wichtige Details ausgeblendet werden.

Vielleicht hat Gast soviel Mumm und gibt zu, dass er befangen ist , da er an der unsäglichen Berichterstattung beteiligt ist.

 

5

Zum "Nordbayerischen Kurier" und der Diffamierung von Angeklagten generell:

 

§ 187 StGB lautet:

 

"Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

 

Es mag ja sein, dass Herr Mollath "Schulden" hatte - dies jedoch für die Argumentation benutzen zu wollen, er habe "sein Leben nicht im Griff gehabt" und sei deshalb "irgendwie" zurecht nach § 63 StGB seit sieben Jahren zwangsweise im forensischen Maßregelvollzug unterbgebracht, ist ein starkes Stück!

 

Das ist mehr als Suggestion und Leserverdummung und verwirklicht m.E. den o.g. Tatbestand der Verleumdung. Es geht auch niemanden etwas an - bayerischen Lokalblättchen muss man einmal deutlich machen, dass eine Anklage vor Gericht nicht gleichzusetzen ist mit der Abgabe der Persönlichkeitsrechte und der Grundrechte!

 

 

 

 

5

"Anhänger" von irgendwas oder irgendwem war ich nicht mal in der Pubertät....

 

Man muss hier wohl wieder einmal Grenzen ziehen:

Was genau soll das sein - ein "Mollath-Anhänger"?

 

Es geht hier um normalisiertes und existenzvernichtendes Vorgehen gegen Einzelne durch die bayerische Justiz:  nach meiner eigenen Erfahrung in der Forensik ist die zu Unrecht erfolgte Unterbringung von Männern ein strukturelles und systemisches Problem!

 

Möglich ist dies auch aufgrund "justizfreundlicher" verfälschender Berichterstattung und einer parteipolitisch geprägten Atmosphäre der Abschottung, die "Kritik" an der Justiz unterdrückt und als unbotmäßiges Verhalten irgendwelcher "Querulanten" darzustellen versucht.

 

Was mich u.a. mit Herrn Mollath verbindet: 

Kriminalisierung meiner Person in einem Trennungskonflikt und jahrelange Kindesentziehung in Franken. Mit der Justiz war ich zuvor nur insoweit belastet, als ich in BW 15 Jahre Polizeibeamter war.

 

Im Rahmen der Ausgrenzung und Kriminalisierung zunehmende Versuche der Pathologisierung und schließlich 2009 der Versuch der Anwendung Paragraf 63 StGB, nachdem ich zuvor eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Würzburg eingereicht hatte. In diesem Schreiben hatte ich angebliche einen "Amoklauf" und "Morde in unbekannter Anzahl" angedroht....was nur die Staatsanwaltschaft erkannt haben will. Die Adressaten - Richter einer Zivilkammer, und das Justizministerium - erkannten keine solche "Straftat".

 

Die Posse wurde erst beendet durch ein Obergutachten des Prof. Dr. Nedopil, der das zugrundeliegende ("Wahn" etc., siehe Mollath) Fehlgutachten als solches entlarvte.

(LG Würzburg 10465709)

 

Nach Freispruch wurde durch die Beschuldigten die Entschädigung verweigert, die mich zuvor nach bereits acht Monaten Untersuchungshaft nochmals festnehmen ließen. Die Freiheitsberaubung im Amt ist als solche geltend gemacht u.a. beim Ministerium der Frau Merk, vor dem Landtag und dem EGMR, Beschwerde 1033/12.

 

Das Unrecht, das ich während mehrerer Jahre in Franken erlebte und das ich auch bei anderen Forensikpatienten und Häftlingen sah, reicht aus, um auch gegen das Unrecht im Fall Mollath vorzugehen.

 

Mein Anliegen ist, dass eine breite Öffentlichkeit erfährt, was hier so "nebenbei" seit Jahren passiert und dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.

 

 

 

 

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@ O. Garcia

 

"Was meinen Sie mit 'für das "System gefährlichen" Mitbürgern'?"

 

Sehr geehrter Herr Garcia

 

in der Diskussionforen wurden Begriffe wie "Whistleblower", "Kämpfer für Menschenrechte", "Friedensaktivist" genannt, die angeblich einem systematischen Verfolgungsdruck ausgesetzt sind.

 

Ich habe mich mit meiner Aussage auf meine - allerdings sehr subjektive - Wahrnehmung von Diskussionsbeiträgen in verschiedensten Medien und Foren bezogen.

 

Personen, die real eine Gefahr für unsere Rechtsordnung darstellen, landen bekanntlich nach dem GVG erstinstanzlich vor dem OLG.

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auchGst schrieb:

Es ist schon erstaunlich, mit welchem Beißreflex die Mollath-Anhänger jeden Artikel kommentieren, der nicht in die "Mollath ist unser Held"- Stimmung passt. Und ich denke, es geht um die Wahrheit???

 

Ich ´habe den Artikel gelesen - es geht nicht mit einem Wort um Gefährlichkeit und die Frage, ob Mollath zurecht in der Psychiatrie ist. Das ist nicht das Thema.

 

Es geht darum zu versuchen, ein Bild von Mollath zu zeichnen. Was umso schwieriger ist, weil diejenigen, die dazu auch etwas sagen könnten, nach wie vor der Schweigepflicht unterliegen und die private gustl-website natürlich nur Auserwähltes ins Netz stellt.

Ja, in diesem Punkt haben Sie vollkommen Recht. Es geht in der Tat um die Zeichnung eines Bildes.

Quote:

BVerGE 70, 297 (meine Hervorhebung):

Hat der Strafvollstreckungsrichter die Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen in Anspruch genommen - was bei Entscheidungen nach §§ 67d Abs. 2, 63 StGB in der Regel der Fall sein wird -, so muß er sich bewußt sein, daß er Aussagen oder Gutachten des Sachverständigen selbständig zu beurteilen hat. Der Richter leitet dessen Tätigkeit nicht nur (vgl. § 78 StPO), er hat auch die Prognoseentscheidung selbst zu treffen; er darf sie nicht dem Sachverständigen überlassen (vgl. BVerfGE 58, 208 [223]). Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das ärztliche Gutachten hinreichend substantiiert ist. Es muß den Richter in den Stand setzen, sich - zumindest im Verbund mit dem übrigen Akteninhalt - die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung zu erarbeiten und auch die Frage zu beantworten, ob und gegebenenfalls welche Art Straftaten von dem Untergebrachten infolge seines Zustandes zu erwarten sind. Dazu wird es - je nach Sachlage - ein möglichst umfassendes Bild der zu beurteilenden Person zu zeichnen haben.

Aber warum gelingt das Mollaths Richtern der Strafvollstreckungskammer nicht?

Jedes Mal derselbe Film. The same procedure as every year, in einem Dinner For One. Ständig plappern Mollaths Richter den Psychiatern nur nach, Herr Mollath sei gefährlich. Psychiater sagen, Herr Mollath werde nach seiner Entlassung wieder auf (s)eine Frau losgehen, sie verprügeln und sie würgen, weil sie in seiner Wahnvorstellung anderen hilft, Steuern zu hinterziehen. Er werde auch Reifen anderer Leute zerstechen, die daran beteiligt sind.

Und wie wahrscheinlich ist das? Im Anhörungstermin von 2011 hieß es zunächst: es ist möglich. Auf Anmerkung Mollaths Verteidigung, "möglich" sei nicht genug für eine Fortdauer der Unterbringung kam dann prompt die Korrektur: höchst wahrscheinlich. Selbstverständlich ohne Begründung.

Ist das Hellseherei, was Psychiater da betreiben? Nein! Selbstverständlich nicht. Das ist Fachkunde. Damit und insbesondere mit dem Ulmer Gutachten hat sich auch Dipl.-Psych. Dr. phil Rudolf Sponsel beschäftigt und kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis:

Quote:

Ist Ihnen nicht aufgefallen, dass sämtliche Äußerungen dieses crème de la crème Gutachters zur Gefährlichkeit im Schlussteil 7.2 positiv für Mollath ausfallen? Es ist wie beim SKID II. Er stellt fest: Mollath hat nach dem SKID II keinen Wahn, aber er hat ihn doch irgendwie. Mollath ist nach 7.2 nicht allgemeingefährlich, aber doch irgendwie.

Also mir ist das nicht aufgefallen, und Mollaths Richtern auch nicht. Bei mir liegt das aber daran, weil ich das Gutachten nicht gelesen habe.

Ich hoffe, Mollaths Richter lesen das Gutachten und auch alles andere, das sie nur kriegen können. Und dann zeichnen sie ein umfassendes Bild von Herrn Mollath, eigenständig, und fragen sich, ob es auch im achten Jahr in die Psychiatrie passt. Diese Leistung wird man von ihnen nach sieben Jahren wohl doch erwarten dürfen, oder?

 

Dr. Beate Merk schrieb:

Das Volk kann volles Vertrauen zur Justiz und zur Psychiatrie haben!

 

Ich habe volles Vertrauen in die StrVK, dass es ihr diesmal gelingt, das geforderte Bild von Gustl Mollath zu zeichnen, so wie das GG und das BVerfG es von ihr erwarten. Vielleicht ist das etwas naiv. Aber ich bin halt ein Optimist.

WR Kolos schrieb:

[

 

Ich habe volles Vertrauen in die StrVK, dass es ihr diesmal gelingt, das geforderte Bild von Gustl Mollath zu zeichnen, so wie das GG und das BVerfG es von ihr erwarten. Vielleicht ist das etwas naiv. Aber ich bin halt ein Optimist.

 

Ihr Optimismus in Gottes Ohr.

 

Aber: Lassen Sie uns einmal pragmatisch-praktisch und realistisch denken.

 

Es gibt meines Wissens drei Gutachten, und ja, es sind Gerichtsgutachten,so schlecht sie auch sein mögen, aber gefertigt von psychiatrischen Gutachtern, die bei Mollath eine psychische Erkrankung und eine Gefährlichkeit feststellen.

 

Glauben Sie ernsthaft, dass ein Gericht  - bei der rechtskräftig festgestellten Tat einer gefährliche n Körperverletzung - Mollath ohne neue Begutachtung freilassen würde? Gut, es sind bayrische Richter, die sind besonders unfähig, korrupt und verfilzt, wie wir lernen konnten, aber das nützt Mollath ja nichts.

Wenn ich Mollaths Anwalt wäre, würde ich ihm sagen: Sie haben zwei Möglichkeiten: Entweder, sie sitzen noch ein paar Jahre als Märtyrer der Antipsychiatrie - Bewegung in der Psychiatrie (bis das Gericht Unverhältnsimäßigkeit feststell) oder  Sie lassen sich endlich von Nedopil oder wer immer da angedacht war begutachten.

 

Ich entscheide das alles Gott sei Dank nicht. Aber meine persönliche Meinung ist, dass Mollath seine querulatorische Persönlichkeit das Genick brechen wird. Und die vielen Ratgeber, die ihn darin bestärken, tun ihm im Ergebnis nichts Gutes.

 

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Gast schrieb:

Wenn ich Mollaths Anwalt wäre, würde ich ihm sagen: Sie haben zwei Möglichkeiten: Entweder, sie sitzen noch ein paar Jahre als Märtyrer der Antipsychiatrie - Bewegung in der Psychiatrie (bis das Gericht Unverhältnsimäßigkeit feststell) oder  Sie lassen sich endlich von Nedopil oder wer immer da angedacht war begutachten.

 

Stimmt! Sie haben recht! Dass bis heute niemand dieser Rechtsgrundsatz eingefallen ist, ist gar nicht nachzuvollziehen.

 

Angeklagte oder Beschuldigte oder sonstwie dubiose Gestalten haben die Möglichkeit, die Verdachtsmomente die gegen sie vorliegen  von sich aus aufzuklären und zu erläutern.

 

Und man sollte diesen Leuten auch raten immer schön mitzuwirken, wenn der Richter oder Polizist oder sonst ein neugieriger Faktensammler was wissen will. Sonst macht man sich ja unnötig verdächtig. Und Verdächtige sollte man erstmal in hilfsweise festhalten, bis sie auch die letzten Zweifel ausgeräumt haben.

 

Dabei ist es auch unerheblich, dass diese Zweifel mit einem einzigen simplen Schreiben einer völlig unbekannten Ärztin in die Welt gesetzt wurden.

 

Wer will sich denn gegen ärztliche Stellungnahmen wenden? Sowas wäre ja querulatorisch. Ärzte, auch völlig unbekannte, meinen es grundsätzlich gut und wer das nicht einsieht, sollte unbedingt zur Beobachtung dabehalten werden.

 

Also wenn ein Verdächtiger alles offenlegt, aber auch wirklich alles und nicht noch etwaige Informationen zu seinem Sexualleben zurückhält, ja, der darf dann unter ärztlicher Aufsicht vielleicht sich wieder eine eigene Bleibe suchen. Am Besten aber er nimmt gleich die Neuroleptika, die sind so wirkungsstark, da kann der Arzt dann sicher sein, dass sich was geändert hat.

 

Und das sich was ändern muss, ist wohl klar, sonst hätte die unbekannte Ärztin doch nicht erst noch schriftlich einen Verdacht geäussert.

 

Danke lieber Gast! So muss Rechtsstaat sein! Hoch lebe die Rechtssicherheit!

 

Endlich gilt der gute alte Rechtsgrundsatz wieder: DER VERDACHT WIRKT SCHWERER ALS DER RECHTSANSPRUCH!

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Gast schrieb:

Aber: Lassen Sie uns einmal pragmatisch-praktisch und realistisch denken.

Es gibt meines Wissens drei Gutachten, und ja, es sind Gerichtsgutachten,so schlecht sie auch sein mögen, aber gefertigt von psychiatrischen Gutachtern, die bei Mollath eine psychische Erkrankung und eine Gefährlichkeit feststellen. (...)

Ich entscheide das alles Gott sei Dank nicht. Aber meine persönliche Meinung ist, dass Mollath seine querulatorische Persönlichkeit das Genick brechen wird. Und die vielen Ratgeber, die ihn darin bestärken, tun ihm im Ergebnis nichts Gutes.

 

Sie sprechen genauso nebulös von irgendeinem dubiosen Wahn, ohne diesen zu benennen. Reden wir doch Klartext: die drei Gutachter bescheinigen Herrn Mollath einen "Schwarzgeldwahn", den er auch noch auf Dr. Wörthmüller ausgeweitet habe.

Ja und? Mit dem heutigen Wissen werden sicher 99,9 Prozent der Bevölkerung ebenfalls behaupten, dass diese Bande um Petra Mollath mit Schwarzgeldverschiebereien zu tun hatte. Und die engen Kontakte von Dr. Wörthmüller mit seinem "Schwarzgeld-Nachbarn" sind ja nun auch belegt, so dass zumindest 50 Prozent der Bevölkerung auch von einer möglichen Verstrickung des Dr. Wörthmüller ausgehen würde und diesen als Gutachter ablehnen würde.

Tja, somit können wir festhalten: 99,9 Prozent der Bevölkerung hängt demselben Wahn an wie Herr Mollath und zumindest 50 Prozent der Bevölkerung weitet den Wahn auf Dr. Wörthmüller aus.

Wollen Sie allen Ernstes jetzt mindestens 50 Prozent der Bevölkerung ins Irrenhaus stecken?

Und wenn eine "querulatorische Persönlichkeit" (wie z.B. der unbändige Drang, alle Steuerbetrüger anzuzeigen und hinter Gitter zu bringen) genügen sollte, um einer Person in Bayern "das Genick zu brecken", mithin in irgendeiner Form zu vernichten, dann ist es soweit, dass jeder anständige Mensch sich am "Bürgerkrieg" (siehe Herr Schindler, den ich allerdings nicht beim Bügerkrieg erwarte) beteiligen sollte. Es kann nicht angehen, dass wir solche fürchterliche Juristen haben, die solch "querulatorischen Persönlichkeiten" das Genick brechen wollen (oder vors Standgericht stellen oder zumindest lebenslänglich hinter die Mauern der Forensik wegsperren).

 

Ich könnte kotzen, wenn ich sehe, dass ein Herr Hoeneß als millionenfacher Steuerbetrüger die letzten 7 Jahre hochgeachtet neben allen CSU-Granden in Saus und Braus leben durfte, während Herr Mollath, der diese Zustände anprangern wollte, diese 7 Jahre hinter Gittern verbringen musste. Was ist das für ein Sch... Staat, der selbst jetzt noch nicht die Konsequenzen aus diesen Affären ziehen will und Anzeigen gegen die beteiligten Staatsanwälte, Richter und Gutachter niederschlagen lässt!

 

 

 

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Gast schrieb:

[...] Es gibt meines Wissens drei Gutachten, und ja, es sind Gerichtsgutachten,so schlecht sie auch sein mögen, aber gefertigt von psychiatrischen Gutachtern, die bei Mollath eine psychische Erkrankung und eine Gefährlichkeit feststellen [...]

... der sympathische Hochstapler - Gert Postel, hat wenigstens Briefträger gelernt. Was kann Klaus Leipziger?

Stresstest - "Großraum Krefeld"

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Gutachten als Waffe gegen "Querulanten"

http://www.locus24.de/psy-0006.html

 

mir fehlt leider das knoff-hoff den obigen Titel kleiner zu machen, ist aber vielleicht auch ganz gut so ...

 

so lange die Briefe ohne Anthrax sind, sollte es keine Möglichkeit geben, solche Leute wegzusperren ...

 

sollte sich jemand mit dem Brieföffner selbst verletzen, ist eine Kausalität zum Briefschreiber schwer herstellbar ;-)

 

 

 

 

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Gast #19, glauben Sie wirklich, eine Weigerung, sich 'begutachten' zu lassen, sei Ausdruck einer "querulatorischen Persönlichkeit"!? 

 

Insbesondere nach den vorherigen Erfahrungen? 

 

Sind wir da nicht ganz tief im Bereich der Beweislastumkehr und der Entschuldung der Justiz von krassestem Fehlverhalten? 

 

 

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